Um die Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge (Pension-, Kranken- und Unfallversicherung) für Künstler zu erleichtern, gibt es den Künstlersozialversicherungs-Fonds. Aus diesem erhalten Künstler unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen. Er wurde mit 1.1.2013 um rund 10,39 % erhöht und beträgt nun maximal € 1.722,00 pro Jahr (€ 143,50/monatlich).

Voraussetzungen für den Zuschuss

Wer ist Künstler?

Die erste Voraussetzung ist, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit nach den Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVFG) handelt. Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden oder darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst:

  • auf Grund seiner/ihrer künstlerischen Befähigung
  • im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit
  • Werke der Kunst schafft.

Zur Bestätigung, dass diese drei Voraussetzungen vorliegen, muss ein Gutachten beim Fonds eingeholt werden. Allein die Tatsache, dass eine künstlerische Hochschule absolviert wurde, ist nicht ausreichend für den Zuschuss.

Einkommenshöhe

Um den Zuschuss zu erhalten, muss das Einkommen innerhalb gewisser Grenzen liegen. Im Jahr 2013 muss das Einkommen aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit € 4.641,60 erreichen, die gesamten Einkünfte (aus allen sieben steuerlichen Einkunftsarten) dürfen aber € 23.208,00 nicht überschreiten. Wird die Mindestgrenze nicht erreicht, können unter Umständen auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und Stipendien, Preise, usw. mit eingerechnet werden.

Gewinnfreibetrag-Mindestgrenze

Im Zuge der Einkommensteuererklärung wird für Einkünfte bis € 30.000,00 automatisch ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht. Um die erforderliche Mindestgrenze einzuhalten, kann darauf auch verzichtet werden.

Stand: 06. Juni 2013

Der österreichische Basiszinssatz wurde gesenkt. Mit Wirkung ab 8.5.2013 beträgt er nun -0,12 % (vorher: 0,38 %). Dies bewirkt auch eine Senkung der Anspruchs-, Aussetzungs-, Berufungs- und Stundungszinsen.

Entwicklung der Zinsen

seit 08.05.2013 seit 14.12.2011
Stundungszinsen 4,38 % 4,88 %
Aussetzungszinsen 1,88 % 2,38 %
Anspruchszinsen 1,88 % 2,38 %
Berufungszinsen 1,88 % 2,38 %*

*seit 01.01.2012

Was sind Stundungszinsen?

Steuerpflichtige, die fällige Abgaben nicht sofort zahlen können, können beim Finanzamt um Aufschub der Zahlung ansuchen. Übersteigt diese Abgabenschuld € 750,00, sind Stundungszinsen zu bezahlen. Diese betragen 4,5 % über dem Basiszinssatz. Stundungszinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt.

Was sind Aussetzungszinsen?

Wenn Sie gegen eine Steuervorschreibung Berufung einlegen, hat das für die Zahlung keine aufschiebende Wirkung, sofern kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wird. Wird jedoch ein solcher Antrag gestellt, betragen die Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz – unter € 50,00 werden keine festgesetzt.

Was sind Anspruchszinsen?

Für Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich zwischen vorausgezahlten Beträgen und der festgesetzten Steuer ergeben, werden für den Zeitraum zwischen 1. Oktober des Jahres nach dem Veranlagungsjahr und dem Datum des Bescheides Anspruchszinsen festgesetzt. Die Zinsen betragen 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Festsetzung erfolgt, wenn die Zinsen € 50,00 nicht erreichen.

Berufungszinsen

Seit 01.01.2012 kann ein Anspruch auf Berufungszinsen entstehen, wenn gegen einen Abgabenbescheid Berufung eingebracht wird. Der Steuerpflichtige muss die im Bescheid festgesetzte Abgabennachforderung vorweg bezahlen und einen Antrag auf Berufungszinsen stellen. Im Falle eines für den Steuerpflichtigen erfolgreichen Ausgangs der Berufung, erhält er neben der Abgabengutschrift auch die Berufungszinsen. Die Zinsen betragen pro Jahr 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Stand: 04. Juli 2013

Immobilien im Privatvermögen

Durch die neue Immobilienertragsteuer sind alle Immobilienverkäufe nach dem 1.4.2012 steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange sie im Besitz des Verkäufers waren. Je nach Anschaffungszeitpunkt wird in Alt- und Neuvermögen unterschieden, danach richtet sich auch der anzuwendende Steuersatz.

Für bestimmte Verkäufe gibt es allerdings Befreiungen von der Immobilienertragsteuer, eine wesentliche ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Durch sie befreit sind Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m²), wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Weitere Voraussetzungen

Der Hauptwohnsitz muss aufgegeben werden, das heißt: keine Befreiung, z.B. wenn das Eigenheim verkauft wird und der Verkäufer als Mieter (für mehr als ein Jahr) dort seinen Hauptwohnsitz behält.

