Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 10. Juni im Zuge des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 im Nationalrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird sich die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 in nachfolgenden Punkten von der Vorjahresregelung unterscheiden:

  • Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.
  • Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.

Weitere Eckpunkte der Neuregelung

Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:

  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
  • Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Überhänge werden zum Tarif versteuert.

Stand: 26. August 2026

Bild: Pixel-Shot – stock.adobe.com

Um das Budgetdefizit zu stopfen, hat die Regierung im Juni das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 präsentiert, welches nunmehr am 10.7.2026 im Nationalrat beschlossen wurde. Das Gesetz sieht zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Budgetsanierung vor, wovon einige Maßnahmen auch besonders Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen.

Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen

Wird der Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt, so kann im Rahmen der Gewinnermittlung auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 wurde beschlossen, dass der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag temporär für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt wird. Damit können ab diesem Zeitpunkt keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen bleiben möglich. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, können dann wieder Wertpapieranschaffungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.

Progressive Staffelung der Körperschaftsteuer für Gewinne über € 1 Mio.

Um große und profitable Unternehmen stärker an der Budgetkonsolidierung zu beteiligen, werden Gewinne über € 1 Mio. künftig mit 24 % anstelle der sonst anwendbaren 23 % besteuert. Die erhöhte Körperschaftsteuer ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen, und kann auch für Ärzte relevant sein, wenn die ärztliche Berufsausübung im Rahmen einer Kapitalgesellschaft erfolgt, wie dies beispielsweise bei Ärzte-GmbHs der Fall ist.

Gesellschafterverrechnungskonto

Ebenfalls von Relevanz bei einer ärztlichen Berufsausübung in Form einer GmbH ist die nunmehr im Körperschaftsteuergesetz eingeführte Ausschüttungsfiktion für Forderungen gegenüber der Gesellschafterin bzw. dem Gesellschafter. Offene Forderungen einer Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter auf dem Gesellschafterverrechnungskonto sollen bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen (u. a. Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Besicherung) umgewandelt werden müssen. Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen, womit dieser der Kapitalertragsteuer unterliegt. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag € 50.000 ,00 übersteigt. Die neue Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Familienleistungen

Durch eine Neufassung der maßgeblichen Bestimmung im Einkommensteuergesetz werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt. Sofern im Haushalt keine Kinder leben, welche das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, dass beide Elternteile künftig eine Berufstätigkeit ausüben.

Zudem wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages, der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags, des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.

Senkung der Lohnnebenkosten

Betriebe mit Arbeitnehmern sollen ab 2028 von einer Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) profitieren. Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird ab 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % sinken. Gleichzeitig fällt eine bisherige Begünstigung für ältere Arbeitnehmer (über 60) beim FLAF weg, wodurch die Nettoentlastung geringer ausfällt.

Anmerkung zur Immobilienertragsteuer

Auch im Bereich der Immobilienertragsteuer kommt es zu einer wichtigen Änderung. Betroffen sind sogenannte „Altgrundstücke“, also Grundstücke (der Begriff umfasst auch darauf befindliche Gebäude), die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Bis dato konnten bei der Veräußerung von Altgrundstücken pauschal 86 % des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2027 sind es nur noch 80 % (pauschale Anschaffungskosten), woraus eine um 1,8 % erhöhte Steuerlast resultiert. Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.

Stand: 26. August 2026

Bild: Zerbor – stock.adobe.com

Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob dies auch für Beitragszahlungen zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung eines bereits pensionierten Arztes gilt.

Sachverhalt

Ein pensionierter Arzt bezog Pensionseinkünfte sowohl von der Ärztekammer als auch von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Während seiner aktiven Berufsausübung hatte er von der Möglichkeit des sogenannten „Op-ting-out“ Gebrauch gemacht und war einer Gruppenkrankenversicherung eines privaten Versicherungsunternehmens beigetreten. Die dafür entrichteten Prämien machte er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug der Prämien mit der Begründung, dass es sich bei diesen weder um Pflichtbeiträge zu Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer noch um Beiträge aus einer gesetzlichen Versicherung handelt, weshalb diese keine Werbungskosten darstellen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14.1.2026

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamtes. Nach Auffassung des Gerichts können Prämien für eine Gruppenkrankenversicherung nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um verpflichtend zu leistende Beiträge handelt und diese in ihrer Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

Entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Beiträge ist somit das Vorliegen eines verpflichtenden Elements. Da dieses im vorliegenden Fall nicht gegeben war, qualifizierte das BFG die Prämien für die private Gruppenkrankenversicherung nicht als Pflichtbeiträge. Eine steuerliche Berücksichtigung der privaten Prämienzahlungen als Werbungskosten war somit nicht möglich.

