Die gesetzlichen Regelungen zum Kinderbetreuungsgeld wurden geändert. Die Neuerungen gelten für alle Geburten ab dem 1.1.2012.

Neue Frist

Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze zählen nur jene Monate zum Anspruchszeitraum, in denen die Eltern Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Erhalten sie nicht das ganze Jahr über Kinderbetreuungsgeld, so muss ein Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte erbracht werden. Dieser Nachweis ist nunmehr innerhalb von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Bezugsjahres dem Krankenversicherungsträger vorzulegen.

Zuverdienstregel

Bei der Zuverdienstberechnung zählt nun mehr ein Monat dann nicht mehr als Zuverdienstmonat, wenn bis zu 23 Tage Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wurde (24-Tage-Regel). Bisher galt die 16-Tage-Regel.

Selbständige Eltern: Änderung Berechnung

Für Eltern, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, ändert sich die Berechnungsformel. Bisher wurden bei der Zuverdienst-Berechnungsformel Sozialversicherungsbeiträge hinzugeschlagen, die auf Grundlage der früheren Einkünfte basierten. Künftig werden diese durch einen Pauschalzuschlag von 30 % ersetzt.

Einkommensabhängige Variante

Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Die bisherige Zuverdienstgrenze von € 5.800,00 wurde auf € 6.100,00 erhöht. Dies wurde durch die jährliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nötig.

Kein Anspruch für arbeitslose Eltern

Jene Eltern, die vor der Geburt arbeitslos und geringfügig beschäftigt sind, können das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht in Anspruch nehmen.

Neu: Sanktionen

Bei Verstoß gegen die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten können die Eltern zum Ersatz der dadurch verursachten Verwaltungs- und Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Weitere Infos finden Sie unter: https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/.

Stand: 09. Februar 2012

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die wichtigsten geplanten steuerlichen Maßnahmen des Sparpakets 2012. Die ersten Änderungen sollen bereits mit April 2012 in Kraft treten. Derzeit gibt es nur einen Gesetzesentwurf. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten. Beachten Sie insbesonders die geänderten Bestimmungen zur Veräußerung von Grundstücken die bereits per 1.4.2012 in Kraft treten sollen.

Solidarabgabe ab 2013

Befristet – bis zum Jahr 2016 – soll eine Solidarabgabe eingeführt werden. Besteuerung des 13./14. Gehalts bei Arbeitnehmern:

  • bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer

Bei Unternehmer soll der Gewinnfreibetrag ab einem Gewinn von € 175.000,00/Jahr reduziert werden:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: Kein Gewinnfreibetrag

Veräußerung von Grundstücken

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Als Grundstücke gelten für den Gesetzgeber Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (= Grundstücke).

Grundstücke im Privatvermögen

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) soll mit 1.4.2012 abgeschafft werden.

Zukünftig werden zwischen Neufällen (= Anschaffung ab dem 1. April 2002) und Altfällen unterschieden. Bei den Altfällen wird wiederum unterschieden, ob eine Umwidmung vor oder nach dem 1.1.1988 erfolgt ist.

Anschaffungen ab dem 1. April 2002

Bei den Neufällen wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.

Anschaffungen vor dem 1. April 2002

Bei den Altfällen kommt es zu einer Besteuerung des Verkaufserlöses, und zwar mit 3,5 bzw. 15 %.

  • 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988. Die 15 % berechnen sich indem die Anschaffungskosten fiktiv mit 40% des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Der verbleibende Gewinn von 60 % wird mit dem neuen Steuersatz von 25 % besteuert = 15 % Steuer vom Veräußerungserlös.
  • 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle (sprich: nicht gewidmete Grundstücke oder Umwidmung vor dem 1.1.1988). Hier werden die Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses angenommen. 14 % Gewinn x 25 % = 3,5 % Steuer vom Veräußerungserlös.

In beiden Fällen besteht aber die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.

