Im Fall der „nachträglichen Beantragung“ hebt das Finanzamt den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet auf Basis des Antrags neu.

Als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen.

Am 19. November 2007 wurde die Patientin am rechten Knie wegen einer Meniskusverletzung komplikationslos operiert.