Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfasst. Die Leistungen der Unfallversicherung bestehen in erster Linie aus Sachleistungen, wie z.B. Unfallheilbehandlungen, Rehabilitationskosten, Beistellung von Hilfsmitteln.

Es werden aber auch Barleistungen während der Unfallheilbehandlungen geleistet und in schwerwiegenden Fällen auch Versehrtenrenten, Witwen-/Witwerbeihilfen oder Hinterbliebenenrenten.

Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignet. Daher ist auch ein Unfall, der auf dem Weg in die Arbeit passiert, ein Arbeitsunfall.

Freiwillige Höherversicherung

Neben der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie bei der AUVA auch einen Antrag auf eine freiwillige Höherversicherung stellen.

Bei Unfällen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit bietet die gesetzliche Unfallversicherung keinen Schutz. Sollte der Fall eintreten, dass Sie Leistungen aus der Unfallversicherung in Anspruch nehmen müssen, erhalten Sie bei einer freiwilligen Höherversicherung wesentlich umfangreichere Leistungen.

Bei dieser Höherversicherung sind zwei Stufen vorgesehen. Der Beitrag ist jeweils zusätzlich zur Pflichtversicherung zu zahlen.

Betrag für 2014
Pflichtversicherung jährlich € 104,04
Höherversicherung Stufe I jährlich € 103,95
Höherversicherung Stufe II jährlich € 156,15

Stand: 15. Jänner 2014

Im Handel müssen Dienstnehmer auch an Samstagen arbeiten. Einen Samstag den ganzen Tag arbeiten, den nächsten Samstag frei – so ist es im Kollektivvertrag für den Handel in der sogenannten Schwarz-Weiß-Regelung vorgesehen.

Seit Herbst letzten Jahres gibt es dazu eine Alternative – das Blockfreizeit-Modell. Darin ist nicht mehr vorgeschrieben, wie viele Samstage ein Arbeitnehmer hintereinander ganztägig arbeiten darf. Allerdings ist auch das Blockfreizeit-Modell nicht so flexibel, wie es auf den ersten Blick scheint.

Blockfreizeit

Durch das Blockfreizeit-Modell ist es möglich, dass Angestellte im Handel mehrere Samstage hintereinander den ganzen Tag arbeiten. Dafür bekommen sie innerhalb eines halben Jahres fünf verlängerte „Super-Wochenenden“ frei. Diese so genannten Super-Wochenenden bestehen aus drei freien Tagen hintereinander (entweder von Freitag bis Sonntag oder von Samstag bis Montag).

Dieses Modell hat allerdings einen großen Nachteil, denn die langen Wochenenden müssen bereits 13 Wochen im Vorhinein fixiert werden. Das bedeutet für die Dienstgeber, dass die Dienstpläne über einen sehr langen Zeitraum hinweg vorgeplant werden müssen.

Wenn von der Schwarz-Weiß-Regelung auf das Blockfreizeit-Modell umgestellt wird, müssen Betriebe mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung darüber abschließen.

In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Umstieg mit jedem Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.

Schwarz-Weiß-Regelung

Neben der Blockvariante kann auch die Schwarz-Weiß-Regelung gewählt werden. Bei diesem Modell erhält der Handelsangestellte, wenn er einen Samstag nach 13 Uhr arbeitet, am folgenden Samstag zur Gänze arbeitsfrei (es gibt aber Ausnahmen).

Stand: 15. Jänner 2014

Was ist ausschlaggebend für den Kauf eines Produktes? Neben Preis und Qualität spielt auch das Image einer Marke eine entscheidende Rolle. Kunden kaufen Produkte, weil sie sich mit der Marke identifizieren.

Im Idealfall spricht die Marke gleichzeitig Verstand und Emotionen an. Der erste Schritt besteht also darin, herauszufinden, was Ihr Unternehmen besonders macht – nicht nur in Ihren Leistungen, ebenso in Ihrer Philosophie. Diese Eigenschaften bilden in weiterer Folge das Versprechen. Das Marketing sorgt letztendlich für die Bekanntheitssteigerung, Imagepflege und Ihren Wiedererkennungswert.

Es gibt keine Marke ohne Logo! Das Logo selbst gilt als Symbol und steht für die Einzigartigkeit und Kompetenz des Unternehmens. Es sollte einfach, einprägsam und unverwechselbar sein, sodass ein Kind dieses spielend nachzeichnen kann.

Damit sich Ihr Unternehmen als Marke etablieren kann, müssen Sie sich mit Ihrem Markenzeichen nach außen präsentieren. Je öfter potenzielle oder bestehende Kunden mit Ihrem Logo konfrontiert werden, desto stärker verankert sich dieses in ihrem Gedächtnis. Vergessen Sie daher nicht, dass Sie alle Ihre PR- und Marketingmaßnahmen mit Logo und Slogan versehen.

Stand: 15. Jänner 2014

Schwerarbeitsmeldungen

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2013 zu erstellen.

Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden.

Gemeldet werden müssen

  • alle männlichen Versicherten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und
  • alle weiblichen Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben,

wenn erschwerte Arbeitsbedingungen (im Sinne der Schwerarbeitsverordnung) vorliegen.

