Die Beziehung zum Kunden endet nicht mit der Unterschrift am Kaufvertrag, sondern sie sollte zu diesem Zeitpunkt erst so richtig beginnen. Der After-Sales-Service umfasst alle Marketing-Aktivitäten, mit denen Sie Ihre Kunden nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss an Ihr Produkt, Ihre Marke bzw. an Ihr Unternehmen binden. Die Kunden werden somit in ihrer Kaufentscheidung bestärkt und dazu angeregt, zusätzliche Angebote zu kaufen.

Praxistipps für den After-Sales-Service

Bleiben Sie mit Ihren Kunden nach dem Verkauf in Kontakt. Fragen Sie sie nach ihrer Meinung, wie zufrieden sie mit dem Produkt und der Betreuung waren. Diese Bewertungen könnten Sie dann z.B. auf Ihrer Website veröffentlichen (wenn die Kunden damit einverstanden sind).

Erinnern Sie Ihre Kunden regelmäßig zu positiven Anlässen an Ihr Unternehmen (z.B. zum Geburtstag, Weihnachten, aber auch bei Aktionen oder neuen Innovationen Ihres Unternehmens). Wenn Sie Ihren Kunden schreiben, sprechen Sie sie immer direkt mit ihren Namen an.

Zeigen Sie Ihren Kunden, wie gut Sie sie kennen und empfehlen Sie ihnen Upgrades zum gekauften Produkt oder ähnliche Produkte, die auch interessant sein könnten z.B. Servicepakete oder Schulungen rund um Ihre Produkte. Wenn Sie ein Produkt verkaufen, das die Kunden verbrauchen, dann erinnern Sie sie rechtzeitig daran, es aufzufüllen oder ein neues zu kaufen.

Was haben Ihre Kunden davon, wenn sie wieder bei Ihnen kaufen? Zusätzliche Anreize sind z.B. Aktionen für Kunden, Kundenkarten, Treuepunkte.

Stand: 10. September 2013

Seit 1.7.2013 gelten die Neuregelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Mindestkapital € 10.000,00

Es muss nur mehr ein Betrag von € 5.000,00 tatsächlich in bar eingebracht werden, das gesamte Stammkapital muss mindestens € 10.000,00 betragen.

Gründungskosten gesenkt

Die Notariatskosten sind abhängig vom Stammkapital. Durch die Senkung reduzieren sich auch diese Kosten. Günstiger wurde die Gründung auch dadurch, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung wegfällt.

Mindest-Körperschaftsteuer € 500,00

Die Mindest-Körperschaftsteuer beträgt 5 % vom Mindeststammkapital. Daher wurde sie ebenfalls gesenkt und zwar von € 1.750,00 auf € 500,00 jährlich. Der bisher gültige Gründungsbonus für die ersten vier Kalendervierteljahre nach der Gründung entfällt durch die Neuregelung. Es gilt noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2013, wenn die neue Mindest-Körperschaftsteuer höher sein würde (betrifft insbesondere Neugründungen von Aktiengesellschaften).

Die Höhe der Vorauszahlungen für 2013 ist abhängig davon, wann der Vorauszahlungsbescheid erlassen wurde:

Bescheid bis 30.6.2013: Die Mindest-KöSt beträgt für das 3. und 4. Quartal noch € 437,50. Bei der Veranlagung für 2013 wird der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.

Bescheid ab 1.7.2013: Hier wird bereits der neue Betrag von € 125,00 pro Quartal vorgeschrieben.

Einberufung der Generalversammlung

Nach der bisher gültigen Regelung musste die Generalversammlung ohne Verzug dann einberufen werden, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Der Geschäftsführer muss nun ebenfalls eine Generalversammlung einberufen, wenn die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und bei einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.

Stand: 08. August 2013

Welche Zusatzleistungen kann ich meinen Mitarbeitern zukommen lassen, ohne dass das Finanzministerium einen großen Teil davon bekommt?

