Das Finanzministerium plant ein Abgabenänderungsgesetz 2011. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. Die Gesetzeswerdung ist noch abzuwarten.

Begünstigte Auslandsmontage

Die derzeitige Übergangsregelung wird bereits ab 2012 durch eine dauerhafte Lösung ersetzt. Diese sieht nun Folgendes vor:

  • Steuerfrei werden 50 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn.
  • Dieser Betrag darf jedoch monatlich 75 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (2011: monatlich 75 % von € 4.200,00).

Weiters werden strenge Voraussetzungen definiert, in welchen Fällen die Begünstigung zur Anwendung kommt, z.B. wenn

  • die Tätigkeit im Ausland unter erschwerenden Umständen (z.B. Gesundheitsgefahr) geleistet wird
  • der Einsatzort mehr als 600 km Luftlinie von Österreich entfernt liegt

Absetzbarkeit von Spenden

Die Absetzbarkeit von Spenden wird auf Tierheime, Umweltschutzorganisationen und Feuerwehren ausgeweitet.

Strafen

Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen sind ausdrücklich steuerlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig.

Steuerbefreiung für Portfoliodividenden

Künftig sollen Dividenden aus diesen Beteiligungen sowohl aus dem EU/EWR-Raum als auch aus Drittstaaten von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Übergang der Steuerschuld

Künftig sollen auch Lieferungen, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich erbringt, dem Reverse-Charge-System unterworfen sein.

Beispiel:

Ein deutscher Möbelhändler verkauft und liefert Möbel an einen österreichischen Unternehmer auf einer Messe in Wien. Es liegt eine inländische Lieferung vor. Nach geltender Rechtslage hat der österreichische Unternehmer die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen. Für diese Fälle soll künftig auch das Reverse-Charge-System gelten. Würde der deutsche Unternehmer die Ware von Deutschland aus liefern, läge eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die von dieser Änderung nicht betroffen ist.

Bei Eintritten zu Veranstaltungen bleibt zukünftig die Steuerschuld beim Leistungserbringer. Solche Veranstaltungen sind z.B. Messen, Ausstellungen, Seminare, Konzerte und Konferenzen.

Nach derzeitigem Stand werden die meisten Änderungen mit 1.1.2012 in Kraft treten.

Stand: 07. April 2011

Gebührenpflichtig im Sinne des Gebührengesetzes sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird. Solche Urkunden stellen Mietverträge dar und sind daher rechtsgeschäftsgebührenpflichtig.

Die Gebühr muss der Vermieter selbst berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuer und Glücksspiel abführen. Sie beträgt 1 % des 3-fachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten Mietverträgen ist die Gebühr abhängig von der jeweiligen Laufzeit des Vertrags. Dient eine Wohnung oder ein Haus ausschließlich Wohnzwecken und wird ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen, beträgt die Gebühr 1 % der Vertragsdauer, höchstens aber 1 % des 3-fachen Jahreswerts.

Ein Rechtsanwalt wollte diese Gebühr umgehen. Er hat den Mietvertrag zwar schriftlich abgeschlossen, aber per E-Mail mit einer elektronischen Signatur versandt und nicht ausgedruckt. Der Rechtsanwalt war der Meinung, dass damit keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes entstanden sei. Der Unabhängige Finanzsenat Linz gab dieser Meinung Recht und entschied zugunsten des Rechtsanwaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des UFS jedoch aufgehoben.

Der VwGH stellte fest, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur einer händischen Unterschrift gleichgesetzt ist. Das Ausdrucken der Urkunde stellt keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld dar. Papier in diesem Sinne kann jeder Stoff sein, der eine Schrift tragen kann. Ein Bildschirm kann eine E-Mail lesbar machen und ist daher als solch ein Stoff oder Papier anzusehen.

Stand: 07. April 2011

Mit der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes und dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Gesetz kam es zu einigen Änderungen im Bereich Arbeitsrecht.

Arbeitsverfassungsgesetz

Kündigung

Bisher musste der Betriebsrat fünf Tage zuvor von der Kündigungsabsicht informiert werden. Diese Frist wurde auf eine Woche verlängert. Weiters wurde auch die Frist für die Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer von einer auf zwei Wochen verlängert. Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten hatten, sind Kündigungsanfechtungen wegen Sozialwidrigkeit erst bei Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres zulässig.

