www.esterhazy.at

Esterhazy 2018

bis 20.12.2018

Die Konzertreihe 2018 steht ganz im Zeichen des zweiten großen Oratoriums Joseph Haydns „Jahreszeiten“ unter der künstlerischen Leitung von Andreas Richter. Noch bis Weihnachten finden die Konzerte in den optisch wie akustisch einmaligen historischen Sälen von Schloss Esterhazy statt.

www.jazzliebe.at

Jazzliebe/ljubezen, Steiermark

16.10.-23.11.2018

Wer einen Ausflug in die herbstliche Steiermark plant, trifft u. a. in Fehring, Bad Radkersburg, Weiz oder Straden auf die 10. grenzfreien SüdOstSteirischen Jazztage. Aus Liebe zur Region, zu den Menschen und zur Musik wird jede Menge Jazz, Blues und Worldmusic geboten.

www.museumdermoderne.at

Oskar Kokoschka

10.11.2018-17.2.2019

Museum der Moderne, Salzburg

Oskar Kokoschkas druckgrafisches Werk steht im Mittelpunkt dieser Ausstellung. Mit mehr als fünfhundert Arbeiten wird ein Themenbogen von seinem umstrittenen Frühwerk über Porträts aus der Dresdner Zeit bis hin zum Spätwerk des Expressionisten gespannt.

Stand: 28. August 2018

Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung. Dabei werden grundsätzlich von den in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen die abgeflossenen Ausgaben abgezogen. Das Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Gewinn dar.

Von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip gibt es einige Ausnahmen zu beachten, wie z. B. die Abschreibung für Abnutzung von Anlagegütern. Entstehen in einem Jahr Verluste, können diese in die Folgejahre vorgetragen und dann bei Vorliegen eines positiven Einkommens abgezogen werden. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bei Ärzten unabhängig von der Höhe des Umsatzes der Arztpraxis anwendbar (Ausnahme: Ärzte GmbH – siehe unten).

Bei Ärzten mit sehr geringem Beleganfall kann auch die Anwendung der sogenannten Basispauschalierung vorteilhaft sein. Dabei werden von den Betriebseinnahmen pauschal in der Regel 12 % Betriebsausgabenpauschale und dann ganz bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie z. B. Waren, Löhne und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Wohlfahrtsfonds) abgezogen. Hat man sich nach Anwendung der Pauschalierung in einem Jahr wieder für eine „normale“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entschieden, ist ein neuerlicher Wechsel zur Pauschalierung erst nach fünf Jahren möglich.

Der Arzt kann statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch freiwillig eine Bilanz auf Basis einer doppelten Buchhaltung erstellen. Für die Höhe des Gewinns ist dabei der Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen unbeachtlich. So sind im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung z. B. offene Forderungen gegenüber Privatpatienten am Jahresende bereits gewinnerhöhend, obwohl das Geld noch nicht zugeflossen ist.

Ärzte GmbHs sind zur Bilanzierung verpflichtet.

Stand: 28. August 2018

Bild: Smileus – Fotolia.com

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/€ 750,00 bzw. € 250,00/€ 250,00).

Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren kann der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden, wenn ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung aufkommt.

Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen, wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden.

Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

Mit Einführung des Familienbonus Plus werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten gestrichen.

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Regelungen wurden im Nationalrat bereits beschlossen.

Stand: 28. August 2018

Bild: goodluz – Fotolia.com

Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00, steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.

Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/dem EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt das BMF nun die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund von Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.

Stand: 28. August 2018

Bild: Andrey Popov – Fotolia.com

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen laut expliziter Regelung im Einkommensteuergesetz grundsätzlich bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Dies auch nur dann, laut Lohnsteuerrichtlinien, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung war, dass Räume u. a. für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Begutachtung und das Studium von Röntgenbildern usw. notwendig seien. Der Verwaltungsgerichtshof sah als Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit jedoch das Krankenhaus, also jenen Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung der Patienten erfolgte, und verweigerte den Abzug.

Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen laut Lohnsteuerrichtlinien jedoch Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Darunter sind auch Ordinations- und Therapieräumlichkeiten zu verstehen, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), nicht aber z. B. Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden.

Stand: 28. August 2018

Bild: YakobchukOlena – Fotolia.com

Wie bereits berichtet, sind auch Ärzte von der Registrierkassenpflicht betroffen. Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Sobald Sie als Arzt also

  • geklärt haben, ob Sie eine Registrierkasse benötigen,
  • geklärt haben, welche Umsätze wann zu erfassen sind,
  • die Registrierkasse angeschafft haben,
  • diese samt der Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen haben und
  • den Startbeleg erstellt und geprüft haben,

beginnt der laufende Betrieb der Kasse.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu:

Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?

  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg ausgedruckt und mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?

Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg.

Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?

Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren. Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut Bundesministerium für Finanzen binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?

Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: coldwaterman – Fotolia.com

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe Aufstellung).

