Ab 1.1.2015 gilt:

  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,
  • Telekommunikations-,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Was ist der Empfängerort?

Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.

Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B. ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.

Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in Österreich.

Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014 ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen

  • ins EU-Schema fällt: über FinanzOnline
  • nicht ins EU-Schema fällt: elektronisch über das beim BMF (Bundesministerium für Finanzen) dafür eingerichtete Portal (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at)

Neue Aufbewahrungsfristen

Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.

Stand: 30. Oktober 2014

Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Neben bestimmten abnutzbaren Anlagegütern sind nur mehr Wohnbauanleihen begünstigte Wirtschaftsgüter – alle anderen Wertpapiere nicht mehr.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang dieser mögliche Gewinnfreibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Seit 2013 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gestaffelt und beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag ( Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Begünstigte Investitionen

Dazu zählen Investitionen in:

  • abnutzbare, körperliche neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (kein Pkw),
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

Achtung genaue Dokumentation

Es ist genau zu dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.

Stand: 30. Oktober 2014

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2015: 1,027.

ASVG
Geringfügigkeitsgrenze
täglich € 31,17
monatlich € 405,98
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 608,97
Höchstbeitragsgrundlage
täglich € 155,00
monatlich € 4.650,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.300,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.425,00

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.280,00 0 %
über € 1.280,00 bis € 1.396,00 1 %
über € 1.396,00 bis € 1.571,00 2 %
über € 1.571,00 3 %

Auflösungsabgabe

Wenn ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist in vielen Fällen die Auflösungsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe beträgt für 2015 € 118,00.

Stand: 30. Oktober 2014

Neue Mitarbeiter müssen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn angemeldet werden. Die Finanzpolizei kontrolliert die rechtzeitige Anmeldung auch nachträglich bei einer Prüfung. Es wird das Datum der Übermittlung im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn verglichen.

Verjährung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung zur nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen. Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen beträgt ein Jahr. Innerhalb der Verjährungsfrist muss von der Behörde eine Verfolgungshandlung vorgenommen werden. Als Verfolgungshandlung gilt jede Amtshandlung gegenüber dem Beschuldigten – auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Sachverhalt

In der Beschwerde beim VwGH wurde dem Geschäftsführer einer GmbH vorgeworfen, dass 20 Dienstnehmer beschäftigt wurden, die nicht vor Dienstantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurden. Die Übermittlung der Anmeldung ist am 10.3. erfolgt, obwohl das Meldedatum der 6.3. war. Für das Vergehen hat die Behörde daher 20 Strafen in Höhe von € 2.180,00 verhängt. Laut Behörde hätte zumindest vorab eine Mindestangaben-Meldung mit Namen und Geburtsdaten der Beschäftigten erfolgen müssen. Es gab bereits eine einschlägige Vormerkung wegen einer Verwaltungsübertretung. Daher hätten dem Geschäftsführer die Vorschriften bekannt sein müssen – so die Behörde – und legte dem Geschäftsführer eine grob fahrlässige Tatbegehung zur Last.

Laut VwGH handelt ein Dienstgeber ordnungswidrig, wenn er entgegen den Gesetzesvorschriften Meldungen oder Anzeigen nicht bzw. nicht rechtzeitig oder falsch erstattet. Die Beschwerde des Dienstgebers wurde als unbegründet abgewiesen.

Stand: 30. Oktober 2014

Jedes Unternehmen hat auch schlechte Zeiten zu meistern, wie z.B., wenn ein Produkt nicht so angenommen wird, wie erwartet oder Kunden nicht zahlen.

Um das Ruder wieder herumzureißen, muss der Ursache auf den Grund gegangen werden. Stellen Sie die bisherige Unternehmensplanung auf den Kopf und entwickeln Sie eine neue Strategie. Denken Sie allerdings daran, dass wir in einer sehr schnelllebigen Zeit leben. Es ist nötig, die Planung immer wieder anzupassen.

5 Tipps

  1. Wer ist im Planungsteam? Die Geschäftsführung, aber auch Führungskräfte aus allen Ebenen darunter sollten eingebunden werden.
  2. In welche Richtung soll es gehen? Was soll erreicht werden? Legen Sie die zukünftigen Unternehmensziele fest.
  3. 3. Was sind die Probleme? Welche Probleme stehen den Zielen im Weg? Analysieren Sie die derzeitige Situation. Was hat zu den Problemen geführt und wie wurde darauf reagiert?
  4. Entwickeln Sie neue Ideen. Was könnte die Umsetzung der neuen Ideen behindern? Wie können Widerstände gleich von vornherein vermieden werden? Welche Vorgaben und welche Freiheiten haben die einzelnen Abteilungen bei der Umsetzung?
  5. Teilen Sie den neuen Plan und die neue Strategie Ihren Mitarbeitern und Kunden mit. Legen Sie Teams in den einzelnen Abteilungen fest, die die neuen Maßnahmen umsetzen.

Stand: 30. Oktober 2014

Arbeitsaufzeichnungen

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstunden aller Mitarbeiter aufgezeichnet werden – auch von Geringfügig- und Teilzeitbeschäftigten.

Für jeden einzelnen Mitarbeiter müssen die Normalstunden/Überstunden und die genauen Pausenzeiten (tagfertig) aufgezeichnet werden. Wichtig ist, dass nicht nur die Summe der täglichen Stundenanzahl aufgeschrieben wird, sondern die tatsächlichen Zeiten, in denen gearbeitet wurde (z.B. 8-12 Uhr).

