Für Dienstreisen gibt es spezielle Regelungen. Nachfolgend sind die wichtigsten Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz für Dienstnehmer zusammengefasst. In einigen Kollektivverträgen gibt es spezielle Regelungen zu diesem Thema – darauf wird in diesem Artikel nicht genauer eingegangen.

Inlandsreise

Die Berechnung der Tagesgelder von Dienstnehmern kann nach der 24-Stunden-Regel oder nach Kalendertagen (wenn es in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen ist) erfolgen.

Tagesgeld (Diäten)

Das Tagesgeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als drei Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d.h. € 2,20 pro angebrochene Stunde. Dauert eine Reise mehr als elf Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu (zu beachten: 5- bzw. 15-Tage-Begrenzung). Sollte der Unternehmer darüber hinausgehende Spesensätze bezahlen, sind diese voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Nächtigungsgeld

Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich nachzuweisen.

Bei Entfernungen von mindestens 120 km können ohne Nachweis pauschal € 15,00 pro Nacht (damit ist auch das Frühstück abgegolten) steuerfrei gelassen werden. Dieser pauschale Ansatz kann höchstens sechs Monate (183 Kalendertage) lang für den Aufenthalt innerhalb einer bestimmten Gemeinde angesetzt werden.

Beispiel (24-Stunden-Regel)

Eine Dienstreise beginnt um 8:00 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr des zweiten Tages. Neben dem Tagesgeld von € 26,40 für 24 Stunden und von € 19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück steuerfrei. Wird der Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 nicht zu versteuern.

Auslandsreisen

Als Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsdienstreisen können die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.

Diese Liste finden Sie unter:

https://findok.bmf.gv.at

Tagesgeld (Diäten)

Die Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt wie bei Inlandsreisen (mehr als drei Stunden je 1/12 pro angefangene Stunde, maximal 12/12).

Stand: 30. Juli 2014

Verbesserter Pendlerrechner ist online

Der verbesserte Pendlerrechner ist seit Ende Juni online: www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Das Pendlerpauschale muss mit dem Rechner ermittelt werden. Errechnet der neue Pendlerrechner ein höheres Pauschale, darf es erneut beantragt werden. Die Abgabefrist endet am 30.9.2014. Alle, die einen Ausdruck mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vorgelegt haben, müssen eine neuerliche Abfrage durchführen, damit das Pendlerpauschale ab 1.1.2015 weiterhin berücksichtigt wird.

Aufrollung der Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 durch den Arbeitgeber: bis spätestens 31.10.2014.

Arbeitgeber haftet bei offensichtlich falschen Angaben

Der Arbeitgeber haftet, wenn die Angaben des Arbeitnehmers offensichtlich falsch sind und das Pendlerpauschale trotzdem berücksichtigt wurde:

Folgende Angaben sollten überprüft werden Beispiele für eine offensichtlich unrichtige Angabe
Der Tag, für den die Berechnung erfolgt, muss stimmen. Die Berechnung wird für einen Sonntag gemacht, obwohl nur unter der Woche gearbeitet wird.
Die Adresse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitsstätte Der Arbeitnehmer hat beim Pendlerrechner eine Adresse eingegeben, die nicht mit den Daten in der Lohnverrechnung übereinstimmt oder die Adresse der Arbeit stimmt nicht.
Werden im Unternehmen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkverkehrs zur Arbeit bzw. wieder nach Hause gebracht? Der Arbeitnehmer beantragt ein Pendlerpauschale, obwohl ihm für die Fahrt keine Kosten entstehen, weil er im Rahmen eines Werkverkehrs zur Arbeit gebracht wird (z.B. durch Busse des Arbeitgebers).
Besitzt der Arbeitnehmer einen Firmenwagen? Der Arbeitnehmer beantragt das Pauschale, obwohl er einen Firmenwagen benützt.

Stand: 29. Juli 2014

In welchen Fällen muss eine Generalversammlung einberufen werden?

Eine Generalversammlung muss mindestens einmal jährlich und immer dann einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Ohne Verzug muss laut GmbHG eine stattfinden, wenn:

  • die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder
  • die Eigenkapitalquote unter 8 % liegt und
  • die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.

In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die in der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.

Ist eine Versammlung auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, die mindestens 10 % der Stammeinlagen halten, schriftlich eine verlangen. In dem Schreiben muss der Zweck der Versammlung angegeben werden. Im Gesellschaftsvertrag kann hierfür ein Anteil vereinbart werden, der unter 10 % liegt.

Hat der Gesellschafter während des Jahres zu prüfen, ob die geforderten Voraussetzungen gegeben sind?

