Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.

Seit 01.11.2019 besteht nun die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ursprünglich war geplant, dass ein österreichweiter Kollektivvertrag abgeschlossen wird, dies konnte aber bis dato noch nicht realisiert werden. Die Ärztekammer Oberösterreich hat nun – mit Geltung für dieses Bundesland – als erstes Bundesland österreichweit die Einigung über diesen wichtigen Kollektivvertrag erzielt.

Der Kollektivvertrag gilt für angestellte Ärzte bei Einzelärzten, unabhängig davon, ob Wahl- oder Kassenarzt, ebenso auch für die Anstellung bei Gruppenpraxen oder in Primärversorgungseinheiten. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Weiters ist die Anstellung sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit möglich, die Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden/Woche.

Für den Urlaub gelten die üblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wobei für Angestellte, die im Strahlbereich bei bestimmten Fachärzten tätig sind, ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen pro Jahr vorgesehen ist.

Weiters hat jeder angestellte Arzt bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf mindestens 50 Stunden Fortbildungsurlaub, welcher entsprechend nachzuweisen ist.

Hinsichtlich des Entgeltes sieht der Kollektivvertrag ein eigenständiges Gehaltsschema vor, das zwischen Allgemeinmediziner und Facharzt unterscheidet.

Den gesamten Text finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ.

Stand: 25. Februar 2020

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Philharmonische Klänge

29.3.-14.6.2020, Steiermark

Noch weit über Gleisdorf, Fehring, Kirchbach, Kapfenstein, Schloss Kornberg, Schloss Hainfeld und Straden hinweg wird man die Klänge der Wiener Philharmoniker und ihrer Musikerkollegen hören. Der Spielplan verspricht puren Hörgenuss, feinste Festivalkulinarik und frische Frühlingsluft.

https://kuenstlerstadt-gmuend.at/

Picasso

9.5.-27.9.2020, Gmünd

Nach den letztjährigen Ausstellungen rund um Dürer, Goya, Miró, Turner und Matisse lädt Gmünd heuer zu Pablo Picasso ein. In der Stadtturmgalerie wird eine repräsentative Auswahl an Lithografien, Radierungen und Linolschnitten des Künstlers aus den Jahren 1930 bis 1937 gezeigt.

https://www.kitzbueheler-alpen.com

Alpen-Bergsommer-Opening

ab 21.5.2020, Kitzbüheler Alpen

Wenn die Almwiesen in den schönsten Farben blühen, starten Kitzbühel und die Nachbargemeinden in den Alpen-Bergsommer. Vom Mountainbike-Marathon bis zum Dirndl- und Lederhosenfest stehen tolle Events in atemberaubender Bergkulisse auf dem Programm.

Stand: 25. Februar 2020

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Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

STEUERTIPPS

  1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
    Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

    Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

    • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
    • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
    • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

    Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

    • bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen,
    • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

    Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.

  2. Wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

    Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2019, die am 31.12.2019 fällig ist und am 15.1.2020 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2019 als bezahlt.

  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2019 bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.

    Hinweis: 2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 35.000,00 erhöht.

  4. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

    Ab 2020 können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen). Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 überlegenswert sein, da eine steuerlich kürzere Abschreibung dann möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Wirtschaftsgüter für die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages nicht verwendet werden können.

  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2019 und bis zum 31.12.2019, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  7. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2020 zu verschieben.
  8. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 aus.
  9. Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden. Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 27. November 2019

Bild: leszekglasner – stock.adobe.com

Ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben und ist die Ursache für die Streitigkeiten in der Praxis des Arztes zu sehen, so können Gerichts- und Prozesskosten steuerlich absetzbar sein, wie z. B. falls ein zahlungsunwilliger Patient vom Arzt geklagt wird oder ein Patient den Arzt auf Schadenersatz auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit klagt. Auch Kosten für Streitigkeiten mit Angestellten der Praxis vor dem Arbeitsgericht sind absetzbar.

Tritt der Arzt als Vermieter auf, so können Kosten für entsprechende Rechtsstreitigkeiten Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung darstellen.

Prozess- und Anwaltskosten für Prozesse, die privat veranlasst sind, sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig. Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung. Gestrichen wurde durch die letzte Wartung, dass die Abzugsfähigkeit davon abhängt, ob das Verfahren mit der Verhängung einer Strafe endet oder nicht.

