Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.

Änderung ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn

  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden, bei denen der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, der auch Bauleistungen erbringt (Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 a UStG),
  • der Unternehmer nach dem GSVG (Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert ist,
  • ein schriftlicher Antrag an das Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Wiener Gebietskrankenkasse vorliegt,
  • die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. des Kalendermonates gezahlt werden, das dem Quartal folgt. Beitragsrückstände bis € 500,00 bleiben außer Betracht.

Stand: 29. November 2014

Wir haben für Sie eine kleine Auswahl an Informationen zusammengestellt, die zum Jahreswechsel interessant sind.

Änderungen ab 1.1.2015:

  • Lohnverrechnung: Mit 1.1.2015 wurde der Zuschlag nach dem IESG auf 0,45 % gesenkt (bisher 0,55 %).
  • Änderungen für Land- und Forstwirte: Ab 1.1.2015 tritt die neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte in Kraft.
  • Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen: Ab 1.1.2015 können sich auch Einpersonenunternehmen unter gewissen Voraussetzungen in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eintragen lassen.
  • MOSS: Ab 1.1.2015 kann der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) genützt werden, und zwar für alle elektronisch erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie andere elektronisch erbrachte Leistungen, für die sich der Leistungsort ab Jahresbeginn auf den Empfängerort verschoben hat.

Ab Frühling (voraussichtlich): Einheitliches Gewerberegister

Zum Jahresende wurde das neue Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von der Regierung beschlossen. Bisher gab es 14 dezentrale Gewerberegister, deren Daten an das bestehende zentrale Gewerberegister übermittelt wurden. Durch das neue System sollen elektronische Gewerbeanmeldungen dadurch in ganz Österreich möglich werden. Der Weg zur Behörde bleibt dem Anmelder dann erspart. GISA soll auch e-government-Funktionen enthalten, die Unternehmer z.B. bei Standortverlegungen und Betriebsstätteneröffnungen nutzen können.

Auflösungsabgabe 2015

Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss, wenn keine Ausnahmeregelung zutrifft, eine Auflösungsabgabe bezahlt werden. Die Abgabe wird jedes Jahr erhöht. Im Jahr 2015 beträgt sie € 118,00.

Bausparprämie

Die Bausparprämie für das Jahr 2015 beträgt wieder 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.

Keine Änderung: Verzugszinsen Sozialversicherung

Die Verzugszinsen in der Sozialversicherung betragen für das Jahr 2015 unverändert 7,88 % p.a.

Stand: 22. Dezember 2014

Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?

Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre. Das heißt Sie dürfen heuer Akten und Belege aus dem Jahr 2007 (oder älter) vernichten.

Die Frist von sieben Jahren gilt allerdings nicht für alle Unterlagen. Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.

  Aufbewahrungsfristen
Buchhaltungsunterlagen 7 Jahre
Belege 7 Jahre
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben 7 Jahre
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen 7 Jahre
Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen 22 Jahre
Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird 10 Jahre
zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen Solange das Verfahren dauert

Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Tipp: Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.

Beispiel 1: Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt. Achtung: Gilt nicht für Grundstücke bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtung gemacht werden muss).

Beispiel 2: Wirtschaftsjahr von 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.

Achtung: Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie beispielsweise Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.

Stand: 22. Dezember 2014

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Es gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Ausnahme: Kein regelmäßiger Werteverzehr

Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 sind Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, davon ausgenommen. Sie dürfen erst beim Ausscheiden aus dem Betrieb als Betriebsausgabe angesetzt werden. Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde der Kreis, der vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Wirtschaftsgüter nun wieder eingeschränkt. Das Gesetz wurde vom Ministerrat bereits beschlossen. Der endgültige Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.

Neuregelung ab der Veranlagung 2014

Nach der Neuregelung fallen Grundstücke unter diese Bestimmung (wie schon bisher). Sonst sind aber nur mehr davon betroffen: Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn diese Edelmetalle nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.

