Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher war) sowohl für

  • die Grundbucheintragungsgebühr
    als auch
  • für die Grunderwerbsteuer.

Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.

Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr in Begutachtung geschickt. Diese Neuregelung soll zwar erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten, damit die Gebühr sicher noch nach der alten Rechtslage berechnet werden kann, sollten Schenkungen allerdings noch im Oktober durchgeführt werden.

Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr Kosten anfallen als bisher.

Änderung der Grundbucheintragungsgebühren

Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.

Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt werden kann. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes bestätigen.

Einheitswert in bestimmten Fällen weiterhin maßgeblich

Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen, wenn

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe übertragen werden, der Betrieb fortgeführt wird, auf bestimmte Familienmitglieder übergeht (z.B. Kinder, Enkelkinder, Ehegatten usw.) und mit der weiteren Bewirtschaftung auch der Lebensunterhalt des Übergebers gesichert wird.
  • alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen.
  • Liegenschaften übertragen werden, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen, und zwar an im Gesetz ausdrücklich genannte Personen wie z.B. Kinder oder Ehegatten, sofern sie bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Weitere Änderungen

Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.

Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Geplant ist, dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.

Grunderwerbsteuer

Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache Einheitswert.

Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof (VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage darstellt.

Als neue Bemessungsgrundlage könnte auch hier der Verkehrswert herangezogen werden.

Wir empfehlen eine Beratung

Sollten Sie in naher Zukunft eine Schenkung planen, vereinbaren Sie bitte rasch einen Beratungstermin.

Stand: 16. Oktober 2012

Ende letzten Jahres wurde von der Finanz eine Kassenrichtlinie veröffentlicht. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt. Weiters wird erläutert, welche Grundaufzeichnungen zu führen sind.

Was habe ich zu tun?

  • Stellen Sie (anhand der beschriebenen Merkmale) fest, welchen Kassatyp Sie haben.
  • Kontaktieren Sie Ihren Kassahersteller und informieren Sie sich, wie Ihr Kassasystem arbeitet (Handbuch).
  • Dokumentieren Sie den Ablauf der Losungsermittlung (niederschreiben).
  • Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit wir allfällige Änderungen im Hinblick auf die neue Kassarichtlinie gemeinsam besprechen können.

Kassatypen

Die Richtlinie beschreibt verschiedene Kassatypen. Die Pflichten sind abhängig vom jeweiligen Typ.

Kasse Typ 1 – mechanisch/nummerisch druckende Registrierkassen

Ältere Registrierkassen ohne Elektronik/Datenträger/Speicher, die laufend einen Journalstreifen anfertigen.

Kasse Typ 2 – einfache, konventionelle, elektronische Registrierkassen

Einfache, kostengünstige, elektronische Registrierkassen mit meist fixer Programmierung.

Bondruck: Alle Daten werden gleichzeitig mit der Geschäftsabwicklung auf einen Beleg gedruckt. Sie werden abgerissen und dem Kunden übergeben.

Journaldruck: Die Daten werden auf einer zweiten Bonrolle mitgedruckt (ohne Abriss). Dieser Ausdruck muss bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (sieben Jahre) aufbewahrt werden.

  • Typ 2a – mit Bondruck und Journaldruck (zwei Rollen) ohne Schnittstelle zum Datenexport
  • Typ 2b – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen ohne Schnittstelle für den Datenexport
  • Typ 2c – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen mit Schnittstelle für den Datenexport auf einen externen Datenträger über einen PC unter Anwendung einer speziellen Übertragungssoftware
  • Typ 2d – mit Bondruck (eine Rolle) und elektronischem Journal unter begrenzten Speicherverhältnissen mit Schnittstelle für den unmittelbaren Datenexport auf einen externen Datenträger

Kasse Typ 3 – Kassensysteme bzw. PC-Kassen

Kassensysteme, die meistens über ein eigenes (kein handelsübliches wie z.B. Windows) Betriebssystem verfügen. Das sind so genannte „proprietäre Kassensysteme“. Die Datenspeicherung ist viel umfangreicher als beim Typ 2.

Sonstige Einrichtungen

Zu den sonstigen Einrichtungen gehören z.B. Taxameter.

Tabelle

In der nachstehenden Tabelle werden die einzelnen Kassatypen dargestellt. Die Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten richten sich nach dem jeweiligen Kassatyp. Die Tabelle stellt eine grundsätzliche Information dar. Für Details ist eine weitergehende Beratung nötig.

