Am 15. November ist das Service-Entgelt für die E-Card vom Arbeitgeber einzuheben und bis spätestens 15. Dezember an den Krankenversicherungsträger zu zahlen. (Ausnahme: gilt z.B. nicht für geringfügig Beschäftigte)

Ab heuer wird das Entgelt jährlich mit der aktuellen Aufwertungszahl angepasst. Es beträgt € 10,30.

Stand: 14. November 2013

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:

  • für das 1. Kind € 29,20 p.m.
  • für das 2. Kind € 43,80 p.m.
  • für jedes weitere Kind 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt,

  • wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde

und

  • wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Altersgruppe Euro
0–3 Jahre € 194,00
3–6 Jahre € 249,00
6–10 Jahre € 320,00
10–15 Jahre € 366,00
15–19 Jahre € 431,00
19–20 Jahre € 540,00

Stand: 10. Oktober 2013

Wir nähern uns mit Riesenschritten dem neuen Jahr. Zeit, das heurige Jahr noch einmal im Gedanken durchzugehen. Wurden die gesteckten Ziele erreicht? Mit der Unternehmensplanung sollte unbedingt im alten Jahr begonnen werden. Auch wenn die konkreten Zahlen noch nicht vorliegen, lassen sich dennoch bereits Tendenzen erkennen. Wenn im November bereits das nächste Jahr geplant wird, kann jeder gleich mit neuen Zielen im Kopf in das neue Jahr starten.

Wie sieht der Ausblick auf das nächste Jahr aus?

Bauen Sie auf Ihrer Planung für das heurige Jahr auf. Können die Ziele für das nächste Jahr einfach übernommen werden? Oder sollten Sie ein wenig verändert oder gar aufgegeben werden.

Setzen Sie sich mit Ihren Führungskräften zusammen und erarbeiten Sie gemeinsam aus den Erkenntnissen, die Sie im heurigen Jahr gemacht haben, die Vorgaben für das Jahr 2014. Was sind die neuen Trends und wie wird sich der Markt entwickeln? Gehen Sie Ihre langfristigen Unternehmensentwicklungspläne durch und nehmen Sie eventuell Anpassungen vor.

Konkrete Überlegungen für die Planung:

  • Welche Produkte sollen forciert werden?
  • Welche Investitionen werden kommendes Jahr notwendig sein?
  • Passt die Qualifikation des Teams zu diesen Plänen?
  • Wie viel Umsatz braucht das Unternehmen, um die Kosten zu decken?

Tipp: Die gesetzten Ziele müssen konsequent umgesetzt werden. Mit einem monatlichen Controlling sehen Sie sofort Abweichungen, denen Sie entgegensteuern können.

Stand: 10. Oktober 2013

Die steuerfreie Auszahlung ist verbunden mit Kosten und einem erheblichen Aufwand.

Seit 1. Juli sind die Neuregelungen für die neue „kleine“ GmbH in Kraft. Das Mindeststammkapital wurde von € 35.000,00 auf € 10.000,00 gesenkt. Bereits bestehende Gesellschaften haben nun auch die Möglichkeit, ihr Stammkapital durch eine Kapitalherabsetzung abzusenken.

Steuerfrei an die Gesellschafter auszahlen?

Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, können das Stammkapital gesenkt und die gesamten € 25.000,00 an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Diese ordentliche Kapitalherabsetzung stellt grundsätzlich eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung dar und ist daher nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Würde diese Summe im Wege einer Ausschüttung an die Gesellschafter ausgezahlt werden, müssten dafür 25 % (€ 6.250,00) Kapitalertragsteuer bezahlt werden.

Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Kapitalherabsetzung nur möglich ist, wenn das genaue Verfahren eingehalten wird. Unter anderem erfordert es:

  • eine Beschlussfassung in der Generalversammlung
  • eine Änderung des Gesellschaftsvertrags
  • die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
  • die Einhaltung der dreimonatigen Sperrfrist
  • eine Eintragung ins Firmenbuch

Dies verursacht Kosten (Notarkosten, Kosten für Änderung beim Firmenbuch) und ist mit einigem Aufwand verbunden.

Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird mit dem freiwerdenden Kapital ein sonst drohender Bilanzverlust ausgeglichen. Die Regelungen zum Kapitalherabsetzungsverfahren sind in diesem Fall vereinfacht. Es handelt sich allerdings um einen rein buchungstechnischen Vorgang – Kapital an die Gesellschafter wird nicht ausgeschüttet.

Beratung

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir beraten Sie gerne über die Vor- und Nachteile und die Vorgangsweise.