Wahlrecht Betriebsrat und Jugendvertrauensrat

Das passive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl wurde von 19 Jahren auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt. Das Wahlalter zur Wahl des Jugendvertrauensrats wurde auf 21 Jahre angehoben. Das gilt sowohl für das aktive als auch für das passive Wahlrecht. Ein untätiger Wahlvorstand kann leichter abgewählt werden.

Prämien

Der Betriebsrat hat bei leistungsbezogenen Prämien und Entgelten keine zwingende Mitbestimmungspflicht mehr. Akkord- und akkordähnliche Löhne bleiben weiterhin mitbestimmungspflichtig.

Lohn- und Sozialdumping-Gesetz

Eine weitere Änderung im Bereich Arbeitsrecht ist das beschlossene Lohn- und Sozialdumping-Gesetz. Ab 1.5.2011 ist Unterentlohnung eine strafbare Handlung. Jeder Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag bezahlt, begeht eine strafbare Handlung. Die Verwaltungsstrafen für dieses Delikt betragen zwischen € 1.000,00 und € 50.000,00 pro Arbeitnehmer(in).

Stand: 07. April 2011

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden alle Forschungsfreibeträge abgeschafft. Dies betrifft den allgemeinen Forschungsfreibetrag (FFB I), den sogenannten „Frascati“-Forschungsfreibetrag (FFB II) und den Auftragsforschungsfreibetrag (FFB III).

Ab 2011 kann jedoch eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % (statt bisher 8 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie kann für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung beantragt werden. Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.

Zum Forschungsaufwand bei eigener Forschung zählen:

  • Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die in der Forschung tätig sind,
  • Aufwendungen und Investitionen, die unmittelbar die Forschung betreffen. Dazu zählt z.B. auch die Anschaffung von Grundstücken. Sie müssen jedoch mindestens die halbe Nutzungsdauer der Forschung dienen (Grundstücke und Gebäude mindestens zehn Jahre).
  • Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten (Verwaltungs- und Vertriebskosten), wenn sie der Forschung und Entwicklung dienen.

Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in der Höhe von höchstens € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitteilen, in welchem Ausmaß er die Prämie in Anspruch nimmt.
Der Auftragnehmer kann dann die Prämie nur für darüber hinaus gehende Aufwendungen in Anspruch nehmen. Weiters muss der Auftragnehmer eine Forschungseinrichtung sein (z.B. eine Universität) oder ein Unternehmen, das sich mit Forschungsarbeiten in diesem Bereich beschäftigt.

Der Sitz des Unternehmens muss im EU- oder EWR-Raum sein.

Die neuen Bestimmungen der Forschungsförderung gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

Stand: 10. März 2011

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger überwiesen werden.

Arbeitgeber als Drittschuldner

Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des Existenzminimums.

Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:

  • 2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – höchstens € 8,00 bei der ersten Zahlung an den Gläubiger
  • 1 % – höchstens € 4,00 bei jeder weiteren Zahlung

Existenzminimum-Beträge für 2011

Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00 monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer, wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt pro unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, € 5,00 täglich). Bis zu einem Höchstbetrag von € 3.160,00 monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.
Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.

Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).

Stand: 10. März 2011

Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. Grundsätzlich sind Grundstücksumsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit. Bei unechter Befreiung muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, es ist aber auch kein Vorsteuerabzug bei erhaltenen Eingangsrechnungen möglich.

Unter die Befreiung fallen auch Vermietungen – soweit sie nicht Wohnzwecken dienen. Gerade bei Vermietungen trägt meist der Vermieter die Kosten von Instandhaltungen, wobei hohe Kosten anfallen können. Ein Vorsteuerabzug ist daher von großem Vorteil.
Ist der Mieter selbst im steuerlichen Sinne Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, entstehen durch die Steueroption für beide Seiten keine zusätzlichen Kosten. Er kann sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung erfordert keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Maßgeblich ist die steuerpflichtige Behandlung gegenüber dem Finanzamt.
Sollte von der Steuerpflicht wieder zu einer Steuerbefreiung gewechselt werden, ist zu beachten, dass abgezogene Vorsteuern zu korrigieren sind. Die Korrektur beträgt ab dem Jahr der Änderung in den darauf folgenden neun Jahren je ein Zehntel der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

Bisher stand der Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem der Umsatz steuerpflichtig (in der UVA) behandelt wurde.
Vorsteuern beim Kauf eines Grundstücks und in der Errichtungsphase konnten nicht geltend gemacht werden. Diese Rechtsmeinung wurde nun geändert. Ein Vorsteuerabzug kann in dieser Phase geltend gemacht werden. Jedoch muss zweifelsfrei dargelegt werden können, dass eine steuerpflichtige Veräußerung mit großer Sicherheit anzunehmen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Immobilien Gesellschaft, deren Unternehmenszweck es ist, Gebäude zu errichten und zu veräußern. Die Wohnungen in den Gebäuden werden an Anleger verkauft, die diese an Dritte weitervermieten. Bereits bei Baubeginn liegen Kaufangebote (inklusive Umsatzsteuer) der Anleger vor.