Von der Besteuerung (bei Neu- und Altfällen) ausgenommen sind:

  1. Eigenheime oder Eigentumswohnungen, wenn sie dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben (seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend)
  2. Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben
  3. Enteignungen

Grundstücke im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll grundsätzlich mit 25% besteuert werden (Ausnahmen sind z.B. Grundstücke im Umlaufvermögen des Betriebes).

Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs 1 und Einnahmen-Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3).

Bei Grundstücken, die nach dem 31. März 2002 (Neufälle) angeschafft wurden, ist grundsätzlich der Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden. Nur für Grund und Boden kann hier der Inflationsabschlag geltend gemacht werden.

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war (somit bei Bilanzierern gem. § 4 Abs 1 und bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gem. § 4 Abs 3) muss der Veräußerungserlös auf Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden und es kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5% oder 15 % versteuert werden. Die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinns hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfolgen und kann in weiterer Folge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % versteuert werden.

Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 5 ermitteln (jene Unternehmer, die nach Unternehmensrecht Bücher zu führen haben) tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Allerdings ist auf die Veräußerung der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden.

Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Die Versteuerung der realisierten stillen Reserven erfolgt nunmehr mit 25%. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nie zur Anwendung.

Gruppenbesteuerung

Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern können bei einem österreichischen Gruppenträger abgesetzt werden. Die Verlustermittlung erfolgt dabei nach österreichischen Vorschriften.

Der Verlustabzug wird allerdings nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).

Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben

Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse die ab 1.5.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.

Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre

Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.5.2012 genutzt werden).

Sozialversicherung, Beiträge

Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung für GSVG- und BSVG-Versicherte werden auf 18,5 % angehoben und gleichzeitig wird die Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung im GSVG nicht wie bisher sinken.

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird zusätzlich um € 90,00 erhöht.

Auch die Höchstbeitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherung wird ab 2013 zusätzlich um € 90,00 erhöht und die Beitragspflicht bis zum Erreichen des für die Alterspension maßgeblichen Mindestalters verlängert.

Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2% auf 5% angehoben. Eine neue „Manipulationsgebühr“ in Höhe von € 110,00 soll bei Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Dienstgeber anfallen.

Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen

Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen. (ab 2013) Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2013 gesenkt (befristet bis 2016). Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung.

Weitere Steuermaßnahmen

  • Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll die bisherige Deckelung von € 100.000,00 bei der Auftragsforschung auf € 1 Mio. angehoben werden.
  • Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
  • Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
  • Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.

Stand: 23. Februar 2012

Die Pauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar. Sie darf in Anspruch genommen werden, wenn:

  • keine Buchführungsverpflichtung besteht,
  • nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000,00 betragen hat,
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

6 oder 12 %?

Die Betriebsausgabenpauschalierung beträgt 12 % vom Nettoumsatz, höchstens jedoch € 26.400,00.

6 % (höchstens jedoch € 13.200,00) beträgt sie bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften:

  • aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung
  • aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (z.B. Gehälter von Geschäftsführern, die wesentlich an der GmbH beteiligt sind) sowie
  • aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.

Fehlender Vorjahresumsatz

Bei einer Betriebseröffnung ist kein Vorjahresumsatz vorhanden. Kann der Unternehmer trotzdem im ersten Jahr seinen Gewinn anhand der Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln?

Urteil VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beantwortet diese Frage mit: Ja, der Unternehmer darf seinen Gewinn mittels Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, auch wenn im Jahr der Betriebsgründung € 220.000,00 überschritten werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige unter Umständen einen steuerlichen Vorteil durch die Pauschalierung erzielt.

Ein bestimmter Mindestumsatz im Jahr der Betriebsgründung wird im Gesetz nicht gefordert. Laut dem Verwaltungsgerichtshof können einzelne Steuerpflichtige durch die Pauschalierung einen Vorteil erzielen. Dies liegt aber im Wesen einer Pauschalierung. Sie dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die steuerlich günstigere Variante zu wählen. Um herauszufinden, welche Variante die günstigere ist, muss der Steuerpflichtige aber immer mindestens zwei Modelle (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung) vergleichen. Daher ist die Pauschalierung auch immer mit Mehrarbeit verbunden.

