Privater Grundstücksverkauf

Beim Verkauf eines privaten Grundstückes muss im Regelfall Immobilienertragsteuer bezahlt werden. Selbst hergestellte Gebäude sind von dieser Besteuerung ausgenommen. Ein Gebäude wurde (nach dieser Befreiungsbestimmung) dann selbst hergestellt, wenn der Steuerpflichtige das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes trägt. Als selbst hergestellt gilt das Gebäude auch dann, wenn ein beauftragter Unternehmer das Gebäude errichtet hat, der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte.

Wichtiges zur Herstellerbefreiung

Im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung ist bei der Herstellerbefreiung nur der Verkauf vom Gebäude selbst steuerfrei – nicht hingegen der Verkauf des Grundstücks. Treffen die Voraussetzungen für beide Befreiungen zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang.

Wird das Gebäude unentgeltlich übertragen (z.B. durch ein Erbe), kann der Erwerber nicht die Herstellerbefreiung beantragen.

Eine Ausnahme gibt es auch, wenn das Gebäude vermietet wird. Die Herstellerbefreiung kann nicht angewendet werden, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat.

Werden nur Teile des Gebäudes vermietet, kann der nicht vermietete Teil von der Besteuerung ausgenommen werden – für den vermieteten Teil greift die Herstellerbefreiung allerdings nicht.

Beispiele zur Herstellerbefreiung

Ein Ehepaar errichtet gemeinsam in Form einer Miteigentümerschaft ein Gebäude. Nach der Fertigstellung nutzen es die beiden als Ferienhaus und haben dort nicht ihren Hauptwohnsitz (daher keine Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung). Kann bei einem Verkauf die Herstellerbefreiung angewendet werden?

Variante 1: Die Herstellkosten werden von beiden getragen.

Lösung: Beide haben die Herstellung finanziert, daher tragen auch beide das Bauherrenrisiko. Deshalb ist der Verkauf des Hauses für beide aufgrund der Herstellerbefreiung befreit.

Variante 2: Für die Herstellung des Gebäudes wird ein Kredit aufgenommen. Die Rückzahlung der Raten übernimmt der Ehemann. Die Frau haftet allerdings als Bürge und Zahler für den aufgenommenen Kredit.

Lösung: Obwohl nur der Mann den Kredit zurückzahlt, können in diesem Fall trotzdem beide die Herstellerbefreiung anwenden. Die Frau trägt auch das Bauherrenrisiko aufgrund der Haftung als Bürge und Zahler.

Variante 3: Die Herstellungskosten werden nur von der Frau gezahlt.

Lösung: Nur die Frau trägt die gesamten Kosten. Wirtschaftlich wird somit dem Ehemann ein Gebäude in sein Miteigentum zugewendet. Es liegt beim Ehemann ein unentgeltlicher Erwerb vor. Die Frau hat allein das Bauherrenrisiko getragen, nur für ihren Miteigentumsanteil ist die Herstellerbefreiung anwendbar.

Stand: 27. September 2014

Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung können sich rückwirkend von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, und zwar dann, wenn die

  • Einkünfte im Jahr 2014 nicht über € 4.743,72 und
  • der jährliche Umsatz nicht über € 30.000,00 liegen.

Es bleibt dann lediglich die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Diese beträgt für das Jahr 2014 € 8,67 monatlich.

Diese Bestimmung gilt auch für Ärzte – allerdings können sie nur eine Befreiung von der Pensionsversicherung beantragen.

Wer kann den Antrag stellen?

Neben den obigen Grenzen müssen auch noch weitere persönliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unternehmer, die in den letzten fünf Jahren maximal zwölf Monate GSVG-pflichtversichert waren oder
  • Personen über 60 Jahre oder
  • Personen über 57 Jahre, die in den letzten fünf Jahren die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten haben.

Bezug Kinderbetreuungsgeld

Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld können sich von der Pflichtversicherung befreien lassen. In diesem Fall gelten eigene Voraussetzungen. Die Befreiung ist für maximal 48 Kindererziehungsmonate pro Kind möglich – bei Mehrlingsgeburten für die ersten 60 Monate.

Die monatlichen Einkünfte dürfen € 395,31 und die monatlichen Umsätze dürfen € 2.500,00 nicht übersteigen. Das heißt auch: In diesem Fall dürfen die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 nicht übersteigen. Die Befreiung gilt daher auch in diesem Fall nur für Einpersonen- bzw. Kleinunternehmer.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Für das Jahr 2014 muss der Antrag bis spätestens 31.12.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingelangt sein.