Stand: 10. September 2013

Bei Personenkraftwagen, Kombis und Motorrädern darf von den Kosten keine Vorsteuer abgezogen werden.

Dies gilt sowohl

  • für den Kauf als auch
  • für alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung, Miete und Instandhaltung anfallen.

Davon ausgenommen sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmte Kraftfahrzeuge und jene die mindestens zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen.

Wenn Sie als Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-LKW zu erstehen. Dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Was ist ein Fiskal-LKW?

Als Fiskal-LKW gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse und Pritschenwagen. Eine Liste, in der alle Fiskal-LKWs verzeichnet sind, ist auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu finden.

Wird ein Fiskal-LKW nach dem Kauf umgebaut, kann das zum Verlust der steuerlichen Vorteile führen.

Welche Vorteile bringt ein Fiskal-LKW?

Einerseits ist beim Fiskal-LKW ein Vorsteuerabzug möglich, andererseits hat er auch aus ertragsteuerlicher Sicht einige Vorteile.

Bei einem PKW ist steuerrechtlich eine Abschreibungsdauer von zwingend acht Jahren vorgesehen. Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, ist allerdings eine Abschreibungsdauer auf fünf Jahre erlaubt. Es kann daher pro Jahr ein höherer Abschreibungsbetrag angesetzt werden.

Ein weiterer Vorteil ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung entfällt. Deshalb können auch jene Anschaffungskosten, die höher als € 40.000,00 sind, steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel: Für einen PKW mit einem Anschaffungswert von € 50.000,00 darf die Abschreibung nur von € 40.000,00 mit einer Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet werden (Afa: € 5.000,00 jährlich). Wird ein Fiskal-LKW angeschafft, kann eine Abschreibung von € 50.000,00 mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren berechnet werden (Afa: € 10.000,00 jährlich).

Daneben zählt der Fiskal-LKW auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag maßgeblich sind.

Stand: 10. September 2013

Besitzen Sie Immobilien, die Sie vermieten? Dann sind diese Einnahmen dem Finanzamt gegenüber zu erklären.

Bei der Einkunftsermittlung können Aufwendungen und Ausgaben abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Vermietung oder der Verpachtung stehen, wie z.B. Absetzung für Abnutzung (Afa), Betriebskosten, Zinsen für die Finanzierung des Gebäudes.

Was ist die Liebhaberei?

Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte ein Werbungskostenüberschuss, ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und alle steuerlichen Vorteile entfallen (insbesondere auch der Vorsteuerabzug).

Was ist ein „absehbarer“ Zeitraum?

Bei Vermietungen von

  • Eigenheimen,
  • Eigentumswohnungen und
  • Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten

sind das 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfallen von Aufwendungen. Dies gilt für die „kleine“ Vermietung (Vermietung von maximal zwei Wohnungen in einem Mietshaus).

Bei der „großen“ Vermietung ist man umsatzsteuerlich stets Unternehmer (der Vorsteuerabzug steht zu). Ein positiver Gesamterfolg muss hier nach 25 Jahren (maximal 28 Jahren) erwartet werden.

Bestehen Zweifel, ob die Einkunftsquelle zukünftig einen Einkünfteüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt werden.

Prognose-Rechnung

In einer Prognose-Rechnung ist von marktkonformen Mieteinnahmen mit Indexanpassungen auszugehen. In einer Entscheidung vom Oktober 2012 hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu geäußert, wie Instandhaltungen, Reparaturen und ein Mietausfallswagnis in die Berechnung miteinzubeziehen sind.

Erhaltungsaufwand

Bei Gebäuden fallen Erhaltungsaufwendungen an. Deshalb sind sie in einer Prognose-Rechnung jedenfalls zu berücksichtigen. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Gebäudes. Bei Neubauten ist in den Anfangsjahren ein geringer Betrag anzusetzen. Erst nach 15 bis 20 Jahren ist bei diesen Gebäuden wieder an große Reparaturen zu denken (somit erst gegen Ende des Prognosezeitraumes). Im konkreten Fall sah der VwGH einen Ansatz von 0,2 % der Anschaffungskosten als ausreichend an.

Für zukünftige Reparaturen muss keine Rücklage berücksichtigt werden. Wird jedoch Geld dafür angespart, ist dies nicht in der Prognose-Rechnung zu berücksichtigen.

Mietausfallswagnis

Die zukünftigen Mieteinnahmen sind um ein Mietausfallswagnis zu kürzen. Für den VwGH sind bei vermieteten Objekten 3 bis 5 % des Jahresrohertrags angemessen.