Ob eine Generalversammlung einberufen werden muss, lässt sich jedenfalls nach dem Vorliegen des Jahresabschlusses erkennen. Im Gesetzestext wird nicht ausdrücklich gefordert, dass zu prüfen ist, ob sich die Lage des Unternehmens so verändert hat, dass während des Jahres eine Generalversammlung einberufen werden muss. Allerdings ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, ein adäquates Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem einzurichten, die dem verantwortlichen Vertretungsorgan stets ein genaues Bild der Lage des Unternehmens geben. Ist diese Verpflichtung erfüllt, kann daher auch während des Jahres (das heißt z.B. nicht nur mit Erstellen des Jahresabschlusses) festgestellt werden, ob ein Handlungsbedarf bezüglich der Einberufung einer Generalversammlung besteht.

Was passiert während der Generalversammlung?

Während der Generalversammlung stimmen die Gesellschafter über Beschlüsse ab, die nur den Gesellschaftern vorbehalten sind. Das GmbH-Gesetz schreibt einige Beschlüsse vor, die von den Gesellschaftern zu treffen sind. Dazu gehören z.B.

  • die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,
  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,
  • die Rückzahlung von Nachschüssen,
  • die Entscheidungen darüber, ob Handelsvollmachten oder Prokura zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden dürfen,
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung.

Welche Themen zusätzlich (zu den im GmbH-Gesetz genannten) noch der Beschlussfassung durch die Gesellschafter unterliegen sollen, kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, hat die Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. In einzelnen Fällen ist es auch möglich, dass die Gesellschafter auf schriftlichem Weg abstimmen, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

News:

Siehe GmbHG $ 22 und GmbhG § 34

Stand: 08. September 2014

Bonus beträgt 20 % der Arbeitsleistungen und Fahrtkosten

Für Umbauten gibt es durch den Handwerkerbonus seit Juli Geld zurück vom Finanzamt. Der Bonus beträgt 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr, maximal jedoch 20 % von € 3.000,00 exklusive Umsatzsteuer – also maximal € 600,00 jährlich.

Antrag stellen

Der Handwerkerbonus muss bei einer Bausparkassenzentrale beantragt werden – entweder per Mail, Fax oder schriftlich. Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind der Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister und eine Kopie der Endrechnungen beizulegen.

In der Rechnung müssen (neben den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen)

  • die Arbeits- und Fahrtkosten gesondert ausgewiesen werden,
  • die Arbeitsleistungen so beschrieben werden, dass festgestellt werden kann, ob eine Förderung zusteht sowie
  • der Leistungszeitraum und -ort

enthalten sein.

Die Rechnung muss in Deutsch bzw. Englisch ausgestellt werden. Weiters muss auch eine Überweisungsbestätigung beigelegt werden – nicht anerkannt werden Barzahlungen.

Von der Regierung sind für 2014 nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden. Die Vergabe des Bonus erfolgt chronologisch nach dem Eintreffen des Antrags.

Stand: 29. Juli 2014

Wenn ein/e UnternehmerIn seiner/ihrer Arbeit aufgrund von

  • Krankheit bzw. Unfall,
  • Pflege eines behinderten Kindes
  • oder Mutterschaft

nicht mehr nachgehen kann, besteht die Möglichkeit, eine Betriebshilfe zu beschäftigen (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) will die Unternehmer mit der Betriebshilfe unterstützen, damit der Betrieb trotz des eigenen Arbeitsausfalls weiterläuft.

Die Kosten werden direkt zwischen den speziellen Betriebshilfevereinen und der SVA abgerechnet. Wenn der Unternehmer selbst einen Betriebshelfer einstellt, kann ein Zuschuss zum finanziellen Mehraufwand beantragt werden.

Voraussetzungen für die Betriebshilfe bei Krankheit/Unfall

Solange der Betriebshelfer im Unternehmen beschäftigt ist, muss der Unternehmer in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sein. Der Unternehmer muss durchgehend mehr als 14 Tage nicht in der Lage sein, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Betriebshelfer muss notwendig sein, damit der Betrieb weiter bestehen kann. Er darf daher nur während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit beschäftigt und angemeldet werden.

Das gesamte Einkommen darf monatlich nicht über € 1.611,51 (Wert 2014) bzw. € 19.338,12 (Wert 2014) jährlich liegen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das Einkommen nicht ausreicht, um den Betrieb ohne einer Betriebshilfe aufrecht zu erhalten, kann in einzelnen Fällen auch bei höheren Einkommen eine Betriebshilfe gewährt werden.

