€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.

Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Im Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu entrichten ist.

Wann fällt die Abgabe an?

Die Abgabe ist zu entrichten:

  • bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung und
  • beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen (wenn Befristung länger als sechs Monate).

Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.

Wann ist keine Abgabe zu entrichten?

Dies ist z.B. der Fall:

  • wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,
  • bei Befristungen auf längstens sechs Monate,
  • bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die Lehrzeit) bei schriftlicher Vereinbarung,
  • bei Auflösung während des Probemonats,
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
  • wenn ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
  • bei Tod des Arbeitnehmers,
  • wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Insolvenzordnung aufgelöst wird,
  • bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund,
  • bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.

Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet, ist keine Auflösungsabgabe zu bezahlen, da hier kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.

Abgabepflichtig ist allerdings, wenn ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird und ein neues geringfügiges Dienstverhältnis begonnen wird.

Stand: 05. Dezember 2012

Ab dem Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sind grenzüberschreitende Dienstleistungen verpflichtend bei der Statistik Austria zu melden. Diese Schwellenwerte werden ab dem Berichtsjahr 2013 geändert. Zu melden sind nur mehr alle Dienstleistungsexporte bzw. -importe ab einem Schwellenwert von € 500.000,00. Geändert wurden auch einige Dienstleistungscodes.

Bisherige Regelung

Bisher waren die Schwellenwerte branchenabhängig. Je nach Branche waren Dienstleistungen von € 50.000,00 oder von € 200.000,00 pro Jahr zu melden.

Stand: 08. November 2012

Mit 1.1.2013 wird das Versenden von elektronischen Rechnungen erheblich erleichtert. Es ist nun auch möglich, Rechnungen als E-Mails, E-Mail-Anhang, Web-Download und sogar als SMS oder MMS zu erhalten. Wenn Sie eine e-Rechnung erhalten, muss diese keine elektronische Signatur mehr enthalten.

Wichtig ist:

  • Sie als Empfänger der Rechnung müssen dem Erhalt der Rechnung in elektronischer Form zustimmen. Dies bedarf keiner besonderen Form. Es ist ausreichend, wenn die elektronische Rechnung stillschweigend angenommen wird.
  • Erhalten Sie eine Rechnung zweimal (einmal in Papierform und einmal elektronisch), ist auf der Rechnung ein Hinweis erforderlich, dass es sich um eine Mehrfach-Ausstellung handelt. Dies gilt auch, wenn eine Rechnung in mehreren Formaten ausgestellt wird (z.B. als PDF-Datei und XML-Datei).

Was muss ich alles überprüfen?

Wie bei herkömmlichen Rechnungen müssen Sie bei der Rechnung prüfen, ob alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorhanden sind. Weitere Voraussetzungen sind die Lesbarkeit, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts. Diese Merkmale können durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren überprüft werden.

Innerbetriebliches Steuerungsverfahren

Im Wesentlichen ist hierunter zu verstehen, dass kontrolliert werden muss, ob die Rechnung mit der Leistung und der dadurch entstandenen Zahlungsverpflichtung übereinstimmt.

Welche Methode Sie zum Überprüfen verwenden, bleibt Ihnen überlassen. Es wird keine spezielle technische Verfahrensweise vorgeschrieben. Möglich ist ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen oder die manuelle Überprüfung.

Manuell: Die Rechnung wird mit den anderen geschäftlichen Unterlagen kontrolliert (z.B. mit der Bestellung, erhaltenen Leistung, E-Mail-Adresse des Lieferers, Lieferschein usw.). Sie sollten dokumentieren, wie Sie die Rechnungen prüfen. Die Dokumentation sollte als Nachweis aufbewahrt werden.

Archivieren der Rechnung

Die Rechnung muss archiviert werden. Eine elektronische Rechnung muss allerdings nicht zwangsweise in elektronischer Form aufbewahrt werden. Sie kann alternativ auch auf Papier ausgedruckt werden.

Es gelten hier die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Grundsätzlich sind das bis auf wenige Ausnahmefälle sieben Jahre. (Neu: alle Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken müssen 22 Jahre aufgehoben werden.)