Erkenntnis des BFG vom 14.1.2026, RV/7101151/2025

Stand: 26. August 2026

Bild: Jintana – stock.adobe.com

Sachverhalt

Die verstorbene Ehegattin des Klägers wurde von den alarmierten Rettungssanitätern ansprechbar und orientiert vorgefunden. Als Beschwerden nannte sie Drehschwindel, Durchfall, Sodbrennen und Übelkeit. Der Puls wurde ertastet, die Herzfrequenz nicht festgestellt.

Die Patientin lehnte die Empfehlung ab, in ein Krankenhaus transportiert zu werden – aus Sorge vor einer Ansteckung. Sie unterfertigte einen Revers, wonach sie umfassend aufgeklärt wurde, auch über die Aufforderung zur Überführung in ein Krankenhaus. Noch am selben Tag verschlechterte sich der Zustand der Patientin, worauf sie ins Krankenhaus gebracht wurde und dort am darauffolgenden Tag verstarb. Als Todesursache wurde ein Herzinfarkt festgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Lehnt ein Patient den empfohlenen Krankenhaustransport ab, hat der Rettungssanitäter ihn darüber eindringlich zu informieren, weshalb er einen solchen für notwendig und dringlich hält. Es ist nicht Aufgabe des Sanitäters, eine ärztliche Diagnose zu erstellen, daher trifft ihn eine im Vergleich zu Ärzten umfangmäßig geringere Aufklärungspflicht. Jedenfalls hat diese Information umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für Rettungssanitäter die möglichen schädlichen Folgen des Unterbleibens sind.

Im vorliegenden Rechtsstreit hob der OGH das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht, weil von diesem keine Feststellungen darüber getroffen worden waren, inwieweit der Sanitäter tatsächlich auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer ärztlichen Abklärung aufmerksam gemacht hatte.

Stand: 26. August 2026

Bild: Syda Productions – stock.adobe.com

Im Zuge des Doppelbudgets 2027-2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen. Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 0 (E-Fahrzeugen) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist.

Die nunmehr vorliegende Regelung ist wie folgt ausgestaltet:

Ab dem Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 180,00 monatlich, anzusetzen.

Ab dem Kalenderjahr 2028 ist ein Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen.

Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist für die Annahme eines Sachbezugs demnach ohne Bedeutung. Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits in Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge nunmehr ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.

Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2027 und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.

Stand: 26. August 2026

Bild: Juri_Tichonow – stock.adobe.com

Theater Artstetten

www.waldviertel.at/theater-artstetten

10.-20.9.2026, Artstetten

Mit „UR FAUST. URE GOETHE.“ erwacht das Theater Artstetten zu besonderem Leben – Fausts Studierzimmer wird entstaubt und ein moderner Mensch wird auferstehen.

Evita – Musicalfestspiele

www.stadttheater-badhall.com

10.10.-7.11.2026, Bad Hall

Das Stadttheater feiert Andrew Lloyd Webber und bringt zum 50-jährigen Jubiläum der ersten Songveröffentlichung eine neu interpretierte Musicalproduktion.

Candlelight-Konzerte

https://candlelightexperience.com/de 

2026-2027, Graz

Evangelische Heilandskirche, Herz-Jesu-Kirche und Kasematten-Schlossbergbühne sind besondere Orte für Konzerte mit tausenden Kerzen und Songs, die unter die Haut gehen.

Stand: 26. August 2026

Bild: Thaut Images – stock.adobe.com

Werden die Kosten für einen Kuraufenthalt privat getragen, so stellt sich in der Folge oftmals die Frage, ob diese im Rahmen der Veranlagung steuerlich abgezogen werden können. Kosten für einen Kuraufenthalt können für steuerliche Zwecke als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Kuraufenthalt

  • in einem direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
  • aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig erforderlich ist, und
  • grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt.

Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Kann eine Berücksichtigung des Kuraufenthalts als außergewöhnliche Belastung erfolgen, so können, soweit Angemessenheit vorliegt, nachfolgende Kosten abgesetzt werden:

  • Aufenthaltskosten,
  • Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel,
  • Reisekosten zum und vom Kurort,
  • bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen die Aufwendungen für eine Begleitperson.

Im Falle einer Abzugsfähigkeit ist zu beachten, dass die Kurkosten nach ständiger Rechtsprechung um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen sind, da sich der Steuerpflichtige während seines Kuraufenthalts die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt erspart.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: auremar – stock.adobe.com

Für Personal, welches in Arztpraxen tätig ist, besteht häufig ein erhöhtes Infektionsrisiko mit ansteckenden Krankheiten.

Sofern die lohngestaltende Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) dies vorsieht, kann hierfür eine monatliche Infektionszulage zur Auszahlung gebracht werden. Ob diese auch von der Steuer befreit ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

Tätigkeit mit erhöhtem Infektionsrisiko

Anspruch auf die Auszahlung einer steuerfreien Infektionszulage besteht nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich mit erhöhter Infektionsgefahr verbunden ist, z. B.:

  • Kontakt mit Blut, Harn, Stuhl, Serum etc.
  • Umgang mit infektiösem Material oder Proben
  • Tätigkeit mit Tröpfcheninfektionsrisiko (Patientenkontakt)
  • Tätigkeit in Strahlenbereichen.