Alle geldwerten Vorteile aus einem Dienstverhältnis unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht – dazu zählen neben Geld- auch Sachleistungen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt für die meisten der steuerfreien Zuwendungen, dass sie allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen zukommen müssen. Das heißt, es ist nicht möglich, einem Arbeitnehmer auf Grund einer herausragenden Leistung statt einer Prämie eine steuerfreie Zuwendung zu zahlen.

Weiters ist auch zu beachten, dass die Zuwendung zusätzlich zum Entgelt erfolgen muss – z.B. können nicht einfach Löhne oder Gehälter gekürzt und durch eine steuerfreie Zuwendung ersetzt werden. Bei manchen Zuwendungen müssen für die Steuerfreiheit zusätzliche Merkmale erfüllt werden, damit sie steuerfrei bleiben.

Wichtige lohnsteuerbefreite Bezüge

Zuschuss zur Kinderbetreuung

Arbeitgeber können allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung bezahlen. Rückwirkend ab 1.1.2013 wurde dieser Kinderbetreuungszuschuss pro begünstigtem Kind auf € 1.000,00 (davor € 500,00) jährlich erhöht. Alle weiteren Voraussetzungen bleiben unverändert. Unter anderem darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.

Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausbezahlt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Zusätzlich müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen

Für Feste oder Veranstaltungen, wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier, ist ein steuerfreier Betrag von € 365,00 (jährlich) pro Arbeitnehmer vorgesehen.

Geschenke, die die Arbeitnehmer erhalten, wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten usw. ,sind bis maximal € 186,00 jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.

Zukunftssicherung

Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Arbeitnehmer jährlich lohnsteuerfrei.

Beispiel: Bezahlung der Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (müssen allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen oder dem Betriebsratsfonds zufließen)

Beteiligungen am Unternehmen

Steuerfrei bis zu € 1.460,00 pro Mitarbeiter ist (unter gewissen Voraussetzungen) auch die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen.

Freie oder verbilligte Mahlzeiten

Dazu zählen auch Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Tag, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in nahe gelegenen Gaststätten eingelöst werden können.

Können mit den Gutscheinen auch Lebensmittel bezahlt werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, ist lediglich ein Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei. Neben Essen können den Arbeitnehmern auch Getränke am Arbeitsplatz steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.

Sportanlagen, Erholungs- und Kurheime

Steuerfrei ist die Benützung von Einrichtungen, die allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen zur Verfügung stehen.

Beispiele: Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen.

Steuerfreies Jobticket

Arbeitgeber können nun allen Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit zur Verfügung stellen. Das heißt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Ticket der öffentlichen Verkehrsmittel, muss dafür kein Sachbezug versteuert werden.

Besteuerung von Entsendungen ins Ausland

Werden Mitarbeiter für mindestens ein Monat ins Ausland entsendet, könnte das Entsendeprivileg zutreffen. Diese Bestimmung wurde in den letzten Jahren neu geregelt. Deshalb müssen auch die Übergangsregelungen beachtet werden. Nach der neuen Bestimmung sind grundsätzlich 60 % der Einkünfte aus dem laufenden Arbeitslohn steuerfrei. Dieser Betrag darf aber monatlich 100 % der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Befreiung ist allerdings an einige weitere bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Bestimmte Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder

An Arbeitnehmer, die dienstlich verreisen, können steuerfreie Tages- und Nächtigungsgelder ausbezahlt werden. Bei Inlandsreisen darf das Tagesgeld € 26,40 (für 24 Stunden), Nächtigungsgelder dürfen € 15,00 nicht übersteigen. Bei Auslandsreisen gelten von Land zu Land unterschiedliche Sätze. Beachten Sie auch die Bestimmungen in Ihrem Kollektivvertrag.

Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Hilft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch eine Zuwendung, Katastrophenschäden zu beseitigen – insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden – so kann das steuerfrei geschehen.

Stand: 08. August 2013

Solange eine Person bei einer Firma angestellt ist, bekommt sie regelmäßig ihr Nettogehalt auf das Konto überwiesen. Wechselt ein Arbeitnehmer allerdings in die Selbständigkeit, ändert sich dies schlagartig. Die Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen sind erst im Folgejahr bzw. nach zwei Jahren fällig. Den Überblick darüber zu behalten, ist nicht so einfach.

