Dem Finanzamt mitgeteilt werden müssen Zahlungen ins Ausland, die getätigt werden für selbständige Leistungen, wenn diese im Inland ausgeübt werden. Die Mitteilungspflicht entsteht, wenn innerhalb eines Jahres alle Auslandszahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers € 100.000,00 übersteigen.

Diese Pflicht betrifft Unternehmer und auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (auch wenn diese keine Unternehmer sind).

Mitteilungspflichtige selbständige Leistungen

Umfasst sind im Inland ausgeführte selbständige Leistungen. Dazu zählen z.B.:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
  • Leistungen von Ärzten, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Journalisten, Dolmetschern.

Ebenfalls der Mitteilungspflicht unterliegen ins Ausland geleistete Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen. Erfasst sind auch Auslandszahlungen für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Fristen

Die Mitteilung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Diese ist an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre, zu übermitteln. Für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2011 muss die Mitteilung bis spätestens Ende Februar 2012 gemacht werden.

Mitteilungspflicht entfällt

Wenn die Grenze von € 100.000,00 nicht überschritten wird, müssen die Zahlungen nicht gemeldet werden. Besteht für die Zahlung im Inland eine Verpflichtung zum Steuerabzug, so ist auch keine Mitteilungspflicht gegeben. Ebenfalls nicht gemeldet werden müssen Zahlungen, die an ausländische Körperschaften geleistet werden und die ausländische Körperschaftsteuer 15 % oder mehr beträgt.

Strafen bei Nichterfüllung

Wird diese gesetzliche Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % (maximal € 20.000,00) des mitzuteilenden Betrages geahndet werden.

Stand: 10. November 2011

Die wichtigsten Änderungen sind die Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger und der neue Verlustausgleich durch die Banken.

Das Budgetbegleitgesetz 2012 ist derzeit noch eine Regierungsvorlage. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt noch abzuwarten.

Begünstigte Spendenempfänger

Eine Neuregelung gibt es bei der Absetzbarkeit von Spenden an ausländische Spendenempfänger. Abzugsfähig sind künftig Spenden an Einrichtungen, die

  • begünstigte Zwecke verfolgen und
  • ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (mit umfassender Amtshilfe) haben und
  • einer begünstigten inländischen Forschungs- oder Bildungseinrichtung entsprechen.

Diese Neuerung gilt ab Kundmachung. Es ist für alle offenen Veranlagungen anzuwenden.

Kapitalertragsbesteuerung Verlustausgleich

Durch die neue Kapitalertragsbesteuerung erfolgt eine 25%ige Besteuerung der Gewinne direkt von der depotführenden Stelle (in der Regel die Banken). Ein Verlustausgleich konnte bisher allerdings erst im Zuge der Veranlagung durchgeführt werden.

Ab 1.1.2013 soll ein laufender Verlustausgleich durch die depotführende Stelle vorgenommen werden. Für Einkünfte, die im Zeitraum von 1.4.2012 bis 31.12.2012 entstehen, ist bereits ein Verlustausgleich durch die Bank vorgesehen. Allerdings hat die Bank diesen im Rahmen einer Endabrechnung bis zum 30.4.2013 durchzuführen. Die Banken müssen eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleiches erteilen.

Stand: 10. November 2011

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt).

Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2012 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2012 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.

2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2011, die am 15.1.2012 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2011 als bezahlt.

3. Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden.

4. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können steuerlich im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2012 ohnehin geplant ist.

5. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2011, steht eine Halbjahres-AfA zu.

6. Ertragsteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei von Mitarbeitern empfangene Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein, usw., unter Umständen aber auch Goldmünzen) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

7. NEU ab Veranlagung 2011: Ausdehnung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuung

Neu abzugsfähig sind auch die Verpflegungskosten, wenn eine Betreuung ohne eine Mahlzeit nicht möglich ist (z.B. wenn das Kind den ganzen Tag im Kindergarten ist.).

Auch alle Betreuungskosten während eines Ferienlagers sind absetzbar. Neu absetzbar sind daher auch die Verpflegungs-, Fahrt und Unterkunftskosten. Auch das Unterhaltungsangebot ist absetzbar. Dies gilt sowohl für Nachhilfekurse (Sprachferien, Computercamps), wie auch für Sportangebote (Fußballtraining, Schikurs).

8. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 aus.

Stand: 11. November 2011

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden unternehmerische Tätigkeiten bezeichnet, aus denen jedoch kein positiver Gesamterfolg erzielt wird. Diese Verluste dürfen mit anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden und auch nicht in die Folgejahre vorgetragen werden. Sollte sich aus der Tätigkeit unerwartet doch in einem Jahr ein Gewinn ergeben, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung

Liebhaberei ist bei verlustbringenden Betätigungen anzunehmen,

  • die sich in einem besonderen Maß für eine private Nutzung eignen und einer privaten Neigung entsprechen (z.B. Vermietung eines Sportflugzeuges oder Segeljacht, Pferdezucht)
  • die aus privater Neigung heraus betrieben werden (z.B. Sammlertätigkeiten)

Auch die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen kann als Liebhaberei qualifiziert werden.

Allerdings gilt auch: nur weil aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, ist die Betätigung nicht zwangsläufig unter dem Bereich der Liebhaberei einzuordnen.

Geschäftsführung als Liebhaberei

Unter Umständen kann auch die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer als Liebhaberei qualifiziert werden. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2011 hervor. In dem konkreten Fall erhielt eine GmbH-Geschäftsführerin aufgrund der schlechten finanziellen Lage der GmbH kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Laut dem VwGH stellt diese Tätigkeit durch die Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle dar. Daher können auch die durch die Geschäftsführung bedingten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden.

Als Konsequenz ergibt sich daher, dass die Geschäftsführerin keine Aufwendungen für Reisekosten, PC und Büromaterial als Werbungskosten geltend machen kann.

Stand: 13. Oktober 2011

Überweisung an das DLZ

Bei der Überweisung von Haftungsbeträgen an das Dienstleistungszentrum – Auftraggeber Haftung (DLZ-AGH) sind einige wichtige Daten anzugeben.

Verwendungszweck

Die Angaben müssen zeilenweise gemacht werden. Es muss unbedingt eines der drei Kürzel (AGH, AGH-SV, AGH-LSt) angeführt werden. Dadurch wird bekannt gegeben, wofür die Überweisung getätigt wird.

1. Zeile (eines der drei Kürzel)

AGH: Haftungsbeitrag für SV und Finanz
AGH-SV: Haftungsbeitrag nur für SV
AGH-LSt: Haftungsbeitrag nur für Finanz

2. Zeile

AG: Dienstgebernummer – (Name)

3. Zeile

AN: Dienstgebernummer – UID-Nummer. Die UID-Nummer muss angegeben werden.

Falls sie nicht bekannt ist, kann jedoch stattdessen die Finanzamtsnummer samt Steuernummer des beauftragten Unternehmens angegeben werden.

4. Zeile

Rechnungsdatum und Rechnungsnummer

Onlineüberweisung

Kundendatenfeld: Hier muss immer mit 150 begonnen werden und danach folgt die 9-stellige Dienstgebernummer des Auftragnehmers. Das ermöglicht die elektronische Zuordnung der Zahlung als AGH-Zahlung.

Sammelüberweisung

Das DLZ kann keine Sammelüberweisungen entgegennehmen. Daher muss für jeden Auftragnehmer eine gesonderte Überweisung getätigt werden.

Stand: 13. Oktober 2011

Wenn es eine Frist einzuhalten gilt, ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt eine E-Mail als eingelangt gilt.

Der OGH hat sich dazu in einer Entscheidung geäußert. Eine E-Mail gilt ab dem Zeitpunkt als eingelangt, ab dem sie vom Server des Gerichts empfangen wurde. Der Zeitpunkt des Einlangens kann deshalb auch außerhalb der Amtsstunden erfolgen.

Stand: 13. Oktober 2011

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurde auch im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Änderung für Neugründungen ab dem 1.1.2012 geschaffen.

Bisherige Regelung

Im Monat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten fallen keine Lohnabgaben für beschäftigte Dienstnehmer an.

