Bei einem Reihengeschäft wird über einen Gegenstand ein Geschäft mit mehreren Unternehmern abgeschlossen. Der Gegenstand gelangt dabei direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer.

Beispiel: Ein Unternehmer aus Linz bestellt bei seinem Lieferanten in Innsbruck. Dieser hat die Ware nicht auf Lager und bestellt wiederum bei einem Händler in München. Der Münchner liefert direkt nach Linz.

Vorgehensweise aus umsatzsteuerlicher Sicht

Umsatzsteuerlich ist dieses Geschäft so zu sehen (gedanklich), als ob mehrere Geschäfte zeitlich hintereinander ablaufen würden. Durch diese Aufteilung entstehen mehrere Lieferungen. Für jede dieser Lieferungen ist der Ort und Zeitpunkt der Lieferung einzeln zu bestimmen. Dies ist wesentlich zur Beurteilung in welchem Land eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, und wo man sich umsatzsteuerlich zu registrieren hat.

Bewegte Lieferung

Nur eine dieser unterstellten Lieferungen stellt eine Beförderungs- oder Versendungslieferung dar. Ort der Lieferung dieser so genannten bewegten Lieferung ist dort, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Ruhende Lieferung

Alle Lieferungen, die nicht als die Beförderungs- oder Versendungslieferung beurteilt werden, stellen eine ruhende Lieferung dar. Der Ort der Lieferung ist dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Dreiecksgeschäft

Eine Sonderform des Reihengeschäftes ist das Dreiecksgeschäft. Es ist anzuwenden, wenn ein Geschäft zwischen drei Unternehmern in drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand abgeschlossen wird. Liegt ein Dreiecksgeschäft vor, gibt es Erleichterungen bei den Registrierungspflichten im Ausland.

Achtung: Die Lösung von Reihengeschäften kann äußerst komplex sein. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bevor Sie ein solches Geschäft abschließen!

Stand: 07. Juli 2011

Neue Regelung

Mit 1.1.2011 ist das neue Advance Ruling in Kraft getreten. Hinter diesem englischen Begriff verbirgt sich die behördliche Verpflichtung zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu einem noch nicht verwirklichten steuerlichen Sachverhalt.

Vorerst gibt es diesen Auskunftsbescheid nur für Rechtsfragen zu den Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreise.

Wie bisher kann auch weiterhin eine kostenlose Auskunft bei der Behörde eingeholt werden. Diese beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben und gilt nicht als verbindlich.

Inhalt des Antrags

Voraussetzung, um einen Auskunftsbescheid zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag. Dieser kann auch über FinanzOnline oder mittels eines Faxgerätes übermittelt werden. Der Antrag gilt nicht als eingebracht, wenn er per E-Mail übermittelt wird.

Der Antrag muss enthalten:

  • Eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • Die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • Eine Schilderung des Rechtsproblems
  • Konkret formulierte Rechtsfragen
  • Zu den formulierten Rechtsfragen muss eine eingehend begründete Rechtsansicht dargelegt werden.
  • Alle Angaben, die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgeblich sind (z.B. Umsatzerlöse, Konzernmitgliedschaft).

Verwaltungskostenbeitrag

Kosten fallen nach Stellung eines Antrags in jedem Fall an. Auch wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Bearbeitung zurückgenommen wird, sind € 500,00 zu bezahlen. Die Kosten orientieren sich an den Vorjahresumsätzen des Antrag stellenden Unternehmens. Mindestens betragen sie € 1.500,00. Je nach Vorjahresumsatz können die Kosten auf bis zu € 20.000,00 ansteigen (wenn der Vorjahresumsatz € 38,5 Mio. überschreitet). Mitglieder eines Konzerns, der zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, bezahlen immer den Höchstbetrag von € 20.000,00. Laut den Einkommensteuerrichtlinien können die Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Stand: 06. Juni 2011

Urlaubsgesetz (UrlG)

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Urlaub sind im Urlaubsgesetz geregelt. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Ausgenommen sind daher alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden, sowie Bau- und Heimarbeiter, Land- und Forstarbeiter und Arbeitnehmer, auf die das Theaterarbeitergesetz anzuwenden ist.

