Auf den ersten zwei Seiten dieser News-Ausgabe präsentieren wir Ihnen im Überblick einige Neuigkeiten, die mit der Steuerreform kommen sollen. In Kraft treten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Einige ausgewählte Bereiche könnten allerdings auch schon früher umgesetzt werden, aber dazu gibt es derzeit noch keine Details.

Wichtig: Der Gesetzwerdungsprozess dieser steuerlichen Änderungen ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher in jedem Artikel dieser Ausgabe noch zu der einen oder anderen Veränderung kommen.

Steuern/Abgaben auf Einkommen

Wieviel Einkommensteuer werden Sie künftig zahlen? So wie es derzeit aussieht, wird der Einkommensteuertarif gesenkt bzw. werden zusätzliche Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 % € 11.001,00 – € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 % € 25.001,00 – € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    

über € 1 Mio.

55 %    

Der neue Steuersatz von 55 % soll auf fünf Jahre befristet eingeführt werden.

Wie hoch wird die Negativsteuer?

Die Sozialversicherungs-Gutschrift (die sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer als € 11.000,00 ist, soll ebenfalls erhöht werden, und zwar auf € 400,00 (bisher: € 110,00) – höchstens jedoch 50 % der SV-Beträge (bisher 10 %). In dieser Höhe werden Sozialversicherungsbeiträge auch bei Selbstständigen, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind, und bei Landwirten, die bei der Sozialversicherung der Bauern versichert sind, wenn sie keine Einkommensteuer zahlen, rückerstattet.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig max. € 110,00.

Ändert sich auch ein Absetzbetrag/Freibetrag?

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – dieser soll auf € 400,00 angehoben werden. Geändert werden soll auch der Pendlerzuschlag. Für geringer verdienende Pendler soll er erhöht werden.

Der Kinderfreibetrag wird von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 264,00 jährlich (derzeit: € 132,00).

Achtung Unternehmer: Der Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie wird gestrichen.

Welche Sonderausgaben werden gestrichen?

Die Steuerreform sieht vor, dass Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung und die Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherung nicht mehr abgesetzt werden können. Diese Sonderausgaben sind sogenannte Topf-Sonderausgaben.

Tipp: Für bestehende Verträge bleibt die derzeitige Regelung erhalten (bis maximal fünf Jahre). Neuverträge können künftig nicht mehr abgesetzt werden.

Was ändert sich beim Sachbezug?

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Der maximale Sachbezug wird in diesem Fall dann € 960,00 sein. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO2-Ausstoß € 720,00.

Tipp: Als Alternative ein Elektromotor? Hat das Dienstfahrzeug (das auch privat genutzt wird) einen Elektromotor, soll zukünftig kein Sachbezug mehr angesetzt werden müssen.

Um wieviel steigt die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung?

Im Jahr 2016 soll eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage erfolgen.

Wie wird das Wirtschaftspaket für Unternehmen aussehen?

Geplant sind z. B.

  • eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und
  • eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf € 3.000,00.

Es sollen darin auch ein KMU-Finanzierungspaket und Zuzugsbegünstigungen für Wissenschaftler und Forscher enthalten sein.

Welche Änderungen gibt es noch?

  • Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften
  • Einschränkung der Einlagenrückgewähr

Umsatzsteuer

Für welche Produkte wird die Umsatzsteuer erhöht?

Geplant ist die Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B.

  • bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen,
  • bei kulturellen Dienstleistungen bzw. Freizeitangeboten, wie z. B. Kino- und Theaterkarten, Museen, Tiergärten und auch bei Bädern,
  • bei Beherbergung (nach derzeitigem Stand aber erst am 1.4.2016),
  • bei der Jugendbetreuung,
  • beim Luftverkehr.

Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der derzeitigen 12 % gelten.

Was ändert sich sonst in der Umsatzsteuer?

Der sogenannte Karussellbetrug soll stärker bekämpft werden. Dazu soll das Umsatzsteuersystem mittelfristig auf „Reverse Charge System“ ausgeweitet werden. Das bedeutet, dass die Steuerschuld von dem Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übergeht.

Weitere Änderungen, über die wir auf den kommenden Seiten berichten:

  • Gegenfinanzierung durch Betrugsbekämpfung: Hier ist auch die Einführung einer Registrierkassenpflicht geplant (Seite 4).
  • Anhebung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % (Seite 3).
  • Erhöhung der Immobilienertragsteuer von derzeit 25 % auf 30 %, Änderungen in der Grunderwerbsteuer und bei der Abschreibung von Gebäuden (Seite 3).

