Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden auch die Strafen für den Transport von Bargeld erhöht. Die Gesetzeswerdung bleibt auch hier noch abzuwarten.

Erhöhung der Strafe

Die Strafe wird erhöht auf € 100.000,00 (bisher € 50.000,00) bei einer vorsätzlichen Tat und bei fahrlässiger Tat auf € 10.000,00 (bisher € 5.000,00).

Allgemeines

Wer Bargeld transportiert, muss den Betrag beim Zoll anmelden.

Dies gilt dann, wenn der Bargeldbetrag € 10.000,00 übersteigt, und zwar sowohl beim Einführen in als auch beim Ausführen aus der Europäischen Gemeinschaft.

Wird jedoch der Bargeldtransport nicht angemeldet, muss mit einer Beschlagnahme des Geldbetrags und einer Geldstrafe gerechnet werden.

Diese Anmeldepflicht ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung.

Anmeldung

Zur Anmeldung gibt es ein eigenes Anmeldeformular (ZA 292). Dieses kann auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden.

Stand: 05. Juli 2012

Grundsätzlich gilt: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit anderen Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Das bedeutet: eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Mit der Einführung der neuen Regelungen gibt es nun zwei unterschiedliche Arten der Kapitalerträge. Jene Erträge, für die die Kapitalertragsteuer von 25 % gilt, und jene, die mit dem progressiven Steuersatz (darunter fallen unter anderem Privatdarlehen) besteuert werden. Auch hier gilt: Nur Verluste derselben Art dürfen ausgeglichen werden.

Verlustausgleich durch die Bank

In der Regel erfolgt der Verlustausgleich durch die depotführende Stelle (z.B. Bank). Die Bank übernimmt die Verrechnung allerdings nur für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung durch die Bank sind daher Treuhandkonten und betriebliche Depots.

Für Einkünfte von 1.4.2012 bis 31.12.2012 erfolgt seitens der Bank eine Aufrollung am Anfang des Jahres 2013. Im Jahr 2013 wird dann eine laufende Verlustverrechnung vorgenommen.

Tipps zur Optimierung der Verlustverrechnung

Durch diese Regelung ist es empfehlenswert, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren. So können die Verluste verwertet und die Besteuerung verringert werden.

Dies ist z.B. möglich durch die Ausschüttung einer GmbH noch am Jahresende. Verluste aus Einkünften, die mit 25 % besteuert werden, dürfen mit Gewinnen aus einer Ausschüttung verrechnet werden.

Eine andere Möglichkeit ist der Verkauf von Wertpapieren – z.B. Aktien. Mit einem Gewinn daraus können Verluste ausgeglichen werden. Danach können die Aktien wieder gekauft werden. Solange der Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt, sieht die Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Ein Verkauf an die Bank (z.B. bei Anleihen) mit einem darauffolgenden Rückkauf ist nicht möglich.

Stand: 05. Juli 2012

Inhaber von periodischen Medien sind zum Veröffentlichen eines Impressums verpflichtet. Hauptsächlich dient ein Impressum dazu, dass die Herkunft der Informationen zurückverfolgt werden kann. Diese Offenlegungsverpflichtung trifft auch periodische elektronische Medien, zu denen Newsletter und Websites gehören.

Große oder kleine Website?

Websites werden unterschieden in große und kleine. Kleine Websites beinhalten lediglich eine Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers. Sie dürfen keine Inhalte enthalten, die die öffentliche Meinung beeinflussen könnten. Für Inhaber dieser Medien gibt es keine Änderung.

Große Websites hingegen beinhalten auch Beiträge, die die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen.

Schon bisher benötigte Angaben

Kleine Websites

  • Name oder Firma des Inhabers der Medien
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Wohnort oder Sitz des Medieninhabers

Große Websites

  • Name oder Firma, Unternehmensgegenstand des Medieninhabers
  • Wohnort, Sitz oder Niederlassung des Medieninhabers
  • Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber und, wenn er eine Gesellschaft oder Verein ist, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  • Erklärung über die Richtung des Mediums
  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. Medienunternehmen: darunter fällt nicht, wenn ein Unternehmen nur eine Website hat oder einen Newsletter erstellt.