Stand: 26. September 2014

Wird ein Dienstverhältnis beendet, sieht das Gesetz eine verpflichtende Abfertigung für den Dienstnehmer vor. Unterschieden wird zwischen dem System der Abfertigung „alt“ bzw. „neu“. Im alten System sind nur mehr Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 bestanden hat und keine Übertragung in das System „neu“ erfolgte.

Nach dem „alten“ System ist gesetzlich genau festgelegt, wie hoch der Anspruch des Dienstnehmers nach wie vielen Dienstjahren ist – gezahlt wird erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Unterschied dazu zahlt der Arbeitgeber beim „neuen“ System laufend einen Beitrag von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die betriebliche Vorsorgekasse. Neben der gesetzlich verpflichtenden Abfertigung kommt es auch vor, dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern freiwillige Abfertigungen auszahlen.

Freiwillige Abfertigung

Bei Arbeitnehmern, die noch im „alten“ Abfertigungssystem sind, werden freiwillige Abfertigungen begünstigt besteuert – allerdings seit dem 1.3.2014 mit Einschränkungen.

Viertelregelung

Die freiwillige Abfertigung wird mit dem begünstigten Lohnsteuersatz von 6 % besteuert, wenn sie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigt. Seit 1.3.2014 allerdings nur bis zur 9fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2014: monatlich € 4.530 – 9fache: € 40.770,00).

Zwölftelregelung

Darüber hinaus kann der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag angewendet werden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt.

Dienstzeit Betrag, der mit 6 % versteuert wird
3 Jahre 2/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahre 3/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahre 4/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahre 6/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahre 9/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahre 12/12 der laufende Bezüge der letzten 12 Monate

Seit 1.3.2014 ist jedes mit 6 % zu besteuernde Zwölftel mit der 3fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage limitiert. Wenn nicht der Steuersatz von 6 % zur Anwendung kommt, wird die Zahlung wie ein laufender Bezug behandelt und mit dem Lohnsteuertarif versteuert.

Betriebsausgabe

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde auch der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt. Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen oder Ausgaben zählen sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6, wie z. B. freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Empfänger nicht mit 6 % begünstigt besteuert werden.

Stand: 28. August 2014

GmbH mit Gründungsprivileg

Das Mindeststammkapital bei einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beträgt grundsätzlich € 35.000,00. Im Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten GmbH kann allerdings vorgesehen werden, dass die Gründungsprivilegierung (für maximal zehn Jahre) in Anspruch genommen wird. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss dann mindestens € 10.000,00 betragen.

Spätestens zehn Jahre nach der Gründung müssen die Stammeinlagen auf € 35.000,00 erhöht werden.

Haftung

Schon aus dem Namen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)“ geht hervor, dass bei dieser Rechtsform die Haftung der Gesellschafter mit der Höhe ihrer Einlage begrenzt ist. Während der Gründungsprivilegierung ist die Haftung der Gesellschafter daher auf € 10.000,00 eingeschränkt. Von den Gesellschaftern sind nur dann weitere Einlagen zu leisten, wenn sie weniger als € 10.000,00 betragen. Wurden bereits € 10.000,00 eingelegt, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr zu zahlen.

Dies gilt gegenüber Gläubigern und für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurde das Insolvenzverfahren innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Gründung eröffnet, so bleibt es, auch wenn das Insolvenzverfahren nicht innerhalb dieser zehn Jahre beendet wird, bei den € 10.000,00.

Achtung

Unter Umständen kann für Gesellschafter-Geschäftsführer eine höhere Haftung eintreten. Geschäftsführer sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen.

Stand: 27. August 2014

Reverse-Charge

Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt). Beim Reverse-Charge geht die Steuerschuld jedoch von ihm auf den Leistungsempfänger über. Der liefernde bzw. leistende Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es muss aber in der Rechnung ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten sein.

Die Reverse-Charge-Regelung wird immer weiter ausgedehnt, unter anderem auch, um einem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen.

Metalllieferungen

Seit Jahresanfang muss das Reverse-Charge-System auch bei bestimmten Metalllieferungen angewendet werden. Wird das Metall an einen Unternehmer geliefert, muss die Rechnung daher ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Metalle, die ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind, sind davon nicht betroffen – z.B. Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder.