Achtung

Bei der Pflege eines behinderten Kindes bzw. bei einer Betriebshilfe in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes bestehen eigene Regelungen für eine Betriebshilfe.

Für nähere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stand: 29. Juli 2014

Gesetzliche Verpflichtung

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Kunden bei Zahlungsverzug zur Bezahlung zu mahnen. Bei Fälligkeit kann geklagt werden. Allerdings wird ein Kunde, der ohne Mahnung geklagt wird, sich überlegen, ob er ein zweites Mal bei dieser Firma einkauft.

Mahnung

Die erste Mahnung sollte höflich formuliert sein. Der Kunde sollte allerdings auch ausdrücklich auf seine Zahlungsverpflichtung hingewiesen werden. Schließlich kann es jedem einmal passieren, dass er vergisst, eine Rechnung zu bezahlen. Wenn Sie öfter mahnen, spricht nichts dagegen, schärfer zu formulieren.

Auf jeden Fall sollte die Mahnung beinhalten:

  • die Rechnungsnummer
  • die Daten des Bankkontos des Empfängers
  • eine neue Zahlungsfrist
  • Höhe des Betrags

Üblich ist auch der Satz: „ Sollten Sie die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt haben, betrachten Sie die Mahnung bitte als gegenstandslos“.

Es gibt keine formalen Voraussetzungen für eine Mahnung. Ein Schreiben hat aber bestimmt eine andere Wirkung als eine mündliche Aufforderung zur Zahlung.

Tipp: Denken Sie daran, Forderungen verjähren nach drei Jahren. Daher sollte sofort nach Fälligkeit mit der Zahlungseinforderung begonnen werden.

Stand: 29. Juli 2014

Anfang Oktober wird ein Strafzuschlag bei Selbstanzeigen kommen. Der Ministerrat hat die Neuregelung bereits beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat soll im Juli erfolgen.

Der Zuschlag ist gestaffelt von 5 bis 30 %, wenn die Abgabenverkürzung anlässlich einer Betriebsprüfung angezeigt wird.

Abgabenschuld Strafzuschlag
bis € 33.000,00 5 %
von € 33.001,00 bis € 100.000,00 15 %
von € 100.001,00 bis € 250.000,00 20 %
über € 250.000,00 30 %

Nur bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Finanzvergehen müssen die Strafzuschläge gezahlt werden. Bei fahrlässig begangenen Fehlern, wie z.B. einem Irrtum beim Buchen, ist kein Strafzuschlag zu entrichten.

Wenn zum ersten Mal eine Selbstanzeige erfolgt, entgeht der Anzeiger damit einem Finanzstrafverfahren – wie bisher. Wurde schon öfter eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (ausgenommen Vorauszahlungen) eingereicht, ist eine Selbstanzeige generell ausgeschlossen. Bisher konnte hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs mehrmals eine Selbstanzeige eingebracht werden. Damit sie strafbefreiend wirkte, musste eine Abgabenerhöhung von 25 % entrichtet werden.

Alte Regelung

Auch derzeit führt eine Selbstanzeige nur unter gewissen Voraussetzungen zu einer Straffreiheit. Wenn alle Vorschriften für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt sind, müssen nur die hinterzogene Summe und die angefallenen Verzugszinsen bezahlt werden.

Beratung

Für eine Selbstanzeige benötigt man umfangreiches, fachliches Wissen. Wenn nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt werden, kann auch das Gegenteil bewirkt werden. Es wird ein Vergehen der Behörde offengelegt, für das aber keine strafbefreiende Wirkung entsteht. Vereinbaren Sie daher bitte ein Beratungsgespräch.

Stand: 24. Juni 2014

Wie erfolgt die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung?

Bei der Basispauschalierung werden die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ermittelt.

Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige (nicht Land- und Forstwirte) können diese anwenden, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 220.000,00 betragen haben.

Der Durchschnittssatz beträgt grundsätzlich 12 % (höchstens € 26.400,00 vom Umsatz); er reduziert sich auf 6 % (höchstens € 13.200,00) bei folgenden Einkünften bzw. Tätigkeiten:

  • kaufmännische oder technische Beratung (gleichgültig, ob freiberuflich oder gewerblich)
  • wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausüben
  • schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

Neben dem Pauschale dürfen nur noch bestimmte Ausgaben angesetzt werden. Das sind Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die zur Weiterveräußerung angeschafft werden, Löhne und Fremdlöhne (soweit sie unmittelbar für Leistungen gezahlt werden, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden), Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2015

Für einige Branchen gibt es bestimmte Branchenpauschalierungen. Für Land- und Forstwirte ändern sich die Vorschriften zur Pauschalierung mit 1.1.2015.

