Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu; höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
    – von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    – für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    – für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    – über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
    – bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen,
    – bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

  2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, sind vom IFB ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.

  3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

  4. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

  5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

  6. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2024 zu verschieben.

  7. Für Gebäude, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

  8. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  9. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2023 und bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

  10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.

  11. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

    Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

    Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 27. November 2023

Bild: marcus_hofmann – stock.adobe.com

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen:

Tarifstufen 2023 in € Tarifstufen 2024 in € Steuersatz
0,00 bis 11.693,00 0,00 bis 12.816,00 0 %
über 11.693,00 bis 19.134,00 über 12.816,00 bis 20.818,00 20 %
über 19.134,00 bis 32.075,00 über 20.818,00 bis 34.513,00 30 %
über 32.075,00 bis 62.080,00 über 34.513,00 bis 66.612,00 2024: 40 %2023: 41 %*
über 62.080,00 bis 93.120,00 über 66.612,00 bis 99.266,00 48 %
über 93.120,00 bis 1 Mio. über 99.266,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. über € 1 Mio. 55 %
* Mischtarif

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.

Weiters sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können.

Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

Bild: Anthony Leopold – stock.adobe.com

Voraussichtliche ASVG-Werte 2024

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 518,44
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 777,66

Höchstbeitragsgrundlage:
monatlich: € 6.060,00
jährlich für Sonderzahlungen: € 12.120,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.070,00

Es handelt sich hierbei um voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe von 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Bausparprämie 2024

Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 27. November 2023

Bild: mpix-foto – stock.adobe.com

Sachverhalt

Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte – gegenüber der Ärztekammer – für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.

Daraufhin wurde vom Disziplinarrat eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 verhängt, welche letztlich durch das Verwaltungsgericht Wien auf € 200,00 herabgesetzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich genügt gemäß der ärztegesetzlichen Regelung ein fahrlässiges Verhalten.

Dieses äußerte sich im gegenständlichen Fall darin, dass der Arzt, trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen, zwei Drittel – der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen – für die letzten Monate des Drei-Jahres-Zeitraums aufgeschoben habe.

Es steht zwar dem Arzt frei, die Fortbildungen innerhalb dieses Zeitraums nach seinem Belieben zu absolvieren, allerdings müsse er die dafür objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.

Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar und wies die außerordentliche Revision des Arztes zurück.

Stand: 27. November 2023

Bild: Jacob Lund – stock.adobe.com

Bruckner-Jahr

www.brucknerhaus.at

ab 29.12.2023, Linz

200 Jahre Anton Bruckner, 50 Jahre Brucknerhaus – das wird nicht nur vom Brucknerhaus selbst, sondern von allen Häusern der LIVA groß gefeiert. Zum Auftakt führt am 29.12. das Linzer Orchester ins Neujahrskonzert ein und das Restaurant BRUCKNER’S wartet mit kulinarischen Köstlichkeiten auf.

Mozartwoche

www.mozarteum.at

24.1.-4.2.2024, Salzburg

Die Stiftung Mozarteum Salzburg lädt Anfang 2024 in die Mozartstadt: Rund um den 27. Januar zelebriert Salzburg Mozarts Geburtstag mit einer renommierten Konzertreihe. Seien Sie live dabei und genießen Sie Klassik auf höchstem Niveau.

Kultur- und Weihnachtsmarkt & Neujahrsmarkt Schloss Schönbrunn

www.schoenbrunn.at

18.11.2023-4.1.2024, Wien

Erleben Sie traditionelles hochwertiges Kunsthandwerk von über 80 internationalen wie nationalen Austellerinnen und Ausstellern sowie ein vielfältiges Programm für kleine und große Kulturfreunde in hochherrschaftlichem Ambiente.

Stand: 27. November 2023

Bild: candy1812 – stock.adobe.com

Für die Einkommensteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden.

Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.

Stand: 29. August 2023

Bild: ijeab – stock.adobe.com

StadtLesen 2023

www.stadtlesen.com

bis 23.10.2023

Wien, Graz, Klagenfurt und Innsbruck gehören zu den diesjährigen Lesestädten. Seit 15 Jahren bietet Stadt-Lesen bücherturmhohen Lesegenuss unter freiem Himmel und dies bei freiem Eintritt. Mehr als 3.000 Bücher, gemütliche Sitzmöbel und Vorleser warten im mobilen Lesewohnzimmer auf Bücherfreunde.

Liszt Festival

lisztfestival.at

6. – 22.10.2023, Raiding

Er war Pianist, Dirigent, Komponist und Lehrer. Das Werk von Franz Liszt ist Inbegriff für Offenheit und Vorbild für viele Größen der Musikszene – auch zu erleben beim Liszt Festival im Burgenland u. a. mit dem Ensemble Minui, Olga Scheps, Rusanda Panfili & Freunde sowie Maya Ando.

Vienna Art Week

www.viennaartweek.at

10. – 17.11.2023, Wien

Ein Festival der Vielfalt wartet auf seine Besucher. Die Vienna Art Week stellt einmal im Jahr die Wiener Kunstszene ins Scheinwerferlicht. „Inciting Passion“ ist das diesjährige Motto und zeigt Leidenschaft in all ihren Formen.

Stand: 29. August 2023

Bild: wildman – stock.adobe.com

Möchte ein Arzt seinem Ordinationsteam neben dem laufenden Gehalt Benefits zukommen lassen, so fallen in der Regel Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge aus diesem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis beim Dienstnehmer an. Für bestimmte Sachverhalte kann man aber hier Steuern sparen.

Im Folgenden finden Sie einige Tipps dazu, wobei zu beachten ist, dass immer auch diverse Voraussetzungen zu beachten sind und somit eine individuelle Beratung empfehlenswert ist.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber noch 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.

Bei Geschenken vom Arbeitgeber handelt es sich für den Mitarbeiter in der Regel um Sachzuwendungen, die wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer unterliegen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind aber bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich pro Mitarbeiter und den dabei empfangenen Geschenken bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Fahrrad oder Kraftrad mit null Gramm CO2-Emissionswert (Elektromobilität) pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zu benützen, so fällt beim Dienstnehmer kein Sachbezug an.

Stand: 29. August 2023

Bild: Nico Bekasinski – stock.adobe.com

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.

Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen. Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Veräußerungserlös) und somit ergibt sich bei der Entnahme keine Steuerbemessungsgrundlage.

Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet.

Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, was aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein kann, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.

Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.

Stand: 29. August 2023

Bild: Angelov – stock.adobe.com

Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn

  • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,
  • die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder
  • die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel:

Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.

Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %

Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel:

Ein Unternehmer lädt im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses einen Kunden zum Abendessen ein.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.

Beispiel:

Ein Arzt lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss einer Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.

Stand: 29. August 2023

Bild: Małgorzata Walkowska – stock.adobe.com