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind u. a. außerhalb der EU erworbene Waren, die die angeführten Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:

  Aus der EU Aus dem Drittland
Bier 110 Liter 16 Liter
Wein 90 l / davon max. 60 l Schaumwein 4 Liter (nicht schäumende Weine)
Spirituosen 10 Liter 2) 1 Liter 2) 3)
Zigaretten 800/300 Stück 1) 200 Stück 3) oder
Zigarillos 400 Stück 100 Stück 3) oder
Zigarren 200 Stück 50 Stück 3) oder
Rauchtabak 1 kg 250 g 3)

1) Für Zigaretten, die im Reisegepäck aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien nach Österreich mitgenommen werden, gilt eine Richtmenge von nur 300 Stück.
2) Beträgt der Alkoholgehalt höchstens 22 %vol., beträgt die Freigrenze 20 l (aus der EU), 2 l (aus dem Drittland)
3) ab einem Alter von 17 Jahren

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

Tipp: Dies ist nur eine unvollständige Übersicht über die wesentlichsten Regelungen. In der BMF-App sind im Menüpunkt „Freigrenzen und Freimengen“ detaillierte Informationen je Land, aus dem man einreist zu finden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Antonioguillem – Fotolia.com

Die Umqualifizierung von selbständigen Tätigkeiten eines Arztes in die eines Arbeitnehmers seitens der Finanz oder der Sozialversicherung ist ein brennendes Dauerthema, da wesentliche finanzielle Nachbelastungen die Folge sein können.

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die selbständige Tätigkeit der visitierenden Ärzte in der Dialysestation, welche in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde,  in ein Dienstverhältnis umqualifiziert und die entsprechenden Steuern nachverrechnet. Argumentiert wurde, dass die Ärzte in den Organismus der Gesellschaft integriert waren, kein Unternehmerwagnis und auch keine völlige Weisungsfreiheit bestünden.

Für die Eingliederung in den Organismus der Organisation sprechen laut Finanzamt die Tätigkeiten der Ärzte auf Dauer (Verträge sind zumindest für ein Jahr befristet, teilweise aber auch unbefristet), regelmäßige monatliche Besprechungen und dass die Tätigkeit nach außen dadurch erkennbar sei, dass die visitierenden Ärzte gegenüber den Patienten als für die Dialysestation tätige Fachärzte auftraten. Die Tätigkeit der visitierenden Ärzte sei in der Betriebsbewilligung auch vorgesehen.

Beim Kriterium der Weisungsgebundenheit argumentierte das Finanzamt, dass es ausreicht, wenn der Arbeit-geber lediglich die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu koordinieren, auch wenn er praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift.

Auch erkannte die Finanz eine persönliche Arbeitspflicht, da eine generelle Vertretungsbefugnis nicht vorlag, sondern nur eine Vertretung im Team. Andere Vertretungen können nur von der Geschäftsleitung organisiert werden, da Befähigungsnachweise etc. überprüft werden müssten.

Auch das Unternehmerwagnis der Ärzte sei nicht gegeben, da z. B. keine Betriebsmittel erforderlich sind.

In Summe würden aus Sicht der Finanz die Merkmale einer nicht selbständigen Tätigkeit eindeutig überwiegen.

Gegen den Bescheid der Finanz wurde Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) erhoben, welches der Beschwerde Folge gab und die Bescheide abänderte. Dies wurde damit begründet, dass nach Abwägung der Sach- und Rechtslage und der Auswertung der Aussagen der Ärzte die Merkmale der Selbständigkeit jene der Unselbständigkeit überwögen und die Ärzte weder in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgeberin eingebunden noch deren Weisungen zu folgen verpflichtet gewesen seien.

Das Finanzamt wandte sich nun mittels Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesgerichtshofs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Umstand, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt, noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht. Es handelt sich hier um eine jener Berufstätigkeiten, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt.

Das Merkmal der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber würde bei der steuerrechtlichen Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund treten. Für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sprechen die Eingliederung der beiden betroffenen Ärzte in den Visitenplan unter ausschließlicher wechselseitiger Vertretungsmöglichkeit unter den drei visitierenden Ärzten sowie die festgestellten Weisungsbefugnisse an das ärztliche Personal der Station. Den betroffenen Ärzten oblag auch die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen sowie die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Dialysestation.

Stand: 28. Mai 2018

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Das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind z. B. Kapitalabflüsse von Geschäftskonten oder Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Regelung, sind:

  • die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar. Ebenso besteht Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

Zudem müssen Banken auch Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 oder aus Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.

Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl von Unterlagen ein.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: psdesign1 – Fotolia.com

www.spielzeugmuseum.at

Es war einmal… Märchenwelten, Salzburg

bis 7.10.2018

Märchen begeistern seit jeher Groß und Klein. Daher widmet das Spielzeugmuseum Salzburg diesem Thema heuer eine Sonderausstellung: In verschiedenen Märchenhäuschen findet man Spannendes zu den Geschichten der Brüder Grimm & Co, wunderschön aufbereitet gibt es hier jede Menge zu entdecken.

www.wien.afrika-tage.de

Afrika Tage, Wien

10.8.-27.8.2018

Mitte August kann man heuer afrikanische Lebensfreude pur auf der Donauinsel erleben. Neben einem bunten Handwerksbasar locken zahlreiche kulinarische Gaumenfreuden und ein reichhaltiges kulturelles Angebot, untermalt von einem afrikanischen Musikprogramm. Die Veranstaltung setzt zudem auf eine enge Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen.

www.hoehenrausch.at

Höhenrausch – das andere Ufer, Linz

bis 14.10.2018

Nachdem der Linzer Höhenrausch im letzten Jahr eine Pause eingelegt hat, hisst er heuer unter neuem Motto die Segel: 2018 dreht sich alles um das nasse Element. Mehr als 40 internationale Künstler haben sich dem Thema Wasser auf unterschiedlichste Weise angenommen und präsentieren über den Dächern von Linz beeindruckende Konstruktionen.

Stand: 28. Mai 2018

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