Ab 1. Juli 2013 soll das Gründen einer GmbH einfacher werden

Die Regierung hat einen Begutachtungsentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) versandt. Die tatsächliche Gesetzwerdung ist noch abzuwarten.

Die Kernpunkte der Reform im Überblick

Senkung des Mindeststammkapitals

Das Mindeststammkapital soll auf € 10.000,00 (derzeit € 35.000,00) gesenkt werden. Gründer müssen nur mehr einen Betrag von € 5.000,00 bar aufbringen (derzeit € 17.500,00). Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, soll es möglich werden, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen. Unverändert bleibt, dass jeder Gesellschafter mindestens eine Einlage von € 70,00 leisten muss.

Reduktion der Gründungskosten

Die Gründung bedarf eines Notariatsakts. Die Höhe der für den Notariatsakt anfallenden Kosten ist abhängig vom Stammkapital. Mit der Senkung des Stammkapitals verringern sich automatisch auch die Kosten. Zusätzlich dazu ist (für bestimmte Neugründungen) eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Wertgebühr des Notariatsaktes von € 1.000,00 vorgesehen.

Weiters sind bei Anträgen auf Eintragung einer GmbH (wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind) die Rechtsanwaltskosten zukünftig mit € 1.000,00 zu bewerten.

Senkung der Mindest-KöSt

Die Mindest-Körperschaftsteuer ist abhängig vom Mindeststammkapital. Daher wird es auch hier zu einer Senkung von € 1.750,00 auf € 500,00 jährlich kommen. Die Vorauszahlungen sollen erst im Jahr 2014 auf den neuen Mindestbetrag herabgesetzt werden.

Wegfall der Veröffentlichungspflicht

Die Gründungsanzeige soll nicht mehr im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht werden müssen.

Stand: 11. April 2013

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführer-Haftung auch auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt. Seit 1.1.2013 ist diese neue Haftungsverpflichtung schon in Kraft. Bereits davor gab es eine Haftung für den faktischen Geschäftsführer; diese galt allerdings lediglich für uneinbringliche Kommunalsteuern.

Wann bin ich faktischer Geschäftsführer?

Als faktische Geschäftsführer werden üblicherweise Personen bezeichnet, die ein Unternehmen zwar leiten, die allerdings nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurden. Der faktische Geschäftsführer wurde von den Gesellschaftern nicht rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt. Sie sind somit auch nicht im Firmenbuch eingetragen.

In der Bundesabgabenordnung (BAO) wurde im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2012 dafür eine neue Bestimmung geschaffen. Laut den Erläuterungen zum AbgÄG 2012 ist der faktische Geschäftsführer in der Lage, die abgabenrechtlichen Pflichten für den Vertreter der Gesellschaft zu erfüllen oder kann den Vertreter der Gesellschaft dahingehend beeinflussen, dass abgabenrechtliche Pflichten durch den Vertreter verletzt werden.

Ausfallshaftung

Die Haftung ist eine Ausfallshaftung. Das bedeutet, dass zuerst das gesamte Vermögen der Gesellschaft zur Begleichung der Abgabenschuld herangezogen wird. Erst wenn die Schulden bei der Gesellschaft uneinbringlich sind, tritt eine Haftung des (faktischen) Geschäftsführers ein.

Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht

Eine Gesellschaft hat bestimmte abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen. Zu diesen gehören z.B. das Zahlen von Abgabenschulden oder das ordnungsgemäße Führen von Büchern. Nur, wenn diese Verpflichtungen durch ein schuldhaftes Verhalten des (faktischen) Geschäftsführers nicht erfüllt werden, wird er zur Haftung herangezogen.

Haftungsbefreiung

Wenn der Geschäftsführer gegenüber der Abgabenbehörde schlüssig erklären kann, dass er sorgsam gehandelt hat und seiner Aufgabenpflicht nachgekommen ist, ist eine Befreiung von der Haftung möglich. Das Fehlen der nötigen Fachkenntnisse ist allerdings keine Begründung, um von der Haftung befreit zu werden.

Wer haftet vorrangig?

