www.spielzeugmuseum.at

Es war einmal… Märchenwelten, Salzburg

bis 7.10.2018

Märchen begeistern seit jeher Groß und Klein. Daher widmet das Spielzeugmuseum Salzburg diesem Thema heuer eine Sonderausstellung: In verschiedenen Märchenhäuschen findet man Spannendes zu den Geschichten der Brüder Grimm & Co, wunderschön aufbereitet gibt es hier jede Menge zu entdecken.

Afrika Tage, Wien

10.8.-27.8.2018

Mitte August kann man heuer afrikanische Lebensfreude pur auf der Donauinsel erleben. Neben einem bunten Handwerksbasar locken zahlreiche kulinarische Gaumenfreuden und ein reichhaltiges kulturelles Angebot, untermalt von einem afrikanischen Musikprogramm. Die Veranstaltung setzt zudem auf eine enge Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen.

www.hoehenrausch.at

Höhenrausch – das andere Ufer, Linz

bis 14.10.2018

Nachdem der Linzer Höhenrausch im letzten Jahr eine Pause eingelegt hat, hisst er heuer unter neuem Motto die Segel: 2018 dreht sich alles um das nasse Element. Mehr als 40 internationale Künstler haben sich dem Thema Wasser auf unterschiedlichste Weise angenommen und präsentieren über den Dächern von Linz beeindruckende Konstruktionen.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Pavel Losevsky – Fotolia.com

Das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind z. B. Kapitalabflüsse von Geschäftskonten oder Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Regelung, sind:

  • die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar. Ebenso besteht Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

Zudem müssen Banken auch Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.

Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl von Unterlagen ein.

Stand: 28. Mai 2018

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Es war einmal… Märchenwelten, Salzburg

bis 7.10.2018

Märchen begeistern seit jeher Groß und Klein. Daher widmet das Spielzeugmuseum Salzburg diesem Thema heuer eine Sonderausstellung: In verschiedenen Märchenhäuschen findet man Spannendes zu den Geschichten der Brüder Grimm & Co, wunderschön aufbereitet gibt es hier jede Menge zu entdecken.

www.wien.afrika-tage.de

Afrika Tage, Wien

10.8.-27.8.2018

Mitte August kann man heuer afrikanische Lebensfreude pur auf der Donauinsel erleben. Neben einem bunten Handwerksbasar locken zahlreiche kulinarische Gaumenfreuden und ein reichhaltiges kulturelles Angebot, untermalt von einem afrikanischen Musikprogramm. Die Veranstaltung setzt zudem auf eine enge Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen.

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Höhenrausch – das andere Ufer, Linz

bis 14.10.2018

Nachdem der Linzer Höhenrausch im letzten Jahr eine Pause eingelegt hat, hisst er heuer unter neuem Motto die Segel: 2018 dreht sich alles um das nasse Element. Mehr als 40 internationale Künstler haben sich dem Thema Wasser auf unterschiedlichste Weise angenommen und präsentieren über den Dächern von Linz beeindruckende Konstruktionen.

Stand: 28. Mai 2018

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 – 2022 für Ärzte wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 – € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 – € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 – € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.

Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.

  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13 % auf 10 %.

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sollen vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben/Lohnverrechnung

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben

  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag für die Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizientere Finanzverwaltung sollen z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Ende Beschäftigungsbonus

Die Bundesregierung hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ eingestellt. Erstanträge und Nachmeldungen konnten noch bis 31.1.2018 eingereicht werden, danach nur mehr Ersatzarbeitskräfte.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der aws-Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Golden Brown – Fotolia.com

Wie zuletzt berichtet hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Fall der Finanz zugestimmt, dass die betroffene Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie nicht alle ihre Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit deklarieren kann.

Es sei hinsichtlich der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung zu unterscheiden, ob eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder nicht. Es war für die Betriebsprüfung in diesem Fall weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass bei allen Leistungen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Die Behörde selbst hatte darauf eine Einordnung und Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze vorgenommen. Die Chirurgin brachte gegen dieses Urteil Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.