Die vorläufige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt in den ersten drei Jahren nur von der Mindestbeitragsgrundlage (gilt für Pensions- und Krankenversicherung). Wenn die Geschäfte bereits von Anfang an sehr gut laufen, kann es dazu kommen, dass schon von den Anfangsjahren an Beiträge nachverrechnet werden. Wenn die endgültigen Beitragsgrundlagen feststehen, kann es daher bereits aus dem ersten Unternehmensjahr zu Nachzahlungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen kommen. Daneben sind dann zusätzlich noch die laufenden Beiträge zu bezahlen.

Verlängerte Zahlungsfrist für Jungunternehmer

Die Nachzahlung der Beiträge wurde für die Jungunternehmer erleichtert. Bisher wurden Beitragsnachzahlungen in vier Teilbeträgen (innerhalb von einem Jahr) vorgeschrieben. Diese Frist wurde nun verlängert.

Jene Jungunternehmer, die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, können nun beantragen, diese auf maximal drei Jahre (zwölf Quartalsteilbeträge) verteilt zu bezahlen.

Dafür werden von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) keine Zinsen vorgeschrieben. Als Jungunternehmer gelten Unternehmer in den ersten drei Jahren.

Die Aufteilung der Nachzahlungsbeträge auf zwölf Teilbeträge muss beantragt werden.

Diese Änderung ist mit 1.7.2013 in Kraft getreten.

Stand: 08. August 2013

Kapitalgesellschaften müssen einen Jahresabschluss erstellen (gilt auch für GmbH & Co. KG). Dieser muss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Für viele Unternehmen endet daher die Frist mit dem 30.9. (alle mit Bilanzstichtag 31.12.).

Was passiert, wenn der Jahresabschluss nicht rechtzeitig eingereicht wird?

Werden die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig eingereicht, drohen hohe Strafen. Bereits ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung wird eine Mindeststrafe von € 700,00 fällig. Die Strafe wird ohne vorherige Ankündigung verhängt. Wird trotzdem der Jahresabschluss nicht offengelegt, kann alle zwei Monate eine neue Strafe vorgeschrieben werden. Das weitere Strafausmaß ist abhängig von der Größe der Gesellschaft (mittelgroße Betriebe: das Dreifache, große: das Sechsfache).

Wann ist eine GmbH klein, mittelgroß oder groß?

Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, fällt die Gesellschaft in die nächste Kategorie.

Kleine Kapitalgesellschaften

  • € 4,84 Mio. Bilanzsumme
  • € 9,68 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

  • € 19,25 Millionen Bilanzsumme
  • 38,5 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften sind alle Gesellschaften, die

  • mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Unternehmen überschreiten
  • Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einem geregelten, für das Publikum offenen Markt handeln (Aktiengesellschaften)

Stand: 08. August 2013

Im März ist das neue Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) in Kraft getreten. Dadurch kam es neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch auch im Arbeits-, Sozialgerichts-, Mietrechts-, Verbraucherkredit- und Konsumentenschutzgesetz zu Änderungen.

Änderungen bei Geschäften zwischen Unternehmern

Verzugszinsen

Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen beträgt 9,2 % über dem Basiszinssatz (derzeitiger Verzugszinssatz daher: 9,08 %). Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ist der Schuldner nicht für die verzögerte Zahlung verantwortlich, hat er jedoch nur 4 % zu zahlen.

Abnahme- oder Überprüfungsverfahren

Die Überprüfung zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen betragen. Eine längere Frist kann vereinbart werden, aber nur, wenn diese Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

Pauschale Mahnspesen

Der Gläubiger ist berechtigt, eine Entschädigung von € 40,00 für Betreibungskosten vom Schuldner einzufordern, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Über die tatsächlichen Kosten muss kein Nachweis erbracht werden.

Im Vorhinein bezahlen

Bezahlt der Schuldner mittels Banküberweisung, muss die Zahlung bereits bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sein. Das heißt: Der Gläubiger muss über sein Geld bereits verfügen können. Wird der Fälligkeitstermin nicht im Vorhinein vereinbart, sondern z.B. bei Leistungserbringung, muss der Schuldner den Rechnungsauftrag ohne unnötigen Aufschub bezahlen.

