Erhalten Sie eine Betriebspension? Dann könnte für Sie die einmalige, freiwillige Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 in Frage kommen.

Die vom Arbeitgeber finanzierte Betriebspension wird dabei einmalig mit 25 % besteuert (bei Pensionen bis zu € 300,00 brutto monatlich beträgt die Einkommensteuer nur 20 %). Der Vorteil ist, dass in der Folge bei allen verbleibenden Pensionszahlungen nur ein Viertel der Pension als Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen wird.

Wichtig: Die Vorwegbesteuerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn bis zum 31.10.2012 ein schriftlicher Antrag bei der Pensionskasse eingelangt ist.

Haben Sie noch Fragen? Wir informieren Sie gerne ausführlicher zu diesem Thema.

Stand: 06. September 2012

Wann darf mit der AfA begonnen werden?

Geht eine Anlage vorab nur in Probebetrieb, so stellt dieser Probebetrieb noch keine Inbetriebnahme und so noch nicht den Beginn der Absetzung der Abnutzung (AfA) dar.

Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Februar in einem Urteil klar. In diesem Fall war der offizielle Fahrbetrieb einer Seilbahn für das nächste Wirtschaftsjahr geplant. Der Probebetrieb wurde jedoch noch im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen. Aufgrund dessen wurde eine Halbjahres-AfA im alten Wirtschaftsjahr vorgenommen.

Eine Abschreibung kommt laut VwGH erst dann in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient. Erst dann unterliegt es einer Abnutzung. Bei einem Probebetrieb ist dies noch nicht gegeben.

Kann bei Gebäuden die AfA erhöht werden?

In einem aktuellen Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass bei einem Gebäude eine kürzere Restnutzungsdauer als die gesetzliche Nutzungsdauer angesetzt werden kann. Die Beweispflicht über die kürzere Nutzungsdauer liegt allerdings beim Steuerpflichtigen. Es muss darüber ein Gutachten eines Sachverständigen vorliegen.

Wie muss dieses Gutachten aussehen?

Laut VwGH muss dieses Gutachten über den technischen Bauzustand zum Erwerbszeitpunkt informieren. In der konkreten Entscheidung war das Gutachten ursprünglich nicht zur Ermittlung der AfA, sondern des Verkehrswerts gedacht. Für den VwGH ist dies für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung, da die Nutzungsdauer eine wesentliche Komponente für die Ermittlung des Gebäudewertes darstellt.

Weiters wurde auch eine Gutachtensergänzung bezüglich der technischen Restlebensdauer beigebracht. Umstände bei denen eine kürzere Nutzungsdauer angenommen werden kann sind z.B. ein schlechter Bauzustand oder schlechte Bauausführungen.

Zu beachten bei der Abschreibungsdauer eines Gebäudes ist: Bemessungsgrundlage ist immer nur das Gebäude und nicht der Wert von Grund und Boden.

Stand: 06. September 2012

Ein Übertritt von der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu ist gesetzlich nur mehr bis zum 31. Dezember 2012 möglich. (Gilt nur: wenn die „alten“ Ansprüche in das neue System überführt werden.)

Abfertigung neu

Seit 1. Jänner 2003 besteht das System der Abfertigung neu. Hier wird der Abfertigungsanspruch in einer betrieblichen Vorsorgekasse angespart. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ab Beginn des zweiten Monats eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“

Alle Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2002 bestanden haben, fallen in das alte Abfertigungssystem.

Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsbezüge
ab 3 vollen Jahren 2
ab 5 vollen Jahren 3
ab 10 vollen Jahren 4
ab 15 vollen Jahren 6
ab 20 vollen Jahren 9
ab 25 vollen Jahren 12

Zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann schriftlich die Abfertigung neu statt der Abfertigung alt vereinbart werden.

Möglichkeiten beim Übertritt

Einfrieren des bisher entstanden Anspruchs

Der bereits entstandene Anspruch an Monatsentgelten wird eingefroren. Für diese gelten weiterhin auch die Regeln der Abfertigung alt (zum Beispiel: kein Anspruch bei Selbstkündigung).

Umwandlung

Die bisher angesammelten fiktiven Abfertigungsansprüche werden in einen Kapitalbetrag umgewandelt und in die Betriebs-Vorsorge-Kasse übertragen. Diese Variante ist nur mehr bis 31.Dezember 2012 gültig.