In diesem Fall kann das Unternehmen bereits bei Baubeginn Vorsteuerbeträge abziehen. Allfällige Anzahlungen, die das Unternehmen bekommt, sind jedoch auch umsatzsteuerpflichtig.

Stand: 10. März 2011

Mit der Novelle des Finanzstrafgesetzes gab es beim Erstatten einer Selbstanzeige einige Änderungen. Die Selbstanzeige kann nun bei jedem Finanzamt eingebracht werden. Früher musste sie beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Unterschieden wird nur mehr zwischen Finanz- oder Zollämtern.

Strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige nur dann, wenn die Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Bei einer Selbstanzeige kommt der tatsächlichen Schadensgutmachung große Bedeutung zu. Dazu zählen die tatsächliche Bezahlung, aber auch die Aufrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben. Die Entrichtung der Abgabenschuld muss innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen nachdem der zu zahlende Betrag bekannt gegeben wurde. Mittels Bescheid können Zahlungserleichterungen gewährt werden, jedoch höchstens bis zu zwei Jahre.

Die Straffreiheit durch Erstattung einer Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige zumindest der objektive Tatbestand bereits entdeckt war oder die Entdeckung des objektiven Tatbestandes unmittelbar bevor stand und dies dem Anzeiger bekannt war. Dabei muss der tatsächliche Täter der Behörde noch nicht bekannt sein.

Die Selbstanzeige wirkt für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Bisher galt sie nur für die Personen, für die sie erstattet wurde. Nach der Neuregelung gilt die Selbstanzeige z.B. für den Geschäftsführer, der die Anzeige macht und für die Gesellschaft, für die er die Anzeige erstattet.

Wurde wegen desselben Abgabenanspruchs in der Vergangenheit schon einmal eine Selbstanzeige gemacht, so tritt eine Strafbefreiung nur ein, wenn

  • zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen
  • eine Abgabenerhöhung von 25 % des sich aus der neuen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrags rechtzeitig entrichtet wird.

Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und somit die Neuregelungen zur Selbstanzeige sind mit 1.1.2011 in Kraft getreten. Sie gelten auch für Selbstanzeigen, die zuvor begangene Finanzvergehen betreffen.

Stand: 10. März 2011

Gesellschafter, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) verkaufen, werden mit dem Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Zu versteuern ist dabei der Veräußerungsgewinn: Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten.

Dieser Artikel behandelt die Änderungen, die sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 für jene Gesellschafter ergeben, die ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.

Bisherige Regelung

Betrug die Höhe einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung in den letzten fünf Jahren

  • zumindest einmal 1% oder mehr: Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben Durchschnittssteuersatz der Einkommensteuer.
  • immer weniger als 1%: Hier zieht die Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr betrug. Dies bedeutet, dass für den Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in voller Höhe zu entrichten ist. Bei Veräußerungen nach einem Jahr bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Neue Besteuerung durch Kapitalertragssteuerabzug

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde diese Besteuerung neu geregelt: Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen unterliegen ab 1.10.2011 generell dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 %.

Wann gilt die neue Regelung?

Anschaffung der Beteiligung

  • nach dem 31.12.2010: Veräußerungsgewinne unterliegen jedenfalls der neuen Kapitalertragssteuer.
  • vor dem 1.1.2011: Die neue Besteuerung gilt dann, wenn die Beteiligungshöhe zum 30.9.2011 noch mindestens 1 % beträgt. Ist die Beteiligungshöhe weniger als 1 % und hat diese aber in den vergangenen fünf Jahren diese Marke überschritten, besteht eine Steuerpflicht nur dann, wenn diese Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen wie bisher steuerfrei.

Bis zum 1.10.2011 gelten jedenfalls weiterhin die alten Bestimmungen (halber Durchschnittssteuersatz, Spekulationsbesteuerung). Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft kommt es zu keiner Veräußerungsbesteuerung.

