Ausgangslage

Bei einer geplanten Operation in einem gemeinnützigen Krankenhaus legt der Patient Wert darauf, von einem bestimmten Arzt aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses operiert zu werden. Diesem Wunsch kann seitens des Krankenhauses, aus welchen Gründen auch immer, nicht entsprochen werden (z.B. wegen eines anderen dringenden Falls).

Aufgrund eintretender Komplikationen nach der Operation beruft sich der Patient auf seine schlüssige Vereinbarung über die getroffene Arztwahl bzw. auf seine nicht erteilte Einwilligung hinsichtlich des anderen operierenden Arztes und verlangt Schadenersatz.

Rechtslage

In einem neuen Erkenntnis vom 25.11.2014 geht der OGH davon aus, dass es sich bei der Erklärung des Patienten nicht um eine schlüssige Vereinbarung handelt, sondern um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Patienten. Bei dieser Art von Erklärung reicht der Zugang an einen Empfangsboten des Krankenhausträgers aus (z.B. auch Sekretärin der Ambulanz).

Dem Patienten steht in einem gemeinnützigen Krankenhaus nicht das Recht zu, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Er kann jedoch mit einem von ihm auserwählten Arzt eine schlüssige Vereinbarung treffen.

Demnach ist dann der Krankenhausträger nach der Rechtsprechung verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, wenn zum vorgesehenen Operationstermin die Operation nicht durch diesen gewünschten, sondern durch einen anderen Arzt erfolgt.

Diese Aufklärung sollte auch nicht erst auf dem Operationstisch, knapp vor der Narkose erfolgen. Es ist dem Patienten noch ausreichend Zeit zu geben, seine Entscheidung zu überdenken.

Stand: 27. November 2015

www.volkskundemuseum.at

Spätbarocke Jaufenthaler Krippe

22.11.2015-28.2.2016, Wien

Die „Jaufenthaler Krippe“ beeindruckt mit einer Größe von 30 m² und zeigt Stationen aus dem Leben Christi. Nach ihrer Restaurierung Ende November wird sie zum Ausstellungshighlight im Wiener Volkskundemuseum: Besucher können sich durch die Szenerie hindurchspielen und sie somit lebendig werden lassen.

www.tannheimertal.com

Internationales Ballonfestival Tannheimer Tal

9.1.-30.1.2016, Tannheimer Tal

Beim 21. internationalen Ballonfestival steigen rund 25 Heißluftballonteams aus aller Welt in schwindelerregende Höhen. Besuchern bieten sich nicht nur ein umfassendes Rahmenprogramm sowie spannende Start- und Landemanöver – sie können sogar selbst an einer Ballonfahrt teilnehmen!

www.museum-joanneum.at

Weltenbummler – neue Tiere und Pflanzen unter uns

bis 8.1.2017, Graz

Waschbär, Regenbogenforelle, Sommerflieder – die Ausstellung im Grazer Naturkundemuseum zeigt in acht Räumen, wie unterschiedlichste Arten den Weg nach Österreich fanden und wie sie es schafften, sich dem neuen Lebensraum anzupassen. Neben Ganzkörperpräparaten gibt es Insektenmodelle zu sehen, die durch den 3-D-Drucker entstanden sind.

Stand: 27. November 2015

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. Darunter fallen z. B. der weiße Kittel als Arbeitskleidung, Kosten der medizinischen Geräte, Miete, Fachliteratur.

Entscheidung Bundesfinanzgericht: Aufwendungen Primar

Ein Primararzt war in einem Krankenhaus angestellt und erhielt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben bekam er auch Sonderklassegebühren. Im konkreten Fall handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen machte er im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte unter anderem Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, diverse Geräte (wie z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Scanner), MBT-Schuhe, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern geltend.

Der Primar wollte die Klassegelder an das nichtärztliche Personal weitergeben, um Unruhe im Team zu vermeiden. Laut Aussage des Arztes stellten die Zuwendungen an das Personal den Anteil an den Sonderklassegebühren des nichtärztlichen Personals dar.

Sind solche Zuwendungen für den Primar Betriebsausgaben?