Geändert werden die Vorschriften zu den Beteiligten

Bislang waren bei Gesellschaften oder Vereinen nur die Gesellschafter anzugeben, deren Einlage oder Stammeinlage 25 % überstieg. War der Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft, so mussten auch deren Gesellschafter angegeben werden. Bei mittelbarer Beteiligung über 50 % war auch der mittelbare Beteiligte anzugeben.

Neue Vorschriften ab 1.7.2012

Neu sind für alle großen Websites:

  • für alle an der Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse. Sind die beteiligten Gesellschafter auch Gesellschaften, müssen auch ihre Gesellschafter angegeben werden.
  • allfällige stille Beteiligungen an dem Medieninhaber und an diesem direkt oder indirekt beteiligte Personen und Treuhandverhältnisse für jede Stufe
  • bei direkten/indirekten Beteiligungen von Stiftungen: der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung
  • bei Beteiligungen eines Vereines: der Vorstand und der Vereinszweck
  • ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben
  • direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber alle erforderlichen Angaben mitzuteilen

Die Höchststrafe wurde auf € 20.000,00 erhöht (bisher: € 2.180,00).

Stand: 06. Juni 2012

Vom UFS anerkannt

Eine Arbeitnehmerin, die in der Kundenbetreuung und im Verkauf tätig ist, hatte die Wohnung nebenan (neben ihrer Wohnung) gemietet. Durch dieses Homeoffice ersparte sie sich die Fahrtzeiten zu ihrem Arbeitsplatz.

Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie vereinbart, dass sie bis zu 50 % ihrer Arbeitszeit im Home Office arbeitet. Die Arbeitnehmerin hat die Kosten für das Büro selbst zu tragen. Sie werden vom Arbeitgeber nicht ersetzt.

Laut UFS Wien (Unabhängiger Finanzsenat) darf die Arbeitnehmerin die Mietkosten für das Büro steuerlich absetzen, weil

  • das Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands gelegen ist und
  • eine private Mitveranlassung bzw. ein Zusammenhang der Ausgaben mit der Lebensführung ausscheidet.

Angaben im Mietvertrag

Im Mietvertrag ist auch der Ehemann als Mieter eingetragen. Weiters dürfte die Wohnung laut Mietvertrag nur für Wohnzwecke verwendet werden. Laut UFS sind die genauen Bezeichnungen im Mietvertrag unerheblich, da die Wohnung unzweifelhaft als Arbeitsplatz dient. An der Abzugsfähigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass die Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsplatz hat.

Vom UFS nicht anerkannt

In einer anderen Entscheidung des UFS Wien wurde der Abzug als Werbungskosten nicht anerkannt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall als Verkaufsrepräsentant tätig, überwiegend im Außendienst.

Er bekommt von seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Der UFS sieht hier keine berufliche Notwendigkeit für die Anmietung einer Wohnung gegeben.

Stand: 06. Juni 2012

Besteuerung von Substanzgewinnen

Als Substanzgewinn werden die Wertsteigerungen von Wertpapieren bezeichnet. Durch die neuen Regelungen zur Kapitalertragsteuer werden auch sie in der Regel mit 25 % besteuert. Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag miteinbezogen werden. Substanzgewinne stellen hier eine Ausnahme dar, von ihnen darf ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nicht jedoch von den Früchten (z.B. Zinsen).

Tipp: Nullkuponanleihen sind Wertpapiere, bei denen keine laufenden Zinsen gezahlt werden. Nur am Ende der Laufzeit erfolgt eine Auszahlung des Wertzuwachses. Hier ist der Ertrag zur Gänze ein Substanzgewinn und daher zur Gänze für den Gewinnfreibetrag nutzbar.

Befreiung im Privatbereich

Für Personen, die mittels eines Tilgungsträgers (z.B. Fonds) sparen, um einen endfälligen Kredit damit abzudecken, gibt es eine Steuerbefreiung. Das Darlehen muss für ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder zur Wohnraumsanierung verwendet worden sein. Weiters gilt sie nur, wenn für die Ausgaben die Sonderausgabenbegünstigung zustehen würde. Im Regelfall darf die Darlehenssumme pro Objekt € 200.000,00 nicht übersteigen. Der Tilgungsplan muss vor dem 1.11.2010 abgeschlossen worden sein. Die Befreiung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie gilt nur bei Veranlagung.