Weiters müssen mindestens 2/3 der Gesamtnutzfläche den Wohnzwecken des Verkäufers oder nahen Angehörigen (unentgeltlich) dienen.

Mehrere Hauptwohnsitze

Ausschlaggebend für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Allein die Meldung nach dem Meldegesetz ist hier nicht ausreichend, maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse. Laut dem Wartungserlass der ESt-Richtlinien 2013 kann ein Hauptwohnsitz auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige an dem Wohnsitz überhaupt nicht gemeldet ist. Zur Beurteilung können beispielsweise herangezogen werden: die Höhe des Strom- und Wasserverbrauchs der Wohnsitze, Ort der Postzustellung, usw.

Stand: 06. Juni 2013

Das Hochwasser hat erhebliche Schäden in einigen Gebieten Österreichs angerichtet. Der Wiederaufbau ist häufig mit enormen Kosten verbunden. Für Hochwasseropfer gibt es daher einige Steuerbegünstigungen, aber auch alle die Spenden wollen, können ihre Spende von der Steuer absetzen. Es müssen allerdings die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein.

Begünstigungen für Hochwasseropfer

Spenden

Für Hochwasseropfer gilt: Alle Spenden oder andere freiwillige Zuwendungen, die sie zur Beseitigung der Katastrophenschäden erhalten, sind für sie steuerfrei.

Außergewöhnliche Belastungen

Hochwasseropfer können Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern nicht bereits Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen.

Neben Hochwasserschäden fallen darunter z.B. auch Erdrutsch- oder Vermurungsschäden.

Steuerlich abgesetzt werden können alle Kosten, die bei der Beseitigung anfallen.

  • Dazu zählen: Die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen,
  • Die Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände und
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.

Bis zum nachgewiesenen Neuwert können Ersatzbeschaffungen von, zum Beispiel Wohnungen, Einrichtungsgegenständen, Elektro- und Haushaltsgeräte, abgesetzt werden; PKWs nur in der Höhe des entsprechenden Zeitwerts.

Subventionen, Spenden und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Weiters sind auch Aufwendungen für die Abwehr künftiger Katastrophen nicht absetzbar, zum Beispiel die Kosten für die Errichtung einer Stützmauer.

Wann ist meine Spende absetzbar?

Spenden zur Hilfestellung in Katastrophenfällen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen sind abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist. Auch abzugsfähig sind Spenden an die freiwilligen Feuerwehren (aus dem Privatvermögen nur Geldspenden).

Die Spenden dürfen allerdings 10 % des laufenden Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen.

Weiters können Betriebe Geld- und Sachaufwendungen in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen als Werbeaufwand geltend machen, wenn ein entsprechender Werbeaufwand gegeben ist. Darunter fällt zum Beispiel eine Darstellung auf der Firmenwebsite oder eine Berichterstattung in den Medien.

Stand: 6. Juni 2013

Um die Zahl der Aufträge zu erhöhen, ist es oft notwendig, über die eigene Landesgrenze hinaus zu blicken. In vielen Branchen kommt es dann auch zu grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen der Mitarbeiter. Nur was ist dabei steuerlich zu beachten?

Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich im Vorhinein darüber Gedanken machen, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten sind.

Was ist eine Entsendung?

Wird ein Arbeitnehmer für seinen österreichischen Arbeitgeber im Ausland tätig, so spricht man von einer Entsendung.

Allgemeines

Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung der Lohnsteuer und die Abfuhr. Es ist daher wichtig, bereits im Vorfeld abzuklären, welchem Land das Besteuerungsrecht zukommen wird.

Die nachfolgenden Regelungen bieten nur einen Überblick über die geltenden Bestimmungen. Sie sind nur für Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden (nicht für freie Dienstnehmer, neue Selbständige usw.), anzuwenden. Weiters wird hier nur die allgemein gültige Rechtslage beschrieben. Die Regelungen können von Land zu Land abweichen, daher ist immer der konkrete Einzelfall gesondert zu prüfen.

Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Der Arbeitnehmer ist mit dem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig.

Beschränkte Steuerpflicht: Es besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Es ist daher nur jenes Einkommen in Österreich steuerpflichtig, das im Inland erwirtschaftet bzw. verwertet wurde.

Was ist ein DBA?

DBAs sind Doppelbesteuerungsabkommen, die der österreichische Staat mit seinen wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen hat, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Ein DBA wird zwischen Österreich und dem Staat abgeschlossen, für den es auch gültig ist. Die Regelungen können daher von Land zu Land unterschiedlich sein. Allerdings orientieren sich die meisten Doppelbesteuerungsabkommen nach einem OECD-Musterabkommen.

