Die Finanz hat die Benachrichtigungen zu den vierteljährlichen Vorauszahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) für das erste Quartal verschickt. Allerdings wurden dieses Jahr keine Erlagscheine beigelegt.

Wenn Sie Ihre Bankgeschäfte nicht elektronisch erledigen, können Sie für die Einzahlungen die Erlagscheine Ihrer Bank verwenden. Sonst liegen auch auf den Finanzämtern Zahlscheine auf mit denen die Einzahlung erledigt werden kann oder Sie bestellen telefonisch beim Finanzamt einen Zahlschein für das erste Quartal 2013.

Für das 2. Quartal hat die Finanzverwaltung zugesichert, wieder Erlagscheine zu verschicken. Via Finanzonline hat man die Möglichkeit sich für oder gegen den elektronischen Weg zu entscheiden. Alle, die den Papier- bzw. Postweg bevorzugen, werden wieder Zahlscheine erhalten.

Zukünftig sollen alle Finanzonline-User, wenn gewünscht, ihre Steuerangelegenheiten völlig papierlos erledigen können.

Stand: 07. Februar 2013

Die neue Gastgewerbepauschalierungs-Verordnung ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf sie, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden,
  • die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als € 255.000,00 betragen (falls das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst hat).

Entscheidung bindend für drei Jahre

Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen.

Drei Bausteine

Das neue System beruht auf drei Bausteinen: Grundpauschale, Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Nur das Grundpauschale oder alle drei? Sie können nur das Grundpauschale für sich allein in Anspruch nehmen. Wenn Sie das Grundpauschale gewählt haben, können Sie sich noch für das Mobilitätspauschale und/oder das Energie- und Raumpauschale entscheiden. Bemessungsgrundlage für alle drei sind die Umsätze.

Grundpauschale: Dieses Pauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage – mindestens jedoch € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00.

Mobilitätspauschale: 2 % der Bemessungsgrundlage – allerdings gilt: Es darf nicht höher sein als das höchste Pendlerpauschale (jedenfalls nicht höher als € 5.100,00).

Energie- und Raumpauschale: Dieses beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens jedoch € 20.400,00. Die Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, müssen außerhalb des Wohnungsverbandes gelegen sein.

Voll abzugsfähige Aufwendungen

Neben den Pauschalen können weitere Aufwendungen abgezogen werden, wie z.B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) und ein Bildungsfreibetrag dürfen abgezogen werden.

Stand: 10. Jänner 2013

Das Jobticket ist eine Möglichkeit des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer beim Finanzieren der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu unterstützen. Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, ist dieses Ticket weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es muss dafür kein Sachbezug berücksichtigt werden.

Eine „Gehaltsumwandlung“ führt allerdings zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Das Jobticket muss daher zusätzlich zum bisher gezahlten Arbeitslohn oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Neureglung

Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Bisher konnten nur jene Arbeitnehmer das steuerfreie Jobticket in Anspruch nehmen, die auch Anspruch auf das Pendlerpauschale hatten. Diese Voraussetzung entfällt mit der Neureglung.

Auch diese gesetzliche Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2013 gelten. Die Gesetzeswerdung bleibt allerdings auch hier noch abzuwarten.

Stand: 10. Jänner 2013

Vom AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) werden Stellungnahmen zum Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung erlassen.

Darstellung des Eigenkapitals bei einer GmbH & Co KG

Die GmbH & Co KG zählt zu den Personengesellschaften. Da ihr persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie den Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften.

Das AFRAC hat zum Ausweis und zur Darstellung des Eigenkapitals einer GmbH & Co KG in der Bilanz Stellung genommen. Die Erläuterungen wurden auf Basis der geltenden gesetzlichen Grundlage erstellt.

In der Stellungnahme wird eine Gliederung für die Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss empfohlen. Die zugehörigen Bilanzposten werden danach umfangreich erläutert.

Die Stellungnahme ist für alle GmbH & Co KGs anzuwenden für die nach dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) Rechnungslegungspflicht besteht und gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

Stand: 10. Jänner 2013

Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung des Pendlerpauschales beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen eingeführt. Der endgültige Beschluss im Nationalrat soll im Frühling 2013 erfolgen. Allerdings sollen die Änderungen rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Die Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten.

Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte

Bisher stand das Pendlerpauschale nur Arbeitnehmern zu, die an mehr als zehn Tagen im Monat zum Arbeitsplatz fahren. Dieses Limit gibt es nun nicht mehr, das Pauschale wird nach Tagen gestaffelt.

Teilzeitkräfte, die nur einen oder zwei Tage pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, erhalten bei einer Beschäftigung von

  • einem Tag pro Woche ein Drittel
  • zwei Tage pro Woche zwei Drittel

des jeweiligen Pendlerpauschales. Alle Arbeitnehmer, die an mindestens elf Tagen im Monat pendeln, steht das gesamte Pauschale zu.