Stand: 21. September 2012

Auch im Umsatzsteuergesetz wird es zu Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012 kommen.

Allerdings liegt weiterhin lediglich der Entwurf vor. Die Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten. Grundsätzlich sollen alle hier angeführten Änderungen für Umsätze oder sonstige Sachverhalte gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden oder sich danach ereignen.

Rechnungsmerkmale

Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer gültigen Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer anzugeben, welche Umrechnungsmethode er anwenden wird.

Vorsteuerabzug bei IST-Besteuerung

Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung), soll ihm künftig auch der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung zustehen. Dies gilt nicht für Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben sowie andere Versorgungsbetriebe.

Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Zu einer Änderung des Orts der Leistung soll es bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer kommen. Zukünftig soll der Empfängerort der Leistungsort sein. Das gilt nicht für Sportboote.

Rechnungsausstellung

Bisher galt beim Reverse-Charge, dass der im Inland ansässige leistende Unternehmer die Rechnung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates auszustellen hat, in dem die Lieferung ausgeführt wird. Zukünftig sollen die österreichischen Vorschriften für das Ausstellen der Rechnung gelten. Das gilt allerdings nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.

Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen

Als Bemessungsgrundlage bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen soll zukünftig ein Normalwert (anstelle des Entgelts) dienen, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung einen außerbetrieblichen (z.B. familiären) Zweck erfüllt. Der Normalwert wird nur unter bestimmten Voraussetzungen maßgeblich sein.

Stand: 07.September 2012

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 soll es auch im Gebührengesetz zu einer Änderung kommen. Die tatsächliche Gesetzeswerdung ist auch hier noch abzuwarten.

Vermieter mussten bisher jeden Mietvertrag einzeln anmelden. Dies soll sich ändern. Werden mehrere Verträge innerhalb eines Kalendermonats abgeschlossen, kann man sie zusammen anmelden.

Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebühr:

  • mit Verrechnungsweisung
  • über FinanzOnline und
  • bis zum Tag der Fälligkeit

bezahlt wird.

Dies gilt für alle Arten von Bestandsverträgen (darunter fallen auch Pachtverträge) und soll ab 1.1.2013 in Kraft treten.

Stand: 03. August 2012

SEPA steht für Single European Payment Area und bezeichnet einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum.

Ab 1.1.2013 stellen alle Banken in Österreich auf die SEPA-Standards um.

Ziel dieser Umstellung ist, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu vereinheitlichen.

Zahlscheine, Erlagscheine, Überweisungen und EU-Standardüberweisungen werden durch neue Zahlungsanweisungen ersetzt.

Wesentlicher Unterschied ist, dass nun auch bei Zahlungen im Inland IBAN und BIC statt Kontonummer, Empfängerbank und Bankleitzahl angegeben werden müssen.

Noch bis Ende 2014 werden alte Zahlungsanweisungen angenommen.

Vorteile der Umstellung:

  • Für Überweisung und Lastschriften wird innerhalb der EU nur mehr ein Konto benötigt.
  • EU-Überweisungen dürfen innerhalb der EU nur mehr maximal einen Tag dauern.

Stand: 03. August 2012

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden auch die Strafen für den Transport von Bargeld erhöht. Die Gesetzeswerdung bleibt auch hier noch abzuwarten.

Erhöhung der Strafe

Die Strafe wird erhöht auf € 100.000,00 (bisher € 50.000,00) bei einer vorsätzlichen Tat und bei fahrlässiger Tat auf € 10.000,00 (bisher € 5.000,00).

Allgemeines

Wer Bargeld transportiert, muss den Betrag beim Zoll anmelden.

Dies gilt dann, wenn der Bargeldbetrag € 10.000,00 übersteigt, und zwar sowohl beim Einführen in als auch beim Ausführen aus der Europäischen Gemeinschaft.

Wird jedoch der Bargeldtransport nicht angemeldet, muss mit einer Beschlagnahme des Geldbetrags und einer Geldstrafe gerechnet werden.

Diese Anmeldepflicht ist eine Maßnahme gegen Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung.

