Entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge grundsätzlich einer Gebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Dies gilt allerdings nicht für Verträge über die Vermietung von Wohnraum, für welche das Gebührengesetz explizit eine Befreiung vorsieht. Nicht abschließend geklärt war bis dato die Frage, ob diese Befreiung auch auf Hotelpachtverträge anwendbar ist.

Rechtsansicht des VwGH

Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Erkenntnis vom 14.5.2024 die Rechtsauffassung, dass Hotelpachtverträge nicht unter die Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fallen. Begründet wird dies seitens des VwGH damit, dass Hotelanlagen zwar der Beherbergung und Nächtigung dienen, allerdings deren Zweck nicht auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Befriedigung eines privaten Wohnraum- oder Lebensbedürfnisses gerichtet ist.

Auch dienen Hotelanlagen inkl. der im Zusammenhang damit betriebenen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafeterien vorwiegend gewerblichen Interessen und nicht bevorzugt der Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses, womit eine Anwendung der Gebührenbefreiung auf derartige Pachtverträge ausgeschlossen ist.

Abschließend hält der VwGH zur generellen Auslegung der Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fest, dass sich die Befreiungsbestimmung dem Wortlaut nach nur auf Mietverträge im zivilrechtlichen Sinne und nicht auf Pachtverträge bezieht.

Stand: 25. September 2024

Bild: vili45 – stock.adobe.com

Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist lediglich eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.

Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, entfällt nun aber.

Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das Kündigungsverfahren 
  • Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, Sitz des Unternehmens
  • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)
  • Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung 
  • Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.

Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde oder, die das bzw. den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages.

Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.

Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.

Stand: 25. September 2024

Bild: Antonioguillem – stock.adobe.com

In Branchen mit einem hohen Barzahlungsaufkommen wie in der Gastronomie kann es durchaus vorkommen, dass sich im Rahmen der täglichen Abrechnung eine Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Kassenstand ergibt. Diese Differenz wird in der Praxis entweder als Fehlgeld oder Manko bezeichnet. Wird dieser Fehlbetrag nicht von der bzw. von dem Arbeitgebenden getragen, sondern ist dieser vom Personal auszugleichen, so stellt sich die Frage, wie auf Arbeitnehmerebene damit steuerlich umzugehen ist.

Fehlgelder als Werbungskosten ansetzen

In der Regel werden Fehlgelder, welche von der bzw. von dem Arbeitnehmenden zu tragen sind, unmittelbar vom Arbeitgebenden im Rahmen der Lohnabrechnung vom auszuzahlenden Lohn abgezogen, wodurch sich unmittelbar der Auszahlungsbetrag reduziert. Erfolgt keine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnabrechnung und hat der Arbeitnehmende das Fehlgeld zu ersetzen, so kann der Arbeitnehmende in der Folge den ersetzten Betrag im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigen. Damit das als Werbungskosten berücksichtigte Fehlgeld im Rahmen einer finanzamtlichen Überprüfung auch nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, neben der Dokumentation des Zahlungsabflusses auch eine Bestätigung des Arbeitgebenden über die Höhe und den getätigten Ausgleich des Fehlgeldes vorzulegen.

Stand: 25. September 2024

Bild: Wolfilser – stock.adobe.com

Als Saisonnier oder Saisonarbeitskraft bezeichnet man eine Arbeitskraft, mit der ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde. Derartige Arbeitsverhältnisse findet man häufig in der Gastronomie und diese sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit (Saison) automatisch enden.

Achtung bei vorzeitiger Beendigung

Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung vorzeitig aufgelöst werden, wenn dies vertraglich durch eine explizite Regelung (Kündigungsbestimmung) vorgesehen ist.

Tätigt der Arbeitgeber ohne entsprechende Bestimmung eine Kündigung, so begründet dies in der Regel einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. Auch im umgekehrten Fall einer vom Arbeitnehmer selbst getätigten vorzeitigen Beendigung kann sich eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber ergeben, wenn diesem durch die unzulässige frühzeitige Beendigung ein finanzieller Schaden entsteht.

Verlängerung

Soll das Beschäftigungsverhältnis über die Befristung hinaus verlängert werden, so sollte hierfür grundsätzlich eine neue vertragliche Grundlage geschaffen werden. Der ab 1.11.2024 anwendbare neue Kollektivvertrag für die Gastronomie und Hotellerie sieht diesbezüglich (abweichend zur bisherigen Regelung) vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse nunmehr einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden können.

Stand: 25. September 2024

Bild: davit85 – stock.adobe.com

Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.