Dokumentation

Ausdrucke müssen aufbewahrt werden. Alle Daten, die elektronisch gespeichert werden, müssen ständig und jederzeit wiedergegeben werden können.

Verfahrensdokumentation

Darunter versteht die Finanz z.B. das Handbuch oder die Bedienungsanleitung der Kassa. Unter Zuhilfenahme dieser Dokumentation sollte die Kassa überprüft werden können. Ist dies nicht der Fall, sollte die Dokumentation zusammen mit dem Kassenhersteller ergänzt werden (bis Ende 2012).

Kassatypen
Dokumentation erfolgt durch: 1 2a 2b 2c 2d 3
Ausdrucke
1. Tagesabschluss bzw. Tagesendsummenbon • • • • •
2. GT-Speicherstreifen • • • • •
3. Journalstreifen • • • • • •
Daten
1. Elektronisches Journal • • • •
2. Datenerfassungsprotokoll •
3. Dokumentationsgrundlagen der Tageseinnahmen
a) Journalstreifen •
b) Elektronisches Journal • • • •
c) Tagesendsummenbons • • • •
d) GT-Speicherstände • • • •
e) Datenerfassungsprotokoll der Tagesabschlüsse •
Weitere Unterlagen
1. Verfahrensdokumentation • • • • • •
2. Programmabrufe • • • • •
3. Berichte • • • •
4. Geschäftsvorfälle • • • • •
5. Kassabelege (extern/intern) • • • • • •
6. vor- und nachgelagerte Systeme • • • • • •
Sonstiges
1. Kassenwaagen Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp
2. Taxameter Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp
3. Sonstige Einrichtungen Dokumentation wie vergleichbarer Kassatyp

Stand: 07.September 2012

Derzeit läuft die Begutachtungsfrist für das Abgabenänderungsgesetz 2012. Die Frist endet am 16.8.2012. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Aspekte, die sich mit dem neuen Gesetz ändern sollen. Die Gesetzeswerdung bleibt allerdings noch abzuwarten.

Bilanzberichtigung

Fehler, die aufgrund von Verjährung nicht mehr steuerwirksam korrigiert werden können, sollen künftig durch Zu- oder Abschläge berichtigt werden dürfen, wenn der Fehler noch eine steuerliche Auswirkung hat (ab 1.1.2013 erstmals für Fehler ab der Veranlagung 2003).

Spenden

Spenden sind bislang nur bis zu 10 % des Vorjahresgewinns als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig. Maßgeblich für die 10 %-Grenze sollen nun der Gewinn des aktuellen Wirtschaftsjahres bzw. die Einkünfte des jeweiligen Jahres werden. In die Liste der begünstigten Spendenempfänger sollen auch Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes mit aufgenommen werden. Der Empfänger der Spende soll verpflichtet werden, auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung auszustellen.

Sonderausgabe Wohnraumschaffung

Zu den Sonderausgaben zählen nur jene Beträge, die für Maßnahmen zur Wohnraumschaffung für Eigenheime in der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, verwendet werden (ab Veranlagung 2013).

Freibetragsbescheid-Veranlagungspflicht

In jedem Kalenderjahr, in dem ein Freibetragsbescheid berücksichtigt wird, soll der Arbeitnehmer zur Veranlagung verpflichtet werden (ab Veranlagung 2012, wenn die Lohnsteuer durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird für Lohnzahlungen nach dem 31.12.2011).

Verkaufserlös einer Immobilie

Fließt der Verkaufserlös einer Immobilie in Form einer Rente zu, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Immobilien-Ertragsteuer oder einer besonderen Vorauszahlung.

Körperschaftsteuer

Geplant ist: ein ausdrückliches Abzugsverbot für die Grunderwerbsteuer sowie für die Nebenkosten im Fall einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung.

Stand: 03. August 2012

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die steuerlichen Änderungen des Stabilitätsgesetzes 2012.