Stand: 12. Jänner 2012

Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung seit 14.12.2011 beträgt er nun 0,38 % (vorher: 0,88 %).

Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen.

seit 14.12.2011 seit 13.7.2011 vom 13.5.2009 bis 12.7.2011
Stundungszinsen 4,88 % 5,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 2,38 % 2,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 2,38 % 2,88 % 2,38 %
Berufungszinsen neu ab 1.1.2012 2,38 %

Stand: 12. Jänner 2012

Jeder, der ein Grundstück erwirbt, muss sich ins Grundbuch eintragen lassen. Im Zuge dieser Eintragung ist die Grundbuch-Eintragungsgebühr zu entrichten.

Änderung bei Schenkung oder Erbe

Anlässlich eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wird es zu einer Änderung bei der Berechnung der Grundbuch-Eintragungsgebühr kommen. Die Änderung betrifft nur unentgeltliche Erwerbe (z.B. Schenkung oder Erbe).

Derzeitige Regelung

Die Grundbuch-Eintragungsgebühr beträgt derzeit 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage stellt grundsätzlich der im Kaufvertrag festgeschriebene Kaufpreis des Grundstücks dar. Bei einer unentgeltlichen Übergabe ist die Gebühr vom Einheitswert zu berechnen.

Urteil des VfGH

Laut dem Verfassungsgerichtshof stellt der Einheitswert keine geeignete Grundlage für die Berechnung dar. Der Einheitswert wurde jahrelang nicht an die tatsächliche Wertentwicklung angepasst. Die derzeitige Ermittlung führt daher zu unsachlichen Ergebnissen und ist veraltet.

Tatsächlicher Wert

Die Regierung hat bis 31.12.2012 Zeit, die derzeitige Regelung neu zu gestalten. Andernfalls wird die Grundbuch-Eintragungsgebühr vom tatsächlichen Wert des Grundstücks (gemeinen Wert) berechnet. In einigen Fällen kann das zu einer erheblichen Erhöhung der Kosten für die Eintragung ins Grundbuch führen. Ob sich die Regierung für eine andere Neuregelung entscheidet, bleibt noch abzuwarten.

Stand: 12. Jänner 2012

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen betreiben wollen, so können sie dies als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.

Gründung

Personengesellschaften sind schnell und einfach gegründet. Dies liegt unter anderem an der Formfreiheit bei der Vertragsgestaltung. Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich oder mündlich gemacht werden. Ein Notariatsakt ist nicht verpflichtend. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert.

Die Gründung ist wesentlich günstiger als die Gründung einer GmbH. Vom Gesetz wird kein Mindestkapital gefordert.

Arten

Die wichtigsten Formen der Personengesellschaften sind:

Offene Gesellschaft (OG)

Alle Gesellschafter der Offenen Gesellschaft haften für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen).

Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der KG haftet mindestens einer der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (= Komplementär). Mindestens einer haftet lediglich beschränkt in der Höhe seiner Vermögenseinlage (= Kommanditist).

OG und KG entstehen erst mit dem Eintrag ins Firmenbuch.

Weitere gültige Personengesellschaften sind die atypische (= unechte) stille Gesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Auch die GmbH & Co KG fällt unter diese Art der Rechtsform.

Gewinnermittlung

Als Gewinnermittlung kann neben der Bilanzierung auch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewählt werden. Allerdings nur solange die Grenzen für die Bilanzierungspflicht nicht überschritten werden.

Steuern

Die Personengesellschaft selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt.

Es wird der Gewinn der Personengesellschaft auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Steuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Anders als bei der GmbH ist auch in Jahren, in denen Verluste geschrieben werden, keine Mindeststeuer zu zahlen.