Der VwGH hat nun im Sinne der Chirurgin entschieden und das Urteil des BFG bezüglich der Umsatzsteuer aufgehoben. In seiner Begründung führte der VwGH zu diesem Fall unter anderem aus,

  • dass die Bestimmungen des UStG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2012 in Bezug auf EU-Recht vom BFG nicht zutreffend ausgelegt wurden und
  • dass sich die Behauptung einer medizinischen Indikation des behandelnden Arztes nicht mit einem im Internet erworbenen Wissen eines Laien widerlegen lässt.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Lunghammer – Fotolia.com

Bis Ende Februar 2018 sind die Lohnzettel 2017 und auch bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und Kirchenbeiträge) bei der Finanz in elektronischer Form eingelangt. Hier nun einige ausgewählte Tipps zur bevorstehenden Arbeitnehmerveranlagung 2017.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist bevorzugt über FinanzOnline durchzuführen. Sollten Sie keine Veranlagung für 2017 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten.

Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.

Negativsteuer

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für 2017 maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (z. B. Prämien zu Versicherungen, Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum) können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird, oder € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: agenturfotografin – Fotolia.com

Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.

Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.

Die Steuerschuld geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: fotofabrika – Fotolia.com

Ausgangslage

Ein als – approbierter Arzt – eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das Zytostatikum „Ukrain“, das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Eine umfassende Aufklärung erfolgte. Die Anwendung erfolgte einerseits in der Wahlarztordination und andererseits im Forschungslabor von einer zur Testung an Krebszellenkulturen betriebenen Privatklinik. Der Arzt hat aufgrund dieser Ergebnisse beschlossen, Ukrain nicht mehr zu verschreiben.

Rechtliche Würdigung

Der Arzt wurde zu einer Disziplinarstrafe von € 4.000,00 verurteilt, die unter einer Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen wurde. Begründet wurde der Schuldspruch damit, dass der Arzt ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht hat und keine Bescheinigung eines anderen Arztes vorgelegt wurde, dass das verabreichte Medikament zur Abwehr einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig war.

Der VwGH entschied schließlich, dass die Verabreichung eines Arzneimittels durch den Arzt keine „Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes“ darstelle. Gemäß § 8/2 AMG, demzufolge die Zulassungspflicht unter Umständen nicht besteht, wenn eine Bescheinigung im obigen Sinn vorliegt, richtet sich daher nur an die „Abgeber“.

Der Arzt war daher nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung eines anderen Arztes vorzulegen.

Der Schuldspruch wurde durch den VwGH aufgehoben.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: stoffies – Fotolia.com

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von im Regierungsprogramm 2017 – 2022 für Ärzte wesentlichen steuerlichen Vorhaben für die kommenden Jahre. Details, Umsetzung und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Vorhaben in naher Zukunft

  • Laut Gesetzesentwurf vom 5.1.2018 soll der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Dienstnehmer bei niedrigen Entgelten ab 1.7.2018 wie folgt reduziert werden (Basis: monatliche Beitragsgrundlage):
    0 % bis € 1.648,00 (statt wie bisher € 0 – € 1.381,00)
    1 % über € 1.648,00 bis € 1.798,00 (statt wie bisher € 1.381,00 – € 1.506,00)
    2 % über € 1.798,00 bis € 1.948,00 (statt wie bisher € 1.506,00 – € 1.696,00)
  • Familienbonus Plus: Ein Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von € 1.500,00 pro Kind (bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe, in Österreich lebend) und Jahr soll ab 2019 eingeführt werden. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so soll Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 500,00 bestehen. Im Gegenzug sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen werden. Der Familienbonus Plus soll nicht negativsteuerfähig sein.

Alleinverdiener und Alleinerzieher mit geringem Einkommen sollen einen höheren Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können.

  • Ab 2019 soll die Höhe der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, auf Basis des vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus angepasst werden (Gesetzesentwurf).
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen von 13 % auf 10 %.

Steuerreform und Neukodifizierung des EStG (EStG 2020)

  • Steuersenkung durch Tarifreform
  • Die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften sollen vereinfacht werden.
  • Überprüfung der Regelung der Abschreibungsmethoden: Im betrieblichen Bereich sollen die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern an jene des Unternehmensgesetzbuches angeglichen werden.
  • Steuererklärungen für Kleinunternehmer (vor allem EA-Rechner) sollen vereinfacht werden.
  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht und künftig unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt werden. Die bisherigen Regelungen zur Absetzbarkeit von Belastungen bei Krankheit und Behinderung sollen vereinfacht werden. Private Altersversorge soll gefördert werden.
  • In einem 2. Schritt soll dann geprüft werden, ob die Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation jährlich automatisch angepasst werden sollen (Abschaffung der kalten Progression).

