Was ist die Ausgleichstaxe?

Beschäftigt ein Arbeitgeber 25 Arbeitnehmer oder mehr muss er für je 25 Mitarbeiter mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss er für jeden begünstigten Behinderten, den er beschäftigen müsste, eine Ausgleichstaxe zahlen.

Der begünstigte Behinderte kann ebenso teilzeitbeschäftigt werden (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98).

Höhe für 2015

Anzahl der Dienstnehmer Höhe 2015 Höhe 2014
25 bis 99 € 248,00 monatlich € 244,00 monatlich
100 bis 399 € 348,00 monatlich € 342,00 monatlich
400 oder mehr Dienstnehmer € 370,00 monatlich € 364,00 monatlich

Wer ist ein begünstigter Behinderter?

Zu den begünstigten Behinderten zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservice, festgestellt wurde. Manche begünstigte Behinderte werden doppelt gerechnet, wie z.B. Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde), im Rollstuhl sitzende Behinderte.

Auflösung eines solchen Dienstverhältnisses

Achtung: Für die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten gelten spezielle Regelungen.  Wir informieren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne näher über dieses Thema.

Stand: 30. Jänner 2015

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00, wenn sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Daher dürfen sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine an das Finanzamt abführen. Sie haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Was ist die UID-Nummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer für Unternehmen. Sie wird hauptsächlich benötigt bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten. Bei Rechnungen mit einem Betrag von über € 10.000,00 ist die UID-Nummer aber auch bei Umsätzen im Inland auf der Rechnung anzugeben.

Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?

Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für Private – solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er österreichische USt).

Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung stellen.

Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre daran gebunden.

Stand: 29. Jänner 2015

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Die Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November versendet (fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats).

Zahlungsverzug

Wenn Sie in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sind, ist abwarten keine gute Lösung. Erhält die SVA innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung, verschickt sie eine Mahnung. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.

Bei Zahlungsproblemen kann mit der jeweiligen zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben.

Verzugszinsen 2015: 7,88 % p.a.

Gewerbe ruhend melden

Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann es für die Monate in denen Sie nicht tätig sind, ruhend gestellt werden. Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz. Das kann auch für maximal 18 Monate rückwirkend geschehen. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume, in denen keine Leistung bezogen wurde, möglich. Mütter haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Wochengeldbezugs die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe ruhend zu melden. 

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten € 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich € 4.871,76 nicht übersteigen. Daneben müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Stand: 29. Jänner 2015

Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.

Basisförderung

Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.

Höhe der Förderung

  • 1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung
  • Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen

Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.

Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.

Weitere Förderungen

Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z.B. Förderungen für

  • ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
  • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z.B. für zusätzlichen Berufsschulunterricht, Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau)
  • die Weiterbildung der Ausbildner
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl von jungen Frauen in Berufen mit einem Frauenanteil von max. 30 %
  • Auslandspraktika

Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z.B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).

Stand: 29. Jänner 2015

Prozessmanagement

Als Prozess werden einzelne Tätigkeiten bezeichnet, die dazu führen sollen, ein betriebliches Ziel zu erreichen. In jedem Unternehmen gibt es also eine Menge an Prozessen, die zu koordinieren sind. Transparent gestaltete, eindeutig definierte Prozesse sind wie die Verkehrsregeln des Unternehmens – sie vermeiden Chaos.

Beim Prozessmanagement wird zuerst ein Ziel formuliert, z.B. ein neues Produkt soll auf den Markt gebracht werden. Im nächsten Schritt wird analysiert, welche Prozesse zur Erreichung des Ziels nötig sind und wie sie aufeinander abgestimmt werden müssen.

Sind Ihre Prozesse noch zeitgemäß?

Abläufe werden mit der Zeit zur Routine. Der einzige Grund, warum etwas genauso gemacht wird, ist oft nur mehr der: „Weil es immer schon so gemacht wurde“. Es besteht die Gefahr, dass der Prozess nicht mehr hinterfragt wird. Vielleicht gibt es aktuellere Methoden, die effizienter sind oder die Prozesse sollten an veränderte Gegebenheiten neuer Technologien usw. angepasst werden?

Eine Weiterentwicklung kann nur erfolgen, indem der derzeitige Ablauf beobachtet und dokumentiert wird. Dann kann überlegt werden, wie der Prozess optimiert werden kann. Zukünftig sollte der Prozess auch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, denn in der Praxis besteht häufig ein Unterschied zwischen dem was dokumentiert und was tatsächlich gelebt wird.

Stand: 29. Jänner 2015

Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?

Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein „echtes“ Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.

  • persönliche Arbeitspflicht,
  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Entgelt,
  • Kontrolle durch den Arbeitgeber.

In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein „echtes“ Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.

Probearbeit/Schnuppern

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein „echtes“ Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.

Auch bei sogenannten „Schnuppertagen“ ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das „Schnuppern“ ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb „schnuppern“ kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Stand: 22. Dezember 2014

Welche Spenden sind abzugsfähig?

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen in bestimmtem Umfang an bestimmte Einrichtungen, wie z.B. an Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen, Museen, Feuerwehren. Ist der Spendenempfänger eine Organisation, die Spenden für mildtätige Zwecke sammelt, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, den Schutz der Umwelt oder für bestimmte Tierheime, ist die Spende nur dann abzugsfähig, wenn die Organisation auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in der entsprechenden Liste erfasst ist: http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden.