Ein Nachweis über die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten (z.B. durch eine elektronische Signatur oder Dokumentation des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens) ist ebenfalls aufzubewahren.

Stand: 08. November 2012

ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 29,70
monatlich € 386,80
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 580,20
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 148,00
monatlich € 4.440,00
jährlich für Sonderzahlungen € 8.880,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer
ohne Sonderzahlung € 5.180,00

Aufwertungszahl für 2013

Mit der Aufwertungszahl werden die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die tägliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2013: 1,028

Nachtschwerarbeitsbeitrag

Der Nachtschwerarbeitsbeitrag der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt: 3,7 %

Grenzbeträge zum AV-Beitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.219,00 0 %
über € 1.219,00 bis € 1.330,00 1 %
über € 1.330,00 bis € 1.497,00 2 %
über € 1.497,00 3 %

Stand: 08. November 2012

Wie viel Geld bleibt, um die Steuern zu bezahlen? Diese Frage stellt sich manchmal auch das Finanzamt und setzt für diesen Zweck eigene Liquiditätsprüfer ein.

Im Zuge dieser Prüfung wird die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und seine voraussichtliche Entwicklung festgestellt. Das BMF (Bundesministerium für Finanzen) informiert in einem Merkblatt darüber, warum solche Prüfungen erfolgen und welche Unterlagen dabei vorgelegt werden müssen (allerdings nur wenn z.B. eine Ratenzahlung oder eine Steuerstundung beantragt wird).

Der Liquiditätsprüfer soll die tatsächliche Einkommens- und Vermögenslage des Steuerschuldners herausfinden. Daneben soll er prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sind. Neben den finanziellen Unterlagen ist der Prüfer auch berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu besichtigen.

Laut dem Bundesministerium für Finanzen (laut dem BMF) erfolgt vom Liquiditätsprüfer keine steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Der Prüfer selbst ist auch nicht dazu berechtigt, Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Dafür ist das Finanzamt zuständig, das die Prüfung angeregt hat.

Welche Unterlagen sieht sich der Prüfer an?

Folgende Unterlagen müssen dem Liquiditätsprüfer schriftlich vorgelegt werden:

  • schriftliche Sachverhaltsdarstellung: Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens, Ursachen für die Krise, gegenwärtige Lage, mögliche Ratenzahlungen, Tilgungsplan, Planerfolgsrechnung/Prognoserechnung
  • Darstellung der Auftragslage/Ertragslage unter Angabe der Auftraggeber und Auftragssummen
  • Offenlegung des Kontorahmens (Kontokorrentkredit)
  • Gewerbeberechtigungen (ausstellende Behörde)
  • Möglichkeit der Bestellung von Sicherheiten
  • gewerberechtliche Verfahren/Insolvenz/Strafverfahren/gerichtliches Exekutionsverfahren

Weiters muss ein eigenes Formular (EV7a) ausgefüllt werden.

Falls vorhanden, sind noch weitere Unterlagen vorzulegen wie beispielsweise Saldenlisten, Jahresabschlüsse, aktuelle Kontoauszüge usw.

Diese Listen und Aufzeichnungen können allerdings auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

Stand: 08. November 2012

Bisher konnte das Finanzamt schriftliche Mitteilungen zwar elektronisch zustellen, der Empfänger musste einer elektronischen Zustellung allerdings ausdrücklich zustimmen.

Neu ab 1.1.2013

Dies wird nun ab 1.1.2013 geändert. An alle FinanzOnline-Teilnehmer sollen Meldungen vom Finanzamt grundsätzlich nur mehr elektronisch zugestellt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf die elektronische Zusendung aktiv zu verzichten.

Wie weiß ich, dass ich eine Mitteilung erhalten habe?

Wenn Sie bei FinanzOnline unter den „allgemeinen Grunddaten“ eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse) angegeben haben, werden Sie per Mail an diese Adresse über die Zustellung informiert. Die Information kann auch mittels SMS erfolgen, wenn Sie Ihre Telefonnummer angegeben haben.

