Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurde unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) beschlossen. Die Mindestkörperschaft sinkt somit grundsätzlich auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

2024 werden für Kapitalgesellschaften auch die Größenklassenkriterien Bilanzsumme und Umsatz angehoben. Die Einteilung in Größenklassen bestimmt unter anderem den Umfang des Jahresabschlusses sowie die gesetzlichen Prüfungs-, Berichts- und Veröffentlichungspflichten.

Stand: 27. März 2024

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Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.

Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
  • Verleih von Sportgeräten,
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
  • die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card",
  • Animation,
  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.

Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).

Stand: 27. März 2024

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Die Gastgewerbepauschalierung ermöglicht es, für bestimmte Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Vorab ist aber zu klären, ob eine Anwendung der Gastgewerbepauschalierung in Frage kommt.

Die entsprechende Verordnung normiert, dass bei der Ermittlung des Gewinnes bei Betrieben, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Gewerbeordnung erforderlich ist und während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmung der Verordnung Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können. Für eine Tätigkeit, für die zwar eine entsprechende Gewerbeberichtigung vorliegt, aber steuerlich eine reine Vermögensverwaltung (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ist, kann daher die Gastgewerbepauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Bilanzierung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) ermöglicht. Das Führen von Aufzeichnungen, die eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) ermöglichen, ist aber nicht schädlich.
  • Die Umsätze (in der Regel jene aus dem Vorjahr, außer bei Betriebseröffnungen) im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 125) betragen nicht mehr als € 400.000,00. Laut Einkommensteuerrichtlinien stellen durchlaufende Posten keine Umsätze dar und bleiben bei Anwendung der Pauschalierung außer Ansatz; gleiches gilt für die Ortstaxe, Tourismusabgabe oder eine ähnliche Abgabe, die an die Gemeinde bzw. das Land abzuführen ist. Es sind weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Rumpfwirtschaftsjahren und Betriebseröffnungen zu beachten.
  • Aus der Steuererklärung geht hervor, dass man von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Stand: 27. März 2024

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Durch einen Zusatzkollektivvertrag für Arbeitende und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie in Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei unter bestimmten Voraussetzungen zur Auszahlung bringen.

In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes ersetzt werden.

Folgende Kriterien sind einzuhalten:

  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben zumindest Anspruch auf eine Mitarbeiterprämie in aliquoter Höhe im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
  • Gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen sind unzulässig. Diesbezüglich sind die Richtlinien des Finanzministeriums heranzuziehen.
  • Die Arbeitnehmer sind über die getroffenen sachlichen Differenzierungen spätestens mit der Auszahlung zu informieren.

Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, diese kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Weitere Details des Zusatzkollektivvertrages sind zu beachten.

Das Finanzministerium hat auf www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer eine Anfragebeantwortung zu diesem Thema veröffentlicht. Auf der Homepage der Wirtschaftskammer www.wko.at sind der Zusatzkollektivvertrag und ein FAQ des Fachverbandes Hotellerie und Gastronomie zum Zusatzkollektivvertrag abrufbar.

Stand: 27. März 2024

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Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Zudem wurde der Kindermehrbetrag ab 2024 von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Stand: 27. März 2024

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Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmerinnen und Unternehmer geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.

Die Höhe des ORF-Beitrages beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:

  1. bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag,
  2. bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge,
  3. bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge,
  4. bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge,
  5. bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge,
  6. über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Ein ORF-Beitrag beträgt für 2024 € 15,30 pro Monat, hinzukommt eine allfällige Landesabgabe (Burgenland € 4,60, Steiermark € 4,70, Kärnten € 4,60, Tirol € 4,10).

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind von der bzw. dem Beitragsschuldenden grundsätzlich zu melden. Die Daten von kommunalsteuerpflichten Betrieben erhält die ORF-Beitrags Service GmbH lt. Gesetz im April des Folgejahres. Aufgrund der übermittelten Daten wird der Betrieb registriert (lt. Angaben auf orf.beitrag.at). Weitere Bestimmungen sind zu beachten (z.  B. wenn eine Privatperson mit Hauptwohnsitz an der Adresse einer Betriebsstätte gemeldet ist). Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter orf.beitrag.at.