Überwiegende Tätigkeit

Damit die Zulage steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden kann, ist weiters Voraussetzung, dass die infektionsgefährdete Tätigkeit mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Für die Ermittlung der überwiegenden Tätigkeitsgrenze sind grundsätzlich alle von einer Person erbrachten Tätigkeiten mitzuberücksichtigen.

Sind die Voraussetzungen einer überwiegenden infektionsgefährdeten Tätigkeit nicht gegeben, stellt eine dennoch zur Auszahlung gebrachte Infektionszulage lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar.

Aktuelle Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2024/15/0030 v. 26. 11. 2025) hat dieser bestätigt, dass eine steuerfreie Auszahlung der Infektionszulage nur dann erfolgen kann, wenn die Tätigkeit mehr als 50 % der Arbeitszeit unter infektionsgefährdeten Bedingungen erfolgt.

Im Zuge dessen hat der VwGH auch klargestellt, dass nicht jeder Patientenkontakt automatisch infektionsgefährdend ist.

Um das Risiko einer Umqualifikation im Prüfungsfall klein zu halten, sollten Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber möglichst detailliert nachweisen können, welche infektionsgefährdenden Tätigkeiten von ihrem Personal in welchem zeitlichen Ausmaß ausgeübt werden (z. B. anhand von Dienstplänen,  Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsaufzeichnungen).

Stand: 26. Mai 2026

Bild: creativeneko – stock.adobe.com

Werden im Rahmen ihrer Tätigkeit von Assistenz- und Primarärzten Klasse- und Sonderklassegebühren vereinnahmt, stellt sich häufig die Frage, ob diese zu den Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit gehören.

Klasse vs. Sonderklassegebühren

Klassegebühren gehören sowohl beim Assistenzarzt als auch beim Primararzt grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entgelte die Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse vereinnahmen, zählen auf Grund ausdrücklicher Gesetzesordnung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden. Wird hingegen nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz der Träger des Krankenhauses verpflichtet, die Sonderklassegebühren im eigenen Namen einzuheben und in der Folge an das ärztliche Personal zur Auszahlung zu bringen, so stellen die Sonderklassegebühren beim empfangenden ärztlichen Personal Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Vereinnahmen Ärzte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch selbständige Einkünfte aus Sonderklassegebühren und nehmen diese hinsichtlich der Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale in Anspruch, so sind bei den nichtselbständigen Einkünften jene Werbungskosten, die sowohl durch die nichtselbständigen Einkünfte als auch durch die Sonderklassegebühren veranlasst sind, entsprechend zu kürzen. Die Kürzung hat entsprechend dem Einnahmenschlüssel (Verhältnis Einkünfte aus unselbständiger vs. selbständiger Arbeit) zu erfolgen.

Zieht die Krankenanstalt bei der Abrechnung der Beträge von dem Anteil, der auf den Arzt entfällt, für die Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt einen "Hausanteil" ab und wird dieser Hausanteil als Betriebsausgabe berücksichtigt, steht ein Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 nicht zu. Bei Inanspruchnahme des Betriebsausgabenpauschales nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 ist die Betriebsausgabe für den Hausanteil vom Pauschale erfasst.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: New Africa – stock.adobe.com

a.) Sachverhalt

Der Kläger wurde vor der Operation anhand des Aufklärungsbogens über das Risiko von Nervenverletzungen, Missempfindungen sowie Bewegungsstörungen aufgeklärt. Auch könne es zu Lähmungserscheinungen kommen, wobei der behandelnde Arzt dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und erläutert hat, dass es sich dabei um eine sehr, sehr unwahrscheinliche Komplikation handle.

Rechtliche Beurteilung

Der beigezogene Sachverständige beurteilte im Gutachten die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos als sehr gering, weshalb der Hinweis auf das geringe Risiko richtig war und dem behandelnden Arzt keine Verharmlosung der Risikoaufklärung vorzuwerfen war.

b.) Sachverhalt

Bei einer urologischen Operation trat an einem Gerät während der Operation ein unerwarteter Defekt auf, weshalb die Operation mangels Ersatzgerät im Krankenhaus abgebrochen werden musste.

Rechtliche Beurteilung

Nach den gutachterlichen Feststellungen ist das Auftreten eines solchen Gerätedefektes selten und es gab keine Faktoren, die auf ein besonderes Risiko dieses Geräteausfalles hingewiesen hätten.

Das Gerät entsprach den relevanten Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards. Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die ärztliche Aufklärungspflicht nicht so weit geht, dass auf das Risiko eines nie ganz ausschließbaren Ausfalls eines Gerätes hingewiesen werden muss.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Nedrofly – stock.adobe.com