Danach bleibt Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Arbeitnehmers, wenn er weiterhin in Österreich ansässig ist. Wenn er in beiden Staaten ansässig ist, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen ausschlaggebend. Dies ist dort, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.

Begünstigte Auslandstätigkeit

Für alle Mitarbeiter, die in Österreich weiterhin steuerpflichtig sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Entsendeprivileg vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sind grundsätzlich 60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei (nach der Neuregelung – Übergangsregelungen beachten). Der steuerfreie Betrag darf die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht überschreiten.

Ist der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert?

Neben der Frage nach der Besteuerung stellt sich auch die Frage, ob der Mitarbeiter weiterhin in Österreich sozialversichert ist.

Entsendung in EU-Staaten, EWR-Staaten oder die Schweiz

Für EU-Staaten, einen EWR-Staat oder die Schweiz gelten die entsprechenden Verordnungen.

Bei Mitarbeiterentsendung in eines dieser Länder bleibt der Mitarbeiter im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Wird die Entsendung ohne Befristung vereinbart, so gilt das ASVG bereits von Beginn an nicht mehr.

Entsendungen in Drittländer mit Abkommen

Auch im Bereich der Sozialversicherung gibt es mit einigen Drittländern Abkommen. Danach gelten für Entsendungen von bis zu 24 Kalendermonaten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.

Ausnahmen

60 Monate gelten für Australien, USA, Chile, Israel, Kanada (Quebec), Korea, Philippinen.

Entsendungen in Drittländer ohne Abkommen

Laut ASVG gelten auch für maximal fünf Jahre ins Ausland entsendete Mitarbeiter als inländische Dienstnehmer, sofern sie bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der seinen Sitz in Österreich hat. In diesen Fällen kann es aber sein, dass der Entsendete zusätzlich im Tätigkeitsstaat versicherungspflichtig ist.

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Um im Nachhinein keine Überraschungen zu erleben, erkundigen Sie sich im Vorfeld, welche Regelungen bei Mitarbeiterentsendungen aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten sind.

Stand: 05. Juni 2013

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde im April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentliche Neuerung ist die Bildungsteilzeit.

Der Vorteil für den Unternehmer ist: Er verliert den Arbeitnehmer für die Zeit der Weiterbildung nicht zur Gänze – es kommt nur zu einer Stundenreduktion. Die neue Alternative zur Bildungskarenz gilt bereits ab 1.7.2013.

Was ist die Bildungsteilzeit?

Arbeitnehmern steht nun die Möglichkeit offen, sich weiterzubilden und nebenbei in ihrem aufrechten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu bleiben.

Voraussetzungen für die Bildungsteilzeit sind

Das Arbeitsverhältnis muss bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert haben. In einem schriftlichen Vertrag müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Beginn und Dauer der Teilzeit und
  • das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit vereinbaren.

Die Bildungsteilzeit muss für mindestens vier Monate, jedoch maximal für zwei Jahre beantragt werden. Weiters muss die Arbeitszeit mindestens um ein Viertel, aber höchstens um die Hälfte der zum Antritt der Bildungsteilzeit bestehenden Normalarbeitszeit reduziert werden.

Der Arbeitnehmer muss wöchentlich mindestens zehn Stunden arbeiten. Das Entgelt dafür bezahlt der Arbeitgeber, für die Arbeitszeitreduktion erhält der Arbeitnehmer ein „Bildungsteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice. Dieses ist abhängig vom Ausmaß der reduzierten Stunden.

Bildungskarenz

Bisher war nur eine Bildungskarenz möglich. Sie bleibt als Alternative zur Bildungsteilzeit weiterhin bestehen. Die Bildungskarenz ist für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr möglich. Ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist während der Bildungskarenz jedoch weiterhin erlaubt.

Stand: 08. Mai 2013

Lieferungen innerhalb der Länder der Europäischen Union sind von der Umsatzsteuer befreit. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und die abnehmende Person

  • ein Unternehmen betreibt,
  • den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und
  • der Erwerb des Gegenstandes im Land des Abnehmers steuerbar ist.

Zusätzlich zu den anderen Rechnungsmerkmalen muss auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen werden, z.B. mit dem Vermerk „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (ig. Lieferung), und zusätzlich muss zu Ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer des Abnehmers auf der Rechnung vermerkt werden. Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer auszuweisen. Daneben sind je nach Art der Lieferung (z.B. Versendung, Abholung, usw.) unterschiedlichste Nachweise darüber zu erbringen, wie der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert wurde.

Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung

Um die weitere Nachweispflicht zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung Muster entworfen, wie eine Verbringungserklärung und eine Empfangsbestätigung aussehen sollten.