Als zugestellt gelten die Dokumente allerdings, wenn Sie über FinanzOnline abrufbar sind. Zu diesem Zeitpunkt werden sie auch rechtlich wirksam. Das heißt: Haben Sie über FinanzOnline ein Dokument vom Finanzamt erhalten, gilt es als zugestellt. Selbst wenn Sie darüber nicht durch eine E-Mail oder durch eine SMS informiert wurden.

Welche Mitteilungen werden elektronisch zugestellt?

Die elektronische Mitteilung gilt für Bescheide. Zukünftig soll es aber auch für Buchungsmitteilungen und andere Benachrichtigungen gelten. Weiterhin per Post zugestellt werden z.B. eingeschriebene Sendungen, bei denen ein Zustellnachweis erforderlich ist.

Stand: 08. November 2012

Sind Sie ein neuer Selbständiger (Tätigkeit ohne Gewerbeschein) und wissen Sie bereits jetzt, dass Ihre Einkünfte folgende Grenzen übersteigen?

  • € 4.515,12 jährlich (wenn Sie im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen haben)
  • € 6.453,36 jährlich (Wenn Sie im selben Jahr keine anderen Einkünfte erhalten haben)

Dann ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2012 eine Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.

Neu seit 2012

Wird bis Dezember 2012 keine Erklärung abgegeben, muss ein Strafzuschlag von 9,3 % bezahlt werden (wenn die Grenzen überschritten wurden). Neu im heurigen Jahr ist: Wenn die Erklärung später abgegeben wird, muss der Strafzuschlag trotz der Abgabe bezahlt werden.

Was passiert, wenn ich die Pflichtversicherung nicht selbst auslöse?

Die Sozialversicherung überprüft im Nachhinein anhand des Einkommensteuerbescheids die Höhe Ihrer Einkünfte. Wenn die Grenzen überschritten wurden, dann ist in jedem Fall der Strafzuschlag (inkl. Sozialversicherung) zu zahlen.

Stand: 13. November 2012

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren.

Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2013 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2013 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2012, die am 15.1.2013 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2012 als bezahlt.

Gewinnfreibetrag

Neu ab 2013: Reduzierter Gewinnfreibetrag

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 45.350,00 (2012: € 100.000,00) geltend gemacht werden.

Grundfreibetrag

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

Dieser wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2012 gestaffelt und beträgt ab 2013:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 175.000,00 und € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • zwischen € 350.000,00 und € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

Tipp: Bei einer guten Ertragslage im Jahr 2012 ist es vorteilhaft, noch heuer neue Investitionen anzuschaffen. So kann noch der höhere investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden. Daher kann es vorteilhaft sein, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren.

Eine andere Möglichkeit ist, Wertpapiere (z.B. Aktien) zu verkaufen. Mit dem Gewinn aus dem Verkauf können Verluste ausgeglichen werden. Selbst wenn die Aktien danach wieder gekauft werden, sieht die Finanzverwaltung hier keinen Missbrauch. Allerdings nur solange der Aktieninhaber ein Kursrisiko trägt. Ein Verkauf von z.B. Anleihen an die Bank erfüllte diesen Zweck nicht.

Abschreibung

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bis € 400,00 betragen, können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2012, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Verlustverwertung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollten bedenken, dass ihre Verluste nur drei Jahre ausgleichsfähig sind. Achten Sie darauf, noch Verluste aus dem Jahr 2009 auszugleichen. Ansonsten verfallen sie.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 aus.

Stand: 9. November 2012

Bei unentgeltlichen Übertragungen diente bisher der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage (sofern die Gegenleistung nicht höher war) sowohl für

  • die Grundbucheintragungsgebühr als auch
  • für die Grunderwerbsteuer.

Im Fall der Grundbucheintragungsgebühr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits entschieden: Der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr ist unsachlich und veraltet.

Im September wurde eine Neuregelung für die Grundbucheintragungsgebühr in Begutachtung geschickt.

Derzeit liegt auch die Grunderwerbsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vor. Fällt auch hier der Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so könnten sowohl bei Schenkungen als auch beim Vererben erheblich mehr Kosten anfallen als bisher.

