Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt, ein Selbstbehalt ist nicht zu berücksichtigen.

Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:

Der Pauschalbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschalbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.

Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.

Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. ein erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).

Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:

  • Die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde,
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar,
  • Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (beispielsweise eine Unterbringung in einem Internat).

Stand: 27. August 2019

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Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Geräteversicherung oder eine Ordinationsversicherung, die Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Arztbetriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Arztes, zahlungspflichtig werden, sind steuerlich verwertbar.

Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert ist. Wenn der Versicherungsgegenstand auch Berufsunfähigkeit aufgrund jeglicher Erkrankung oder Körperverletzung umfasst, dann gilt dies als allgemeine Vorsorge für die Zukunft und ist keine Betriebsausgabe. Die Versicherung von bestimmten Gliedmaßen, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Hände eines Chirurgen, kann als betrieblich akzeptiert werden.

Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung können nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.

Zu beachten ist, dass Schadenersatzzahlungen aus diesen betrieblichen Versicherungen beim Arzt steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Dieser Artikel gibt nur einen Überblick und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur Sozialversicherung eines Arztes.

Stand: 27. August 2019

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Grundsätzlich kann ein in der Ordination eines niedergelassenen Arztes tätig werdender Praxisvertreter dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn der Patient der Meinung sein musste, entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.

Wird der Patient aber vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter zustande.

Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden in den Hintergrund.

Grundsätzlich liegen beim Praxisvertreter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 EStG in Verbindung mit § 47/1 ÄrzteG vor, auch wenn die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.

Näheres in der nächsten Ausgabe.

Stand: 27. August 2019

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www.schubertiade.at

Schubertiade

bis 9.10.2019, Vorarlberg

Noch bis in den Oktober hinein genießen Musikliebhaber Schuberts Werke im Rahmen der Schubertiade in Vorarlberg. Wunderschöne Kammerkonzerte, Klavierabende sowie Chor- und Liederabende stehen in Schwarzenberg und Hohenems auf dem Programm.

www.veranstaltungen.niederoesterreich.at

NÖ Tage der offenen Ateliers

19.-20.10.2019, Niederösterreich

Malerei, Grafik, Modedesign, Bildhauerei, Textil- und Schmuckkunst – das und vieles mehr gilt es an den Tagen der offenen Ateliers zu entdecken. Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Werke und öffnen ihre Kreativräume in ganz Niederösterreich.

www.felsenmuseum.at

Kristalle im Rampenlicht

bis 23.12.2019, Burgenland

Lassen Sie sich vom Zauber des Edelserpentins und des Naturbernsteins begeistern. Das Felsenmuseum Bernstein nördlich von Oberwart zeigt einzigartige Exponate sowie schillernde Raritäten und öffnet Werkstätten und Schaubergwerk.

Stand: 27. August 2019

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Stand: 27. August 2019

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Stand: 27. August 2019

Bild: Illustration

Auch Ärzte können bei entsprechender Ausbildung Tätigkeiten als Psychotherapeut ausüben. Bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeit handelt.

Die Umsatzsteuerrichtlinien verweisen zur Frage, was unter einer psychotherapeutischen Tätigkeit zu verstehen ist, auf das Psychotherapiegesetz. Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist die

  • nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung
  • von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen
  • mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden
  • in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Unter Berücksichtigung dieser Definition sind folgende Leistungen der Psychotherapeuten unecht von der Umsatzsteuer befreit:

  • Die psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik und Indikation unter Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden;
  • die psychotherapeutische Beratung unter Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden, sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit in der persönlichen Konfliktbearbeitung besteht, wie z. B. die individuellen Beratungen in Familienberatungsstellen;
  • die Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten, Befunden und dergleichen, sofern sie sich auf eine konkrete Diagnostik gründet und der psychotherapeutischen Betreuung der betreffenden Person dient. In laufenden Gerichtsverfahren sind solche Gutachten jedoch steuerpflichtig.

Nicht zur Tätigkeit als Psychotherapeut gehören z. B. folgende Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär eine Heilbehandlung sind:

  • Die Vortragstätigkeit einschließlich der Abhaltung von Seminaren (z. B. Wirtschaftsseminare, Seminare auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung) und der Fortbildung von Psychotherapeuten;
  • Bestimmte Beratungen, z. B. Berufs-, Betriebs-, Organisations- und Managementberatung;
  • die schriftstellerische Tätigkeit einschließlich Redaktionstätigkeit in Fachzeitschriften;
  • die Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen;
  • die Tätigkeit in Fachbeiräten, wie z. B. Psychotherapiebeirat;
  • die Forschungstätigkeit;
  • die Erstellung von Gutachten (mit Ausnahme der zuvor genannten Gutachten);
  • die Supervision: Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie, im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine Behebung eines Leidenszustands im Sinne des Psychotherapiegesetzes, an. Bezüglich der Ausbildungssupervision sind andere Bestimmungen zu beachten.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: New Africa – stock.adobe.com

Grundsätzliche Bestimmungen und Schema:

Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002

Besteuerung von Immobilienverkäufen im Privatvermögen  
Kauf vor 1.4.2002 „Altvermögen“ (bzw. am 31.3.2012 nicht steuerverfangen)  Kauf ab 1.4.2002
„Neuvermögen“
ohne Umwidmung: Steuerbelastung:
4,2 % des Verkaufserlöses
oder 30 % vom Gewinn (Option)
mit Umwidmung: Steuerbelastung:
18 % des Verkaufserlöses
oder 30 % vom Gewinn (Option)
Generell:
Steuerbelastung:
30 % vom Gewinn

Der Gewinn aus dem Verkauf wird mit 30 % besteuert. Er wird grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten (dazu gehören ebenfalls die Nebenkosten) berechnet.