Bezugszeitraum

Jedem Arbeitnehmer steht ein bezahlter Urlaub von grundsätzlich 30 Werktagen (von Montag bis Samstag) oder auch 5 Wochen im Jahr zu. Ab Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich dieser Anspruch auf 36 Werktage oder 6 Wochen. Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben denselben Anspruch auf Urlaub. Zusätzlichen Urlaubsanspruch von zwei Werktagen haben Arbeitnehmer, wenn sie mindestens 50-mal in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden Schwerarbeit geleistet haben.

Urlaubsentgelt

Das Urlaubsentgelt besteht aus dem regelmäßigen Entgelt. Das ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er nicht auf Urlaub gewesen. Bei Akkord- oder Stücklöhnen sowie sonstigen leistungsbezogenen Prämien wird das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen berechnet. Ausnahmsweise geleistete Arbeiten sind auszuscheiden.

Erholungszweck

Der Urlaub ist im Vorhinein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Vorwiegend soll der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage krank, wird der Urlaub dadurch unterbrochen.

Ablöseverbot

Nicht rechtens ist die Ablösung des Urlaubs in Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers. Auch wenn diesbezüglich Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wurden, sind diese nicht rechtswirksam. Anders ist das im Falle einer Urlaubsersatzleistung. Das ist die aliquote Abgeltung von nicht verbrauchtem Urlaub bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Verjährung

Wird der Urlaub nicht in Anspruch genommen, so verliert er zwingend nach zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden wäre, seine Gültigkeit.

Stand: 06. Juni 2011

Gesetzliche Regelungen

Im Sozialversicherungsgesetz gibt es keinen Höchstbetrag, bis zu dem freiwillig gewährte Mahlzeiten beitragsfrei sind.

Im Gegensatz dazu gibt es im Einkommensteuergesetz genaue Regelungen. Lohnsteuerbefreit sind Essensmarken nur bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag. Wenn mit diesen Gutscheinen auch Lebensmittel gekauft werden können, verkürzt sich die Steuerfreiheit auf einen Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag. Sofern der Höchstbetrag (€ 4,40 oder € 1,10) überschritten wird, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Für jeden Arbeitstag darf nur ein Gutschein (auch elektronisch) ausgegeben werden.

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Eine Arbeitnehmerin klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Berücksichtigung der Essensmarken auch an den Tagen, an denen sie keine Arbeitsleistung (Krankenstand, Urlaub) erbrachte. Ihrer Ansicht nach stellten die Essensmarken einen Lohnbestandteil dar, der auch in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung mit einzubeziehen wäre.

In seinem Urteil führte der Oberste Gerichtshof aus, dass solche Sachleistungen, die ihrer Natur nach so eng mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht konsumiert werden können, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind. Darunter fallen auch die Essensmarken. Sie stellen lediglich einen Aufwandsersatz dar und sind kein Bestandteil des Arbeitslohns. Daher sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt einzubeziehen und nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Stand: 06. Juni 2011

Höhe der Abgabe

Von Gewinnen, die bei Preisausschreiben verlost werden, muss eine Gebühr von 5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Als Berechnungsbasis dient der Verkaufspreis (gemeine Wert) der verlosten Gegenstände.

Steuerschuldner, Berechnung und Abfuhr der Steuer

Der Unternehmer, der das Gewinnspiel veranstaltet, ist verpflichtet, die Gebühr einzuheben.

Das dafür vorgesehene Steuererklärungsformular ist das Formular zur Abrechnung über Glücksspielabgabe Finanzierungsbeitrag und Landeszuschläge (GSp 50). Die Unterlagen über das Preisausschreiben sollten aufbewahrt werden.

Änderung für den Gewinner

Für den Kunden selbst, der an dem Preisausschreiben teilnimmt, bleibt alles beim Alten. Er muss keine Steuer für seinen Gewinn abführen.

Neu im Ministerialratsentwurf

Es wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Die Steuerpflicht entsteht erst, wenn die Steuer den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr übersteigt (ab Gewinnen im Wert von über € 10.000,00). Weiters entsteht die Gebührenpflicht nur, wenn sich das Glücksspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuer wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Gewinnspiel veröffentlicht wurde, fällig. Geplant ist das Inkrafttreten der Änderungen mit 1. September 2011.

Bei diesen Änderungen bleibt die tatsächliche Gesetzeswerdung noch abzuwarten.