Stand: 06. Juni 2012

Die Datenbank mit den Grundbuch-Eintragungen wurde erneuert. Grundsätzlich sollten alle Daten ohne Fehler von der alten in die neue Datenbank übernommen worden sein. Sechs Monate (von 7.5. – 06.11.2012) können die Daten mit den „alten“ Daten verglichen werden. Falls doch ein Fehler unterlaufen ist, kann eine Änderung beantragt werden. Ein neuer Grundbuchauszug kostet € 13,00. Auf Wunsch erhält man zum Vergleichen einen alten (mit Stand vom 27. April) kostenlos dazu. In dieser Zeit ist auch der Gutglaubensschutz außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, der Einsichtnehmende kann sich in dieser Zeit nicht auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen. Beachtet werden sollte auch, dass seit 7. Mai 2012 auch neue Gebühren für Abfragen von Grundbuchauszügen gelten.

Stand: 06. Juni 2012

Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen. Ziel ist es, mit einer Steueramnestie in der Schweiz gehaltenes Vermögen zu legalisieren und künftige Steuerhinterziehungen zu verhindern. Anleger können somit ein Finanzstrafverfahren verhindern. Auf Vermögen, das bisher unversteuert geblieben ist, werden die Schweizer Banken eine Steuer einheben. Mit diesem pauschalen Betrag gilt die Steuer für die österreichischen Anleger als abgegolten und es wird ein Finanzstrafverfahren verhindert.

Für wen gilt das Abkommen?

Das Steuerabkommen gilt für alle in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die am 1.1.2013 Inhaber eines Kontos oder Depots in der Schweiz oder Nutzungsberechtigte der Vermögenswerte sind. Schweizer Konten von Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstigen Körperschaften, Vereinen und Privatstiftungen sind von den neuen Regelungen nicht erfasst.

Zwei Arten von Abgeltung

Mit der Abgeltungssteuer werden die Einkommen- und die Umsatzsteuer sowie die früher geltende Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten.

Voraussetzung ist:

  • der Anleger war am 31.12.2010 in Österreich ansässig und
  • hatte sowohl am 31.12.2010 als auch
  • am 1.1.2013 ein Konto oder ein Depot in der Schweiz.

Vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 bestehen für diese Anleger zwei Möglichkeiten der Abgeltung:

Freiwillig melden

Jedem Anleger steht es frei, sich freiwillig zu melden. Dies kommt einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. Die Schweizer Bank übergibt die Kontodaten der Schweizer Steuerverwaltung, die sie dann an die österreichischen Finanzbehörden weiterleitet.

Die Finanzverwaltung wird Sie danach dazu auffordern, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die ausständigen/fehlenden Steuern oder Abgaben innerhalb eines Monats zu bezahlen.

Automatische Abzugssteuer

Der Steuerpflichtige hat auch die Wahl anonym zu bleiben. Bei dieser Variante berechnet die Schweizer Bank die Steuernachzahlung und führt diese danach auch an die österreichischen Behörden ab.

Die Bank hat dem Anleger eine Bescheinigung über die Steuerzahlung auszustellen. Durch diese Bestätigung kann der Steuerpflichtige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Einmalzahlung nachweisen. Sie sollte daher aufbewahrt werden.

Steuersatz

Der Steuersatz ist abhängig davon wie viel Vermögen in der Schweiz liegt. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15 % und der Höchststeuersatz bei 30 %. Unter gewissen Voraussetzungen kann bei besonders hohen Vermögen der Steuersatz noch erhöht werden (bis zu 38 %).

Für wen gilt das Abkommen nicht?

Die Amnestie gilt nicht, wenn

  • das Geld durch ein Verbrechen erworben wurde wie z.B. Drogenhandel, Geldwäsche etc.
  • die Hinterziehung vor dem 13.4.2012 von der österreichischen Finanzverwaltung bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige bereits davon gewusst hat.
  • das Geld erst nach dem 13.4.2012 auf das Konto in der Schweiz eingegangen ist.

Geld in einem Drittland?

Das Abkommen regelt auch was passiert, wenn der Steuerpflichtige sein Geld zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 in ein anderes Land schafft.

Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Länder bekannt zu geben, in die das meiste Vermögen abgeflossen ist sowie die Anzahl der Anleger pro Staat. Die Amnestie gilt in diesem Fall nicht und die Steuerhinterziehung bleibt strafbar.

