Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern vor.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben lt. Lohnsteuerrichtlinien bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.

Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe entsprechend der Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter. Essensgutscheine, die in anderen Betrieben (z. B. Lebensmittelgeschäfte) eingelöst werden können, berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags von € 8,00 pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Stand: 29. März 2023

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Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektrofahrrad) auch für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, ist laut Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ein Sachbezugswert von Null für die Überlassung ist entsprechend der Sachbezugswerteverordnung ab 2023 auch im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.

Dies gilt im Wesentlichen auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Die österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist aber unter anderem auf folgende Voraussetzungen hin:

  • Der Dienstgeber kauft oder least ein (Elektro-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null.
  • Das bisherige Entgelt und das verbleibende Bruttoentgelt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn. Das verbleibende Bruttoentgelt entspricht zumindest dem kollektivvertraglichen Lohn und gilt als Beitragsgrundlage.
  • Es erfolgt eine schriftliche Dienstvertragsänderung über eine befristete oder unbefristete Reduktion des Bruttobezuges.

Weitere Details, wie z. B. die Auswirkung auf sonstige Ansprüche (z. B. Sonderzahlungen), sind zu beachten und können nur in einer individuellen Beratung geklärt werden.

Stand: 29. März 2023

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Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer in Gastronomie und Hotellerie die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.

Das Mitarbeitergespräch bietet dem Mitarbeiter:

  • eine formelle Plattform "gehört" zu werden und sich einbringen zu können,
  • sich über Zielsetzungen des Unternehmens zu erkundigen,
  • Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.

Das Mitarbeitergespräch bietet der Führungskraft:

  • eine offizielle formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,
  • eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,
  • Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,
  • eine konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.

Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch

  • Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?
  • Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?
  • Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?
  • Haben Sie Anregungen und Vorschläge (z. B. zur Verbesserung von betrieblichen Abläufen)?
  • Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?

Stand: 29. März 2023

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Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland üben in vielen Branchen Tätigkeiten aus, für die es immer schwieriger wird, Arbeitskräfte im Inland zu finden. Vor allem in der Gastronomie und im Tourismus decken ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile in Spitzenzeiten über 50 % des Personalbedarfs ab.

Beschäftigung von Saisonkräften aus dem EU-Raum

Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine weitere Bewilligung, um einer Beschäftigung in der Gastronomie in Österreich nachzugehen.

Beschäftigung von Saisonkräften aus Drittstaaten

Damit Arbeitskräfte aus Drittstaaten in der Gastronomie oder dem Tourismus beschäftigt werden dürfen, muss ein Kontingentplatz gemäß geltender Saisonkontingentverordnung im entsprechenden Wirtschaftszweig frei sein sowie ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Der Arbeitgeber beantragt in der Folge eine Beschäftigungsbewilligung bei der regional zuständigen AMS-Stelle. Wird die Bewilligung erteilt, so darf die Arbeitskraft für maximal sechs Monate beschäftigt werden. Ein Saisonier darf innerhalb von zwölf Monaten zudem maximal neun Monate mittels Beschäftigungsbewilligungen im Inland beschäftigt werden.

Sonderregelung für Stammsaisoniers aus Drittstaaten

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus inkl. Gastronomie jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wird dieser Antrag genehmigt, so erhalten die registrierten Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Eine derartige Bewilligung gilt maximal sechs Monate. Mehrere Bewilligungen pro Kalenderjahr und Branche sind zulässig.

Stand: 29. März 2023

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Insbesondere bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren bzw. kündigen möchten, erfahren Sie hier.

Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen.

Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist

das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.

Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Auch eine Probezeit kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.

Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.

Stand: 29. März 2023

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Unternehmer mit einem Nettojahresumsatz ab € 15.000,00 je Betrieb und Barumsätzen aus diesem Betrieb von über € 7.500,00 müssen eine Registrierkasse führen. Die Finanzverwaltung und Finanzpolizei haben mit Ende letzten Jahres angekündigt, dass für das Jahr 2023 die Überprüfung der Registrierkassen einer der diesjährigen Prüfungsschwerpunkte sein wird. Aufgrund der vorwiegend erzielten Barumsätze werden somit auch viele Gastronomiebetriebe in den Fokus dieser Überprüfungen geraten.

Schwerpunkte der geplanten Überprüfungen

Neben der generellen Verpflichtung zum Betrieb einer Registrierkasse wird im Rahmen der geplanten Überprüfungen auch vermehrt auf die Belegerteilungspflicht geachtet werden, wonach der Unternehmer dem Kunden über seinen Umsatz verpflichtend einen Beleg auszuhändigen hat. Ebenfalls werden die Kassenbelege in Form der Monats- und Jahresbelege selbst einer verstärkten Überprüfung unterliegen. Die Monatsbelege müssen dabei gemeinsam mit dem Kassenabschluss sowie dem Jahresbeleg aufbewahrt werden, welcher bis zum 15.2. des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss.

Vorbereitung von Unterlagen

Um im Rahmen einer potenziellen Überprüfung gut gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, bereits vorab folgende Unterlagen vorzubereiten:

  • Jahres- und Monatsbelege
  • Nullbeleg
  • Manuell erstellte Belege bei Kassenausfall
  • Kassenbeschreibung des Herstellers
  • Handbuch der Registrierkasse
  • Datenübermittlungsprotokolle

Zudem gilt es zu beachten, dass Systemausfälle über 48 Stunden über Finanz-Online gemeldet und entsprechend dokumentiert werden müssen.

Stand: 29. März 2023

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Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.

Betrieblich veranlasste Reise

Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.

Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.

Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen

Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.

Stand: 29. März 2023

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Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß
Neu ab 1.4.2022
Für Sachbezugswerte ab 2023
Alt seit 1.4.2019
Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022
Burgenland € 5,61 € 5,30
Kärnten € 7,20 € 6,80
Niederösterreich € 6,31 € 5,96
Oberösterreich € 6,66 € 6,29
Salzburg € 8,50 € 8,03
Steiermark € 8,49 € 8,02
Tirol € 7,50 € 7,09
Vorarlberg € 9,44 € 8,92
Wien € 6,15 € 5,81

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 28. September 2022

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Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf Null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf Null.
    • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon nur, wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2 % auf 1,1 % abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängige – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus ist bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.
  • Selbständige mit geringen Einkünften (monatliche Beitragsgrundlage zwischen € 566,00 und € 2.900,00), die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, erhalten eine außerordentliche Gutschrift gestaffelt von bis zu € 500,00.

Die entsprechenden Gesetze sind bereits in Kraft. Folgende Änderungen sollen im Herbst beschlossen werden (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten):

  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insoferne abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 1.1.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 28. September 2022

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Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, sind von der Lohnsteuer befreit, wenn ein ortsübliches Trinkgeld von dritter Seite, also i. d. R. dem Leistungsempfänger (z. B. Restaurant- oder Hotelgast), für eine Arbeitsleistung freiwillig gegeben wird.

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und kann damit nicht steuerfrei sein.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Personal im Hotel – und Gastgewerbe) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

Von dritter Seite meint, das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen. In der Sozialversicherung sind Trinkgelder beitragspflichtig, allerdings können bei der Lohnverrechnung von Gastronomie- und Hotelleriebetrieben (bundeslandabhängig) vereinfachend auch bestimmte Pauschalen zur Anwendung kommen.

Stand: 28. September 2022

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