Um mehr Geld für einen guten Zweck zu sammeln, wird auf Charity-Veranstaltungen häufig eine Versteigerung durchgeführt. Die Gegenstände, die versteigert werden sollen, werden von Prominenten oder Künstlern zur Verfügung gestellt.

Wie wird das Zurverfügungstellen der Gegenstände bzw. der Kauf steuerlich behandelt?

Spenden sind steuerlich entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe absetzbar, und zwar, wenn sie geleistet werden an:

  • einen begünstigten Spendenempfänger, der in der Liste des BMF aufscheint oder
  • eine Organisation, die ausdrücklich im Gesetz erwähnt wird

und 10 % des laufenden Gewinns bzw. der Einkünfte nicht übersteigen.

Bei Versteigerungen auf Charity-Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass der gesamte Vorgang als Spende zu sehen ist, die von zwei verschiedenen Personen erbracht wird. Das sind:

  • Die Person, die den Gegenstand, der versteigert wird, zur Verfügung stellt.
  • Die Person, die diese Sachspende gegen Zahlung eines Geldbetrages erwirbt. In der Regel ist der gezahlte Betrag höher als der gemeine Wert der Sachspende.

Die begünstigte Organisation erhält eine Spende in Höhe des gezahlten Geldbetrages. Dieser stellt insgesamt eine abzugsfähige Spende dar. Sie ist aber auf zwei Spender aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach dem Wertverhältnis der Leistung der beiden Spender zu bemessen.

Der Sachspender kann den gemeinen Wert der Sache, wenn es sich um einen Gegenstand des Betriebsvermögens handelt, als Spende geltend machen. Der Erwerber kann den Betrag als Spende geltend machen, der den gemeinen Wert der Sachspende übersteigt. Kann der gemeine Wert der Sachspende nicht ohne großen Aufwand ermittelt werden, bestehen keine Bedenken, wenn die insgesamt von der Organisation erzielte Spende im Verhältnis 50:50 auf beide Spender aufgeteilt wird.

Die Spendenorganisation hat beiden Spendern eine Spendenbestätigung über ihre Spende auszustellen. Beide Spender müssen mit dem Spendenbetrag in dieser Bestätigung enthalten sein.

Stand: 06. Februar 2014

Beim Salzburger Steuerdialog wurde die Frage der Einlösung von Gutscheinen diskutiert. Wie ist das Einlösen eines Gutscheins aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen?

Konkreter Sachverhalt

(in einem Beispiel verpackt)

Sie sind ein österreichischer Möbelhändler. Jeder Kunde, der bei Ihnen eine Couch kauft, erhält als Dank einen Gutschein, damit er sich in einem Lampengeschäft die passende Stehlampe dazu kaufen kann. Der Gutschein ist nummeriert und lautet auf einen bestimmten Betrag.

Der Kunde kauft sich die Lampe beim Vertragshändler. Er löst den Gutschein ein und bezahlt den restlichen Betrag. Ihr Vertragshändler meldet Ihnen, dass der Gutschein eingelöst wurde, und er erhält von Ihnen dafür eine Gutschrift. Die Gutscheine berechtigen nur Kunden Ihres Unternehmens, bestimmte Waren beim Vertragshändler zu erwerben.

Ihre Leistung an den Vertragshändler

Die Gutschrift, die der Vertragshändler nach dem Einlösen des Gutscheins erhält, ist als Entgelt von dritter Seite zu betrachten. Ihre Leistung an den Vertragshändler berechtigt Sie nicht zu einem Vorsteuerabzug.

Kunde

Ist der Kunde ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt, hat er das Recht auf einen Vorsteuerabzug über den gesamten Betrag (wenn auch die restlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorhanden sind). Der Vertragshändler muss allerdings in der Rechnung das Gesamtentgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer (unter Einbeziehung des Entgelts von dritter Seite) ausweisen.

Stand: 06. Februar 2014

Nach wenigen Jahren haben alle Internet-Browser unzählige Updates hinter sich. Deswegen kann es sein, dass Ihre Homepage nicht mehr einwandfrei dargestellt wird. Da die Technologie schnelle Sprünge macht, ist ein Relaunch schon aus programmtechnischen Gründen ratsam.

Mobile Endgeräte, wie etwa Smartphones, verlangen zudem ein neues Bedienkonzept. Hier gibt es die Möglichkeit, eine schmälere Version Ihrer Homepage anzubieten: Sie lädt die Inhalte schneller und ist am Touchscreen besser bedienbar. Aber nicht nur die Technologie muss man im Auge behalten, oftmals sind auch die Inhalte veraltet, wenn etwa die Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen gewechselt oder sich die Telefondurchwahlen geändert haben. Hinzu kommen veraltete Anfahrtspläne oder Verlinkungen, die nicht mehr existieren – alles Stolpersteine.