Zukünftige Besteuerung

Angelehnt an die Kapitalertragsteuer neu wird von der Bank in der Schweiz 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten.

Diese Steuerzahlung kann entweder anonym erfolgen oder die Erträge werden gemeldet.

Anonyme Zahlung

Die Bank leitet die Steuer an die Finanzbehörde weiter. Die Bank hat eine Bestätigung der Steuerzahlung auszustellen.

Gemeldete Erträge

In diesem Fall meldet die Schweizer Bank jährlich den Finanzbehörden:

  • Identität und Wohnsitz des österreichischen Bankkunden
  • Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer
  • Kunden-, Konto- sowie Depotnummern bei der Schweizer Bank
  • Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Kapitalerträge

Stand: 10. Mai 2012

Im Sommer arbeiten viele Schüler und Studenten. Sozialversicherungsrechtlich ist zu unterscheiden, ob es sich um echte Praktikanten (Pflichtpraktikanten) oder um Ferialarbeitnehmer handelt.

Echte Ferialpraktikanten (Pflichtpraktikanten)

Ein echtes Ferialpraktikum ist ein Praktikum, das Schüler oder Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren müssen. Den Nachweis darüber, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, muss der Arbeitgeber aufbewahren.

Damit es sich um ein echtes Praktikum handelt, muss dieses unentgeltlich sein und es muss sich nachweislich um Schüler oder Studenten aus einer bestimmten Fachrichtung handeln, die auch in dieser eingesetzt werden (neben anderen Voraussetzungen).

Der Arbeitgeber muss die echten Praktikanten nicht beim Krankenversicherungsträger anmelden. Sobald der Schüler/Student allerdings ein Entgelt erhält, sind die Voraussetzungen für einen echten Praktikanten nicht mehr gegeben und er muss beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 pro Monat (für das Jahr 2012), muss er voll pflichtversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) werden.

Kollektivvertragliche Unterschiede

Manche Kollektivverträge sehen eigene Regelungen für Praktikanten vor. Im Kollektivvertrag für Gastgewerbe ist z.B. geregelt, dass Schüler von höheren Schulen keine echten Ferialpraktikanten darstellen. Sie gelten als Arbeitnehmer und haben Anspruch auf ein Entgelt.

Ferialarbeitnehmer

Viele Schüler und Studenten arbeiten freiwillig in den Ferien, um Geld zu verdienen. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen, gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften.

Sie sind rechtzeitig (vor Beginn des Arbeitsverhältnisses) beim Krankenversicherungsträger anzumelden. Übersteigt das Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze, ist der Ferialarbeitnehmer voll versicherungspflichtig. Er hat auch Anspruch auf ein aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld und einen aliquoten Urlaubsanspruch.

Wird der Ferialarbeitnehmer länger als ein Monat beschäftigt, so ist auch die betriebliche Vorsorge abzuführen.

Stand: 10. Mai 2012

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.

Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.

Gründe für die Aufhebung

Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.

Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?

Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.

Stand: 10. Mai 2012

Nur eigene Ausbildungskosten können (sofern die nötigen Voraussetzungen vorliegen) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Kosten einer Ausbildung, die die Frau absolviert hat, dürfen nicht in der Steuererklärung vom Ehemann abgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) Linz hervor.

Werbungskosten

Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt wurden.

Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Außergewöhnliche Belastung

Nachdem ein Abzug als Werbungskosten nicht möglich war, stellte sich noch die Frage, ob solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

Dies sind Aufwendungen, die

  • zwangsläufig erwachsen und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Weiters dürfen die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten noch als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

Die Ausgaben wären im Grunde zwar Werbungskosten, der Ehemann kann sie aber nicht als Werbungskosten abziehen, weil nicht er sondern seine Ehefrau die Ausbildung absolviert hat. Die Kosten werden daher nicht steuerwirksam, sie würden aber grundsätzlich Werbungskosten darstellen.

Weiters sind die Ausbildungskosten nicht zwangsläufig erwachsen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ehemann eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung dazu hätte, die Kosten für die Ehefrau zu übernehmen.

Die Ausbildungskosten wurden allerdings vom Ehemann auf Basis seiner laufend zu tätigenden Unterhaltszahlungen übernommen.

Stand: 10. Mai 2012