Solidarabgabe

Bei Arbeitnehmern wird das 13. und 14. Gehalt ab 2013 wie folgt besteuert werden:

  • bis zu einem Bruttomonatsbezug von € 13.280,00: 6 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 25.780,00: 27 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge bis € 42.477,00: 35,75 % Lohnsteuer
  • darüber hinausgehende Bezüge: 50 % Lohnsteuer

Unternehmer trifft die Solidarabgabe, indem der Gewinnfreibetrag reduziert wird:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen

Die bisher geltende Spekulationsfrist (Verkauf innerhalb von zehn Jahren) wurde mit 1.4.2012 abgeschafft.

Bei Anschaffungen ab dem 1.4.2002 wird beim Verkauf der Gewinn mit 25 % besteuert. Nach Ablauf von zehn Jahren ab Erwerb soll es einen jährlichen Inflationsabschlag von 2 % (maximal 50 %) des Veräußerungsgewinnes geben.

Bei Anschaffungen vor dem 1.4.2002 beträgt die Steuer 15 % vom Verkaufserlös von Grundstücken mit Umwidmung nach dem 1.1.1988 und 3,5 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt werden. In diesem Fall kann auch der Inflationsabschlag angesetzt werden.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben, und Enteignungen.

Veräußerung von Grundstücken im Betriebsvermögen

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens spielt die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr. Der Veräußerungsgewinn wird grundsätzlich mit 25 % besteuert. Anders als bisher werden Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich immer erfasst (also auch bei Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3).

Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens, bei denen der Grund und Boden zum 31.03.2012 nicht steuerverfangen war, kann der auf Grund und Boden entfallende Anteil mit 3,5 % oder 15 % versteuert werden.

Vorsteuerabzug bei Bauvorhaben

Vorsteuer bei der Errichtung von Gebäuden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn der unternehmerische Mieter auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (für Mietverhältnisse, die ab 1.9.2012 abgeschlossen werden). Betroffen sind vor allem Mietverhältnisse mit Banken, Versicherungen, Gemeinden im Hoheitsbereich und Ärzten.

Umsatzsteuer: Vorsteuerrückzahlung 20 Jahre

Ein Gebäude, für das ein Vorsteuerbetrag abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft oder privat genutzt werden (für Gebäude, die unternehmerisch erstmals ab 1.4.2012 genutzt werden).

Gruppenbesteuerung

Der Verlustabzug von ausländischen Gruppenmitgliedern wird nun soweit eingeschränkt, dass er nur mehr maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden darf (ab Veranlagung 2012).

Begünstigte Zukunftsvorsorge und Bausparen

Die Bausparprämie wird nur mehr maximal 1,5 % bis 4 % betragen (1,5 % ab April 2012). Die Prämie bei der begünstigten Zukunftsvorsorge wird ab 2012 gesenkt. Sie beträgt 2,75 % (statt 5,5 %) zuzüglich des Zinssatzes für die Bausparförderung (in Summe für 2012: 4,25 %).

Weitere Steuermaßnahmen

  • Forschungsprämien sollen künftig strenger kontrolliert werden. Dafür soll bei der Auftragsforschung die bisherige Deckelung von € 100.000,00 auf € 1 Mio. angehoben werden.
  • Kapitalerträge von österreichischen Steuerpflichtigen auf Bankkonten und Depots in der Schweiz sollen besteuert werden.
  • Eine Finanztransaktionssteuer soll eingeführt werden.
  • Begünstigungen bei der Mineralölsteuer für Fahrzeuge, die im Ortslinienverkehr eingesetzt werden, Schienenfahrzeuge und für den „Agrardiesel“ entfallen.

Stand: 02. April 2012

In der neuen Kassenrichtlinie wird die aktuelle Gesetzeslage näher erklärt. Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und erläutert, welche Grundaufzeichnung zu führen sind. Weiters werden die unterschiedlichen Typen von Kassensystemen näher beschrieben.

Aufzeichnung von Geschäftsfällen

Die Grundsätze der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von Geschäftsfällen müssen eingehalten werden. Diese sind z.B:

  • Die Bücher müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter sie nachvollziehen kann.
  • Die Eintragungen sollen zeitlich geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
  • Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Unterscheidung von Kassentypen

In der Richtlinie werden verschiedene Kassentypen unterschieden. Bei jedem Typ wird näher auf die Prüfbarkeit der Daten eingegangen. Neben den Kassentypen beschäftigt sich die Richtlinie auch kurz mit Taxametern. Eine Zertifizierung von bestimmten Kassentypen durch das Bundesministerium für Finanzen (BmF) ist nicht vorgesehen.