Voraussichtliche Schwellenwerte

Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:

  Bilanzsumme in € bisher Bilanzsumme in € NEU Umsatzerlöse in € bisher Umsatzerlöse in € NEU
Kleinstkapitalgesellschaft bis 350.000,00 bis 450.000,00 bis 700.000,00 bis 900.000,00
Kleine Kapitalgesellschaft 0,35 – 5 Mio. 0,45 – 6,25 Mio. 0,7 – 10 Mio. 0,9 – 12,5 Mio.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 5 – 20 Mio. 6,25 – 25 Mio. 10 – 40 Mio. 12,5 – 50 Mio.
Große Kapitalgesellschaft über 20 Mio. über 25 Mio. über 40 Mio. über 50 Mio.

Anwendbarkeit

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.

Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.

Stand: 25. September 2024

Bild: 1st footage – stock.adobe.com

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge. Neben dieser Anpassung sind weitere Änderungen für 2025 geplant (Eckpunkte):

  • Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,00 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.
  • Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (gilt ab 2025 auch für Pkw, Motorrad und Fahrräder). Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeher auf 1 km halbiert werden.
  • Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies soll sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer gelten.
  • Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen.
  • Neuer Kinderzuschlag zum Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 60,00 pro Kind (bis 18 Jahre) und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen. Der Kinderzuschlag ist auch an den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geknüpft.

Die Gesetzwerdung der Maßnahmen und die entsprechenden notwendigen Verordnungen waren bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 25. September 2024

Bild: Anna – stock.adobe.com

In den Sommermonaten kam es seitens der Finanzpolizei zu umfassenden Prüfungshandlungen im Bereich der Hotellerie sowie im Gastgewerbe. Besonderes Augenmerk wurde im Rahmen der durchgeführten Überprüfungen auf die Beschäftigung von ausländischem Fremdpersonal gelegt, welches im Bereich der Hotellerie und im Gastgewerbe häufig im Service- und Reinigungsbereich eingesetzt wird. Neben der Überprüfung des Personals erfolgten auch Prüfungshandlungen in Bezug auf Registrierkassen.

Um im Prüfungsfall gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen bereits vorab lückenlos und griffbereit vorzubereiten:

Unterlagen im Bereich Personal

  • Namensliste der im Betrieb beschäftigten Personen
  • Ausweiskopien des Personals
  • Anmeldungen bei der Sozialversicherung
  • Arbeitserlaubnisse bei ausländischen Beschäftigten
  • Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen
  • Kopie aller Arbeits- und Werkverträge

Unterlagen im Bereich Registrierkasse

  • Jahres- und Monatsbelege
  • Nullbeleg
  • Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall
  • Kassenbeschreibung des Herstellers
  • Handbuch der Registrierkasse
  • Datenübermittlungsprotokolle
  • Störungsmeldungen

Stand: 25. September 2024

Bild: Gina Sanders – stock.adobe.com

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) beschlossen. Die Mindestkörperschaft sinkt somit grundsätzlich auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

2024 werden für Kapitalgesellschaften auch die Größenklassenkriterien Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Die Einteilung in Größenklassen bestimmt unter anderem den Umfang des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Prüfungs-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.

Stand: 27. März 2024

Bild: Chinnapong – stock.adobe.com

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.

Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).

Stand: 27. März 2024

Bild: alexmishchenko – stock.adobe.com

Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es, für bestimmte Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Vorab ist aber zu klären, ob eine Anwendung der Gastgewerbepauschalierung in Frage kommt.

Die entsprechende Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmung der Verordnung Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können. Für eine Tätigkeit, für die zwar eine entsprechende Gewerbeberichtigung vorliegt, aber steuerlich eine reine Vermögensverwaltung (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist, kann daher die Gastgewerbepauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermöglicht. Das Führen von Aufzeichnungen, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermöglichen, ist aber nicht schädlich.
  • Die Umsätze (in der Regel jene aus dem Vorjahr, außer bei Betriebseröffnungen) im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 125) betragen nicht mehr als € 400.000,00. Laut Einkommensteuerrichtlinien stellen durchlaufende Posten keine Umsätze dar und bleiben bei Anwendung der Pauschalierung außer Ansatz; gleiches gilt für die Ortstaxe, Tourismusabgabe oder eine ähnliche Abgabe, die an die Gemeinde bzw. das Land abzuführen ist. Es sind weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Rumpfwirtschaftsjahren und Betriebseröffnungen zu beachten.
  • Aus der Steuererklärung geht hervor, dass man von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Stand: 27. März 2024

Bild: JackF – stock.adobe.com