Stand: 27. April 2015

Für Besitzer von Gebäuden wird es Änderungen bei der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sowie bei der Absetzung für Abnutzung geben.

Grunderwerbsteuer

Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit 2 % besteuert (im engsten Familienkreis, nicht Geschwister – ansonsten 3,5 %).

Statt dem Einheitstarif soll ein Stufentarif eingeführt werden:

Wert der Immobilie Steuersatz neu

unter € 250.000,00

0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Ausnahmen

Land- und Forstwirtschaft: Als Basis für unentgeltliche Übertragungen gilt hier weiterhin der einfache (neu ermittelte) Einheitswert.

Tourismus: Hier sollen noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden.

Wichtig für Unternehmer

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Keine Änderung soll bei den Befreiungsbestimmungen zur Hauptwohnsitz- bzw. Herstellerbefreiung kommen. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.

Weitere Änderungen bei Gebäuden

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.

Sonstige Maßnahmen: Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.

Stand: 27. April 2015

Einen Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung
z. B. die Registrierkassenpflicht, zurückbekommen. Nach derzeitigem Stand soll eine allgemeine Registrierkassenpflicht eingeführt werden, wobei jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen ausgestattet sein muss.

Wie diese technische Sicherheitslösung gestaltet sein soll, ist noch offen. In Diskussion ist ein Schutz durch Verwendung von speziellen Smartcards und digitalen Signaturen. Dadurch kann jederzeit geprüft werden, ob die Daten korrekt erfasst, verändert oder gelöscht wurden.

Belegerteilungspflicht

Gleichzeitig soll eine Belegerteilungspflicht kommen. Das bedeutet, dass für jeden Geschäftsfall ein Beleg erstellt werden muss. Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. In welcher Art und Weise das geschieht, bleibt allerdings den Unternehmern überlassen.

Prämie

Zur Erleichterung ist geplant, dass die Regierung für die Anschaffung einer Registrierkasse eine Prämie von bis zu € 200,00 ausbezahlt. Laut Informationen des BMF können die Kosten der Registrierkasse im Jahr der Anschaffung jedenfalls voll abgesetzt werden.

Wen wird die Registrierkassenpflicht treffen?

Diese soll für Betriebe kommen, die

  • überwiegend Barumsätze tätigen und
  • einen Nettoumsatz ab € 15.000,00 haben.

Nicht darunter fallen alle Umsätze, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, wie z.B. Maronibrater, Eisverkäufer.

Andere „mobile“ Tätigkeiten

Für alle, die mobile Tätigkeiten ausführen, die nicht unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, gibt es auch eine spezielle Regelung (wie z. B. Tierärzte, Schneider, mobile Friseure). Sie können ihre Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.

Vereinsfeste

Zur Gänze ausgenommen von der Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht sind entbehrliche Hilfsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen („kleine Vereinsfeste“). Hier können die Umsätze auch weiterhin mittels Kassensturz aufgezeichnet werden.

Stand: 27. April 2015

Im Zuge der Steuerreform werden die Eingangssteuersätze in der Einkommensteuer gesenkt und die Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen sind Sparbuchzinsen).

Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab Inkrafttreten deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung bis zum Inkrafttreten durchzuführen.

Welche Rechtsform ist die Richtige?

Auch auf die Wahl der Rechtsform für Ihr Unternehmen haben diese steuerlichen Änderungen Einfluss. Vergleicht man beispielsweise eine GmbH mit einem Einzelunternehmen, so ist aus steuerlicher Betrachtung unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:

Besteuerung GmbH

Die GmbH ist selbst Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer von 25 %. Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert.

Wenn die GmbH die Gewinne im Unternehmen behält und nicht ausschüttet, bleibt die Besteuerung von 25 % Körperschaftsteuer. Wird der Gewinn bzw. Teile davon an die Gesellschafter ausgeschüttet, so fallen vom um die Körperschaftsteuer reduzierten Gewinn künftig 27,5 % Kapitalertragsteuer anstatt der bisherigen 25 % an. Die Steuerbelastung steigt somit von 43,75 % auf 45,625 %. Beim Geschäftsführerbezug kommt hingegen der künftig günstigere Einkommensteuertarif zur Geltung (Achtung: Zu beachten ist auch die Lohnnebenkostenthematik. Sie betragen gerundet ca. 8 %).