Bei der Vollpauschalierung erfolgt die Gewinnermittlung nun mit 42 % (bisher: 39 %) vom maßgeblichen Einheitswert. Sie ist bei einem Einheitswert bis € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) möglich. Neu sind auch die weiteren Voraussetzungen:

  • die landwirtschaftliche Nutzfläche darf max. 60 Hektar betragen und
  • max. 120 Vieheinheiten dürfen tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird vorübergehend der Wert überschritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden)

Eine Teilpauschalierung ist möglich, wenn der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert über € 75.000,00 aber maximal bei € 130.000,00 liegt (bisher: mehr als € 100.000,00, jedoch höchstens € 150.000,00) oder

  • die restlichen der oben genannten Voraussetzungen überschritten werden oder
  • die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.

Gewinnermittlung in der Landwirtschaft: Einnahmen minus 70 % bzw. 80 % Ausgabenpauschale bei Veredelungstätigkeit in der Tierhaltung (bisher immer 70 %).

Stand: 24. Juni 2014

Nicht alle Ausgaben mindern den Gewinn des Unternehmens – manche dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft vor allem Gegenstände, die auch privat genutzt werden können bzw. Aufwendungen, die auch im Privatleben Vorteile bringen. Dazu zählen z.B. Aufwendungen für Autos, Liegenschaften, Reisen, Repräsentationsaufwendungen, aber auch Gehälter für Angehörige. In diesem Zusammenhang wird im Zuge einer Betriebsprüfung vom Finanzamt genau geprüft, ob die Ausgaben Betriebsausgaben darstellen oder nicht. Wir haben einige Ausgaben, für die es besondere Vorschriften gibt, in einem kurzen Überblick zusammengefasst.

Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen

Bei Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit getroffen werden – vielmehr ist zwischen drei Fällen zu unterschieden:

  • zur Gänze abzugsfähig
    z.B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung
  • 50 %iges Abzugsverbot
    z.B. Bewirtung im Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Geschäftsabschluss
  • zur Gänze nicht abzugsfähig
    darunter fallen beispielsweise Geburtstagsfeiern, Hochzeitsessen oder Ballbesuche. Auch Geburtstagsgeschenke an Geschäftsfreunde dürfen nicht abgezogen werden.

Pkw, Sport- und Luxusboote, Antiquitäten, Jagden

Aufwendungen sind in diesen Fällen nur bis zu einer gewissen Höhe abzugsfähig. Es muss eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde und der Höhe nach erfolgen. Die Kosten, die eine „Normalausstattung“ übersteigen, sind nicht abzugsfähig.

Bei einem Pkw sind z.B. Anschaffungskosten in Höhe von € 40.000,00 angemessen. Liegen die Kosten darüber, muss eine sogenannte Luxustangente berechnet werden. Um diese sind dann die Aufwendungen, wie z.B. die Abschreibung, zu kürzen.

Gehaltszahlungen an Familienmitglieder und Gehälter über € 500.000,00

Damit die Gehälter von nahen Angehörigen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, müssen die Dienstverhältnisse nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch mit Fremden in dieser Form abgeschlossen werden (d.h. ein schriftlicher Vertrag mit den genauen Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten, fixe Arbeitsbereiche usw.).

Seit 1.3.2014 sind auch Gehälter über € 500.000,00 pro Person und Jahr nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch die anteiligen Lohnnebenkosten, die diesen Betrag übersteigen, dürfen nicht abgezogen werden.

Stand: 24. Juni 2014

Ab 1.1.2015 kommt eine Neureglung für Telekommunikations- bzw. Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Wenn sie an Privatpersonen innerhalb der EU erbracht werden, führt dies zu einer Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Der leistende Unternehmer muss daher die ausländischen Steuerbeträge an die jeweiligen Finanzverwaltungen abführen.

Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop Shop) zu machen. Es sind alle Umsätze und die darauf entfallende Steuer für jeden einzelnen Empfängerstaat anzugeben.

Ab Oktober sollen sich betroffene Unternehmer bei dem System anmelden können. Die neuen Erklärungen werden für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2014 durchgeführt werden, gelten.

Welche Dienstleistungen betrifft die Neuregelung?

Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen sind solche, die über das Internet oder ein anderes elektronisches Netz erbracht werden und deren Erbringung in hohem Ausmaß auf Informationstechnologie basiert (die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert).

Zu den Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen zählen:

  • Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Bild- und Tonsignalen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk oder sonstige elektronmagnetische Medien sowie
  • die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang
  • die Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogramme über Kabel, Antenne oder Satellit

Stand: 24. Juni 2014