Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlung per Lastschriftmandat seit 1. Juli 2019 möglich

Wenn man das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlung nutzen möchte, so hat der Abgabepflichtige der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. So darf z. B. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweisen, kein Antrag auf Zahlungserleichterung oder auf Aussetzung der Einhebung eingebracht sein oder auch kein Insolvenzverfahren vorliegen. Auch kann das SEPA-Lastschriftmandat unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren.

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet.

Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.

Kontrollieren Sie den IBAN bei Überweisungen an das Finanzamt!

Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.

Das Finanzministerium hat darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt-Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt wird. Bis Juni 2019 hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Seit Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamtes finden Sie unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/

Stand: 27. August 2019

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Das Einkommensteuergesetz führt unter anderem explizit Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt, ein Selbstbehalt ist nicht zu berücksichtigen.

Die Lohnsteuerrichtlinien konkretisieren dies wie folgt:

Der Pauschalbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen steht der Pauschalbetrag im Verhältnis der Kostentragung für die Berufsausbildung zu.

Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder Universität absolviert werden kann.

Voraussetzung ist, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen (z. B. ein erfolgreicher Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer).

Eine Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Bei kürzeren Entfernungen gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für die Absetzbarkeit:

  • Die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als je eine Stunde,
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar,
  • Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort (beispielsweise eine Unterbringung in einem Internat).

Stand: 27. August 2019

Bild: LIGHTFIELD STUDIOS – stock.adobe.com

Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Geräteversicherung oder eine Ordinationsversicherung, die Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Arztbetriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Arztes, zahlungspflichtig werden, sind steuerlich verwertbar.

Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert ist. Wenn der Versicherungsgegenstand auch Berufsunfähigkeit aufgrund jeglicher Erkrankung oder Körperverletzung umfasst, dann gilt dies als allgemeine Vorsorge für die Zukunft und ist keine Betriebsausgabe. Die Versicherung von bestimmten Gliedmaßen, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Hände eines Chirurgen, kann als betrieblich akzeptiert werden.

Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung können nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.

Zu beachten ist, dass Schadenersatzzahlungen aus diesen betrieblichen Versicherungen beim Arzt steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Dieser Artikel gibt nur einen Überblick und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur Sozialversicherung eines Arztes.

Stand: 27. August 2019

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com

Grundsätzlich kann ein in der Ordination eines niedergelassenen Arztes tätig werdender Praxisvertreter dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn der Patient der Meinung sein musste, entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.

Wird der Patient aber vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter zustande.

Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden in den Hintergrund.

Grundsätzlich liegen beim Praxisvertreter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 EStG in Verbindung mit § 47/1 ÄrzteG vor, auch wenn die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.

In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.

Näheres in der nächsten Ausgabe.

Stand: 27. August 2019

Bild: peshkova – stock.adobe.com

www.schubertiade.at

Schubertiade

bis 9.10.2019, Vorarlberg

Noch bis in den Oktober hinein genießen Musikliebhaber Schuberts Werke im Rahmen der Schubertiade in Vorarlberg. Wunderschöne Kammerkonzerte, Klavierabende sowie Chor- und Liederabende stehen in Schwarzenberg und Hohenems auf dem Programm.

www.veranstaltungen.niederoesterreich.at

NÖ Tage der offenen Ateliers

19.-20.10.2019, Niederösterreich

Malerei, Grafik, Modedesign, Bildhauerei, Textil- und Schmuckkunst – das und vieles mehr gilt es an den Tagen der offenen Ateliers zu entdecken. Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Werke und öffnen ihre Kreativräume in ganz Niederösterreich.

www.felsenmuseum.at

Kristalle im Rampenlicht

bis 23.12.2019, Burgenland

Lassen Sie sich vom Zauber des Edelserpentins und des Naturbernsteins begeistern. Das Felsenmuseum Bernstein nördlich von Oberwart zeigt einzigartige Exponate sowie schillernde Raritäten und öffnet Werkstätten und Schaubergwerk.

Stand: 27. August 2019

Bild: magdal3na – stock.adobe.com

Bei Versicherungen, die den Betrieb der Arztpraxis betreffen, sind die Prämienzahlungen in der Regel als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Darunter fallen beispielsweise eine Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Geräteversicherung oder eine Ordinationsversicherung, die Schäden auf Grund von Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser abdeckt. Auch die laufenden Prämien an eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechung des Arztbetriebes, z. B. bei Unfall oder Krankheit des Arztes, zahlungspflichtig werden, sind steuerlich verwertbar.

Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ausschließlich ein typisches Berufsrisiko versichert ist. Wenn der Versicherungsgegenstand auch Berufsunfähigkeit aufgrund jeglicher Erkrankung oder Körperverletzung umfasst, dann gilt dies als allgemeine Vorsorge für die Zukunft und ist keine Betriebsausgabe. Die Versicherung von bestimmten Gliedmaßen, die für die Berufsausübung von besonderer Bedeutung sind, wie z. B. die Hände eines Chirurgen, kann als betrieblich akzeptiert werden.

Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Pensionsversicherung können nur zum Teil als Sonderausgaben und auch nur mehr aus alten Verträgen (Abschluss vor dem 1.1.2016) bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden Lebensversicherungen, die einen ausschließlich betrieblichen Zweck haben, wenn sie z. B. als reine Risikolebensversicherung zur Besicherung eines betrieblichen Kredites dienen.