Diese Neuregelung gilt zum ersten Mal ab der Veranlagung für 2014. Bei allen Wirtschaftsgütern, die nicht unter die Neuregelung fallen und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft/eingelegt wurden und nicht im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angesetzt werden durften, hat das nun bei der Veranlagung für 2014 zu erfolgen. Eine nochmalige Berücksichtigung bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen hat zu unterbleiben.

Stand: 22. Dezember 2014

Erfolgreich sein durch Spezialisierung – das wird in unserer globalisierten Welt für Unternehmer immer mehr zum Thema. Wenn Sie eine Nische bearbeiten, wissen Sie genau, was Ihre Kunden wollen und können dadurch deren Bedürfnisse gänzlich erfüllen. Zu Beginn ist es allerdings sicherlich eine Herausforderung, eine spezielle Nische für Ihre Produkte zu finden, die noch nicht bzw. nur von wenigen Konkurrenten bearbeitet wird. Ist jedoch die Zielgruppe einmal gefunden, kann das Leistungsangebot speziell darauf abgestimmt werden.

Umsatz steigern

Welche Möglichkeiten gibt es, den Umsatz trotz einer Nischenbearbeitung zu steigern? Haben Sie Ihre Nische gefunden, die Sie bereits erfolgreich bearbeiten, dann verbreitern Sie Ihre Produktpalette. Eine Möglichkeit ist, neue Produkte zu entwickeln oder Ihren bisherigen Kunden Serviceangebote zu den bestehenden Produkten anzubieten. Eine weitere Möglichkeit die Produktpalette zu erweitern wäre beispielsweise der Verkauf von bestehenden Produkten in einem Kombiangebot.

Überlegen Sie auch, welche andere Nische Ihrer bisherigen Zielgruppe am ähnlichsten ist und bieten Sie Ihre bestehenden Produkte auch diesen Abnehmern an. Überlegen Sie aber auch gleichzeitig, welche Produkte oder Dienstleistungen diese neue Zielgruppe zusätzlich noch benötigt. Vielleicht sind diese neuen Produkte auch für Ihre „alte“ Zielgruppe interessant?

Stand: 22. Dezember 2014

Es wurden zwei neue Gesetzesvorschläge veröffentlicht – das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 und das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Von beiden Gesetzen lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lediglich der Beschluss des Ministerrats vor. Die Beschlussfassung im Nationalrat bzw. Bundesrat soll noch dieses Jahr erfolgen.

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz sollen die unternehmensrechtlichen und die steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften einander angenähert werden (z.B. bei den Herstellungskosten, Bewertung von Rückstellungen). Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr umfangreich und werden überwiegend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, erstmalig anzuwenden sein.

Nachstehend eine kleine Auswahl:

  • Die Größenklassen für kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften werden geringfügig erhöht. Neu eingeführt wird eine Grenze für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Die Kleinstkapitalgesellschaften sollen, wenn sie gewisse Angaben in der Bilanz machen, keinen Anhang aufzustellen haben.
  • Änderungen soll es auch bei Aufwandsrückstellungen, bei verschiedenen Bewertungsbestimmungen, bei den latenten Steuern, bei den Angaben im Anhang und im Lagebericht geben.

2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Die Änderungen durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 sollen überwiegend bereits mit Anfang 2015 in Kraft treten.

Einige der Änderungen aus dem Bereich der Einkommensteuer sind z.B.:

  • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit einem Auftragsgesamtentgelt von mehr als € 700.000,00 ohne USt (insbesondere BauARGEs) soll ein einheitlicher gemeinschaftlicher Betrieb angenommen werden.
  • Bei Steuerpflichtigen, die betriebliche Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung erzielen, gilt mit der Entrichtung der Immobilienertragsteuer die Einkommensteuer als abgegolten, wenn ihre Einkünfte ohne den Einkünften aus einem Grundstücksverkauf nicht über € 11.000,00 liegen und auch sonst keine Verpflichtung zur Erstellung einer Steuererklärung besteht.