Anmeldung

Zur Anmeldung gibt es ein eigenes Anmeldeformular (ZA 292). Dieses kann auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden.

Stand: 05. Juli 2012

Im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 kommt es nun zu der erwarteten Änderung bei elektronischen Rechnungen. Die Änderungen sollen für Umsätze gelten, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Auch hier bleibt jedoch die endgültige Gesetzeswerdung noch abzuwarten.

Die bislang verpflichtende Signatur auf einer elektronischen Rechnung entfällt.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronischen Rechnung müssen auch weiterhin sichergestellt werden. Dies kann allerdings nun auch durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren erfolgen, durch das eine verlässliche Prüfung der Rechnung mit der Leistung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall bei einem entsprechend eingerichteten Rechnungswesen, aber auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Lieferschein).

Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die per e-mail oder als Web-Download in einem elektronischen Format übermittelt werden, ohne elektronische Signatur zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Der Rechnungsempfänger muss der elektronischen Rechnung zustimmen.

Vorteile der elektronischen Rechnung

Neben dem Einsparen von Kosten durch den Wegfall des Papieraufwandes bieten E-Rechnungen auch eine hohe Zeitersparnis, da die Rechnungserstellung in das bestehende Finanzbuchhaltungssystem integriert ist.

Umstellen von Papier- auf E-Rechnungen

Zuallererst sollten Sie sich fragen:

  • Erstellen wir die Rechnungen im eigenen Unternehmen oder
  • lassen wir die Rechnungen von einem externen dritten Unternehmen erstellen?

Externes Unternehmen

Es gibt Unternehmen, die eine vollelektronische Abwicklung der Rechnungsausstellung anbieten. Im Normalfall erstellt dieses Unternehmen dann die Rechnungen, archiviert sie und leitet sie auch gleich an den Rechnungsempfänger weiter.

Im eigenen Unternehmen

Wenn Sie die Rechnungsausstellung selbst erledigen, ist der erste Schritt die Kontrolle, ob Ihr Buchhaltungssystem automatisch standardisierte pdf-Rechnungen erzeugen kann.

Die meisten österreichischen Buchhaltungs-Software-Hersteller haben bereits ein Format integriert, das standardisierte elektronische Rechnungen ermöglicht.

Stand: 05. Juli 2012

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Der Antrag zur Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen (innerhalb der EU) für 2011 ist bis spätestens 30.09.2012 zu stellen. Relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung.

Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen.

Stand: 03. August 2012

Künstler können sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer pauschal ermitteln. Auch hier kann der Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) in Anspruch genommen werden.

Neben den Pauschalierungsarten können Künstler ihren Gewinn auch mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Basispauschalierung

Künstler können die Basispauschalierung anwenden, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • die Vorjahresumsätze € 220.000,00 nicht übersteigen,
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.

Die Betriebsausgaben können mit 12 % (höchstens € 26.400,00) der Umsätze angesetzt werden. Daneben können z.B. noch Ausgaben für Waren und Rohstoffe usw. berücksichtigt werden.

Die Vorsteuern können mit 1,8 % der Umsätze (maximal € 3.960,00 p.a.) berechnet werden.

Branchenpauschalierung

Neben der Basispauschalierung gibt es für Künstler auch eine eigene Branchenpauschalierung. Die Branchenpauschalierung gilt für eine selbständige künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit. Hier entfällt die Umsatzgrenze des Vorjahres. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass keine Buchführungspflicht besteht oder nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Auch hier beträgt der Durchschnittssatz 12 % (höchstens allerdings € 8.725,00) der Umsätze. Der Durchschnittssatz umfasst Aufwendungen für:

  • übliche technische Hilfsmittel
  • Telefon und Büromaterial
  • Fachliteratur und Eintrittsgelder
  • betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika usw.
  • Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden
  • üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben

Bei der Branchenpauschalierung sind zusätzlich zur Pauschalierung mehr Ausgaben ansetzbar als bei der Basispauschalierung (z.B. Nächtigungs- und Fahrtkosten, Kosten für Aus- und Weiterbildung usw.).

Die Vorsteuerpauschalierung beträgt 12 % (höchstens € 1.047,00) des Betriebsausgabenpauschales.

Stand: 20. August 2012