Ein Relaunch, also die technische und inhaltliche Überarbeitung, gleicht dem Aufwand der Neuerstellung einer Website – deshalb sollte die Modernisierung von Grund auf stattfinden. Im Zuge dessen lohnt es sich, über Extraservices nachzudenken, damit können Sie Ihren Klienten und Mitarbeitern den Alltag erleichtern. Je mehr Services online erledigt werden können, desto mehr Zeit bleibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern für die persönliche Beratung von Kunden. Solche Services sind für Kunden wertvoll, da diese jederzeit, ortsunabhängig auf Daten zugreifen können. Bieten Sie auch die Möglichkeit zur Newsletter-Registrierung, so können Sie Kunden direkt und regelmäßig über alles Wissenswerte informieren.

Stand: 06. Februar 2014

Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die

  • Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch
  • die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer

um einen Sachbezug erhöht.

Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er dieses Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen kann.

Geänderte Höchstgrenze

Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die PKW-Privatnutzung wird mit 1. März 2014 erhöht. Sie beträgt € 720,00 (bisher € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist neu ein Höchstbetrag von € 360,00 (vor dem 1. März 204: € 300,00) anzusetzen (halber Sachbezug).

Tipp für den Arbeitgeber

Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Wenn der Prüfer in den Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) Mängel entdeckt, haften dafür auch Sie als Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen des Dienstnehmers sind also genau zu kontrollieren. Enthalten sie Mängel, ist der volle Sachbezug anzusetzen. Der halbe Sachbezug kann vom Dienstnehmer auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

UFS-Entscheidung

In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg (UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt.

Warum war das vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß?

Der Steuerpflichtige betreute Filialen in ganz Österreich. Er wies seine dienstlichen Fahrten nach, in dem er das Adressenverzeichnis des Filialnetzes und die genauen Adressen angab. Bei dem vorgelegten Fahrtenbuch wurden keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als Zwischenziele angeführt. Dadurch konnten die zurückgelegten Kilometer nicht genau überprüft werden. Weiters gab er bei vielen Dienstreisen als Ende der Reise die Adresse seines Büros an, begann dann allerdings die nächste Eintragung mit „Zuhause“.

Achtung

Der Steuerpflichtige hatte die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als dienstliche Fahrten ausgewiesen. Diese gelten aber bei der Berechnung der Kilometer als Privatfahrten und sind in die jährliche 6.000 km-Grenze miteinzurechnen.

Stand: 19. Dezember 2013

Seit Mitte Februar müssen Sie mit dem neuen Pendlerrechner berechnen, ob Ihnen das Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro zusteht. Dabei wird auch berechnet, ob es zumutbar ist, ein Massenverkehrsmittel zu benutzen.

Den Rechner finden Sie auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/.

Der Pendlerrechner ist ab der Veranlagung für 2014 zu verwenden. Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Auch wenn Sie Ihrem Arbeitgeber bereits ein Formular L34 gebracht haben, müssen Sie beim Arbeitgeber bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck des Pendlerrechners abgeben.

Stand: 20. Februar 2014

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 % Kapitalertragsteuer endbesteuert. Sie dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrags miteinberechnet werden. Außer es wird zur Regelbesteuerung optiert. Substanzgewinne aus betrieblichem Kapitalvermögen oder Betriebsgrundstücken sind immer zu berücksichtigen – auch wenn sie mit 25 % besteuert werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch ein Verlust entstehen oder sich erhöhen würde.

Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) darüber finden Sie hier: findok.bmf.gv.at

Stand: 15. Jänner 2014

Die neue Regierung hat einige steuerliche Änderungen vor, die schon sehr bald in Kraft treten sollen. Allerdings wird noch viel über die Neuerungen diskutiert. Es kann daher durchaus sein, dass es noch zu Änderungen kommt.

Derzeit liegt lediglich die Regierungsvorlage vor. Die Gesetzwerdung bleibt daher noch abzuwarten. Die geplanten Änderungen sind sehr umfangreich. In diesem Artikel informieren wir Sie über eine kleine Auswahl davon.

Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen über kleine Beträge müssen nicht die gesamten Rechnungsmerkmale beinhalten, bisher liegt die Grenze bei € 150,00. Sie soll nun auf € 400,00 angehoben werden.

Neuerliche Änderungen für GmbHs

Im Juli 2013 wurde das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) auf € 10.000,00 gesenkt. Hier soll es nun wieder zu Änderungen kommen. Für Neugründer soll das Mindeststammkapital bei € 10.000,00 bleiben, allerdings nur für zehn Jahre. Für alle bereits bestehenden GmbH’s soll das Mindeststammkapital wieder € 35.000,00 betragen. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht zulässig.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Für die Anschaffung von Wertpapieren soll künftig kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen. Begünstigt ist nur mehr die Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern.

Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt

Verlustvorträge dürfen höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen soll diese Grenze nun entfallen. Künftig soll der Verlust aus Vorjahren deshalb bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden können.

Alkohol, Tabak und Auto

Die Steuer auf Alkohol und Tabak soll erhöht werden. Auch Autofahrer sind betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer soll angehoben werden. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung – dadurch trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll geändert werden.

Stand: 15. Jänner 2014

Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher. Jedes Jahr werden die Richtlinien mit dem Wartungserlass aktualisiert. Hier informieren wir Sie im Überblick über drei Themen, die durch den Erlass überarbeitet wurden.

Sonstige Leistungen nicht für das Unternehmen bestimmt

Die Richtlinien legen nun fest, welche sonstigen Leistungen bereits ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Darunter fallen z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Leistungen von Zahnärzten, Betreuung von Kindern, Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen.

In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger mit einer Bestätigung nachweisen, dass er die sonstige Leistung für unternehmerische Zwecke bezieht. Allein die Bekanntgabe seiner UID-Nummer ist nicht ausreichend.

Elektronische Rechnungen

Durchschriften und Abschriften von Rechnungen sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Sonst schuldet der Aussteller der Rechnung wegen Inrechnungstellung die Steuer. Dies gilt nicht, wenn hinsichtlich der Rechnungsmerkmale idente Rechnungen gemeinsam verschickt werden (gemeinsamer Versand einer xml- und PDF-Datei) oder die Rechnung gleichzeitig an den Leistungsempfänger selbst und z.B. an seinen Steuerberater gleichzeitig geschickt wird.

Buchmäßiger Nachweis

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nachgewiesen werden, dass der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Es ist ausreichend, den Nachweis erst im Abgabenverfahren einzubringen. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.

Stand: 15. Jänner 2014

Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) befreit.

Die Immobilie muss:

  • entweder seit der Anschaffung zwei Jahre durchgehend direkt vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf fünf Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz gewesen sein.

Die Steuerbefreiung gilt sowohl für das Gebäude als auch für den Grund und Boden (bis 1.000 m² Grund).

Arbeitszimmer

Wird die Immobilie nicht nur für private Wohnzwecke genutzt, sondern befindet sich darin auch ein Arbeitszimmer, hängt es von der Größe des Arbeitszimmers ab, ob der Verkauf von der Immobilienertragsteuer befreit ist oder nicht. Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen den eigenen Wohnzwecken dienen, sonst ist der Verkauf nicht von der ImmoESt befreit.

Kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche

Weiters gilt auch hier die 80/20-Regelung für die Aufteilung in Privat- bzw. Betriebsvermögen. Werden mindestens 80 % der Immobilie privat genutzt, zählt das Gebäude zum Privatvermögen. Ist das Arbeitszimmer also kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche, ist der Veräußerungsgewinn zur Gänze von der ImmoESt befreit. Er muss nicht in einen betrieblich und einen privat genutzten Anteil aufgeschlüsselt werden.

20 – 33 % der Gesamtnutzfläche

Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20 %, aber nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche beträgt, muss der Verkauf in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden.

Beispiel: Ein Freiberufler wohnt und arbeitet in seiner Eigentumswohnung und nutzt sein Arbeitszimmer als Büro. Dieses beträgt 25 % der gesamten Wohnungsfläche. In diesem Fall handelt es sich bei diesem Arbeitszimmer um Betriebsvermögen. Der Anteil, der darauf entfällt, sind betriebliche Einkünfte, die nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen.

Anmerkung

Neben der Hauptwohnsitzbefreiung, gibt es auch andere Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer, wie z.B. die Herstellerbefreiung.

Stand: 15. Jänner 2014

Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche Fahrten, darf ihm der Arbeitgeber daneben nicht auch noch die Parkgebühren steuerfrei vergüten. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien im Oktober letzten Jahres in einem Erkenntnis wieder bestätigt.

Amtliches Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 pro dienstlich gefahrenem Kilometer. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer sind mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachzuweisen.

UFS-Entscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat begründete seine Entscheidung damit, dass mit dem amtlichen Kilometergeld alle Kfz-Kosten abgedeckt sind. Darunter fallen neben den Anschaffungskosten oder Leasinggebühren auch die Versicherungen, Reparaturen, Treibstoff, die Parkgebühren, usw.

Höhere Pkw-Aufwendungen

Sind die Aufwendungen für den Pkw des Dienstnehmers höher, kann er die Pkw-Kosten für seine Dienstfahrten im Zuge des Jahresausgleiches geltend machen. In diesem Fall müssen aber die gesamten Pkw-Kosten gesammelt werden. Von dem Anteil, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt, muss das steuerfreie Kilometergeld abgezogen werden. Der verbleibende Anteil kann als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Stand: 15. Jänner 2014