Stand: 27. November 2014

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

„Kleine“ oder „große“ Vermietung?

Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Nach den Liebhaberei-Richtlinien zählen zur kleinen Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen) und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten).

Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem zählt hier jede Gebäudeüberlassung dazu, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B. auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden, sowie gewerbliche Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine Liebhaberei anzunehmen.

Liebhaberei bei der kleinen Vermietung

Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten vermutet werden, mit denen sich nach absehbarer Zeit kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt. Fällt eine „kleine“ Vermietung unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Keine Liebhaberei in der USt

Im September dieses Jahres hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, ob bei einem Wohnungseigentümer eine Liebhaberei vorliegt. Der Besitzer hat die Wohnung zur Gänze fremd finanziert und deshalb sind aus der Vermietung Verluste entstanden. In der Einkommensteuer hat das BFG die Liebhabereivermutung bestätigt, in der Umsatzsteuer allerdings nicht.

Nach der Meinung des BFG kann bei einem Verlust, der nur durch die hohen Fremdfinanzierungskosten entstanden ist, nach dem Umsatzsteuerrecht eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

Das BFG sagt zu der unterschiedlichen Beurteilung in der Umsatz- und Ertragsteuer: Liegt der wesentliche Grund für einen Verlust in einer marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden Finanzierung, können gemeinschaftsrechtliche Überlegungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen abweicht.

Stand: 27. November 2014

Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben, informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.

Mitarbeiter

Ertragsteuer

Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis € 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.

Kunden

Ertragssteuer

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall, wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.

Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos, Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen Zwecken diente.

Umsatzsteuer

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.

Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.

Stand: 27. November 2014

Wie können Wissenslücken vermieden werden, wenn ein Schlüsselmitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt oder das Unternehmen verlässt? Das Wissen der Mitarbeiter ist in Unternehmen ein zentraler Wettbewerbsfaktor geworden.

Tipps, um Wissen gezielt zu speichern

Finden Sie die Schlüsselpositionen und -mitarbeiter

Welche Positionen haben direkten Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens? Was sind die Kernkompetenzen der Schlüsselmitarbeiter? Welchen Mehrwert schaffen sie im Vergleich zu anderen Kollegen in vergleichbaren Positionen bzw. zu früheren Mitarbeitern?

Machen Sie das Wissen sichtbar

Durch Fotos und Videos können komplexe technische Beschreibungen verständlich gemacht werden. Fotografieren Sie einzelne Arbeitsanweisungen oder filmen Sie den gesamten Produktionsablauf und präsentieren Sie diesen Ihren Mitarbeitern. Das Gehirn kann Bilder in Kombination mit einer Erklärung besser aufnehmen und speichern.

Wissen weitergeben durch Mentorenprogramme

Der Nutzen eines Mentorenprogramms muss von Beginn an mit den Mitarbeitern besprochen werden, damit sie sich auch aktiv daran beteiligen. Denn nicht jeder teilt sein Wissen bereitwillig. Oft herrscht in den Köpfen der Mitarbeiter noch der Gedanke vor, dass es besser ist, sein Wissen zu horten. Denn wenn es im Unternehmen nur einen Spezialisten für ein Thema gibt, ist dieser unersetzbar für das Unternehmen.

Stand: 27. November 2014

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2015 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2015 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (das heißt den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2014, die am 31.12.2014 fällig und am 15.1.2015 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2014 als bezahlt.

Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu (Näheres dazu finden Sie im Text auf der Seite 4).

Forschungsprämie
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt). Bei Auftragsforschung kann eine jährliche Forschungsprämie (10 %) von maximal € 100.000,00 in Anspruch genommen werden. Bei eigenbetrieblicher Forschung hat der Steuerpflichtige ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum Jahresende anschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Ende des Jahres diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen – wenn möglich – in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2015 zu verschieben.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.

Stand: 30. Oktober 2014