Was ist ab 1.1.2014 bei Rechnungen an den Bund zu beachten?

Ab 1.1.2014 müssen alle Rechnungen an den Bund elektronisch ausgestellt werden. Vom Bund werden dann keine Papierrechnungen mehr akzeptiert.

Für welche Rechnungsempfänger gilt das genau?

Zu den Bundesdienststellen zählen: alle Bundesministerien und deren nachgeordneten Dienststellen, das Parlament, die Präsidentschaftskanzlei, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und der Rechnungshof.

Eine Liste der Bundesdienststellen steht auf der Seite der Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) als Onlineabfrage und als Excel-Sheet zur Verfügung.

Was muss eine elektronische Rechnung an den Bund beinhalten?

Es müssen angegeben werden:

  • Absender (Firma, Adresse und E-Mail-Adresse, UID-Nummer, Kontaktdaten)
  • Empfängerdienststelle (Abteilung, Adresse, Bearbeiter)
  • Rechnungsnummer und –datum
  • Lieferantennummer unter der der Vertragspartner bei der Bundesdienststelle geführt wird
  • Auftragsreferenz
  • Bankverbindung (IBAN, BIC)
  • Positionsnummer (wenn bei Beauftragung eine solche mitgeteilt wurde)
  • Daten zur verrechneten Ware (Bezeichnung, Menge, Einheit, Einzelpreis)
  • Gesamtpreis
  • Zahlungsbedingungen

Wie werden die Rechnungen übertragen?

Die Übermittlung der Rechnung kann entweder über das Unternehmensservice Portal USP erfolgen oder über die PEPPOL Transport Infrastruktur.

Unternehmensservice Portal USP

Sie müssen sich im Portal zuerst anmelden, um Zugriff zu allen Funktionen zu erhalten. Nach der Anmeldung können die Rechnungen auf drei verschiedene Arten übertragen werden:

  • direkt im Portal manuell ausstellen
  • selbst erstellte Rechnungen hochladen
  • im eigenen System erzeugte Rechnungen automatisch von einem Webservice hochladen lassen (technisch aufwändigste Variante, aber vorteilhaft, wenn sehr viele Rechnungen an den Bund gestellt werden)

Die PEPPOL Transport Infrastruktur

Diese Möglichkeit ist vor allem zu verwenden, wenn der Rechnungsersteller aus dem Ausland kommt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf www.peppol.eu

Wo erhalte ich mehr Informationen?

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Seite mit den häufigsten Fragen zu diesem Thema eingerichtet: www.erb.gv.at

Stand: 07. November 2013

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für diese Vereine gibt es Änderungen, die bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden sind.

Freibetrag

Übt der Verein wirtschaftliche Aktivitäten aus, kann eine Steuerpflicht entstehen. Von dem Einkommen werden die Sonderausgaben abgezogen, wenn dann noch ein positiver Betrag übrig ist, bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei (ab der Veranlagung 2013; davor: € 7.300,00). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nicht verbrauchte Teil dieses Freibetrags in das nächste Jahr vorgetragen werden.

Wann ist ein Fest nach den Vereinsrichtlinien ein kleines Fest?

Neu definiert wurde die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Festen. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nun gänzlich nicht mehr von der Zahl der Besucher ab.

Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen, die die drei nachfolgend angeführten Voraussetzungen erfüllen, und insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

Weiters müssen die drei Punkte kumulativ erfüllt sein, ansonsten handelt es sich um ein großes Fest und es liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.

Kleine Feste

Alle Arbeiten von der Planung bis einschließlich der Arbeiten während der Veranstaltung müssen ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erledigt werden.

Es darf lediglich ein beschränktes Angebot an Essen und Getränken vorhanden sein. Auch die Zubereitung und das Verabreichen darf ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder nahen Angehörigen erfolgen (auch nicht durch einen Betrieb eines Mitglieds).

Weiters müssen auch die Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) von Vereinsmitgliedern oder regionalen Künstlern (keine durch Film, Fernsehen oder Radio bekannte Künstler) gestaltet werden.

Stand: 07. November 2013

Ab 1.1.2014 gibt es eine Änderung im Abgabenrechtsmittelverfahren. Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht BFG) löst die unabhängige Verwaltungsbehörde (UFS) ab und übernimmt deren bisherige Aufgaben.

Sein Sitz ist in Wien, so wie das auch bisher beim UFS der Fall war. Die Außenstellen sind Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

Beschwerde beim BFG

Das Verfahren ist in den Grundzügen gleich geblieben. Geändert hat sich der Fachjargon und statt dem UFS ist nun das BFG zuständig. Nun muss innerhalb der einmonatigen Frist eine Beschwerde (geänderte Bezeichnung statt Berufung) bei der bescheiderlassenden Behörde oder beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Ergebnis wird als Erkenntnis (früher die Berufungsentscheidung) bezeichnet.