Durch die Haftung des faktischen Geschäftsführers wird die Haftung des Geschäftsführers, der im Firmenbuch eingetragen ist, nicht ausgeschlossen. Die Abgabenbehörde entscheidet, ob der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer oder der faktische Geschäftsführer zur Haftung herangezogen wird.

Stand: 11. April 2013

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen. Der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag. Beim Grundfreibetrag bleibt alles wie gehabt. Die Änderung betrifft nur den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

Grundfreibetrag

Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,00 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionserfordernis zu. Er kann von allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart (auch bei Pauschalierung) in Anspruch genommen werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu.

Ab 2013 wird dieser mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL) gestaffelt:

  • für die ersten € 175.000,00 der BMGL: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 der BMGL: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 der BMGL: 4,5 % Gewinnfreibetrag

Insgesamt beträgt der Gewinnfreibetrag daher höchstens € 45.350,00 im Veranlagungsjahr.

Mehrere Unternehmen

Erhalten Sie Einkünfte aus mehreren Unternehmen und übersteigt die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag in Summe € 175.000,00, so ist für die Zurechnung auf die einzelnen Unternehmen ein Durchschnittssatz zu berechnen. Dabei wird der höchstmögliche Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage. Mit dem so ermittelten Durchschnittssatz ist der Gewinnfreibetrag auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.

Welchen Unternehmen der Grundfreibetrag zugeordnet werden soll, können Sie weiterhin frei wählen. Wenn von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird, wird der Gewinnfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.

Stand: 07. März 2013

Betätigungen gemeinnütziger Vereine, mit denen keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen.

Mitgliedsbeiträge

Ein Verein finanziert sich im Regelfall durch Mitgliedsbeiträge. Hier sind im Sinne der Umsatzsteuer drei verschiedene Arten zu unterscheiden: echter/unechter/gemischter Mitgliedsbeitrag.

Echter Mitgliedsbeitrag

Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer USt-Pflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.

Unechter Mitgliedsbeitrag

Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 30.000,00 USt abzuführen.

Gemischter Mitgliedsbeitrag

Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann z.B. nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins erfolgen.

Liebhabereivermutung

Ein Verein, der auf längere Sicht keinen Gewinn erzielt, fällt unter die Liebhabereivermutung. Er unterliegt dann prinzipiell nicht der Umsatzsteuerpflicht. Somit ist er auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (Ausnahme: vermögensverwaltende Tätigkeit)

Vereinsfeste

Durch Veranstaltungen für die Mitglieder des Vereins, wie z.B. ein Faschingsball oder ein Sommerfest entsteht keine USt-Pflicht.

Umsätze aus großen Festen sind USt-pflichtig. Ein großes Fest übersteigt den Interessenskreis des Vereins und erfordert eine Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.

Spezielle Befreiung

Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zu einer Normalbesteuerung optieren.

Stand: 07. März 2013

Zwei Freunde kaufen zum gleichen Zeitpunkt eine Wohnung. Beide Wohnungen liegen im selben Gebäude, sogar im selben Stockwerk. Beide Wohnungen sind auch gleich groß. Die Kinder der beiden sind jeweils unterhaltsberechtigte Studenten. Jeder der beiden Wohnungseigentümer vermietet seine Wohnung an das Kind des Anderen.

Die Vermietung bringt für beide Seiten steuerliche Vorteile – z.B. können die Vermieter die Vorsteuer aus dem Wohnungskauf geltend machen.

Wird diese sogenannte wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich anerkannt?

Diesen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der UFS Feldkirch (Unabhängiger Finanzsenat) sah den Steuervorteil als einzigen Grund für die Vermietung. Er unterstellte eine missbräuchliche Gestaltung und somit sah er die Vermietung als steuerlich unbeachtlich an.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte keinen Missbrauch feststellen. Sowohl bei der laufenden Vermietung als auch beim Vorsteuerabzug, der beim Kauf der Wohnung geltend gemacht wurde.

Gründe des VwGH

Die Vermietung wurde fremdüblich gestaltet. Sie wäre also auch an andere Mieter zu diesen Bedingungen so erfolgt.

Die laufende Vermietung wurde als Einkunftsquelle bzw. als umsatzsteuerlich relevante Betätigung behandelt. Damit wurde die jährliche Steuervorschreibung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer erhöht.