Stand: 06. Juni 2011

Bisherige Rechtsprechung

Bisher ging die Finanzverwaltung sehr strikt bei dem Thema der Abzugsfähigkeit von Reisekosten vor. Als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig waren bislang nur jene Reiseaufwendungen, die ausschließlich betrieblich veranlasst waren. Bei gemischt veranlassten Reisen verwies die Finanzverwaltung auf das Aufteilungsverbot. Dadurch waren die Reisekosten zur Gänze nicht abzugsfähig.

Neues Verwaltungsgerichtshof-Urteil

Durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Blatt gewendet. Erstmalig in einer Entscheidung ging der VwGH vom Aufteilungsverbot in einen beruflichen (betrieblichen) und privaten Bereich ab. Die Nachweispflicht, dass die Reise beruflich (betrieblich) mitveranlasst wurde, liegt beim Steuerpflichtigen.

Die Reise muss sich eindeutig in einen beruflichen (betrieblichen) Abschnitt und in einen privaten Abschnitt aufteilen lassen. Dann sind anteilig alle Aufwendungen sowohl für die Verpflegung als auch für die Unterkunft abzugsfähig. Werden täglich berufliche (betriebliche) und private Termine gemischt, kann die Reise nicht eindeutig in einen privaten und beruflichen (betrieblichen) Teil aufgeteilt werden. Dadurch können sowohl Reiseaufwendungen als auch pauschale Tages- und Nächtigungsgelder nicht geltend gemacht werden.

Fahrt- oder Flugkosten

Fahrtkosten werden nach dem Verhältnis der jeweiligen beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Aufenthaltstage aufgeteilt.

Laut dem VwGH können bei „fremdbestimmten Reisen“ die Fahrtkosten einer Reise zur Gänze abgezogen werden.

Dies sind Reisen, bei denen ein berufliches (betriebliches) Ereignis der auslösende Moment für den Antritt der Reise war (wenn z.B. eine Reise durch den Arbeitgeber vorgeschrieben wurde). Auch wenn während der Reise Urlaubstage konsumiert werden, können in diesem Fall die gesamten Fahrtkosten abgesetzt werden.

Stand: 06. Mai 2011

Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.

Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner.

Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die

  • zur Gänze abzugsfähig sind,
  • zur Hälfte abgezogen werden dürfen,
  • zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen.

Umsatzsteuerrecht

Zur Gänze vorsteuerabzugsfähig

Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen.

Ertragsteuerrecht

Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.

Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig

Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt

    Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.

  • einen Entgeltcharakter hat

    Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Verfassen eines Artikels.

  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält

    Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig

50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig

Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss).

Stand: 06. Mai 2011

Einer der Prüfungsschwerpunkte bei den GPLA-Prüfungen ist momentan die Prüfung der Sachbezüge für Kraftfahrzeuge. Deshalb möchten wir Sie auf die Wichtigkeit dieses Themas hinweisen und diesbezüglich informieren.

Höhe des Sachbezuges

Sachbezüge sind Entgeltsbestandteile sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Sie müssen beim Arbeitnehmer angesetzt werden, wenn ein firmeneigenes Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer kostenlos für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Monatlich sind 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist für die Berechnung der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Dies gilt auch für sehr alte Fahrzeuge. Der anzusetzende Höchstbetrag beträgt € 600,00. Dieser Sachbezug ist sowohl bei der Ermittlung der Lohnsteuer anzusetzen als auch bei der Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrages.

Diese Werte reduzieren sich um die Hälfte (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten und maximal € 300,00), wenn die Privatfahrten des Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich betragen. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig!

Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so mindert das den Sachbezugswert. Trägt der Arbeitnehmer lediglich die Treibstoffkosten selbst, so handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenbeitrag.

Sachbezug für Parkplätze

Ein Sachbezug von € 14,53 ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken; jedoch nur in jenen Bereichen, die der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung unterliegen.

Stand: 06. Mai 2011

Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von 25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.

Endbesteuerte Kapitalerträge

Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert.

Kapitalertragsteuerabzug

Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen, depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

Option zur Regelbesteuerung

Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als die 25 % KESt.

Stand: 06. Mai 2011

Nachweis beim Abholen von Waren

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die Waren nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch Versand oder Abholung).

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In einer Spezialvollmacht muss erklärt werden, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen.

Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden können.

Keine Spezialvollmacht

Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt

  • wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei der Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt eine Versendung vor.

Stand: 07. April 2011