Beitragsorientierte Pensionszusagen

Bei einer Pensionszusage wird von einem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine zukünftige Pensionsleistung (Alterspension und allfällige zusätzliche Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung) zugesagt. Auf Basis dieser Zusage kann in bestimmten Fällen dann auch jährlich eine steuerlich wirksame Pensionsrückstellung dotiert werden.

Bei einer so genannten beitragsorientierten direkten Pensionszusage wird vom Dienstgeber eine Pensionsleistung zugesagt, deren Höhe mit dem Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstruments (z.B. Lebensversicherung, Fonds) verknüpft ist.

Die Finanz hat nun in einem Erlass ihre Rechtsansicht dazu wie folgt dargestellt: Nur wenn sich aus dem der Zusage zugrunde liegenden Finanzierungsinstrument (z.B. Fonds) bereits jetzt eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen lässt, kann dafür auch steuerlich eine Rückstellung gebildet werden. Dieser Voraussetzung entspricht z.B. eine klassische Rentenversicherung oder eine Kapitalversicherung mit einer garantierten Mindestverzinsung.

Pensionszusagen, die an Finanzierungsinstrumente ohne garantierte Leistungen geknüpft sind, sind für eine steuerliche Rückstellungsbildung gemäß dem neuen Erlass nicht geeignet.

Sie erfüllen hinsichtlich der Höhe der Leistungen nicht das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit und Unwiderruflichkeit und stellen damit keine für eine steuerliche Rückstellung taugliche Zusage dar.

Bis zum 30.6.2010 können solche Pensionszusagen den Regelungen aus diesem Erlass angepasst werden, ohne dass ein steuerlicher Nachteil entsteht.

Stand: 10. Mai 2010