Zu beachten ist, dass Schadenersatzzahlungen aus diesen betrieblichen Versicherungen beim Arzt steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Dieser Artikel gibt nur einen Überblick und behandelt beispielweise nicht die unterschiedlichen Beiträge zur Sozialversicherung eines Arztes.

Stand: 27. August 2019

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com

Grundsätzlich kann ein in der Ordination eines niedergelassenen Arztes tätig werdender Praxisvertreter dessen Erfüllungsgehilfe bei der Behandlung der Patienten sein, wenn der Patient der Meinung sein musste, entweder vom Ordinationsinhaber persönlich oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt zu werden.

Wird der Patient aber vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt der Behandlungsvertrag mit dem Praxisvertreter zustande.

Schließen also Vertretungsärzte eigene Behandlungsverträge mit den Patienten, treten für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte bei einem solchen Tätigwerden in den Hintergrund.

Grundsätzlich liegen beim Praxisvertreter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 EStG in Verbindung mit § 47/1 ÄrzteG vor, auch wenn die Abrechnung über den Ordinationsinhaber erfolgt. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten in Ordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich definiert.

Näheres in der nächsten Ausgabe.

Stand: 27. August 2019

Bild: peshkova – stock.adobe.com

www.schubertiade.at

Schubertiade

bis 9.10.2019, Vorarlberg

Noch bis in den Oktober hinein genießen Musikliebhaber Schuberts Werke im Rahmen der Schubertiade in Vorarlberg. Wunderschöne Kammerkonzerte, Klavierabende sowie Chor- und Liederabende stehen in Schwarzenberg und Hohenems auf dem Programm.

www.veranstaltungen.niederoesterreich.at

NÖ Tage der offenen Ateliers

19.-20.10.2019, Niederösterreich

Malerei, Grafik, Modedesign, Bildhauerei, Textil- und Schmuckkunst – das und vieles mehr gilt es an den Tagen der offenen Ateliers zu entdecken. Zahlreiche Künstlerinnen und Künstler präsentieren ihre Werke und öffnen ihre Kreativräume in ganz Niederösterreich.

www.felsenmuseum.at

Kristalle im Rampenlicht

bis 23.12.2019, Burgenland

Lassen Sie sich vom Zauber des Edelserpentins und des Naturbernsteins begeistern. Das Felsenmuseum Bernstein nördlich von Oberwart zeigt einzigartige Exponate sowie schillernde Raritäten und öffnet Werkstätten und Schaubergwerk.

Stand: 27. August 2019

Bild: magdal3na – stock.adobe.com

Die beiden ehemaligen Regierungsparteien haben einen Antrag im Nationalrat eingebracht, mit dem doch noch wesentliche Teile der geplanten Steuerreform 2020 bis zur Wahl Ende September beschlossen werden sollen.

Hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen für Ärzte:

Für Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,00) soll in der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung geschaffen werden. Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll von € 400,00 auf € 800,00 angehoben werden.

Für den Verkehrsabsetzbetrag von Arbeitnehmern soll es einen Zuschlag von € 300,00 geben, wenn das Einkommen € 15.500,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Zuschlag schleift sich zwischen einem Einkommen von € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null ein. Auch soll eine um bis zu € 300,00 höhere SV-Rückerstattung möglich sein (Deckelung von maximal 50 % von bestimmten Werbungskosten und der berechneten Einkommensteuer unter Null wie bisher).

Auch der Pensionistenabsetzbetrag soll um € 200,00 erhöht werden. Pensionisten sollen – statt bisher € 110,00 – künftig maximal € 300,00 SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter Null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

Einkünfte aus einer Tätigkeit als Vertretungsarzt, die nach dem FSVG sozialversichert sind, sollen auch steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein.

Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in der Umsatzsteuer soll von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben werden.

Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde das Verfahren zur Feststellung des C02/km-Wertes umgestellt. Dadurch erhöhen sich die festgestellten C02-Emissionswerte. Die bestehende NoVA-Formel soll nun annäherungsweise an die neuen C02-Emissionswerte angepasst werden. Auch für Krafträder soll die NoVA künftig auf Basis der C02-Emissionswerte erhoben werden. Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer und die motorbezogene Versicherungssteuer sollen umgestaltet werden. Zudem werden hier Änderungen im Bereich der Befreiung für Menschen mit Behinderung vorgenommen.

Der Antrag war bei Drucklegung des Artikels im Nationalrat noch nicht beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Stand: 27. August 2019

Bild: verca – stock.adobe.com

Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlung per Lastschriftmandat seit 1. Juli 2019 möglich

Wenn man das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlung nutzen möchte, so hat der Abgabepflichtige der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. So darf z. B. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweisen, kein Antrag auf Zahlungserleichterung oder auf Aussetzung der Einhebung eingebracht sein oder auch kein Insolvenzverfahren vorliegen. Auch kann das SEPA-Lastschriftmandat unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren.

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet.

Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.

Kontrollieren Sie den IBAN bei Überweisungen an das Finanzamt!

Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.

Das Finanzministerium hat darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt-Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt wird. Bis Juni 2019 hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Seit Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamtes finden Sie unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/

Stand: 27. August 2019

Bild: Coloures-Pic – stock.adobe.com