Daneben müssen auch erfasst werden:

  • (Block)Nachtarbeit (ab 19 Uhr)
  • Überstunden
  • Feiertagsstunden/Ruhezeiten
  • Urlaube
  • Krankenstand
  • freie Tage
  • Salden von Arbeitsstunden
  • Resturlaub

Allein mit der Erstellung eines Dienstplans ist die Dokumentationspflicht nicht ausreichend erfüllt. Mittels Dienstplan kann nicht festgestellt werden, ob die Arbeitszeiten tatsächlich eingehalten wurden.

Lassen Sie die Arbeitsaufzeichnungen vom Dienstnehmer unterschreiben.

Hinweis: Es müssen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

Welche Aufzeichnungen sind vom Dienstgeber sonst noch zu machen?

Für jeden Arbeitnehmer ist ein eigenes Lohnkonto zu führen – auch für beschränkt Steuerpflichtige, geringfügig Beschäftigte und lediglich vorübergehend beschäftigte Mitarbeiter. Mit dem Lohnkonto sind auch die zugehörigen Unterlagen aufzuheben, wie z.B. die Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Ausdruck des Pendlerrechners.

Weitere wesentliche Unterlagen, die der Arbeitgeber aufbewahren muss, sind:

  • Dienstverträge und Dienstzettel, Lehrverträge, Betriebsvereinbarungen
  • Reisekostenaufzeichnungen, Fahrtenbücher
  • Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen
  • Prüfberichte der letzten Betriebsprüfung
  • Branchenspezifische Unterlagen (z.B. Abrechnungen der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse).

Stand: 6. Oktober 2014

Lohn- und Sozialdumping

Ab 1.1.2015 soll es zu einer Verschärfung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping kommen.

Mit der Arbeitsmarktöffnung einiger osteuropäischer Länder im Jahr 2011 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping eingeführt. Ziel war es, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.

Diese Regelungen sollen mit dem neuen Begutachtungsentwurf erweitert werden. Die Gesetzwerdung ist allerdings noch abzuwarten.

Einige ausgewählte Änderungen ab 1.1.2015

Entsendung von Mitarbeitern

Die Entsendung eines Mitarbeiters muss bereits jetzt der österreichischen Sozialversicherung gemeldet werden. Die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung am Arbeitsort und eine Abschrift der Entsendemeldung müssen bereitgehalten werden. Ist das nicht der Fall, stellt dies einen Straftatbestand dar.

Künftig soll auch eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können, wenn diese Unterlagen nicht an die Abgabenbehörde übermittelt werden. Es wird nun auch klargestellt, dass die Strafe für jeden Arbeitnehmer verhängt wird, für den die erforderlichen Maßnahmen nicht erfüllt werden – nicht pro Arbeitgeber.

Lohnkontrollen

Die Lohnkontrollen werden bei Bauunternehmen auf alle Entgeltbestandteile ausgedehnt. Bei allen anderen Branchen wird kontrolliert, ob der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn samt Sonderzahlungen gezahlt wird. Wenn Arbeitskräfteüberlassungen betroffen sind: der Überlassungslohn inklusive des Referenzzuschlags.

Lohnunterlagen

Das Strafausmaß für Lohnunterlagen, die nicht bereitgehalten werden, soll angehoben werden. Auch hier gilt: Gestraft wird pro Arbeitnehmer, für den die Lohnunterlagen nicht vorhanden sind und nicht pro Arbeitgeber.

Stand: 26. September 2014

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

Altersgruppe Euro
0 – 3 Jahre € 197,00
3 – 6 Jahre € 253,00
6 – 10 Jahre € 326,00
10 – 15 Jahre € 372,00
15 – 19 Jahre € 439,00
19 – 28 Jahre € 550,00

Unterhaltsabsetzbetrag

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

für das 1. Kind € 29,20 p.m.
für das 2. Kind € 43,80 p.m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Stand: 26. September 2014

Neue Selbständige: Pflichtversicherung in der SVA

Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen nachstehende Grenzen überschreitet:

  • € 4.743,72 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden)
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben Jahr)

Allerdings prüfen die zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt, die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.

Strafzuschlag

Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen

  • die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich
  • für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.

Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen muss für das Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2014 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.

Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen.

Wer ist neuer Selbständiger?

Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und dafür keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.

Beispiele: Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten

Stand: 26. September 2014

Ein ausreichend hohes Startkapital ist bei der Gründung eines Unternehmens erforderlich. Wie hoch es sein soll, liegt einerseits am konkreten Vorhaben, andererseits wird auch vom Gesetzgeber abhängig von der Rechtsform ein unterschiedliches Kapital gefordert. Die notwendigen finanziellen Mittel können durch spezielle Förderungen (z.B. für Neugründung), durch einen Kredit bei der Bank oder durch Investoren beschafft werden.

Erstellen eines Finanzplans

Wenn Sie einen Finanzplan erstellen, gewinnen Sie einen Überblick über die Ausgaben und die geplanten Einnahmen. Sie sehen, ob genug Barmittel zur Verfügung stehen, um allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können.

Wichtige Punkte bei der Erstellung eines Finanzplans:

  • Höhe der Gründungskosten und Investitionen zu Beginn
  • Höhe der anfänglichen laufenden Kosten
  • Ab wann rechnen Sie mit Gewinnen? Erstellen Sie eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Wie hoch ist der jährliche Finanzbedarf?
  • Kann mit dem erwirtschafteten Geldüberschuss der jährliche Finanzbedarf gedeckt werden?

Der Zeitraum, auf den sich die Liquiditätsplanung erstrecken sollte, sollte etwa drei Jahre betragen. Darüber hinausgehende Zeiträume lassen sich in aller Regel nur mehr sehr schwer abschätzen.

Stand: 30. September 2014