Weiters sind auch zu berücksichtigen:

AfA, Teilabsetzbeträge, Instandsetzungsaufwand und bestimmte steuerfreie Subventionen. Reduziert wird der Veräußerungsgewinn nur noch um die Kosten für die Mitteilung an das Finanzamt und für die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer sowie bestimmte Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen.

Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002

War die Immobilie zum 1.4.2012 nicht steuerhängig, wie z. B. bei den meisten Anschaffungen vor dem 1.4.2002, beträgt die Steuer pauschal 18 % vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte, und 4,2 % vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle. Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag aber auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelt und mit 30 % besteuert werden.

Unentgeltlicher Erwerb

Beim Verkauf einer Immobilie, die unentgeltlich erworben wurde (z. B. Erbschaft), wird auf die Anschaffung des Vorgängers abgestellt.

Befreiungen

Befreiungsbestimmungen gibt es für Hauptwohnsitze, selbst hergestellte Gebäude, Enteignungen und bestimmte Tauschvorgänge.

Option zur Regelbesteuerung

Bei der Regelbesteuerung wird der persönliche Tarifsteuersatz angewendet. Dieser richtet sich nach der Einkommenshöhe und kann unter Umständen auch unter 30 % liegen.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com

Treten bei Ihrer Vermietung vorübergehend Verluste auf, so können Sie diese Verluste grundsätzlich im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften (z. B. aus Ihrem Betrieb oder Ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnen und sparen damit Einkommensteuer.

Sollten Sie neben den Vermietungseinkünften keine positiven Einkünfte haben, so sind Ihre Verluste aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verloren, da sie nicht in das Folgejahr vortragsfähig sind.

Achtung: Bei dauernden Verlusten prüft die Finanz, ob Sie mit Ihrer Vermietung überhaupt Einkünfte erzielen wollen oder ob es sich um eine sogenannte „Liebhaberei“ handelt. Dies ist dann mit Rentabilitäts- bzw. Prognoserechnungen zu widerlegen. Werden Ihre negativen Einkünfte aus Vermietung als Liebhaberei eingestuft, so können Sie die angefallenen Verluste nicht mehr mit positiven Einkünften verrechnen.

Kommt es beim Verkauf von privaten Grundstücken im Kalenderjahr zu einem Gesamtverlust (der Verlust aus einem Grundstücksverkauf ist zuerst mit dem Gewinn aus einem allfälligen weiteren Grundstücksverkauf auszugleichen), so ist seit 2016 wie folgt vorzugehen:

60 % der Verluste können aufgeteilt auf 15 Jahre mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Statt der Verteilung auf 15 Jahre, können die 60 % vom Verlust auch auf Antrag sofort im Entstehungsjahr ausgeglichen werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die Einkünfte mit dem Einkommensteuertarif besteuert werden (Option zur Regelbesteuerung).

Ab der Veranlagung 2018 wurde die Möglichkeit, Verluste aus privaten Grundstücksverkäufen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen, eingeschränkt. Die Verrechnung der Verluste ist nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen möglich.

Bei Verlusten aus betrieblichen Grundstücksverkäufen gelten andere Regelungen.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: red150770 – stock.adobe.com

Im Gesundheitsberuferegister sind laut Gesetz

  • Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und
  • Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

einzutragen. Konkret betroffen sind biomedizinische Analytiker, Diätologen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiologietechnologen.

Für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufs ist die Registrierung für den einzelnen Berufsangehörigen (z. B. Arbeitnehmer, Freiberufler oder ehrenamtlich Tätige) verpflichtend. Als Berufseinsteiger ist man schon seit dem 1.7.2018 vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet, einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Wer am 1.7.2018 bereits berufstätig war, muss bis spätestens 30.6.2019 einen entsprechenden Antrag stellen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die AK und für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Weitere Details werden unter gbr.arbeiterkammer.at und www.goeg.at zur Verfügung gestellt.

Auch Arbeitgeber müssen bereits seit 1.1.2018 bei jeder Neuanmeldung zur Sozialversicherung auch die Meldung des jeweiligen Gesundheitsberufs melden. Bereits jetzt angestellte Berufsangehörige können ebenso seit 1.1.2018 mittels einer Änderungsmeldung gemeldet werden. Diese Meldung des Arbeitgebers ersetzt nicht jene durch den Berufsangehörigen selbst.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: Blue Planet Studio – stock.adobe.com