Der Grunderwerbsteuer unterliegen grundsätzlich Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.

Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst.

Einkünfte aus entgeltlicher Grundstücksübertragung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 30 %.