Lohnabgaben/Lohnverrechnung

  • Die Lohnnebenkosten sollen gesenkt werden (z. B. Dienstgeberbeitrag, Unfallversicherung).
  • Lohnabhängige Abgaben sollen von einer gemeinsamen Prüfbehörde geprüft und nur mehr durch die Finanz eingehoben werden (und dann zum Teil an die SV weitergeleitet werden).
  • Beitragsgruppen, Ausnahmeregelungen, Sonderbestimmungen und Dokumentationserfordernisse sollen reduziert werden. Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert werden. Generell soll die Lohnverrechnung vereinfacht werden, wie z. B. die Abrechnung der Reisekosten und die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkverträgen.
  • Eine einheitliche Dienstgeberabgabe soll durch Zusammenführung von DB, DZ, KommSt und dem DG-Anteil zur SV geschaffen werden. Der DZ soll österreichweit vereinheitlicht werden.
  • Die Dienstgeberabgaben sollen verpflichtend am Lohnzettel ausgewiesen werden.

Weitere Vorhaben

  • Ziel soll auch sein, die Körperschaftsteuer zu senken.
  • Bagatellsteuern (z. B. Sektsteuer) sollen evaluiert werden.
  • Betriebsübergaben in der Familie: Der Freibetrag für die Grunderwerbsteuer soll erhöht werden.
  • Unter dem Schlagwort effizientere Finanzverwaltung sollen z. B. die Bundesabgabenordnung reformiert werden, der Datenaustausch auf Basis des Standard Audit File Tax optimiert werden und Außenprüfungen auf Antrag möglich werden.

Auf europäischer Ebene müssen folgende Vorhaben abgestimmt werden:

  • Ein generelles Reverse-Charge-System für die Abfuhr der Umsatzsteuer zwischen inländischen Unternehmen soll kommen.
  • Waren mit einem Wert von unter € 22,00, die außerhalb der EU (in Drittländern) per Internetbestellung gekauft und importiert werden, sind aktuell nicht einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Bei (Internet-)Bestellungen aus Drittländern soll in Zukunft auch unter € 22,00 Steuer anfallen.
  • Auf europäischer oder OECD-Ebene soll das Konzept einer digitalen Betriebsstätte verfolgt werden, um Staaten ein Besteuerungsrecht auch alleine bei Vorliegen einer signifikanten digitalen Präsenz zu ermöglichen.

Ende Beschäftigungsbonus

Die Bundesregierung hat das Förderprogramm „Beschäftigungsbonus“ eingestellt. Erstanträge und Nachmeldungen konnten noch bis 31.1.2018 eingereicht werden, danach nur mehr Ersatzarbeitskräfte.

Weitere Informationen dazu finden Sie bei der aws-Wirtschaftsservice GmbH unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/.

Stand: 26. Februar 2018

www.osterfestival.at

Osterfestival

16.3.-1.4.2018, Innsbruck und Hall in Tirol

Ein Genuss der ganz besonderen Art: Musik, Performance, Tanz, ausgewählte Filme und Aktionen von weltbekannten Künstlern und Newcomern. Zu hören und zu sehen gibt es Schubert, Bach, moderne Rhythmen und außergewöhnliche Filme, u. a. Michael Hanekes „Amour“. Im Vorfeld des Festivals wird an 40 Orten in Tirol Hörgenuss pur geboten.

www.grafenegg.com/de/grafenegg-events

Grafenegger Frühling

31.3.-2.4.2018

Herz, was willst du mehr. Der Frühling ist da und mit ihm Schlossklänge in Grafenegg. In der Idylle des wunderschönen Parks zeigen sich nicht nur die ersten Blüten, sondern auch hochkarätige Künstler, die uns zum Osterfest Mozarts Requiem darbieten. Auch kulinarisch wird sich das Schlossevent von einer besonders köstlichen Seite zeigen.

www.klanglicht.at

Klanglicht

28.-30.4.2018, Graz

Dramatische Inszenierungen erwarten Sie an diesem Wochenende in der Grazer Innenstadt. Licht, Musik und Farbe lassen Innenstadt und Murinsel lichterloh erklingen. Mit dem Wind tanzende Wesen, durch Projektion verwandelte Hausfassaden und pulsierende Soundinstallationen auf Klanglichtbühnen – ein Wochenende für alle Sinne. Save the Date!

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Tom Bayer – Fotolia.com