Der VwGH sah im vorliegenden Fall kein Scheingeschäft. Die vereinbarte Vermietung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Er stellte auch fest, dass Steuerpflichtige nicht erst dann eine Wohnung entgeltlich vermieten dürfen, wenn das Wohnbedürfnis von all ihren Kindern befriedigt ist.

Für den Verwaltungsgerichtshof war die Vermietung daher nicht ungewöhnlich oder unangemessen.

USt seit 1. September 2012

Die Option zur Steuerpflicht in der Umsatzsteuer ist bei Vermietungen nur mehr zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Stand: 07. März 2013

Am 1.1. dieses Jahres ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Kurz darauf hat unsere Finanzministerin mit dem Regierungschef von Liechtenstein ein Abkommen unterzeichnet. Nach derzeitigem Stand soll es am 1.1.2014 in Kraft treten (die Ratifizierung in beiden Staaten ist noch abzuwarten).

Wann bin ich davon betroffen?

Vom Abkommen sind alle natürlichen Personen betroffen, die am 31.12.2011 ihren Wohnsitz in Österreich hatten und am 31.12.2011 sowie beim Inkrafttreten des Abkommens ein Konto oder Depot bei einer Bank in Liechtenstein besitzen.

Betroffen können auch Personen sein, die an Vermögensstrukturen nutzungsberechtigt sind oder die Zuwendungen an intransparente Vermögensstrukturen tätigen.

Unter den Begriff „Vermögensstrukturen“ fallen z.B. Stiftungen und Trusts. Es wird unterschieden, ob diese in Liechtenstein verwaltet werden oder nicht.

Wann und mit welchem Vermögen Sie unter das Abkommen fallen, darüber informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Gespräch.

Wie wird besteuert?

Nachversteuerung

Für bisher unversteuertes Vermögen aus der Vergangenheit gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Besteuerung mittels anonymer Einmalzahlung: der Steuersatz wird anhand einer Formel ermittelt. Er liegt in der Regel bei 15 – 30 %. Die Steuer wird von der Zahlstelle in Liechtenstein einbehalten und an das österreichische Finanzamt abgeführt.
  • Offenlegung der Vermögenswerte: Der Steuerpflichtige kann die Zahlstelle in Liechtenstein dazu ermächtigen, seine vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu melden.

Zukünftige Besteuerung

Die Zahlstelle in Liechtenstein wird von sämtlichen Kapitaleinkünften eine Quellensteuer in Höhe von 25 % abführen.

Stand: 07. März 2013

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) werden Gründer von bestimmten Gebühren befreit. Das soll den Weg in die Selbständigkeit erleichtern. Neben dem NeuFöG bietet auch die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) seit Jahresanfang zwei neue Förderungen an.

Wann erhalte ich eine Befreiung durch das NeuFöG?

Grundsätzlich werden durch das NeuFöG

  • Neugründungen und
  • Betriebsübertragungen

begünstigt.

Welche Befreiungen sind möglich?

Vorgesehen sind unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Befreiungen für Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Kfz-Ummeldungen.

Neugründer haben auch die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre ab Einstellung des ersten Mitarbeiters eine Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen.

Neue Förderung durch die AWS

Die AWS (Austria Wirtschaftsservice GmbH) bietet für Jungunternehmer seit Jahresanfang zwei neue Förderungen an: Business Angel Fonds und Gründerfonds.

Business Angel Fonds:

Die sogenannten Business Angels beteiligen sich finanziell an Unternehmensgründungen und unterstützen die Gründer auch mit ihrer Erfahrung und ihren Kontakten. Mit dem Business Angel Fonds verdoppelt die AWS das von den Beteiligten (Business Angels) eingebrachte Kapital. Die AWS schließt mit Business Angels Co-Finanzierungsvereinbarungen bis zu € 2,5 Mio ab.

Gründerfonds:

Hierbei stellt die AWS jungen Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial Kapital zur Verfügung, wenn die erforderlichen Mittel für die Gründungs- oder Wachstumsphase nicht über andere Wege (z.B. Bankkredit) aufgebracht werden können. Die Beteiligung kann die Form einer stillen oder offenen Beteiligung haben und liegt zwischen € 100.000,00 und € 1 Mio.