Änderungen bei Mieten

Die Miete für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig. Eine spätere Zahlung kann vertraglich vereinbart werden. Weiters hat der Vermieter dem Mieter verpflichtend die Bankdaten bekannt zu geben, damit der Mieter die Zahlungen überweisen kann (gilt für Vermietungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen).

Stand: 08. Juli 2013

Seit 01.04.2012 sind Kursgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerpflichtig, die nach dem 31.12.2010 (insbes. Aktien, Investmentfonds) bzw. nach dem 30.09.2011 (insbes. Anleihen, Derivate) angeschafft wurden. Verluste aus einer solchen Veräußerung können grds. mit Veräußerungsgewinnen und Einkünften aus der Überlassung von Kapital (ausgenommen Bankzinsen) verrechnet werden.

Dieser Verlustausgleich wird in vielen Fällen von der inländischen depotführenden Stelle (z.B. Bank)vorgenommen. Neu im Jahr 2013 ist, dass die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander verrechnet.

Positive dann negative Einkünfte

Werden zuerst positive und danach negative Einkünfte erzielt, so wird KESt (Kapitalertragsteuer) für die positiven Einkünfte einbehalten. Sie ist dann gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen Einkünfte betragen darf. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank Aktien einer AG, von der Sie im Februar 2013 € 75,00 Dividende erhalten. Die AG hat davon 25 % KESt abgezogen. Im August 2013 verkaufen Sie die Aktien mit einem Verlust von € 50,00, daher wird Ihnen eine KESt von € 12,50 gutgeschrieben.

Negative dann positive Einkünfte

Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide miteinander verrechnet. Bleibt ein positiver Saldo, wird von diesem KESt abgezogen. Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank Aktien und Anleihen. Die Aktien verkaufen Sie im Februar 2013 mit einem Verlust von € 50,00, Ihre Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli 2013. Es bleiben € 50,00, von denen die Bank KESt in Höhe von € 12,50 abzieht.

Kein automatischer Verlustausgleich durch die Bank

Die Bank übernimmt die Verrechnung jedoch nur für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Somit können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich muss in diesem Fall in der Steuererklärung gemacht werden. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung sind auch betriebliche Depots. Wenn ein Depot betrieblichen Zwecken dient, muss das daher der Bank mitgeteilt werden. Auch für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (z.B. wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der Verlustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.

Tipp aus der Praxis: Haben Sie Wertpapierdepots bei verschiedenen inländischen Banken? In diesem Fall wäre eine Zusammenführung bei einer Bank vorteilhaft – dann übernimmt die Bank den Verlustausgleich.

Bescheinigung der Bank

Die Bank muss Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den automatischen Verlustausgleich ausstellen.

Stand: 08. Juli 2013

Für die Ausbildung eines Lehrlings gibt es zahlreiche Förderungen. Als Nachfolger der Lehrlingsausbildungsprämie (letztmalig 2012) gilt die Basisförderung.

Daneben gibt es noch weitere qualitätsbezogene Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden.

Basisförderung

Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die nach dem 27.6.2008 abgeschlossen wurden. Das Lehrverhältnis muss ein ganzes Lehrjahr aufrecht gewesen sein, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.

Höhe der Förderung:

  • 1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung
  • aliquote Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen

Die Basisförderung erhält der Lehrbetrieb immer erst am Ende des Lehrjahres.

Wie erhalte ich die Förderung?

Der Antrag muss durch den Lehrberechtigten oder eine bevollmächtigte Person per Post oder Fax eingebracht werden. Zuständig dafür ist die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. Er muss bis spätestens drei Monate nach Ende des Lehrjahres dort eingelangt sein.

Lehre für Erwachsene

Diese Förderung ist für Lehrlinge gedacht, die zu Beginn des Lehrvertrages 18 Jahre oder älter waren. Auch sie wird erst am Ende des Lehrjahres ausbezahlt. Allerdings muss hier das Unternehmen eine Selbsterklärung abgeben, dass für den Lehrling keine AMS-Förderung in Anspruch genommen wird.