Besteuerung Einzelunternehmer

Ein Einzelunternehmer unterliegt mit seinem Gewinn der Einkommensteuer und profitiert ab 1.1.2016 vom günstigeren Einkommensteuertarif. (Ein Vorteil ist z. B. auch der Gewinnfreibetrag). Über weitere Unterschiede informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Achtung: Die Rechtsform kann nicht allein von der Steuerbelastung abhängig gemacht werden. Bei einem Rechtsformvergleich müssen neben der steuerrechtlichen Seite auch noch andere Überlegungen berücksichtigt werden, wie z. B. Haftungen, Gründungskosten usw. Eine Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn alle wichtigen Faktoren und die individuelle Situation beurteilt wird.

Stand: 27. April 2015

Einen Teil der Ausgaben für die Steuerreform will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Dazu zählen beispielsweise:

Bankauskünfte bei Abgabenprüfungen

Künftig wird es Prüfern erlaubt sein, die Bankkonten der Unternehmer zu kontrollieren. Dabei gilt Folgendes:

  • Bei abgabenbehördlichen Prüfungen, wie z. B. Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, GPLA, dürfen die bestehenden Kontoverbindungen und alle Konten, über die der Abgabenpflichtige verfügungsberechtigt ist, abgefragt werden.
  • Die Abfrage darf nur für die Jahre erfolgen, die auch geprüft werden.
  • Es wird ein zentrales Kontenregister oder eine vergleichbare Maßnahme eingeführt.

Gleichzeitig sollen die Banken dazu verpflichtet werden, höhere Kapitalabflüsse zu melden, dazu zählen z. B. Barbehebungen oder Verschiebungen ins Ausland. Diese Mitteilung ist jährlich im Nachhinein zu erledigen. Erstmals im Jahr 2016 für den Zeitraum von 15.3.2015 bis 31.12.2015.

Wichtig für Bauunternehmen

Im Baubereich wird im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen) Barzahlung künftig verboten werden – ausgenommen sollen Kleinbeträge sein. Weiters sind verstärkte Kontrollen gegen Schwarzarbeit im Rahmen des privaten Hausbaus geplant (ausgenommen Nachbarschaftshilfe).

Stand: 27. April 2015

Die Regierung hat sich auf eine Steuerreform geeinigt. Wir haben einige der geplanten Änderungen in diesem Artikel zusammengefasst. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016. Es ist jedoch noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.

Entlastung

So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 % € 11.001,00 – € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 % € 25.001 – € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %    

Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift über € 110,00.

Wirtschaftspaket für Unternehmen

Zusätzlich zur Steuerreform wird ein Wirtschaftspaket kommen. Geplant ist hier z. B. eine Erhöhung der Forschungsprämie von bisher 10 % auf 12 % und eine Erhöhung der steuerlichen Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von € 1.460,00 auf € 3.000,00.

Gegenfinanzierung

Derzeit sind zur Finanzierung der Steuerreform beispielsweise folgende Änderungen geplant:

Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer

Grunderwerbsteuer: Künftig soll bei allen Übertragungen der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der Familie die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet, sondern vom Verkehrswert. Ändern soll sich in diesen Fällen auch der Steuersatz.

Neue Staffelung:

  • Steigen soll der Steuersatz von 2 % auf 3,5 % bei Immobilien mit einem Wert von über € 400.000,00.
  • Sinken von 2 % auf 0,5 % wird er bei allen Immobilien mit einem Wert von unter € 250.000,00.

Immobilienertragsteuer: Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung sollen aber bleiben.

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Dividenden soll von 25 % auf 27,5 % steigen – nicht jedoch die KESt auf Sparbücher und Girokonten. Ausschüttungen aus einer GmbH könnten somit ab 1.1.2016 teurer werden.

Mehrwertsteuer

Erhöhung von bestimmten ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %), wie z. B. für Hotelübernachtungen, Kino- und Theaterkarten aber auch für lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen oder Tiernahrung. Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll zukünftig ebenfalls der Steuersatz von 13 % gelten, anstelle des derzeitigen von 12 %.