Pendlereuro

Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigten steht derselbe aliquote Anteil zu wie beim Pendlerpauschale.

Beispiel: Entfernung Wohnung – Arbeit: 30 km und der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1/3 des Pendlereuros zu (€ 20,00 pro Jahr).

Pendlerausgleichsbetrag

Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00 und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig eingeschliffen.

Negativsteuer mit Pendlerzuschlag

Wenn die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.

Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – höchstens jedoch € 110,00 jährlich – unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.

Erhöhung Höchstbetrag

Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. auf 15 % (Wert vor der Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert) bzw. auf € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).

Kein Pendlerpauschale bei Dienstwagen

Eine schlechte Nachricht gibt es allerdings für Arbeitnehmer mit Dienstwagen. Allen Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu und auch nicht der neue Pendlereuro.

Stand: 10. Jänner 2013

Der VfGH (Verfassungsgerichtshof) hat die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis des dreifachen Einheitswerts für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung wurde aufgehoben.

Der Einheitswert stellt die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Übertragungen dar.

In der Entscheidung wird argumentiert, dass die Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte nicht angepasst wurden und daher eine realitätsferne Bemessungsgrundlage darstellen.

Diesmal hat die Regierung für die Reparatur des Gesetzes allerdings bis zum 31.5.2014 Zeit bekommen.

Die alte Regelung ist bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden – außer es wird früher eine Neuregelung beschlossen.

Stand: 10. Jänner 2013

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur Bilanzberichtigung erweitert.

Erweiterte Bilanzberichtigung

Eine Vermögensübersicht, die nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist im Wege der Bilanzberichtigung zu korrigieren.

Ist ein Fehler bereits verjährt, kann er nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden. Um trotz allem einen richtigen Totalgewinn zu erreichen, kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.

Das heißt, durch die Neuregelung sind solche Fehler, die

  • ihre Wurzel in bereits verjährten Zeiträumen haben,
  • ihre Folgen allerdings in noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen (Auswirkung auf Folgejahre hat z.B. ein zu Unrecht sofort abgesetzter Herstellungsaufwand),

nun durch Zu- oder Abschläge steuerwirksam zu korrigieren.

Damit begonnen werden muss im ersten Veranlagungszeitraum, der zum Zeitpunkt des Erlassens des Bescheids noch nicht verjährt ist. Sie gilt erstmalig für Fehler, die im Veranlagungszeitraum 2003 passiert sind.

Sinngemäß gelten die Änderungen auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Verjährungsfristen

Grundsätzlich verfällt nach fünf Jahren das Recht der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (Festsetzungsverjährung). Eigene Fristen gibt es z.B. bei Verbrauchssteuern, bei hinterzogenen Abgaben usw. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Fristen verlängert werden, allerdings längstens bis zur absoluten Verjährungsfrist.

Bisherige Regelung: Die Abgabe darf nicht mehr festgesetzt werden, wenn seit ihrem Entstehen zehn Jahre vergangen sind (hier gibt es keine Verlängerung mehr). Auf Grund der Änderung ist nun auch nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist unter Umständen eine Bilanzberichtigung möglich.

Stand: 05. Dezember 2012

Im Allgemeinen wird für eine Spende keine Gegenleistung erwartet. Beim Sponsoring hingegen erwartet sich der Unternehmer als Gegenleistung für die Zahlung eine Werbung für seine Firma. Sponsoring ist z.B. üblich bei Sportveranstaltungen, aber auch im kulturellen Bereich.

Grundsätzlich sind beides freiwillige Zuwendungen und dürften daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Spenden wird dieses Abzugsverbot immer mehr gelockert. Hier sieht das Gesetz einige Ausnahmen vor.

Eine eigene gesetzliche Regelung für das Sponsoring gibt es nicht. Nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff sind die Aufwendungen dann absetzbar, wenn sie durch das Unternehmen veranlasst sind.

Sponsoring als Werbung oder aufgrund privater Motive?

Die Finanzverwaltung sieht nicht immer eine Veranlassung durch das Unternehmen gegeben, manchmal vermutet sie hinter dem Sponsoring auch private Motive. Zum Beispiel könnte ein bestimmter Sportler lediglich gesponsert werden, weil der Unternehmer ein Fan von ihm ist. Damit das Sponsoring als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen laut VwGH die gegenseitigen Verpflichtungen von vornherein eindeutig fixiert sein. Aus Beweisgründen ist es hier empfehlenswert, die Verpflichtungen in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten.