Weitere Förderungen

Neben diesen Förderung werden noch spezielle Projekte mit Beihilfen unterstützt, wie z.B:

  • Förderungen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z.B. Bezahlung der Nachhilfekosten)
  • Förderung der Weiterbildung der Ausbildner
  • Förderung für Projekte, um einen gleichmäßigen Zugang von jungen Frauen und Männern herzustellen (bei Lehrberufen mit einem Frauenanteil von max. 30 %)
  • Förderung von Auslandspraktika
  • Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen

Formulare

Die für Sie relevanten Formulare finden Sie auf der Homepage der österreichischen Wirtschaftskammer unter http://portal.wko.at.

Stand: 08. Juli 2013

Der Arbeitgeber bezahlt die Fahrt in die Arbeit und zurück. Um diese Begünstigung steuerfrei in Form eines Jobtickets zu erhalten, muss allerdings ein Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel bezahlt werden.

Für Netzkarten gilt: Sie sind nur steuerfrei, wenn sie nicht teurer als Streckenkarten sind oder für diese Fahrt keine angeboten werden.

Rechnung: Sie muss auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und den Namen des Arbeitnehmers enthalten.

Neu seit 2013: Für das Jobticket muss kein Anspruch auf Pendlerpauschale vorliegen, und die Strecken- bzw. Netzkarte darf übertragbar sein.

Wie ist das Jobticket umsatzsteuerlich zu behandeln?

Arbeitnehmer bezahlt nichts

Beim Arbeitgeber stellt das einen Eigenverbrauch durch eine sonstige Leistung dar. Es ist eine Umsatzsteuer (USt) in Höhe von 10 % abzuführen. Bemessungsgrundlage sind die Kosten des Tickets.

Der Arbeitnehmer bezahlt dafür

In diesem Fall liegt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt. Bezahlt der Arbeitnehmer allerdings weniger als das Ticket tatsächlich kostet, so ist die Normalwertregelung zu beachten. Als USt-Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis anzusetzen. Beispiel: Der Arbeitnehmer bezahlt € 20,00 – der tatsächliche Verkaufspreis beträgt € 40,00. Die USt ist von € 40,00 zu berechnen.

Stand: 08. Juli 2013

Bestimmte Lieferungen und Leistungen lösen eine Steuerpflicht im Ausland aus. Das ist z.B. der Fall, wenn Dienstleistungen erbracht werden, deren (steuerlicher) Ort der Leistung im Ausland liegt. Bisher musste der österreichische Unternehmer die Rechnung für solche Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften des ausländischen Staates erstellen. Da es nicht möglich ist, die Vorschriften für jeden ausländischen Staat zu kennen, war es für Unternehmen oft schwierig solche Rechnungen auszustellen.

Seit Anfang 2013 wurde dies nun vereinfacht. Nach der neuen Bestimmung müssen sie nach den im österreichischen Gesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmalen ausgestellt werden.

Sie gilt:

  • für Umsätze, deren Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt (Übergang der Steuerschuld),
  • wenn Steuerpflicht im Drittland besteht.

Übergang der Steuerschuld

Bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen geht in bestimmten Fällen die Steuerschuld vom inländischen Leistungserbringer auf den ausländischen Leistungsempfänger über (Reverse Charge). In diesen Fällen muss die Rechnung nun nach den österreichischen Vorschriften ausgestellt werden (gilt nicht für Gutschriften).

Neue Frist bei Rechnungsausstellung

Die Rechnung muss spätestens am 15. Tag des auf die Leistung folgenden Monats ausgestellt werden.

Beispiel: Leistung wird im Juni 2013 erbracht. Die Rechnung muss bis 15. Juli 2013 ausgestellt werden.

Steuerpflicht im Drittland

Die Neuregelung (nur für die vereinfachte Rechnungsausstellung) gilt auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt (oder die Leistung von einer inländischen Betriebsstätte erbracht wird) und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittland ausgeführt wird für einen Unternehmer (für dessen Unternehmen) oder an eine nichtunternehmerische juristische Person.

Achtung: USt-Regelungen im Drittland beachten!

Stand: 06. Juni 2013