Dokumentation

Damit die Daten und Ausdrucke überprüft werden können, legt die Richtlinie Mindestangaben fest. Wie die Tageseinnahmen oder andere Aufzeichnungen dokumentiert werden müssen, richtet sich wieder nach dem einzelnen Kassentyp. Sämtliche elektronische Unterlagen müssen zu jeder Zeit der Finanz zur Verfügung gestellt werden. Alle Unterlagen, die üblicherweise ausgedruckt werden, sollen im Original aufbewahrt werden. Unabhängig von der Art des Kassentyps haben alle Unternehmer unter anderem aufzubewahren:

  • Berichte: alle erzeugten Berichte und Abfragen, die von abgabenrechtlicher Bedeutung sind, sollen aufbewahrt werden (z.B. Bedienerberichte, Stundenbericht)
  • Rechnungsdurchschriften aller Rechnungen über € 75,00

Maßnahmen umsetzen

Unternehmer, deren Kassen noch nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfüllen, sollen diese sobald wie möglich umsetzen. Jedenfalls bis Ende 2012 sollen alle Kassensysteme die Voraussetzungen erfüllen.

Die Richtlinie ist sehr umfassend. Vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin für genauere Informationen.

Stand: 12. Jänner 2012

Alleinverdiener ohne Kinder

Seit 2011 steht Steuerpflichtigen kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu, sofern sie keine Kinder haben, für die sie Familienbeihilfe beziehen. Dies gilt auch weiterhin – es sollen jedoch die folgenden daran anknüpfenden Bestimmungen weiterhin begünstigt sein:

  • Bei den Topfsonderausgaben erhöht sich der Höchstbetrag um € 2.920,00 und
  • bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt.

Ab 2012 auch, wenn:

  • dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist,
  • vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und
  • der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt

Zu den Topfsonderausgaben zählen z.B. Beiträge für bestimmte Versicherungen, Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung, Beiträge zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims.

Eine außergewöhnliche Belastung kann in vielen Fällen nur berücksichtigt werden, wenn der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen und z.B. von der Anzahl der Kinder abhängt, überschritten wird.

Pensionistenabsetzbetrag

Der Allgemeine Pensionistenabsetzbetrag erhöhte sich 2011 auf € 764,00 p.a., wenn die zu versteuernden Pensionsbezüge € 13.100,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.200,00 jährlich erzielt.

Für das Jahr 2012 wurde die Grenze der Pensionseinkünfte erhöht. Sie dürfen € 19.930,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Stand: 12. Jänner 2012

Pflicht zur Ausstellung einer UVA

Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss entweder vierteljährlich oder monatlich gemacht werden. Sie muss immer am 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum zweitfolgenden Monats abgegeben werden.

Vierteljährlich

Vorjahres-Umsatz bis Euro 30.000

Unternehmer bis zu einem Vorjahresumsatz von Euro 30.000 müssen die UVA zwar erstellen, aber nicht abgeben (jedoch fristgerecht einzahlen). Die Verpflichtung zur Erstellung trifft sie vierteljährlich.

Vorjahres-Umsatz bis Euro 100.000

Diese Unternehmer müssen die UVA vierteljährlich erstellen und einreichen.

Monatlich

Vorjahres-Umsatz über Euro 100.000

Über einem Vorjahres-Umsatz von Euro 100.000 muss die UVA monatlich erstellt und auch abgegeben werden.

Neues Formular ab 2012

Bereits bisher musste die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch eingereicht werden. Hat der Unternehmer die technischen Voraussetzungen dafür nicht (zum Beispiel: keinen Internetzugang), darf die UVA händisch ausgefüllt werden. In diesem Fall, muss ab 2012 das Formular beim Finanzamt bestellt werden.

Regeln für die Eintragungen

Alle Eintragungen müssen:

  • genau in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen. Am Formular sind Kästchen vorgezeichnet, in jedes muss ein Buchstabe geschrieben werden.
  • in Blockschrift und
  • ausschließlich in den Farben schwarz oder blau.

Stand: 09. Jänner 2012

Ein Vermieter darf die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur dann steuerpflichtig behandeln, wenn der Mieter die Räumlichkeiten nahezu ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dies gilt, wenn die Vermietung unter die Neuregelung fällt, die mit dem Stabilitätsgesetz 2012 geschaffen wurde.