Dieser Artikel bietet lediglich einen kurzen Überblick. Bitte kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine umfassende Beratung.

Stand: 07. Dezember 2011

Steuerpflichtige können ab 1.1.2012 eine Zinsengutschrift vom Finanzamt erhalten. Diese Zinsen tragen den Namen Berufungszinsen.

Entstehen von Berufungszinsen

Ein Anspruch auf Berufungszinsen kann entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzt Abgabennachforderung vorweg bezahlen. Weiters muss ein Antrag, auf Berufungszinsen gestellt werden. Im Falle eines (für den Steuerpflichtigen) erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen.

Höhe der Zinsen

Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (seit 14.11.2011: 2,38 % – Basiszinssatz auf 0,38 % gesenkt). Für Abgaben die vor dem 1.1.2012 entrichtet wurden, beginnt die Verzinsung ab 1.1.2012 zu laufen. Der herabgesetzte Betrag dient als Berechnungsbasis für die Zinsen.

Keine Auszahlung der Berufungszinsen

Nicht ausbezahlt wird eine Zinsen Gutschrift unter Euro 50. Weiters gelten die Regelungen zu den Berufungszinsen nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Aussetzungszinsen

Ein Steuerpflichtiger, der gegen einen Abgabebescheid Berufung einlegt kann die Zahlung des strittigen Betrages aussetzen lassen. Ist seine Berufung erfolglos, so hat er neben den Abgaben auch Aussetzungszinsen zu zahlen. Umgekehrt jedoch, wenn der Steuerpflichtige die Abgabe bezahlt und die Berufung erfolgreich war erhielt er bisher keine Zinsengutschrift. Dieses ungleiche Verhältnis wird durch die neuen Berufungszinsen nun behoben. Die Aussetzungszinsen bleiben bestehen und betragen auch weiterhin 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Stand: 09. Jänner 2012

Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann

  • eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird
  • eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein.

Jede Nutzung betrieblich

Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.

Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist

  • eine Zuwendung, die von der GmbH
  • an einen Gesellschafter gewährt wird,
  • die keiner anderen Person zukommen würde.

Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als Ausschüttung (zum Beispiel Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der Gesellschafter hat 25 Prozent Kapitalertragssteuer vom Kaufpreis zu bezahlen. Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Stand: 09. Jänner 2011

Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers € 100.000,00 übersteigen.

Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer sind).

Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen

Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu zählen z.B.:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Journalisten, Dolmetschern.

Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Fristen

Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.

Mitteilungspflicht entfällt

Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.

Strafen bei Nichterfüllung

Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des mitzuteilenden Betrages geahndet werden.

Stand: 10. November 2011

Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken.

Das Budgetbegleitgesetz 2012 ist derzeit noch eine Regierungsvorlage. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten.

Begünstigte Spendenempfänger

Eine Neuregelung gibt es bei der Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an Einrichtungen, die

  • begünstigte Zwecke verfolgen und
  • ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (mit umfassender Amtshilfe) haben und
  • einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.

Diese Neuerung gilt ab Kundmachung. Es ist für alle offenen Veranlagungen anzuwenden.

Kapitalertragsbesteuerung Verlustausgleich

Durch die neue Kapitalertragsbesteuerung erfolgt eine 25%ige Besteuerung der Gewinne direkt von der depotführenden Stelle (in der Regel die Banken). Ein Verlustausgleich konnte bisher allerdings erst im Zuge der Veranlagung durchgeführt werden.

Ab 1.1.2013 soll ein laufender Verlustausgleich durch die depotführende Stelle vorgenommen werden. Für Einkünfte, die im Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 entstehen, ist bereits ein Verlustausgleich durch die Bank vorgesehen. Allerdings hat die Bank diesen im Rahmen einer Endabrechnung bis zum 30.4.2013 durchzuführen. Die Banken müssen eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleiches erteilen.

Stand: 10. November 2011