Revision beim VwGH

Bisher war es möglich, nach der Entscheidung des UFS eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen. Nach der Neuregelung hat nun das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob eine Revision (geänderte Bezeichnung, bisher VwGH-Beschwerde) beim VwGH überhaupt zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn:

  • von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird,
  • es noch keine Rechtsprechung von Seiten des VwGH gibt,
  • die bisherigen Rechtsprechungen des VwGH in dieser Frage nicht eindeutig waren.

Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen. Sie ist beim BFG (früher beim VwGH) einzubringen. Wenn das Bundesfinanzgericht keine Revision zulässt, ist es noch möglich, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. In diesem Fall entscheidet dann der VwGH, ob eine Revision zulässig ist.

Stand: 10. Dezember 2013

Beitragssätze 2014 für Wirtschaftskammermitglieder

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen 2014 der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Pensionsversicherung
Beitragssatz 18,50%
Höchstbeitragsgrundlage pro Monat € 5.285,00
Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr € 63.420,00
Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr
pro Monat
pro Jahr
 
€ 587,98
€ 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr
pro Monat
pro Jahr
 
€ 687,98
€ 8.255,76
Krankenversicherung
Beitragssatz 7,65%
Höchstbeitragsgrundlage pro Monat € 5.285,00
Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr € 63.420,00
Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr
pro Monat
pro Jahr
 
€ 537,78
€ 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage 4. Jahr
pro Monat
pro Jahr
 
€ 704,99
€ 8.459,88
Unfallversicherung
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich
jährlich
 
€ 8,67
€ 104,04

Stand: 07. November 2013

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Begutachtungsentwurf zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung versandt. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden, soll es zu Änderungen bei der Umsatzsteuer (USt) kommen. Laut dem Entwurf soll das Reverse Charge-System ausgedehnt werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.

Wer schuldet die USt?

Grundsätzlich kassiert der liefernde oder leistende Unternehmer die Umsatzsteuer vom Kunden ein und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und erwirbt er die Leistung oder die Lieferung für sein Unternehmen, kann er sich den Betrag in der Regel wieder als Vorsteuer abziehen.

Beim Reverse Charge wird dieses System umgekehrt. Es sieht vor, dass die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.

Änderungen

Laut dem Begutachtungsentwurf soll die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet werden, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Diese neue Regelung soll für folgende Umsätze gelten:

  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mind. € 5.000,00 beträgt
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferungen von Metallen, roh und als Halberzeugnisse
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold

Stand: 07. November 2013

Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.

Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Daher kann allein schon die Beschaffung der Informationen und das Durcharbeiten die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Bei den Investitionsrechnungen wird zwischen statischen und dynamischen Methoden unterschieden. Zu den statischen gehören Kostenvergleichs-, Gewinnvergleichs-, Rentabilitätsvergleichs- und statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch. Andererseits sind die Informationen einfacher zu beschaffen.

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören Kapitalwert-, interne Zinsfuß- und Annuitätenmethode.

Stand: 07. November 2013

ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 30,35
monatlich € 395,31
Grenzwert für pauschalisierte Dienstgeberabgabe € 592,31
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 151,00
monatlich € 4.530,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.060,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.285,00

Grenzbeträge zum AV-Beitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.246,00 0 %
über € 1.246,00 bis € 1.359,00 1 %
über € 1.359,00 bis € 1.530,00 2 %
über € 1.530,00 3 %

Stand: 10. Oktober 2013

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2014 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2014 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt mittels einer genauen Dokumentation belegt werden.

Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern). Der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder der Verbindlichkeit ist in diesem Fall nicht entscheidend – im Gegensatz dazu ist dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) maßgebend.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2013, die am 15.1.2014 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2013 als bezahlt.

Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblichen Mitunternehmerschaften

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

Dieser ist gestaffelt und beträgt seit 2013:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • über € 175.000,00 bis € 350.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • über € 350.000,00 bis € 580.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag.

Tipps zur Verlustverwertung bei Kapitalvermögen

Verluste aus Kapitalvermögen können nur beschränkt verrechnet werden. Daher wäre es vorteilhaft, gezielt zum Jahresende hin Gewinne zu realisieren.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2014 ohnehin geplant ist.

Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2013, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, ist es jedoch sinnvoll, den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

Ab 2013: Spenden aus dem Betriebsvermögen

Sie dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2014 zu verschieben.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2008 aus.

Stand: 10. Oktober 2013

Die Finanzpolizei (FINPOL) ist eine Sondereinheit gegen Sozial- und Steuerbetrug.

Im Wesentlichen zählt es zu ihren Aufgaben zu prüfen,

  • ob illegal (ausländische) Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  • ob alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,
  • ob Verstöße gegen das Glücksspielgesetz, die Gewerbeordnung bzw. das Strafgesetzbuch vorliegen.

Was darf die Finanzpolizei?

Die Rechte der FINPOL sind unterschiedlich. Sie richten sich nach der rechtlichen Grundlage auf deren Basis der Einsatz erfolgt.