Für Privatspender sind 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Jahres abziehbar (ab 1.1.2013; davor 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich.

Unternehmensspenden sind mit 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Wird für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser) gespendet, kann sie auch als Werbeaufwand abgezogen werden, wenn damit tatsächlich für das Unternehmen geworben wird (z.B. indem die Zahlung in Prospekten erwähnt wird). In diesem Fall entfällt die 10 % Grenze.

Eine abzugsfähige Spende liegt nicht vor, wenn der Spender eine Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Ist Werbung die Gegenleistung für eine Zuwendung kann unter bestimmten Voraussetzungen Sponsoring vorliegen.

Erhalt einer Gegenleistung?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Verwendungszweck auf der Spendenbestätigung eine Gegenleistung darstellt. In diesem Fall wurde die Spende an eine gemeinnützige Organisation bezahlt. Aus der Spendenbestätigung war ersichtlich, dass der Betrag für die Lernbegleitung für ein (dem Spender unbekanntes) Kind verwendet wurde, das Unterstützung beim Lernen benötigte. Das Finanzamt sah darin eine Zuwendung, der eine Gegenleistung gegenüber steht. Die Spende wurde daher nicht als abzugsfähig anerkannt.

Entscheidung BFG

Der Spender war kein Vereinsmitglied und er konnte eine Spendenbestätigung vorlegen. Allein die Tatsache, dass auf der Spendenbestätigung ein Verwendungszweck angeführt ist, ist nach Meinung des BFG keine Gegenleistung. Die Spende wurde daher vom BFG als Sonderausgabe anerkannt.

Stand: 30. November 2014

Meldungen ans Finanzamt

Bestimmte Honorarzahlungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2014 müssen elektronisch bis Ende Februar 2015 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. 

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für 2014 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldungen ohne ELDA zulässig).

Stand: 22. Dezember 2014

Voraussichtliche Werte für 2015

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Pensionsversicherung
Beitragssatz 18,50 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat € 5.425,00
pro Jahr € 65.100,00
Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr
pro Monat € 537,78
pro Jahr € 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage ab dem 4. Jahr
pro Monat € 706,56
pro Jahr € 8.478,72
Krankenversicherung
Beitragssatz 7,65 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat € 5.425,00
pro Jahr € 65.100,00
Mindestbeitragsgrundlage 1.-3. Jahr
pro Monat € 537,78
pro Jahr € 6.453,36
Mindestbeitragsgrundlage ab dem 4. Jahr
pro Monat € 724,02
pro Jahr € 8.688,24
Unfallversicherung
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich € 8,90
jährlich € 106,80

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2015 beträgt: € 118,00

Stand: 30. November 2014

Ob Sie nach einem Gewinn den gesamten Betrag behalten können oder einen Teil davon an den Staat abgeben müssen, hängt davon ab, wo Sie genau gewonnen haben. 

Welche Gewinne sind nicht steuerbar?

Keine Einkommensteuer muss bezahlt werden, wenn Glück, Allgemeinwissen oder eine herausragende Persönlichkeit der Grund für den Gewinn sind.

Nicht steuerbar sind daher:

  • Lottogewinne
  • Gewinne aus Preissauschreiben, wie z.B. der Gewinn bei einem Kreuzworträtsel, bei dem aus einer großen Menge von richtigen Einsendungen ein Gewinner gezogen wurde.
  • Gewinne, die Sie erhalten, weil Sie ein umfangreiches Allgemeinwissen haben. Daher ist für den Gewinn aus einer Teilnahme an der Fernsehsendung „Die Millionenshow“ keine Steuer zu bezahlen.
  • Preise, die verliehen werden, weil die Persönlichkeit eines Menschen gewürdigt wird oder das (Lebens-)Werk dieses Menschen geehrt wird – darunter fällt z.B. der Nobelpreis.

Welche Gewinne sind steuerbar?

Im Gegensatz zum nicht steuerbaren Gewinn aus der Fernsehsendung „Die Millionenshow“, ist der Gewinn aus Unterhaltungssendungen, wie z.B. „Dancing Stars“ oder „Die Große Chance“ steuerbar. Hier ist nicht Glück oder Allgemeinwissen ausschlaggebend für den Gewinn. Die Kandidaten beeinflussen mit ihrer persönlichen Leistung den Ausgang der Show. Die Preisgelder für die Teilnahme an diesen Shows zählen entweder zu der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit oder sie fallen unter die sonstigen Einkünfte.

Steuerbar sind auch alle Preise, die im Rahmen eines Wettbewerbs gewonnen werden, wie z.B. Architekten- oder Musikwettbewerbe, Filmpreise. Die Preise fallen unter die Einnahmen des jeweiligen Betriebs, wenn nicht eine Befreiung zutrifft. Denn z.B. Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sind genauso wie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen zwar steuerbar, aber von der Einkommensteuer befreit.

Preise, die Berufssportler erhalten sind steuerbar. Dies gilt auch für Preise, die nur die eigenen Arbeitnehmer oder Geschäftspartner erhalten, auch wenn die Ermittlung des Gewinners durch eine Verlosung erfolgt.

Stand: 22. Dezember 2015