Grunderwerbsteuer

Bei Immobilien-Transaktionen ist grundsätzlich Grunderwerbsteuer zu zahlen. Bei Verkäufen dient der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Bei unentgeltlichen Übertragungen wie z.B. bei Schenkungen wird die Steuer vom Wert des Grundstücks berechnet (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Das ist grundsätzlich der dreifache Einheitswert.

Die seit Jahren gleichbleibenden Einheitswerte als Bemessungsgrundlage sind schon länger in Diskussion. Nun prüft der Verfassungsgerichtshof (VfGH), ob der Einheitswert noch eine geeignete Bemessungsgrundlage darstellt.

Als neue Bemessungsgrundlage könnte der Verkehrswert herangezogen werden. Der Verkehrswert ist jener Wert, der bei einem Verkauf erzielt werden kann. Üblicherweise ist der Verkehrswert erheblich höher als der dreifache Einheitswert.

Änderung der Grundbucheintragungsgebühren

Wechselt ein Grundstück seinen Besitzer, muss der neue Besitzer in das Grundbuch eingetragen werden. Verpflichtend zu zahlen ist hier die Grundbucheintragungsgebühr. Auch hier diente der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Gebühr (sofern die Gegenleistung nicht höher war). Dies wurde vom VfGH bereits aufgehoben.

Die Neuregelung für die Gebühr ist bereits in Begutachtung. Im Begutachtungsentwurf ist vorgesehen, dass die Eintragungsgebühr zukünftig vom Verkehrswert zu zahlen ist. Der Gebührenpflichtige hat diesen Wert festzustellen und Unterlagen vorzulegen, die die Ermittlung des Wertes bestätigen.

Einheitswert in bestimmten Fällen weiterhin maßgeblich

Es sind aber auch Begünstigungen vorgesehen. In diesen Fällen soll die Gebühr vom dreifachen Einheitswert, maximal von 30 % des Verkehrswerts bemessen werden. Gelten sollen die Ausnahmeregelungen bei

  • land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • Liegenschaften im privaten Bereich,
  • Anteile einer Gesellschaft.

Weitere Änderungen

Weiters soll die Gebühr um € 20,00 weniger betragen, wenn sie durch Abbuchung oder Einziehung entrichtet wird. Zukünftig soll keine Selbstberechnung mehr über FinanzOnline möglich sein.

Die endgültige Gesetzwerdung ist noch abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass einzelne Bestimmungen noch geändert werden. Geplant ist, dass die Novelle mit 1.1.2013 in Kraft tritt.

Wir empfehlen eine Beratung

Für den Fall, dass Sie in naher Zukunft eine Schenkung planen, empfehlen wir Ihnen, rasch einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Stand: 10. Oktober 2012

Der Arbeitgeber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

Diese Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Größe eines Betriebs und der Anzahl der Mitarbeiter.

Kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden?

In welcher Form die Aufzeichnung erfolgt (elektronisch, händisch), ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe allerdings an seine Mitarbeiter delegieren. Verantwortlich bleibt jedoch der Arbeitgeber.

Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss eine Vereinbarung zur Übertragung der Aufzeichnungspflicht getroffen werden, z.B. Betriebsvereinbarung. Selbst wenn der Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, bewirkt dies keine automatische Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Grundsätzlich sollten für jeden einzelnen Mitarbeiter folgende Aufzeichnungen geführt werden:

  • Normalstunden/Überstunden und die genauen Pausenzeiten (tagfertig). Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.B. 8 – 12 Uhr)
  • (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
  • Überstunden
  • Feiertagsstunden/Ruhezeiten
  • Urlaube, Krankenstand, freie Tage
  • Salden von Arbeitsstunden, Resturlaub

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Strafen

Werden keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen gemacht, sieht das Arbeitszeitgesetz erhebliche Strafen vor.

Die Bestrafung erfolgt pro Dienstnehmer, für den die Aufzeichnungen mangelhaft sind. Der Strafrahmen liegt bei € 72,00 bis € 1.815, 00 (im Wiederholungsfall liegt die Mindeststrafe bei € 145,00).

Stand: 9. November 2012