Bei einer Nachschau haben die Beamten viel weniger Rechte als bei einer Prüfung auf Basis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Jedenfalls haben die Beamten das Recht:

  • die Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu betreten,
  • in alle Unterlagen, die für die Abgabenerhebung relevant sind, Einsicht zu nehmen und
  • die Mitarbeiter zu befragen.

Was ist zu tun?

Informieren Sie uns – Ihren steuerlichen Vertreter – unverzüglich.

Die Kontrollen erfolgen meist unangemeldet. Daher ist es sinnvoll, sich im Vorfeld beraten zu lassen, was genau zu tun ist, wenn die Finanzpolizei klingelt. Häufig wird kritisiert, dass die Beamten ein unangemessen schroffes Verhalten an den Tag legen.

Wenn jemand Ihr Unternehmen betritt, auf wen trifft er dann zuerst? Wahrscheinlich auf Ihren Mitarbeiter beim Empfang, daher sollten Sie mit ihm eine mögliche Kontrolle besprechen. Jedenfalls muss der Mitarbeiter den Beamten die Tür aufmachen. Mitarbeiter der FINPOL tragen im Einsatz eine Uniform.

Vor allem, wenn der Geschäftsführer nicht immer anwesend ist, sollte im Vorhinein abgeklärt werden, wer als Vertreter mit den Beamten spricht. Wichtig ist, sich kooperativ gegenüber den Beamten zu zeigen, denn sonst droht eine Geldstrafe. Der Unternehmensvertreter sollte gleich, wenn er auf die Beamten trifft – in aller Ruhe – nach ihren Ausweisen fragen und nach der Rechtsgrundlage, nach der die Prüfung erfolgt, fragen. Lassen Sie sich auch über den Verfahrensablauf informieren und über Ihre Rechte aufklären.

Bei Unternehmen, die viele ausländische Mitarbeiter beschäftigen, ist es für den Fall einer Prüfung hilfreich, eine Liste mit allen Namen vorzubereiten. Am Ende wird das Prüfungsergebnis in einer Niederschrift festgehalten. Diese sollten Sie durchlesen und, wenn Sie mit dem Geschriebenen nicht einverstanden sind, auf Korrekturen bestehen. Verlangen Sie von den Beamten in jedem Fall eine Kopie der Niederschrift, auch wenn es keine Beanstandungen gab.

Stand: 10. Oktober 2013

Das Führen der Aufzeichnungen sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Für den Finanzbeamten muss sich jeder Geschäftsfall von der Anbahnung bis zur Fakturierung nachvollziehen lassen.

Es müssen daher alle Unterlagen aufbewahrt werden, die dabei helfen, den Geschäftsfall genau zu rekonstruieren. Nur so kann im Zuge einer Prüfung nachvollzogen werden, wie der Umsatz genau entstanden ist und wie die genaue Besteuerungsgrundlage erhoben wird.

Zu den Grundaufzeichnungen gehören z.B. Kalendereinträge, Paragondurchschriften, Angebote, Lieferscheine, Geschäftskorrespondenz usw.

Welche Aufzeichnungen tatsächlich zu den Grundaufzeichnungen gehören, ist abhängig von der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Betriebes.

Beispiel: Ein Kalendereintrag ist nicht generell schon eine Grundaufzeichnung, aber er kann zu den Grundaufzeichnungen gehören, sofern er für die Nachvollziehbarkeit des Geschäftsfalles relevant ist.

Für Unternehmen, die mit Kassensystemen arbeiten, erklärt die Kassenrichtlinie die Dokumentationspflichten ausführlich.

Welche Unterlagen einem Prüfer vorzulegen sind, ist auch abhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsart. Wenn Sie Bücher führen gelten andere Verpflichtungen als z.B. für einen Einnahmen/Ausgaben Rechner. In jedem Fall sollten alle Unterlagen sorgfältig aufbewahrt werden, damit Sie sie im Fall einer Prüfung schnell zur Hand haben. Alle Dokumente sind grundsätzlich mindestens sieben Jahre aufzubewahren (für manche Unterlagen gelten verlängerte Fristen).

Beispiele für weitere Unterlagen, die einem Prüfer vorzulegen sind: Konten und -plan, Journale, alle Aufzeichnungen zu Umbuchungen, Lohn-, Kunden- und Lieferantenkonten, alle Nebenbücher (wie das Wareneingangsbuch, Kassabuch, Anlagenverzeichnis), Unterlagen zu Inventuren, Kassenbelege, Kontoauszüge

Elektronische Unterlagen

Wenn Sie Unterlagen elektronisch aufbewahren, beachten Sie bitte, dass Sie dem Finanzbeamten die Unterlagen so aufbereiten müssen, dass er sie lesen kann. Ein wichtiger Punkt ist auch das elektronische Radierverbot. Die Daten dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr lesbar ist.

Stand: 10. Oktober 2013