Nahezu ausschließliche Verwendung: 95 % der Umsätze (5 % unecht steuerbefreite Umsätze des Mieters schaden nicht. Darunter würden z.B. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Physiotherapeut etc. fallen).

Wann ist die Neuregelung nicht anzuwenden?

Die Neuregelung ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1.9.2012:

  • Das Mietverhältnis begonnen hat (ausschlaggebend: tatsächliche Nutzung).
  • Vom Vermieter mit der Errichtung begonnen wurde (Beginn: tatsächlicher Baubeginn, Baubewilligung muss vorhanden sein).

Von der Neuregelung betroffen

Hat der Vermieter das Gebäude nicht selbst errichtet sondern gekauft, gilt die neue Regelung für alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach dem 1.9.2012 beginnen.

Sanierungsarbeiten

Ein reiner Erhaltungsaufwand führt zu keiner Änderung. Die Neuregelung ist allerdings anzuwenden, wenn die Arbeiten so umfangreich sind,

  • dass sie steuerlich einen Herstellungsaufwand darstellen und
  • mit den Arbeiten nach dem 31.8.2012 begonnen wurde.

Ein Herstellungsaufwand ist z.B. die Aufstockung eines Gebäudes.

Mehr Mieter in einem Gebäude

Sind in einem Gebäude mehrere Mieter, so muss für jeden Mieter getrennt beurteilt werden, ob der Vorsteuerabzug zusteht.

Beispiel: Kauf des Hauses Anfang Oktober. Das Erdgeschoss wird an einen Arzt vermietet, der 1. Stock an einen Rechtsanwalt. Der Hauskauf fällt unter die Neuregelung. An den Arzt darf keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Für den ersten Stock kann der Vermieter zur USt-Pflicht optieren. Damit ist dem Rechtsanwalt auch die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Vermieter ist dadurch aber auch anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Stand: 06. September 2012

Eine sichere Geldanlage ist – gerade wenn die Zinsen niedrig sind – ein beliebtes Thema. Wenn in Immobilien investiert wird, sollte aber immer auch das Thema Liebhaberei im Auge behalten werden.

Was ist „Liebhaberei“?

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.

Liebhaberei bei Vorsorgewohnung

Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen. Darunter fallen vor allem Vermietungen von:

  • Ein- und Zweifamilienhäusern
  • Eigentumswohnungen
  • Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (jenen, die dazu geeignet sind, persönlichen Wohnbedürfnissen zu dienen)
  • einzelnen Appartements
  • im Wohnverband befindlichen Fremdenzimmern

Als Einkunftsquelle kann die Vermietung angesehen werden, wenn über einen absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss erzielt werden kann.

Als absehbarer Zeitraum wird grundsätzlich ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung gesehen, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung eine Einkunftsquelle vorliegt.

Welche Auswirkung hat die Annahme von Liebhaberei?

Wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet, so wird keine Einkunftsquelle angenommen.

Einkommensteuer

Hier dürfen entstandene Verluste nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für in der Vergangenheit bereits abgezogene Verluste. Allerdings nur bis zur Verjährungsfrist. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Stand: 06. September 2012

Als Unternehmer brauchen Sie eine UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), sobald Sie innerhalb der EU Waren einkaufen, verkaufen oder sonstige Leistungen ausführen. Sie ermöglicht eine eindeutige Kennzeichnung aller Unternehmen in der EU.

Die UID-Nummer muss beim zuständigen Finanzamt im jeweiligen Mitgliedstaat beantragt werden.

Seit 1.8.2012: UID-Büro geschlossen

Gibt ein Geschäftspartner eine UID-Nummer an, so muss sie gültig sein. Möglich war die Überprüfung der UID-Nummer bisher über das UID-Büro in Suben, online über FinanzOnline oder über die Homepage der EU (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do).

Mit 1.8.2012 wurde das UID-Büro in Suben geschlossen. Über FinanzOnline kann die UID-Nummer am einfachsten geprüft werden.

Sollte eine elektronische Überprüfung nicht möglich sein, so kann per Telefon oder auch schriftlich beim Finanzamt des Antragstellers angefragt werden.

Die Bestätigung, dass die UID-Nummer gültig ist, sollten Sie ausdrucken und wie andere Belege aufbewahren.

Stand: 06. September 2012