Weitere Erhöhungen

  • Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden und der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00. Derzeit beträgt der maximale Sachbezug unabhängig vom CO2-Ausstoß € 720,00.
  • Verlustausgleich stille Beteiligungen: Die Möglichkeit, Verluste aus stillen Beteiligungen mit eigenen Gewinnen auszugleichen, soll eingeschränkt werden.
  • Abschreibung auf Gebäude: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll geändert werden.
  • Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.

Betrugsbekämpfung

Einen Teil der Ausgaben will die Regierung über Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung zurückbekommen. Einige der geplanten Maßnahmen dazu sind:

  • Allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Nettoumsatz von € 15.000,00. Diese Verpflichtung könnte neben Gastwirten auch Freiberufler, wie zum Beispiel Tierärzte treffen. Nicht unter diese Neuregelung fallen z. B. „kleine Vereinsfeste“, mobile Umsätze (wie Masseure), Maronibrater. Die Registrierkassenpflicht soll mit einer Belegerteilungspflicht ergänzt werden.
  • Zahlen mit Bargeld soll im Baubereich bei B2B-Geschäften verboten werden.
  • Bei Prüfungen von Unternehmen, wie z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht die Bankkonten des Unternehmens abzufragen (ohne Gerichtsbeschluss).

Nähere Informationen

Zu einigen der Themen gibt es derzeit noch keine genaueren Informationen. Wir werden aber dran bleiben und Sie in den nächsten News-Ausgaben auf dem Laufenden halten.

Stand: 27. März 2015

Seit 1.1.2015 gibt es vom AMS die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte.

Höhe der Förderung

50 % der anerkennbaren Kurskosten und 50 % der anerkennbaren Personalkosten (unter gewissen Voraussetzungen) übernimmt das AMS. Die Förderung der Personal- und Kurskosten pro Person und Förderantrag kann maximal € 10.000,00 betragen.

Welche Arbeitgeber erhalten die Förderung?

Die Förderung erhalten alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind lediglich juristische Personen öffentlichen Rechts (außer Wohlfahrtseinrichtungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften), politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und radikale Vereine.

Welche Ausbildungen von welchen Arbeitnehmern werden gefördert?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen (z. B. keine Hobbykurse) und überbetrieblich verwertbaren (z. B. Ausbildung in betriebsspezifischen Schulungseinrichtungen) Kursen.

Sie müssen mindestens 24 Stunden (inklusive Pausen) dauern. Nicht gefördert wird z. B. ein Studium an einer Universität, die Teilnahme an Konferenzen oder Individualcoachings.

Gefördert werden, wenn sie diese Ausbildungen besuchen:

  • Männer und Frauen unter 45 Jahren mit Pflichtschulabschluss ohne Lehrabschluss
  • Frauen unter 45 Jahren, die höchstens eine Lehrausbildung oder berufsbildende, mittlere Schule abgeschlossen haben
  • männliche oder weibliche Arbeitnehmer ab 45 Jahren

Die Arbeitnehmer müssen sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis (auch freie Dienstnehmer) befinden. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Förderung beispielsweise für Unternehmenseigentümer oder Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe.

Stand: 27. März 2015

Pkw und Kombi

Unter dem Begriff Pkw fallen im Steuerrecht auch: Jeeps, Geländewagen, Kleinbusse für weniger als sieben Personen und Fahrzeuge mit Sport- oder Luxus-Charakter.

Kauf

Beim Kauf eines Pkw's besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Daher wird der Pkw bzw. Kombi mit dem Brutto-Kaufpreis im Anlageverzeichnis aktiviert (kein Vorsteuerabzug – gilt dann in weiterer Folge auch für die Betriebskosten). Steuerrechtlich werden maximal Anschaffungskosten von € 40.000,00 anerkannt. Ist der Pkw teurer, ist der übersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die wertabhängigen Betriebskosten (z. B. Vollkaskoversicherung) müssen um diese sogenannte Luxustangente gekürzt werden.

Innerhalb der Grenze von € 40.000,00 sind auch Ausgaben für Sonderausstattungen miteingerechnet, wie z. B. Klimaanlage, Allrad, Alufelgen, serienmäßig eingebaute Navigationsgeräte.

Verkauf

Im Zusammenhang mit einem Pkw bzw. Kombi fällt keine Umsatzsteuer an. Keine Umsatzsteuerpflicht besteht daher beim Verkauf, Eigenverbrauch, Sachbezug, Entnahme des Fahrzeugs in das Privatvermögen und Weiterverrechnung von Kosten.