Im Juni wurde diese Regelung nun wieder gelockert. Für Metalllieferungen bis € 5.000,00 netto ist das Reverse-Charge-System nicht mehr zwingend vorgesehen. Es besteht in diesen Fällen nun ein Wahlrecht, wie die Rechnung ausgestellt wird. Allerdings müssen alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz für Rechnungen vorsieht, enthalten sein.

Das Wahlrecht wurde rückwirkend ab 1.1.2014 eingeführt.

Stand: 27. August 2014

Wissen Sie, wie hoch Ihre künftige Pension ausfallen wird?

Beginnend mit Juni 2014 wurden von der Pensionsversicherungsanstalt die ersten Informationen zu den Pensionskonten versendet. Auf dem Pensionskonto ist nunmehr für alle ab dem 01.01.1955 Geborenen ihre derzeitige Pensionshöhe mittels einer „Erstgutschrift“ ersichtlich.

Die bisher erworbenen Versicherungsleistungen sind in dieser „Erstgutschrift“ abgebildet und bilden die Grundlage für die zukünftige Pension. Mit jeder weiteren Beitragseinzahlung erhöht sich künftig der Kontostand.

Wie errechnet sich die Pension aus dem Pensionskonto?

Die Erstgutschrift zeigt am Pensionskonto den aktuellen Ansparbetrag für Ihre Pension an. Dividiert man die Gutschrift durch 14, erhält man den aktuellen monatlichen Bruttopensionswert. Pensionen werden 14-mal jährlich ausbezahlt – im April und Oktober gibt es eine Sonderzahlung.

Wie hoch wird meine Pension ausfallen, wenn ich noch mehrere Jahre arbeite?

Ab 2014 werden für jedes Jahr weitere 1,78 % Ihrer Beitragsgrundlage dem Pensionskonto in Form einer Teilgutschrift gutgebucht und somit Ihr Kontostand erhöht. Beitragsgrundlagen gibt es für Erwerbstätige (Lohn, Gehalt), Zeiten der Kindererziehung, den Bezug von Arbeitslosengeld usw.

Die Erstgutschrift und die Teilgutschriften werden zusammengezählt und bilden die Summe der Gutschriften. Unter der nachfolgenden Adresse können Sie unter Angabe Ihres Geburtsdatums, Ihres monatlichen Bruttogehaltes und der Höhe der Kontoerstgutschrift einfach ermitteln, wie hoch Ihre Pension zum Zeitpunkt des Erreichens des Regelpensionsalters ausfallen wird: www.pensionskontorechner.at

Stand: 27. August 2014

Neuer Freibetrag

Lieferungen von elektrischer Energie unterliegen der Elektrizitätsabgabe. Ein Freibetrag von 25.000 kWh/Jahr wird nun eingeführt, wenn

  • diese elektrische Energie aus erneuerbaren Primär-Energiequellen erzeugt wird, z.B. Photovoltaikanlagen, Kleinkraftwasserwerke, Windenergieanlagen, und
  • der Elektrizitätserzeuger die produzierte Energie selbst verbraucht und nicht in das Netz einspeist.

Auch neu ist, dass die Abgabe nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten ist, wenn die monatliche Steuerschuld nicht mehr als € 50,00 beträgt. Liegt die gesamte Steuerschuld unter € 50,00 wird die Abgabe nicht mehr eingehoben.

Die Neuerungen gelten ab 1.7.2014.

Photovoltaikanlagen

Seit 1.3.2014 gelten auch neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Es wird zwischen Voll- bzw. Überschusseinspeiser und Inselbetrieben unterschieden. Danach richten sich die steuerlichen Vorschriften.

Volleinspeiser:

Die gesamte produzierte Energie gelangt in das Ortsnetz. Hier liegen aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor – sowohl in der Ertrag- als auch in der Umsatzsteuer. Es besteht daher das Recht auf Vorsteuerabzug.

Überschusseinspeiser:

Mit der produzierten Energie wird zuerst der Eigenbedarf gedeckt. Der Rest, der übrig bleibt, wird in das Ortsnetz eingespeist und an einen Energieversorger verkauft. In diesem Fall liegt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle nur für jenen Teil vor, der an den Energieversorger weiterverkauft wird. Deshalb sind auch die Aufwendungen/Ausgaben nur in jenem Umfang, in dem die Anlange der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben. Die Anlage ist insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient. Wenn nicht anders möglich, hat die Aufteilung im Wege der Schätzung zu erfolgen.

Umsatzsteuer: Bei anteiliger Privatnutzung ist die für den Privatverbrauch entnommene Strommenge als Entnahmeeigenverbrauch zu besteuern.

