Ob und wann die Kosten der Vertragserrichtung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen grundsätzlich Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu beurteilen.