Stand: 27. November 2019

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt und betragen für 2020:

Altersgruppe  
0 – 3 Jahre € 212,00
3 – 6 Jahre € 272,00
6 – 10 Jahre € 350,00
10 – 15 Jahre € 399,00
15 – 19 Jahre € 471,00
19 – 28 Jahre € 590,00

Stand: 27. November 2019

Bild: JenkoAtaman – stock.adobe.com

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 460,66
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 690,99
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 179,00
monatlich € 5.370,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung  € 6.265,00
Die Auflösungsabgabe entfällt ab dem Jahr 2020.
GSVG/FSVG  
Pensionsversicherung  
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 6.265,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 6.265,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 574,25
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 6.892,32
Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 10,09
jährlich € 121,08

Stand: 27. November 2019

Bild: fotomowo – stock.adobe.com

Das neue Ärztegesetz – im Speziellen § 47a – ermöglicht eine Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen bzw. Gruppenpraxen.

Demnach dürfen in Einzelordinationen künftig Ärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents (= 40 Wochenstunden) angestellt werden. Dieses Vollzeitäquivalent darf auf maximal zwei teilzeitbeschäftige Ärzte aufgeteilt werden. In Gruppenpraxen dürfen Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten (= 80 Wochenstunden) angestellt werden, wobei dieses Vollzeitäquivalent auf maximal vier teilzeitbeschäftigte Ärzte aufgeteilt wird.

Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen aber Ärztinnen und Ärzte nur anstellen, sofern die Kasse zustimmt.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Ordinationsinhaber weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es nämlich zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination sowie zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers kommen.

Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht familienfreundlichere Arbeitsbedingungen und soll insbesondere Jungärzten und Jungärztinnen einen leichteren Einstieg in das Berufsleben ermöglichen, und natürlich trägt dieses Konstrukt auch zum Erhalt von Hausarztpraxen bei.

Hinweis: Beachten Sie bitte die Änderungen im EStG ab 2020 in Verbindung mit selbständigen Vertretungsärzten.

Stand: 27. November 2019

Bild: upixa – Fotolia.com

Winterfest Salzburg

bis 6.1.2020, Salzburg

Das Winterfest im Salzburger Volksgarten bringt auch heuer wieder namhafte Gruppen des kontemporären Circus zusammen. Die jährliche Veranstaltung gilt mittlerweile als größtes Festival für zeitgenössischen Circus in Österreich und begeistert mit einer großen, künstlerischen Bandbreite.

www.winterfest.at

Caravaggio & Bernini

bis 19.1.2020, Wien

Bis zum 19. Januar gibt es noch die Chance, im Kunsthistorischen Museum in Wien die Ausstellung „Caravaggio & Bernini – A Revolution in the Arts“ zu bestaunen. Beide Künstler erfreuen sich bis heute großer Beliebtheit.

www.khm.at

Winter World Masters Games 2020

10.-19.1.2020, Innsbruck

Mitmachen erlaubt: Bei den Winter World Masters Games, dem weltweit größten Wintersport-Festival für Ü30-Jährige, messen sich Athleten und Hobbysportler in zwölf Sportarten im winterlichen Innsbruck.

www.innsbruck2020.com

Stand: 27. November 2019

Bild: paul – Fotolia.com

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
monatlich € 460,66
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 690,99
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 179,00
monatlich € 5.370,00
jährlich für Sonderzahlungen € 10.740,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung  € 6.265,00
Die Auflösungsabgabe entfällt ab dem Jahr 2020.
GSVG/FSVG  
Pensionsversicherung  
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Monat € 6.265,00
Höchstbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 75.180,00
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Monat € 574,25
Mindestbeitragsgrundlage  
pro Jahr € 6.892,32
Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung  
monatlich € 10,09
jährlich € 121,08

Stand: 27. November 2019

Bild: fotomowo – stock.adobe.com

Das neue Ärztegesetz – im Speziellen § 47a – ermöglicht eine Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen bzw. Gruppenpraxen.

Demnach dürfen in Einzelordinationen künftig Ärzte im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents (= 40 Wochenstunden) angestellt werden. Dieses Vollzeitäquivalent darf auf maximal zwei teilzeitbeschäftige Ärzte aufgeteilt werden. In Gruppenpraxen dürfen Ärzte im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten (= 80 Wochenstunden) angestellt werden, wobei dieses Vollzeitäquivalent auf maximal vier teilzeitbeschäftigte Ärzte aufgeteilt wird.

Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen aber Ärztinnen und Ärzte nur anstellen, sofern die Kasse zustimmt.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Ordinationsinhaber weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es nämlich zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination sowie zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers kommen.

Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht familienfreundlichere Arbeitsbedingungen und soll insbesondere Jungärzten und Jungärztinnen einen leichteren Einstieg in das Berufsleben ermöglichen, und natürlich trägt dieses Konstrukt auch zum Erhalt von Hausarztpraxen bei.

Hinweis: Beachten Sie bitte die Änderungen im EStG ab 2020 in Verbindung mit selbständigen Vertretungsärzten.

Stand: 27. November 2019

Bild: upixa – Fotolia.com