Abschreibung

Die steuerrechtliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Liegen die Anschaffungskosten über € 40.000,00, muss die AfA auch um den übersteigenden Betrag gekürzt werden

Klein-Lkw, Lkw, Kleinbusse

Alle Fahrzeuge, die nach dem Steuerrecht in diese Kategorie fallen, sind in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge des BMF erfasst: https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

Kauf

Die Vorsteuer darf von den Anschaffungs-, Herstellungs- und Betriebskosten abgezogen werden. Die Anschaffungskosten-Obergrenze von € 40.000,00 gilt nicht. Auch bei teureren Fahrzeugen müssen die Anschaffungskosten und die wertabhängigen Betriebskosten nicht gekürzt werden.

Verkauf

Wenn ein Recht zum Vorsteuerabzug bestanden hat, ist der Verkauf (Eigenverbrauch) umsatzsteuerpflichtig.

Abschreibung

Ein Klein-Lkw, Lkw oder Kleinbus wird auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (z. B. fünf Jahre). Die AfA muss nicht gekürzt werden, da die Obergrenze von € 40.000,00 nicht gültig ist.

Stand: 27. März 2015

Die Geringfügigkeitsgrenzen liegen im Jahr 2015 bei:

  • € 405,98 monatlich
  • € 31,17 täglich

Geringfügigkeitsgrenzen

Monatlich

Diese Grenze kommt zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Kalendermonat beschäftigt wird oder ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.

Täglich

Wenn die Beschäftigung kürzer als einen Kalendermonat dauert, gilt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Die monatliche Grenze (€ 405,98) gilt als Obergrenze.

Unfallversicherungsbeitrag

Geringfügig Beschäftigte sind nicht voll versicherungspflichtig. Ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,3 % des gebührenden Entgelts ist vom Dienstgeber zu bezahlen (gilt auch für Sonderzahlungen). Für Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist kein Unfallversicherungsbeitrag mehr zu entrichten. Sie bleiben aber unfallversichert.

Mitarbeitervorsorge-Beiträge

Für alle geringfügig Beschäftigten, die länger als einen Monat arbeiten, sind 1,53 % des monatlichen Entgelts als Mitarbeitervorsorge-Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.

Dienstgeberabgabe

Die Dienstgeberabgabe von 16,4 % muss bezahlt werden, wenn

  • mehr als ein geringfügig Beschäftigter im Unternehmen arbeitet
  • und die Summe der monatlichen Entgelte, die an alle geringfügig Beschäftigten bezahlt wird, das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (€ 608,97).

Beispiel: Im Unternehmen arbeiten vier geringfügig Beschäftigte. Jeder von ihnen erhält € 150,00 (in Summe € 600,00). Es ist keine Dienstgeberabgabe abzuführen – nur der Unfallversicherungsbeitrag.

Stand: 27. März 2015

Echtes Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit?

Ob familienhafte Mitarbeit vorliegt, oder doch ein echtes Dienstverhältnis ist immer wieder ein schwieriges Thema. Daher haben Wirtschaftskammer, Sozialversicherung und Bundesministerium für Finanzen zusammengearbeitet und ein Merkblatt als Orientierungshilfe erstellt.

Es wird aber auch klar hervorgehoben, dass immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss.

Bei der Beurteilung kommt es neben den Vereinbarungen, die zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber getroffen wurden, auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.

Bei Kindern wird vermutet, dass sie aufgrund von familiären Verpflichtungen im Betrieb der Eltern mithelfen – außer es wurde etwas anderes vereinbart. Diese familienrechtliche Mitarbeitspflicht gilt nicht für Schwiegerkinder.

Steuerrecht

Steuerrechtlich wird dann ein Dienstverhältnis angenommen, wenn ein fremdübliches Entgelt gezahlt wird und das Kind bereits dazu in der Lage ist, sich selbst zu erhalten (daneben gibt es noch weitere Voraussetzungen).

ASVG-Versicherungspflicht

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) müssen Kinder voll versichert werden, wenn sie im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind und

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Hinweis: Die Ausführungen in diesem Text gelten für Kinder eines Einzelunternehmers sowie für Kinder von OG-Gesellschaftern und Komplementären einer KG. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Hier ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.

Stand: 27. März 2015