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Blumengestecke, Elektrokleingeräte, MBT-Schuhe usw. zählen zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) ist nicht der Primar der Arbeitgeber vom Abteilungspersonal, sondern das Krankenhaus. Daher kann auch kein freiwilliger Sozialaufwand vorliegen.

Für das BFG besteht zwar kein Zweifel, dass die Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Primars zusammenhängen, allerdings heben die Aufwendungen für diverse Feiern auch das gesellschaftliche Ansehen des Arztes, was die berufliche Mitveranlassung überlagert. Auch Aufwendungen für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals sind daher nicht abzugsfähig.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Aufwendungen für Fortbildung des Abteilungspersonals und Gutscheine bis zu einer bestimmten Höhe.

Stand: 28. August 2015

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.

Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über FinanzOnline von der Kontenregistereinsicht informiert werden.

Verschiebung der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus

Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1.4.2016 auf 1.5.2016 verschoben. Alle Buchungen bis zu diesem Zeitpunkt werden noch mit 10 % besteuert.

Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime bestehen, sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.

Meldung von Kapitalzuflüsse

Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn diese in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein getätigt wurden. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen.

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu 20 % steuerfrei (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte, besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.

Arbeitnehmerveranlagung

Ergibt sich eine Steuergutschrift, soll ab 2016 die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn 

  • bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift aufgrund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Gutschrift.

Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen eine automatische Veranlagung erfolgen.

Stand: 28. August 2015

Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. In diesem Artikel informieren wir Sie nun über die endgültige Neuregelung der Grunderwerbsteuer.

Bei allen Übertragungen ist die Bemessungsgrundlage zukünftig grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % – außer in folgenden Fällen:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
für die ersten € 250.000,00 0,5 %
für die nächsten € 150.000,00 2 %
darüber hinaus 3,5 %

Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das heißt, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte eines Haus an die Tochter schenken.

Neu ist auch, dass Erwerbe innerhalb der Familie immer als unentgeltlich gelten. Der Grunderwerbsteuertarif ist daher wie oben gestaffelt. Bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von € 250.000,00 könnte die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Achtung: Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt nötig!

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten), unentgeltlichen Betriebsübertragung wurde der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.

Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt der Steuersatz 0,5 %, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist.

Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.

In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Wenn die Steuer bei bestimmten Erwerben in Teilbeträgen gezahlt wird, wird die Steuer deutlich höher. Der Steuerbetrag steigt dabei um 4, 6, 8 oder 10 %.

Stand: 28. August 2015

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. Darunter fallen z. B. der weiße Kittel als Arbeitskleidung, Kosten der medizinischen Geräte, Miete, Fachliteratur.

Entscheidung Bundesfinanzgericht: Aufwendungen Primar

Ein Primararzt war in einem Krankenhaus angestellt und erhielt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben bekam er auch Sonderklassegebühren. Im konkreten Fall handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen machte er im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte unter anderem Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, diverse Geräte (wie z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Scanner), MBT-Schuhe, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern geltend.

Der Primar wollte die Klassegelder an das nichtärztliche Personal weitergeben, um Unruhe im Team zu vermeiden. Laut Aussage des Arztes stellten die Zuwendungen an das Personal den Anteil an den Sonderklassegebühren des nichtärztlichen Personals dar.

Sind solche Zuwendungen für den Primar Betriebsausgaben?

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Blumengestecke, Elektrokleingeräte, MBT-Schuhe usw. zählen zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) ist nicht der Primar der Arbeitgeber vom Abteilungspersonal, sondern das Krankenhaus. Daher kann auch kein freiwilliger Sozialaufwand vorliegen.

Für das BFG besteht zwar kein Zweifel, dass die Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Primars zusammenhängen, allerdings heben die Aufwendungen für diverse Feiern auch das gesellschaftliche Ansehen des Arztes, was die berufliche Mitveranlassung überlagert. Auch Aufwendungen für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals sind daher nicht abzugsfähig.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Aufwendungen für Fortbildung des Abteilungspersonals und Gutscheine bis zu einer bestimmten Höhe.

Stand: 28. August 2015

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.

Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über FinanzOnline von der Kontenregistereinsicht informiert werden.

Verschiebung der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus

Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1.4.2016 auf 1.5.2016 verschoben. Alle Buchungen bis zu diesem Zeitpunkt werden noch mit 10 % besteuert.

Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime bestehen, sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.

Meldung von Kapitalzuflüsse

Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn diese in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein getätigt wurden. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen.

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu 20 % steuerfrei (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte, besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.

Arbeitnehmerveranlagung

Ergibt sich eine Steuergutschrift, soll ab 2016 die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn 

  • bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift aufgrund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Gutschrift.

Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen eine automatische Veranlagung erfolgen.

Stand: 28. August 2015

Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. In diesem Artikel informieren wir Sie nun über die endgültige Neuregelung der Grunderwerbsteuer.

Bei allen Übertragungen ist die Bemessungsgrundlage zukünftig grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % – außer in folgenden Fällen:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
für die ersten € 250.000,00 0,5 %
für die nächsten € 150.000,00 2 %
darüber hinaus 3,5 %

Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das heißt, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte eines Haus an die Tochter schenken.

Neu ist auch, dass Erwerbe innerhalb der Familie immer als unentgeltlich gelten. Der Grunderwerbsteuertarif ist daher wie oben gestaffelt. Bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von € 250.000,00 könnte die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Achtung: Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt nötig!

Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten), unentgeltlichen Betriebsübertragung wurde der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.

Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt der Steuersatz 0,5 %, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist.

Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.

In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Wenn die Steuer bei bestimmten Erwerben in Teilbeträgen gezahlt wird, wird die Steuer deutlich höher. Der Steuerbetrag steigt dabei um 4, 6, 8 oder 10 %.

Stand: 28. August 2015

Ausgaben, die der Arzt steuermindernd geltend machen kann, werden beim selbständigen Arzt als Betriebsausgaben und beim angestellten Arzt als Werbungskosten bezeichnet. Darunter fallen z. B. der weiße Kittel als Arbeitskleidung, Kosten der medizinischen Geräte, Miete, Fachliteratur.

Entscheidung Bundesfinanzgericht: Aufwendungen Primar

Ein Primararzt war in einem Krankenhaus angestellt und erhielt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben bekam er auch Sonderklassegebühren. Im konkreten Fall handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Einkommensteuererklärungen machte er im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte unter anderem Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, diverse Geräte (wie z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschine, Scanner), MBT-Schuhe, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern geltend.

Der Primar wollte die Klassegelder an das nichtärztliche Personal weitergeben, um Unruhe im Team zu vermeiden. Laut Aussage des Arztes stellten die Zuwendungen an das Personal den Anteil an den Sonderklassegebühren des nichtärztlichen Personals dar.

Sind solche Zuwendungen für den Primar Betriebsausgaben?

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen nicht abgezogen werden, selbst wenn die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen diese mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Blumengestecke, Elektrokleingeräte, MBT-Schuhe usw. zählen zu diesen nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) ist nicht der Primar der Arbeitgeber vom Abteilungspersonal, sondern das Krankenhaus. Daher kann auch kein freiwilliger Sozialaufwand vorliegen.

Für das BFG besteht zwar kein Zweifel, dass die Ausgaben mit der beruflichen Tätigkeit des Primars zusammenhängen, allerdings heben die Aufwendungen für diverse Feiern auch das gesellschaftliche Ansehen des Arztes, was die berufliche Mitveranlassung überlagert. Auch Aufwendungen für diverse Feiern und Betriebsausflüge des Stationspersonals sind daher nicht abzugsfähig.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen Aufwendungen für Fortbildung des Abteilungspersonals und Gutscheine bis zu einer bestimmten Höhe.

Stand: 28. August 2015

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.

Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über FinanzOnline von der Kontenregistereinsicht informiert werden.

Verschiebung der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus

Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1.4.2016 auf 1.5.2016 verschoben. Alle Buchungen bis zu diesem Zeitpunkt werden noch mit 10 % besteuert.

Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime bestehen, sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.

Meldung von Kapitalzuflüsse

Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn diese in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein getätigt wurden. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen.

Mitarbeiterrabatte bleiben bis zu 20 % steuerfrei (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte, besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.

Arbeitnehmerveranlagung

Ergibt sich eine Steuergutschrift, soll ab 2016 die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn 

  • bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen,
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift aufgrund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Gutschrift.

Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen eine automatische Veranlagung erfolgen.

Stand: 28. August 2015