Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung. In einer aktuellen Wartung der Lohnsteuerrichtlinien ist nun aber laut Rechtsansicht des Finanzministeriums die Aufzahlung für die Sonderklasse dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Der triftige Grund muss durch die Ärztin oder durch den Arzt bestätigt werden.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Stasique – stock.adobe.com

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben, die für Ärzte von Interesse sein könnten:

Steuerentlastung

  • In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 %.
  • Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.
  • Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages sollen Investitionen erst ab € 100.000,00 notwendig sein.
  • Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.
  • Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.
  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrages geschaffen werden.

Ökosoziale Marktwirtschaft

  • Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).
  • Erhöhung der NoVA und Überarbeitung der CO2-Formel ohne Deckelung
  • Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland
  • Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwagen und des Pendlerpauschales
  • Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.

Weitere Vorhaben

  • Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit
  • Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben
  • Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)
  • Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.
  • Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel
  • steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)
  • Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden
  • Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen
  • Vereinfachung der Lohnverrechnung
  • leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
  • Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.

Zudem sollen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.

Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Gina Sanders – Fotolia.com

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt laut der im Jahr 2019 novellierten Sachbezugswerteverordnung und einer entsprechenden BMF-Info Folgendes:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Für Anschaffungen ab 1.1.2020 gilt die Grenze von 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkws ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km. Dieser Wert verringert sich in den Jahren 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm (neue Sachbezugswerteverordnung). Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2020 zugelassen wurden, gelten weiterhin die Grenzwerte entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Somit gelten folgende Werte für Anschaffungen in den Jahren:

  • 2016: 130 g CO2/km
  • 2017: 127 g CO2/km
  • 2018: 124 g CO2/km
  • 2019: 121 g CO2/km

Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Olivier Le Moal – stock.adobe.com

Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.

Seit 01.11.2019 besteht nun die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ursprünglich war geplant, dass ein österreichweiter Kollektivvertrag abgeschlossen wird, dies konnte aber bis dato noch nicht realisiert werden. Die Ärztekammer Oberösterreich hat nun – mit Geltung für dieses Bundesland – als erstes Bundesland österreichweit die Einigung über diesen wichtigen Kollektivvertrag erzielt.

Der Kollektivvertrag gilt für angestellte Ärzte bei Einzelärzten, unabhängig davon, ob Wahl- oder Kassenarzt, ebenso auch für die Anstellung bei Gruppenpraxen oder in Primärversorgungseinheiten. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Weiters ist die Anstellung sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit möglich, die Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden/Woche.

Für den Urlaub gelten die üblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wobei für Angestellte, die im Strahlbereich bei bestimmten Fachärzten tätig sind, ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen pro Jahr vorgesehen ist.

Weiters hat jeder angestellte Arzt bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf mindestens 50 Stunden Fortbildungsurlaub, welcher entsprechend nachzuweisen ist.

Hinsichtlich des Entgeltes sieht der Kollektivvertrag ein eigenständiges Gehaltsschema vor, das zwischen Allgemeinmediziner und Facharzt unterscheidet.

Den gesamten Text finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ (www.aekooe.at).

Stand: 25. Februar 2020

Bild: ty – Fotolia.com

www.kultur-land-leben.at

Philharmonische Klänge

29.3.-14.6.2020, Steiermark

Noch weit über Gleisdorf, Fehring, Kirchbach, Kapfenstein, Schloss Kornberg, Schloss Hainfeld und Straden hinweg wird man die Klänge der Wiener Philharmoniker und ihrer Musikerkollegen hören. Der Spielplan verspricht puren Hörgenuss, feinste Festivalkulinarik und frische Frühlingsluft.

https://kuenstlerstadt-gmuend.at/

Picasso

9.5.-27.9.2020, Gmünd

Nach den letztjährigen Ausstellungen rund um Dürer, Goya, Miró, Turner und Matisse lädt Gmünd heuer zu Pablo Picasso ein. In der Stadtturmgalerie wird eine repräsentative Auswahl an Lithografien, Radierungen und Linolschnitten des Künstlers aus den Jahren 1930 bis 1937 gezeigt.

https://www.kitzbueheler-alpen.com

Alpen-Bergsommer-Opening

ab 21.5.2020, Kitzbüheler Alpen

Wenn die Almwiesen in den schönsten Farben blühen, starten Kitzbühel und die Nachbargemeinden in den Alpen-Bergsommer. Vom Mountainbike-Marathon bis zum Dirndl- und Lederhosenfest stehen tolle Events in atemberaubender Bergkulisse auf dem Programm.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: kichigin19 – Fotolia.com

Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.

Sind also z. B. Sondergebühren eines Arztes im Krankenhaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so ist der Arzt mit diesen Einnahmen als Unternehmer zu betrachten. Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin sind von der Umsatzsteuer befreit, somit auch grundsätzlich auf der Krankenhausrechnung ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen.

Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen entsprechend einer aktuellen Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.

Davon umfasst sind Fälle,

  • in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat oder
  • in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat oder auch
  • mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt erkennbar ausgewiesen wird und dem Arzt auch als solcher weitergeleitet wird. Der Abzug eines Bearbeitungsbeitrages ist möglich.

Wird hingegen vom Krankenhausträger ein „Arztanteil“ verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern allenfalls lediglich mit einem jährlichen Betrag diesem gegenüber pauschal abgegolten wird), so erweist sich der Hinweis auf den Namen des Arztes auf der Abrechnung entsprechend der Rechtsmeinung der Finanz lediglich als nähere Information über die von der Krankenanstalt erbrachte Leistung und es kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Dirima – stock.adobe.com

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline). Sollten Sie keine Veranlagung für 2019 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer unter jeweils ganz bestimmten Voraussetzungen.

Familienbonus Plus: € 1.500,00 für Kinder bis zum 18. Geburtstag, € 500,00 für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Geben Sie eine Steuererklärung ab, so sollte man auf die Beantragung des Familienbonus Plus auch dann nicht vergessen, wenn dieser bereits vom Arbeitgeber unterjährig berücksichtigt wurde, da sonst eine Nachzahlung droht. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden (z. B. Wohnsitz des Kindes).

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag: € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00.

Unterhaltsabsetzbetrag: Diesen erhalten (unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen) Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 p. m., zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Auch bei geringen Einkünften lohnt oft eine Arbeitnehmerveranlagung, da Sozialversicherungsbeiträge bis zu € 400,00 (für Pendler bis zu € 500,00) rückerstattet werden. Auch der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag und ein Kindermehrbetrag können erstattet werden, wenn man keine Steuern bezahlt.

Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen reduzieren die steuerliche Bemessungsgrundlage. Zu den Werbungskosten zählen beispielsweise Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Fachliteratur und Pendlerpauschale. Als Sonderausgaben sind z. B. bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann helfen, weitere Steuern zu sparen.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Tatiana – stock.adobe.com

Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung. In einer aktuellen Wartung der Lohnsteuerrichtlinien ist nun aber laut Rechtsansicht des Finanzministeriums die Aufzahlung für die Sonderklasse dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Der triftige Grund muss durch die Ärztin oder durch den Arzt bestätigt werden.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Stasique – stock.adobe.com

Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Übersicht über ausgewählte Gesetzesvorhaben, die für Ärzte von Interesse sein könnten:

Steuerentlastung

  • In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 %.
  • Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.
  • Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages sollen Investitionen erst ab € 100.000,00 notwendig sein.
  • Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.
  • Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.
  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrages geschaffen werden.

Ökosoziale Marktwirtschaft

  • Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).
  • Erhöhung der NoVA und Überarbeitung der CO2-Formel ohne Deckelung
  • Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland
  • Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwagen und des Pendlerpauschales
  • Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.

Weitere Vorhaben

  • Zusammenlegung der Einkunftsarten Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit
  • Zusammenfassung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen unter dem Begriff abzugsfähige Privatausgaben
  • Prüfung der Anpassung der Grenzbeträge der Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre (kalte Progression)
  • Behaltefrist für eine Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten soll erarbeitet werden.
  • Senkung des USt-Satzes für Damenhygieneartikel
  • steuerliche Begünstigung von Unterstützungsleistungen von umweltfreundlicher betrieblicher Mobilität von Mitarbeitern (z. B. Radfahren, Elektroräder)
  • Prüfung der Regelungen im Bereich der Abschreibungsmethoden
  • Suche nach praktikablen Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen
  • Vereinfachung der Lohnverrechnung
  • leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern
  • Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf € 1.000,00. Eine weitere Erhöhung auf € 1.500,00 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse ist geplant.

Zudem sollen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt werden.

Die Umsetzung der geplanten Gesetzesvorhaben bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Gina Sanders – Fotolia.com

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.

Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt laut der im Jahr 2019 novellierten Sachbezugswerteverordnung und einer entsprechenden BMF-Info Folgendes:

Erstzulassung des Pkw bis zum 31.3.2020

Für Anschaffungen ab 1.1.2020 gilt die Grenze von 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).

Erstzulassung des Pkws ab dem 1.4.2020

Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km. Dieser Wert verringert sich in den Jahren 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm (neue Sachbezugswerteverordnung). Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.

Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2020 zugelassen wurden, gelten weiterhin die Grenzwerte entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Somit gelten folgende Werte für Anschaffungen in den Jahren:

  • 2016: 130 g CO2/km
  • 2017: 127 g CO2/km
  • 2018: 124 g CO2/km
  • 2019: 121 g CO2/km

Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: Olivier Le Moal – stock.adobe.com