Weiters muss das Sponsoring einem Fremdvergleich standhalten. Entscheidend ist die Höhe des Geldbetrags im Verhältnis zur erhaltenen Gegenleistung. D.h. die Finanzbehörde prüft, ob auch ein anderer Unternehmer unter denselben Voraussetzungen einen Sponsorvertrag abgeschlossen hätte.

Aktuelle Entscheidung des UFS Linz

In einer aktuellen Entscheidung des UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Linz wurden einem Unternehmen die Zahlungen als Sponsor nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Anlass dazu gab die Aussage des Sponsors, dass er keinen vertraglichen Zwängen unterliegen wollte und deshalb keinen schriftlichen Vertrag aufsetzte. Die Verpflichtungen wurden mündlich und in den Sitzungsprotokollen festgehalten.

Laut dem UFS lag hier keine im Vorhinein eindeutig fixierte Verpflichtung vor, sondern vielmehr ein „good will“ von beiden Seiten, sich gegenseitig zu unterstützen.

Stand: 05. Dezember 2012

Was habe ich steuerlich zu berücksichtigen, wenn ich Personal von einer ausländischen Leasingfirma beschäftige?

Aufpassen müssen Sie auf jeden Fall, wenn die Leasingfirma in Österreich keinen Sitz hat. Hier sind besondere Bestimmungen zu beachten.

Beschränkte Steuerpflicht

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Unternehmer, der seinen Sitz nicht im Inland hat, in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die ausländische Personalleasingfirma unterliegt der Abzugssteuer von 20 %.

Achtung: Schuldner der Steuer ist das österreichische Unternehmen, welches das geleaste Personal beschäftigt.

Entfall der Abzugsteuer

Zu beachten sind hier Sonderregelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das ausländische Unternehmen kann, falls die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, einen Befreiungsschein von der Abzugsteuer beim österreichischen Finanzamt beantragen.

Damit wird sichergestellt, dass keine Verpflichtung zur Abzugsteuer besteht.

Tipp: Verlangen Sie von dem ausländischen Personalleasing-Unternehmen den Befreiungsschein und heben Sie ihn auf.

Achtung: Bauleistungen

Wenn Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben werden, haftet der Auftraggeber für die sozialversicherungs- und lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen zu entrichten hätte.

Das heißt: Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen und werden dabei Arbeitnehmer einer Personalleasingfirma beschäftigt, kommt diese Haftung voll zu tragen.

Sie entfällt, wenn in Summe 25 % (5 % lohnabhängige und 20 % für SV-Beiträge) des geleisteten Werklohns an das DLZ-AGH (Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung) entrichtet werden oder wenn das beauftragte Unternehmen in die HFU-Liste eingetragen ist.

Umsatzsteuer

Beim Personalleasing aus einem Land innerhalb der Europäischen Union kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge).

Das bedeutet, der österreichische Leistungsempfänger ist Schuldner der Steuer. Sie müssen die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers überprüfen und die Unterlagen dazu archivieren.

Achtung: Kommunalsteuerpflicht

Die ausländische Personalleasingfirma muss für ihre nach Österreich verliehenen Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zahlen, wenn sie keinen Sitz in Österreich hat. Statt ihr muss das österreichische Unternehmen, bei dem die Arbeitnehmer tätig sind, die Kommunalsteuer entrichten. Sie beträgt 3 % von 70 % des Gestellungsentgeltes.

Stand: 05. Dezember 2012

Die Prämie wird am Abgabenkonto gutgeschrieben. Es lohnt sich daher die Forschungsprämie auch zu beantragen, wenn Sie in dem betreffenden Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erwirtschaftet haben.

Höhe der Prämie

Die Prämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen für die Forschung. Dies gilt sowohl für die Auftrags- als auch für die eigenbetriebliche Forschung. Allerdings besteht bei der Auftragsforschung eine Deckelung von € 1 Mio. Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann dadurch bis zu € 100.000,00 betragen.

Ab 1.1.2013 Gutachten beantragen

Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung muss ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die 2012 begonnen haben. Angefordert werden kann das Gutachten seit 1.1.2013 über FinanzOnline.

Für die Beschreibung des Projekts steht nur eine beschränkte Anzahl an Zeichen zur Verfügung. Die wesentlichen Punkte der Forschungsarbeit müssen daher in einer kurzen Zusammenfassung beschrieben werden. Ist die Anforderung des Gutachtens einmal abgesendet, kann es nicht mehr verändert werden.

Die FFG übermittelt dieses dann ebenfalls via FinanzOnline an die Finanzverwaltung. Das Gutachten ist für die Unternehmer kostenlos.

Von der FFG wird beurteilt, ob es sich tatsächlich um eine begünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung handelt. Seitens der FFG wird nicht geprüft, ob die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde. Das überlässt sie dem Finanzamt.

Stand: 05. Dezember 2012