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die Zahlungen über € 100.000,00 ins Ausland tätigen, haben eine Meldung beim Finanzamt zu machen, wenn die Zahlungen für folgende Leistungen entrichtet wurden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Honorare

Honorare, die für bestimmte selbständig erbrachte Leistungen gezahlt werden, müssen auch gemeldet werden. Darunter fallen z.B. Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern, Versicherungsvertretern, Vortragende oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn bestimmte Entgeltsgrenzen nicht überschritten wurden.

Stand: 19. Dezember 2013

Unter Supply Chain Management (SCM) versteht man die Planung und Steuerung der gesamten Wertschöpfungskette vom Rohstofflieferanten bis hin zum Endkunden.

Wenn SCM effektiv eingesetzt wird, arbeiten mehrere Unternehmen oder unternehmensinterne Abteilungen zusammen, um ein Produkt so schnell und kostengünstig wie möglich, aber mit bester Qualität zum Endkunden zu bringen.

Um dies zu bewerkstelligen, muss zwischen den Partnern:

  • ein reibungsloser Kommunikationsfluss gegeben sein,
  • der Fertigungsprozess transparent gestaltet werden und
  • es muss sich auf gemeinsame Ziele und eine einheitliche Erfolgskontrolle geeinigt werden.

Weiters sollte auch die Software aufeinander abgestimmt werden, damit ein Austausch der Daten funktionieren kann. Das erfordert Vertrauen in die jeweiligen Partner und in der Regel langfristige Geschäftsbeziehungen.

Vorteile

In vielen Lieferketten verbergen sich oft überflüssige Arbeitsabläufe. Beim Supply Chain Management wird der gesamte Ablauf durchleuchtet und optimiert. Schwachstellen in der Kette können dadurch entdeckt werden. Die verbesserte Kommunikation der Partner verringert die Lagerzeiten und –bestände und somit auch die Lagerkosten. Gleichzeitig wird die Qualität der Produkte erhöht. Der reibungslose Ablauf führt zu einer kürzeren Lieferzeit an den Kunden.

Stand: 19. Dezember 2013

Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über einige Änderungen mit Jahresbeginn 2014.

Gehaltsvorschuss

Erhält ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder einen Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, hat er dadurch eine Zinsersparnis. Hierfür ist 2014 ein Sachbezug von 1,5 % (2013: 2 %) anzusetzen. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis € 7.300,00 ist wie bisher kein Sachbezug hinzuzurechnen.

Neues UVA-Formular

Ab 1.1.2014 muss das neue Formular für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) ausgefüllt werden. Die Kennzahlen Vorsteuern in Zusammenhang mit Kfz (027) und mit Gebäuden (028) wurden entfernt.

Anmeldung Krankenkasse: Keine Papierformulare

Ab 1.1.2014 ist die Einreichung von Papierformularen für eingetragene Personengesellschaften und für juristische Personen generell ausgeschlossen.

Pflegekarenz

Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, können ab 1.1.2014 mit dem Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine Pflegekarenz oder -teilzeit vereinbaren. Die Pflegekarenz kann maximal drei Monate betragen.

Auflösungsabgabe 2014

Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss eine Auflösungsabgabe bezahlt werden, außer es trifft eine Ausnahmeregelung zu. Die Abgabe wird jedes Jahr erhöht. Im Jahr 2014 beträgt sie € 115,00.

Bausparprämie

Am Schluss noch eine Information für alle Bausparer. Die Bausparprämie für das Jahr 2014 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.

Stand: 19. Dezember 2013

Der neue Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden

Pendlerrechner

Voraussichtlich wird ab Februar auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung stehen (das genaue Datum war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt). Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.

Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).

Geändert: Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit

Die Kriterien bis zu welcher Fahrtzeit es zumutbar ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, wurden mit 1.1.2014 geändert.

Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist immer zumutbar, wenn die Fahrt bis zu 60 Minuten beträgt. Bei einer Zeitdauer von mehr als 120 Minuten ist immer von einer Unzumutbarkeit auszugehen.

Bei einer Zeitdauer von über 60 Minuten nicht aber 120 Minuten wird die Zumutbarkeit nach der entfernungsabhängigen Höchstdauer beurteilt. Sie beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung. Wenn die entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten wird, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer benötigt zu seinem Arbeitsplatz 70 Minuten, die Arbeitsstätte ist 50 km entfernt. Er fährt mit dem Pkw, einem Regionalzug und einem Bus. Die Zeitdauer beträgt mehr als 60 Minuten, daher ist die entfernungsabhängige Höchstdauer zu berechnen.

Sie wird wie folgt berechnet: 60 Minuten plus 50 Minuten (1 Minute für jeden Kilometer) sind 110 Minuten. Die 70 Minuten, die er benötigt, sind die kürzest mögliche Zeitdauer und diese übersteigt die 110 Minuten entfernungsabhängige Höchstdauer nicht. Die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist ihm zumutbar.