Inselbetrieb:

Der Strom wird ausschließlich für den Eigenbedarf produziert. Der Strom ist daher der Privatsphäre zuzuordnen. Wird der Strom für eine steuerrelevante Tätigkeit verwendet, ist der Strom diesen Einkünften zuzuordnen. Dieser Artikel beinhaltet nur einen kurzen Überblick zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen. Für genauere Informationen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.

Stand: 27. August 2014

Ein positives Betriebsklima fördert die Motivation und die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Herrscht im Unternehmen kein harmonisches Miteinander, ist die Kommunikation im Unternehmen eingeschränkt. Auch die Atmosphäre am Arbeitsplatz nimmt indirekt einen Einfluss auf die Kommunikation. Freundlich gestaltete Pausenräume laden die Mitarbeiter dazu ein, informelle Informationen miteinander auszutauschen.

Tipps, wie Sie mit einfachen Mitteln die Kommunikation verbessern:

  • Ein „schwarzes“ Brett, die moderne Form davon ist ein Intranet, in dem alle Informationen weitergegeben werden. Die Alternative wäre ein wöchentlich erscheinender Newsletter, der – z.B. immer freitags – die wichtigsten Ereignisse der Woche zusammenfasst. Am einfachsten kann dieser per Mail an alle Mitarbeiter verschickt werden. Darin stehen z.B. neu gewonnene Kunden, neue Mitarbeiter, wichtige Firmentermine.
  • Eine quartalsweise erscheinende, gedruckte Mitarbeiterzeitung kann die einzelnen Newsletter zusammenfassen.
  • einladende Pausenräume
  • Betriebsveranstaltungen: Dazu zählen neben Betriebsausflügen beispielsweise auch interne Weiterbildungsmaßnahmen, Fremdsprachenkurse, Kommunikationsschulungen oder Seminare. Alle diese Maßnahmen fördern die informelle Kommunikation zwischen den Mitarbeitern.

Stand: 27. August 2014

Immobilienertragsteuer bei Privatvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks fällt im Regelfall Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. In der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob die ImmoESt fällig ist bzw. in welcher Höhe. In einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden nun Fragen dazu beantwortet. Über einige ausgewählte Sachverhalte zur Hauptwohnsitzbefreiung informiert dieser Artikel.

Gesetzliche Bestimmung Hauptwohnsitzbefreiung

Aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, und zwar wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Als Eigenheim gelten Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Ist die Hauptwohnsitzbefreiung auch beim Erben anwendbar?

Beispiel 1: Nach dem Tod des Vaters will der Sohn im Zuge der Verlassenschaft das Grundstück veräußern. Das Grundstück wird ab dem Todestag dem Erben zugerechnet. Die Hauptwohnsitzbefreiung greift nur, wenn der Erbe selbst die oben angegebenen Voraussetzungen erfüllt.

Beispiel 2: Das Haus wird von zwei Söhnen geerbt, wobei A dort für drei Jahre seinen Hauptwohnsitz begründet und seinen Bruder ausbezahlt. Da die erste Befreiungsbestimmung (Verkauf nach zwei Jahren) einen entgeltlichen Erwerb voraussetzt, ist nur der vom Bruder entgeltlich erworbene Teil steuerfrei. Bei einer Veräußerung nach fünf Jahren greift die zweite Befreiungsbestimmung. Dann ist die Befreiung auch für die vererbte Grundstückshälfte anwendbar.

Betriebliche/private Nutzung, 1.000 m2-Grenze

Ein Hauseigentümer besitzt 2.000 m2 Grund. 30 % werden betrieblich genutzt, die restlichen 70 % (1.400 m2) als Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt für 30 % der Einkünfte nicht in Frage, da dieser Teil betriebliche Einkünfte darstellt. Für die restlichen 70 % kommt die Befreiung in Betracht – allerdings nur für 1.000 m2. Die restlichen 400 m2 sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

Stand: 27. August 2014

Jahresabschluss einreichen

Kapitalgesellschaften (auch GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Herabsetzung der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedrig sein wird als der des Vorjahres.

Anzahlung für Steuernachzahlungen

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2013 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2013 handelt.

Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,88 % p.a.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung/Ausdruck Pendlerrechner abgeben

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet – z.B. bei Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss sie bis 30.9. des Folgejahres abgegeben werden.

Auch der neue Ausdruck des verbesserten Pendlerrechners muss bis 30.9. abgegeben werden.

Antrag stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union beantragen.

Stand: 30. Juli 2014