Diese wurden als:

  • Anhang 5: Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Verbringungserklärung) und
  • Anhang 6: Erklärung über den Empfang von Waren (Empfangsbestätigung)

den Umsatzsteuerrichtlinien angefügt.

Die korrekten Beförderungsnachweise sind sehr wichtig, da laut den Umsatzsteuerrichtlinien die Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn die im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegten Beförderungsnachweise mangelhaft sind.

Wir beraten Sie gerne ausführlicher darüber, welche Nachweise genau zu erbringen sind.

Stand: 24. Mai 2013

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Bis 30.6.2013 kann die Rückerstattung der im letzten Jahr angefallenen Vorsteuern aus Drittländern noch beantragt werden. Für Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedsländern müssen diese Anträge bis zum 30.9.2013 gestellt werden.

VSt-Erstattung aus Drittland

Für eine Vorsteuer-Rückerstattung aus einem Drittland muss ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege müssen mitgeschickt werden. Es ist auf jeden Fall zu empfehlen, die Originalbelege vorher zu kopieren. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden. Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Die erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 30.6.2013 beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.

VSt-Erstattung aus EU-Ländern

Für Vorsteuer-Rückerstattungen innerhalb der Länder der EU wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann in Österreich elektronisch mittels FinanzOnline eingereicht werden.

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-/Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer sowie Angabe, ob es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen – aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Stand: 08. Mai 2013

Passiert bei einer beruflich veranlassten Fahrt eines Dienstnehmers ein Verkehrsunfall, so können die Reparaturkosten (unter bestimmten Voraussetzungen) als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Lenker nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und er den Schaden selbst zahlen muss. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erst kürzlich entschieden.

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten stellen grundsätzlich Aufwendungen oder Ausgaben dar, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, aufgrund der sie getätigt wurden.

Als Werbungskosten können daher nur Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Arbeitnehmer können ohne besonderen Nachweis jedenfalls einen Pauschbetrag von € 132,00 jährlich ansetzen.

Entscheidung des VwGH

Wurde der Verkehrsunfall privat oder beruflich veranlasst?

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als beruflich veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre.

Für den VwGH kommt es bei der Entscheidung, ob die Unfallkosten abzugsfähig sind, nicht auf die Zumutbarkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels an.

Die Aufwendungen für einen Verkehrsunfall können somit zusätzlich zu den Pauschbeträgen zu Werbungskosten führen. Die Abgeltungswirkung für die Pauschbeträge betrifft nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten.

Ob der Verkehrsunfall privat oder betrieblich veranlasst wurde, hängt unter anderem davon ab, in welchem Ausmaß der Lenker Schuld am Unfall war. Laut VwGH tritt das Fehlverhalten des Lenkers nur bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck in den Hintergrund.

Was ist, wenn der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt?

Werden die berufsbedingten Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beim Arbeitnehmer liegen jedoch auch hier Werbungskosten vor. Passiert dem Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem Privat-PKW ein Unfall, kann es sein (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind), dass der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Stand: 11. April 2013

Wie wird der Betriebsausflug steuerrechtlich behandelt?

Der Aufwand für den Ausflug darf im Rahmen des freiwilligen Sozialaufwands als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Mitarbeiter gilt: Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,00 pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei.

VSt-Abzug beim Betriebsausflug

Was ist eine Reiseleistung nach dem UStG?

Im Umsatzsteuergesetz ist die Besteuerung von Reiseleistungen eigens geregelt. Danach sind Reisevorleistungen Leistungen von Dritten, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen. Laut den USt-Richtlinien gelten diese Regelungen für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen. Es muss sich dabei nicht um einen Reiseveranstalter oder ein Reisebüro handeln. Von solchen Reisevorleistungen darf keine Vorsteuer abgezogen werden.

Aktuelle Entscheidungen

Der Unabhängige Finanzsenat Wien sah in einer Entscheidung vom Dezember 2012 den Vorsteuerabzug gegeben. Laut dem UFS ist hier keine Reiseleistung im Sinne des UStG gegeben, da die erbrachte Leistung nicht gegen Entgelt erfolgt ist, liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Für Reiseleistungen, die für das Unternehmen selbst erworben werden, steht daher ein Vorsteuerabzug zu.

Im Februar 2013 sieht der UFS-Graz den Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen bei einem Betriebsausflug allerdings als nicht gegeben. Nur wenn die Reise im unternehmerischen Interesse gelegen ist, und es damit an einer Leistung gegenüber den Arbeitnehmern fehlt, könnte ein Vorsteuerabzug zustehen. In diesem Fall war bei den Dienstnehmern auch ein Sachbezug anzusetzen, daher kann laut dem UFS nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorteilszuwendung an die Reisenden vom unternehmerischen Interesse überlagert wird.

Stand: 11. April 2013