Neu ab 1.1.2012

Viele Neugründer beschäftigen im ersten Unternehmensjahr noch keine Arbeitnehmer. Sie konnten diese Begünstigung daher nicht nutzen. Neugründer haben nun die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Jahre die Begünstigung der lohnabhängigen Abgaben in Anspruch zu nehmen. Zu den lohnabhängigen Abgaben zählen der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der begünstigte Zeitraum (von zwölf Monaten) beginnt mit der Einstellung des ersten Arbeitnehmers zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt sind in den ersten zwölf Monaten nach der Neugründung die lohnabhängigen Abgaben aller beschäftigten Arbeitnehmer begünstigt. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, gilt diese Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.

Beispiel

Neugründung: 1.5.2012. Einstellung des ersten Arbeitnehmers am 1.8.2012. Am 1.10.2012 werden wieder drei Arbeitnehmer eingestellt. Der Zeitraum, in dem die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, umfasst grundsätzlich vom Monat der Neugründung weg weitere 35 Monate (drei Jahre). Das wäre bis zum 30.4.2015. Sobald jedoch der erste Arbeitnehmer eingestellt wird, beginnt der begünstigte Zeitraum zu laufen (dies ist der 1.8.2012).

Ab diesem Zeitraum kann die Begünstigung für ein Jahr in Anspruch genommen werden (bis 31.7.2013). Bis zwölf Monate nach der Neugründung sind die Lohnabgaben von allen vier Arbeitnehmern begünstigt (bis 30.4.2013). Für die restlichen drei Monate sind die Abgaben nur mehr für die ersten drei der Arbeitnehmer begünstigt.

Stand: 12. September 2011

Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B. Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie die Österreichische Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab 1.1.2012).

Liste der begünstigten Spendenempfänger

Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur oder der Artenvielfalt ist. Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.

Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist.

http://www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/

Nachweis der Spendenzahlung

Die Spendenorganisation muss eine Bestätigung über die Zahlung der Spende ausstellen. Die Sozialversicherungsnummer muss der Organisation nicht mitgeteilt werden.

Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon, an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert. Darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.

Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.

Aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Bisher waren nur Spenden an in Österreich ansässige Einrichtungen, die mit Forschungs- und Lehraufgaben betraut sind, abzugsfähig. Laut einem Urteil des EuGH (vom 16.6.2011) widerspricht diese Regelung der Kapitalverkehrsfreiheit.

Um dem Urteil zu entsprechen, kommen als begünstige Spendenempfänger nun auch ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht.

Stand: 12. September 2011

Ab 1.10.2011 beginnen die Anspruchszinsen zu laufen.

Sie entstehen, wenn Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachforderungen für das Jahr 2010 noch nicht entrichtet wurden. Verzinst werden allerdings auch noch nicht entrichtete Steuergutschriften. Der Zinssatz beträgt 2,88 %.

Stand: 12. September 2011

Erwerbsschwelle

Werden einem österreichischen Unternehmer Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU geliefert, so ist dies in der Regel in Österreich als innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die Erwerbsteuer im gleichen Monat als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Werden Waren eingekauft, die den Betrag von € 11.000,00 pro Kalenderjahr nicht überschreiten, unterbleibt die Besteuerung für:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, für die keine Vorsteuer abgezogen werden darf (unechte Steuerbefreiung)
  • Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschal ermitteln
  • juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Zur Berechnung, ob die Erwerbsschwelle überschritten wurde, werden die Nettoentgelte aller Waren, die aus Mitgliedstaaten erworben wurden, addiert. Nicht in die Berechnung miteinbezogen wird der Erwerb von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren).

Wurde im vorangegangenen Jahr die Erwerbsschwelle überschritten, so findet im laufenden Jahr in jedem Fall eine Besteuerung statt (auch dann, wenn die Erwerbsschwelle nicht erreicht wird).

Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Der Schwellenerwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Dieser Verzicht ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Seit 1.8.2011 sollte der Unternehmer im Umgang mit seiner UID-Nummer Folgendes beachten:

Verwendet er gegenüber dem Lieferanten seine UID-Nummer, so wird das als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend.

Stand: 12. September 2011