Stand: 19. Dezember 2013

Bei vielen neuen Ideen ist zu Beginn fraglich, ob sie sich tatsächlich verwirklichen lassen. Daher werden immer wieder gute Ideen verworfen, weil allein die Überprüfung, ob sich die Verwirklichung lohnt, zu zeit- und kostenintensiv wäre.

Eine Förderung der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) soll hier Abhilfe schaffen. Unter dem Namen Feasibility Studie wird das Erstellen einer Machbarkeitsstudie gefördert. Durch eine solche Studie sollen einerseits unrealistische Ideen bereits im Keim erstickt werden, andererseits werden für jene Ideen, die sich verwirklichen lassen, die technischen und inhaltlichen Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Details zur Förderung

Die Förderung richtet sich an Klein- und Mittelbetriebe (auch an Start-ups). Die Erstellung einer Machbarkeitsstudie muss bei einem externen Forschungsinstitut oder bei anderen qualifizierten Institutionen in Auftrag gegeben werden. Der Ersteller der Studie muss nachweisen können, dass er die nötige fachliche Kompetenz und Erfahrung dafür besitzt.

Das Angebot des Studienherstellers muss beinhalten:

  • Problemstellung
  • Lösungsansätze, Stand der Technik
  • geplante Arbeiten, Abgrenzung des Leistungsumfanges
  • Projektleitung, MitarbeiterInnen
  • Zielsetzung und Kosten

Nicht gefördert werden Studien, die überwiegend Marktaspekte untersuchen.

Die maximale Förderungshöhe beträgt € 30.000,00. Der erste Teil des Betrags wird nach Vertragsabschluss ausgezahlt, der zweite nach Projektabschluss.

Näheres erfahren Sie hier: http://www.ffg.at/feasibility-studie-f-rderung-bedingungen.

Stand: 19. Dezember 2013

Für selbständige Kleinverdiener gibt es eine erfreuliche Nachricht zum Jahreswechsel. Es wurde eine sogenannte Überbrückungshilfe geschaffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wenn die finanzielle Lage aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses schlecht ist.

Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe?

Alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.126,00 liegt. Diese Grenze erhöht sich für den Partner (Ehepartner und eingetragene Partner) um € 483,00 und für jedes unversorgte Kind um € 239,00.

Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie (Eltern und zwei Kinder) gilt daher eine Einkommensgrenze von € 2.087,00 pro Monat.

Die finanzielle Notlage muss durch ein außergewöhnliches Ereignis entstanden sein. Das ist z.B. der Fall bei einer mindestens drei Monate andauernden Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Überbrückungshilfe steht nicht zu, wenn die finanziellen Schwierigkeiten allein durch das Eingehen eines unternehmerischen Risikos entstanden sind, z.B. wenn neue Aufträge ausbleiben.

Höhe der Gutschrift

Die Hilfe beträgt 50 % der vorgeschriebenen Beiträge. Als Basis gilt die vorläufige Beitragsgrundlage. Sie wird am Beitragskonto gutgeschrieben.

Grundsätzlich wird sie für drei Monate gewährt, in besonders schweren Fällen kann sie allerdings auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei der jeweiligen Landesstelle einlangen.

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe und auch den Antrag finden Sie hier: www.svagw.at/Notfallhilfe

Stand: 19. Dezember 2013

Investieren Sie Ihr Geld und sparen Sie Steuern

Investitionen, die hohe finanzielle Mittel erfordern, sollten längerfristig geplant werden. Spielen Sie bereits länger mit dem Gedanken zu investieren? Eine Investition am Jahresende kann steuerlich von Vorteil sein. In erster Linie ist das davon abhängig, ob Sie heuer einen Gewinn machen werden oder nicht. Daher müssen Sie zumindest ungefähr abschätzen können, wie hoch das Ergebnis sein wird.

Unternehmen, die einkommensteuerpflichtig sind (keine Kapitalgesellschaften), werden mit einem progressiven Tarif besteuert. Je höher der Gewinn, desto höher der Steuersatz. Wenn Sie im nächsten Jahr einen niedrigeren Gewinn erwarten, kann es sinnvoll sein, noch heuer zu investieren und somit die Steuerbemessungsgrundlage zu reduzieren.

Abschreibung

Investitionen zählen in der Regel zum Anlagevermögen und mindern den Gewinn daher nur über die Abschreibung. Wird gegen Jahresende hin noch ein neues Anlagegut angeschafft, und erfolgt die Inbetriebnahme noch im alten Jahr, kann noch die Abschreibung für ein halbes Jahr geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400,00) dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt 13 % vom Gewinn – maximal allerdings € 3.900,00. Übersteigt Ihr Gewinn diese Grenze, kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Hierfür muss tatsächlich in ungebrauchte, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter investiert werden, deren Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Daneben fallen auch Wertpapiere unter die begünstigten Wirtschaftsgüter, wenn sie den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen und für mindestens vier Jahre dem Unternehmen gewidmet werden. Genauere Informationen zur Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags finden Sie in der Steuerspar-Checkliste der letzten Ausgabe (November 2013).

Stand: 07. November 2013