Stand: 10. Februar 2011

Aufhebung Darlehens- und Kreditvertragsgebühren

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde mit 1.1.2011 die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft. Auch Gesellschafterdarlehen und -kredite sind nicht mehr gebührenpflichtig.

Änderung der Finanzamtszuständigkeit

Das Zuständigkeitsrecht der einzelnen Finanzämter wurde neu geordnet. Bisher hatten manche Finanzämter eigene Gebührenabteilungen. Diese sind seit 1.1.2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien untergeordnet.

Beispiel:

Vergebührung eines Mietvertrages

  • Es ist das geänderte Formular GEB 1 zu verwenden.
  • Dieses kann entweder direkt beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Postfach 222 in 1000 Wien oder aber auch bei jedem anderen Finanzamt eingereicht werden.
  • Die Gebühr ist auf ein zentrales Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen.

Grundbuch

Mit 1.1.2011 erfolgte eine Anhebung der Eintragungsgebühr ins Grundbuch von 1,0 auf 1,1 %. Die Eingabegebühr bei Grundbuchseingaben wird von € 45,00 auf € 38,00 gesenkt – jedoch nur bei elektronischer Eingabe. Eingaben in schriftlicher (Papier-)Form werden auf € 53,00 erhöht.

Bisher gab es bei Grundbuchsabfragen eine Zeilengebühr. Diese entfällt ab Oktober 2011 und es werden statt dessen so genannte „Flat-Rates“ eingeführt. Eine Vollabfrage im Grundbuch kostet € 3,00, für eingeschränkte Abfragen wird eine Gebühr von € 1,50 und je abgefragter Urkunde wird eine Gebühr von € 0,90 eingehoben.

Firmenbuch

Die Gebühr für Firmenbuchabfragen wird ab April 2011 um ca. 25 % erhöht und muss einzeln bezahlt werden.

Für Firmenbucheingaben in elektronischer Form bleibt die Gebühr gleich (z.B. GmbH: € 29,00). Für Eingaben in Papierform wurde die Gebühr seit 1.1.2011 um € 15,00 erhöht (z.B. GmbH: € 44,00). Gesellschaften mit einem Umsatz von unter € 70.000,00 sind weiterhin von der Eingabegebühr befreit, wenn sie elektronisch und innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag einreichen.

Stand: 10. Februar 2011

Ab dem Veranlagungsjahr 2010 werden die Formulare zur Arbeitnehmerveranlagung maschinell gelesen. Aus diesem Grund ist es nicht mehr möglich, diese Formulare von der Website des BMF herunterzuladen.
Die Finanz möchte auf diesem Wege möglichst viele Steuerpflichtige dazu bewegen, ihre Daten zur Arbeitnehmerveranlagung direkt in FinanzOnline einzugeben.
Das Ausfüllen der amtlichen Papierformulare ist nach wie vor möglich. Da die Papierformulare maschinell gelesen werden, sind beim Ausfüllen aber die entsprechenden Hinweise zu beachten.

In den letzten Jahren konnte der Mehrkindzuschlag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) beantragt werden. Nur sofern keine Veranlagung erfolgte, musste das Steuererklärungsformular E4 ausgefüllt werden. Am amtlichen Papierformular L1 für 2010 kann der Mehrkindzuschlag nun nicht mehr beantragt werden. Dies ist nur mehr mittels FinanzOnline in der Ausfüllvariante „modular“ oder mittels des Zusatzformulares E4 möglich.

Grundsätzlich kann nur der Familienbeihilfenbezieher den Mehrkindzuschlag beantragen. Außer er verzichtet darauf im Punkt 6 am Formular E4. Der Mehrkindzuschlag steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.
Zusätzlich darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner € 55.000,00 nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt für das Jahr 2011 (ab dem dritten Kind) pro Kind € 20,00 pro Monat.

Aus dem Vorjahr sei noch einmal auf die schon seit 2009 geltenden zusätzlichen Absetzmöglichkeiten für Familien hingewiesen:

  • Kinderfreibetrag: € 220,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder € 132,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für das selbe Kind in Anspruch genommen wird (in Summe daher 2 x € 132,00 = € 264,00)
  • Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen pro Jahr und Kind mit € 2.300,00 abgesetzt werden.

Beides ist mittels des Formulars L1k zu beantragen (Neu ab 2010: je Kind ein Formular L1k).

Stand: 10. Februar 2011