Die weiteren Voraussetzungen für beide Fonds finden Sie hier: www.awsg.at

Wir beraten Sie gerne

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. Wir informieren Sie gerne ausführlich über dieses Thema.

Stand: 25. Februar 2013

In der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend, wenn es darum geht zu klären, wann die Umsatzsteuerschuld entsteht.

Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)

Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Zahlungseingang erfolgt.

Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten)

Hier entsteht die USt-Schuld mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.

Wann muss ich nach vereinnahmten Entgelten versteuern?

Freiberuflich Tätige (wie z.B. Schriftsteller, Ziviltechniker, Journalisten) sowie Unternehmen der Energieversorgung und Abfallbeseitigung haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.

Weiters nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern müssen:

  • Nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Betriebe, deren Umsätze in einem der beiden vorhergehenden Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000,00 waren.

Änderung beim Vorsteuerabzug

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Regelung zum Vorsteuerabzug für Istbesteuerer geändert. Wird nach vereinnahmten Entgelten besteuert ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung der Rechnung bereits erfolgt ist.

Istbesteuerer, deren Vorjahresumsatz mindestens € 2 Mio. (ausgenommen Hilfsgeschäfte) betragen hat, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.

Davon ausgenommen sind Versorgungsbetriebe wie z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-, Heizwerke und für Unternehmen, die Müll beseitigen.

Stand: 25. Februar 2013

Nein, sagt dazu der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Feldkirch in einer aktuellen Entscheidung. Auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst tätig ist. In dieser konkreten Entscheidung gab der angestellte Geschäftsführer an, 30 % seiner Gesamtarbeitszeit seinen Aufgaben als Geschäftsführer zu widmen. Somit ist er nicht ausschließlich als Vertreter tätig.

Wann ist jemand aus steuerrechtlicher Sicht ein Vertreter?

Nach gängiger Verwaltungspraxis sind Vertreter Personen,

  • die regelmäßig im Außendienst
  • zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.

Ist das Ziel der Tätigkeit nicht in erster Linie das Herbeiführen eines Geschäftsabschlusses, ist das keine Vertretertätigkeit.

Laut der zugehörigen Verordnung der Finanz gehören zwar Innendiensttätigkeiten zur Aufgabe eines Vertreters. Die Arbeiten im Innendienst müssen allerdings für konkrete Aufträge erfolgen.

Welchen Vorteil hätte das Vertreterpauschale?

Steht das Vertreterpauschale zu, kann anstelle des allgemeinen Werbungskostenpauschales in der Höhe von € 132,00 das Werbungskostenpauschale für Vertreter in Anspruch genommen werden. Der Durchschnittssatz für diese Werbungskosten beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich.

Bemessungsgrundlage sind in diesem Fall die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (wenn sie nicht wie ein laufender Bezug besteuert werden).

Bei Inanspruchnahme dieser Berufsgruppenpauschale können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 25. Februar 2013

Das Jahr 2013 bringt Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezuges für Wohnraum und Arbeitnehmerdarlehen.

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.

Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.

Ein Sachbezug ist anzusetzen:

  • bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung und auch
  • bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.

Neuregelung ab 2013

Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs für Wohnraum und für Arbeitnehmerdarlehen. Alle Änderungen sind ab der Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden bzw. für alle Lohnzahlungen ab 1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüsse

Erhalten Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen, bringt das für den Arbeitnehmer den Vorteil einer Zinsersparnis. Für diese Zinsersparnisse ist ein Sachbezug anzusetzen. Der Prozentsatz, der für die Bewertung des Sachbezugs maßgebend ist, ist nun variabel. Er ist abhängig vom Euribor, der vom Europäischen Bankenverband veröffentlicht wird. Der Wert für 2013 beträgt 2 % laut Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen.

Der bisher geltende Freibetrag wurde nicht geändert. Auch weiterhin ist für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis € 7.300,00 kein Sachbezug anzusetzen.

Änderung beim Sachbezug für Wohnraum

Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu Änderungen.

Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.

Voraussetzung für diese Neuregelung:

Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber aufgrund der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer rasch zur Verfügung steht.

Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu bewerten.

Stand: 25. Februar 2013