Stand: 10. September 2013

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihr Unternehmen (Ihren Betrieb) in der nächsten Zeit zu verkaufen? Dann sollten Sie sich vorher beraten lassen, was dabei auf Sie zukommen wird. In diesem Artikel informieren wir Sie über die Steuerbegünstigungen, die das Einkommensteuergesetz für solche Veräußerungsgewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorsieht. Für den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) oder das den Kapitalgesellschaften gehörende Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, etc.) gelten diese Regelungen nicht.

Freibetrag

Ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00 ist bei einem Verkauf möglich. Dieser ist dann interessant, wenn der Veräußerungsgewinn diesen Betrag nicht wesentlich übersteigt.

Verteilung auf drei Jahre

Eine andere Möglichkeit ist die Verteilung des Veräußerungsgewinns auf drei Jahre. Im Jahr des Verkaufs wird bereits das erste Drittel angesetzt. Daneben stehen kein Freibetrag und auch kein begünstigter Steuersatz zur Verfügung. Seit der Betriebseröffnung oder seit dem letzten, entgeltlichen Erwerbsvorgang müssen bereits sieben Jahre vergangen sein.

Halber Durchschnittsteuer-Satz

Haben Sie bereits das 60. Lebensjahr vollendet und stellen Sie Ihre Erwerbstätigkeit ein, so kann der Gewinn auch mit dem halben, auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz besteuert werden. Diese Begünstigung ist auch anzuwenden, wenn der Betrieb verkauft wird, weil der Besitzer gestorben oder erwerbsunfähig ist.

Seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang müssen auch in diesem Fall sieben Jahre vergangen sein. Der Freibetrag steht neben dieser begünstigten Besteuerung nicht zu.

Möchten Sie dem neuen Besitzer nach dem Verkauf noch in einer beratenden Funktion zur Verfügung stehen? Dann beachten Sie bitte folgende Grenzen:

  • der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten darf € 22.000,00 nicht übersteigen und
  • die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten dürfen € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Anderenfalls gilt die Erwerbstätigkeit als nicht beendet, und die Steuerbegünstigung kommt nicht mehr in Betracht.

Stand: 10. September 2013

Wer ist ein neuer Selbständiger?

Das sind Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen.

Beispiele: Psychotherapeuten, Autoren, Vortragende

Zählen Sie zu den neuen Selbständigen? Dann überprüfen Sie rechtzeitig Ihr Jahreseinkommen. Übersteigt es die nachstehenden Grenzen?

  • € 4.641,60 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen haben)
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte (wenn Sie im selben Jahr keine anderen Einkünfte erhalten haben)

In diesem Fall ist zu empfehlen, dass Sie noch bis Ende Dezember 2013 eine Überschreitungserklärung bei der SVA (Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) abgeben. Mit der Abgabe dieser Erklärung lösen Sie die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung aus.

Strafzuschlag von 9,3 %

Die Sozialversicherung überprüft die Höhe Ihrer Einkünfte anhand des Einkommensteuerbescheides im Nachhinein. Sie liegen über den Grenzen und haben keine Überschreitungserklärung abgegeben? Dann müssen Sie die Beiträge nachzahlen und zusätzlich für die Pensions- und die Krankenversicherung einen Strafzuschlag von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichten.

Stand: 10. September 2013

Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Bei Ärzten ist nur eine Befreiung von der Pensionsversicherung möglich.

Für das Jahr 2013 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2013 bei der SVA eingelangt sein. Für die Befreiung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Stand: 10. September 2013

Welche Mindestangaben auf einer Website enthalten sein müssen, ist gesetzlich genau geregelt. Selbst Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen auf ihrer Website Mindestangaben machen, auch wenn Sie keinen Webshop betreiben.

Neben dem vollständigen Namen, der vollen geografischen Anschrift bzw. dem Standort der Gewerbeberechtigung und der UID-Nummer sind Daten anzugeben, mittels deren Besucher der Website rasch und unmittelbar mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen können (z.B. Telefon, Fax, E-Mail).

Weitere verpflichtende Angaben sind:

  • Mitgliedschaften in Organisationen, wie Wirtschaftskammern, Berufsverbänden oder ähnlichen freiwilligen Einrichtungen
  • ein Hinweis auf den Zugang zu den gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. GewO, Maklergesetz
  • die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit des Unternehmens einer behördlichen Aufsicht unterliegt (z.B. Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht usw.)

Weiters wird empfohlen, auch die zuständige Gewerbebehörde anzugeben (z.B. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) und die Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat (wenn vorhanden, z.B. Meisterbetrieb, Meisterprüfung abgelegt in Österreich).

Stand: 10. September 2013