Stand: 27. März 2024

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In der heutigen wettbewerbsintensiven Hotelbranche ist ein herausragender Gästeservice unerlässlich, um sich von der Konkurrenz abzuheben und langfristige Erfolge zu sichern.

Guter Gästeservice beginnt bereits bei der Buchung und reicht bis zum Abschied des Gastes. Es ist die Summe aller Interaktionen, die ein Gast während seines Aufenthalts mit Ihrem Hotel hat. Eine herzliche Begrüßung, schnelle und effiziente Abwicklung des Check-ins, saubere und komfortable Zimmer, schnelle Reaktion auf Anfragen oder Probleme sowie ein freundliches und kompetentes Personal sind nur einige Aspekte, die zu einem hervorragenden Gästeservice beitragen.

Ein zufriedener Gast ist eher geneigt, sein positives Erlebnis weiterzuempfehlen und erneut bei Ihnen zu buchen. Mundpropaganda und positive Bewertungen in Online-Bewertungsportalen können dazu beitragen, neue Gäste anzuziehen. Guter Gästeservice kann ein Alleinstellungsmerkmal sein, das Gäste dazu bringt, sich für Ihr Hotel zu entscheiden. Auch sind zufriedene Gäste eher bereit, für zusätzliche Dienstleistungen zu bezahlen, wie z. B. Zimmer-Upgrades, Spa-Behandlungen oder Restaurantbesuche.

Um guten Gästeservice zu gewährleisten, ist es wichtig, in Schulungen für Ihr Personal zu investieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die motiviert, gut geschult und engagiert sind, sind die wichtigste Ressource für die Bereitstellung eines guten Services.

Stand: 27. März 2024

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Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen,
  • Betrieben oder Teilbetrieben,
  • beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge),
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte).

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren einzubringen, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet). Sie ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.

Hinweis: Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.

Stand: 27. September 2023

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Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.

Welche Anwendungen sind mit der ID Austria möglich?

  • Digitale Behördenservices, wie z. B. An- und Abmeldungen des Hauptwohnsitzes oder Wahlkarte beantragen über oesterreich.gv.at oder der App „Digitales Amt“
  • Elektronisches Postamt für behördliche Schriftstücke bei elektronischer Zustellung
  • Elektronische rechtssichere Unterschrift von Verträgen
  • Digitale Ausweise: Basis zur digitalen Ausweisplattform – z. B. digitaler Führerschein mit der App eAusweis am Smartphone.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen.

Die ID Austria mit Basisfunktion umfasst alle Funktionen der Handysignatur. Eine Verlängerung des Basis ID Austria ist nicht möglich. Die ID Austria mit Vollfunktion bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.

Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/id-austria.

Stand: 27. September 2023

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Soll noch dieses Jahr in den Gastronomie- oder Hotelbetrieb investiert werden oder macht es aus steuerlichen Gründen Sinn, die Investition in die Zukunft zu schieben? Bei Bilanzen mit abweichenden Wirtschaftsjahren ist bei den folgenden Ausführungen zu beachten, dass eine Steuersparwirkung in jenem Jahr gegeben ist, in dem das Wirtschaftsjahr endet (bei Bilanzstichtag 31.1.2024 wirkt sich eine Investition im November 2023 erst für die Steuern 2024 aus).

Abschreibung (Afa)

Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, wenn man bis zum Jahresende ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten Afa bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, also mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 1.000,00, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen (z. B. keine GmbHs), auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000,00 übersteigt.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB ist auch für GmbHs möglich. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten:

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (genauer geregelt in einer eigenen Verordnung). Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z. B. für PKW, Gebäude). Die gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) sowie Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird in einer Verordnung genauer geregelt.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Fazit

Der steuerliche sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Ebenfalls sind natürlich auch nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Gewinnsituation, Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Gastronomie- oder Hotelbetriebes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.

Stand: 27. September 2023

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