Für Neugründungen bleibt das Stammkapital bei € 10.000,00.

Die mit 1.7.2013 eingeführte sogenannte „GmbH Light“ gehört seit 1.3.2014 wieder der Vergangenheit an.

Alte Regelung: gültig von 1.7.2013 – 28.2.2014

Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000,00 (bis 30.6.2013: € 35.000,00) gesenkt. € 5.000,00 mussten in bar aufgebracht werden (bis 30.6.2013: € 17.500,00). Durch die Reduktion des Mindeststammkapitals reduzierte sich auch die Mindest-Körperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. auf € 500,00 p.a. Für alle Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen gegründet wurden, war es unter gewissen Voraussetzungen möglich, ihr Kapital bis zur Höhe des neuen Mindeststammkapitals herabzusetzen.

Was gilt nun neu seit 1.3.2014?

Die Änderungen per 1.7.2013 (GmbH Light) wurden mit 1.3.2014 weitgehend wieder aufgehoben. Das Mindeststammkapital beträgt nun wieder € 35.000,00. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht mehr zulässig. Bar eingezahlt werden müssen € 17.500,00.

Gründungsprivileg für Neugründer

Für Neugründer gibt es allerdings jetzt ein Gründungsprivileg. Daher bleibt das Mindeststammkapital für Neugründungen nach dem 30.6.2013 bei € 10.000,00 – allerdings nur für zehn Jahre. Die Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs muss beim Erstellen des Gesellschaftsvertrags vorgesehen werden. Sie muss auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch endet das Gründungsprivileg. Bis dahin muss das Mindeststammkapital auf € 35.000,00 angehoben werden.

Mindestkörperschaftsteuer

Die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer (ab 1.7.2013) mit einem Mindeststammkapital von € 10.000,00 beträgt für die ersten fünf Jahre € 500,00, für die nächsten fünf Jahre € 1.000,00 und danach € 1.750,00 pro Jahr.

Für alle GmbHs, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, beträgt die Mindestkörperschaftsteuer € 1.750,00 p.a. Die ersten Vorauszahlungen für 2014 werden noch mit € 125,00 pro Quartal festgesetzt.

Wenn für das Jahr 2014 bereits eine Vorauszahlung in Höhe der Mindeststeuer festgesetzt wurde, erfolgt eine Anpassung an das neue, erhöhte Mindeststammkapital.

Stand: 27. März 2014

Wann zählt ein Pkw zum Privat- bzw. Betriebsvermögen?

Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.

Personenkraftwagen im Betriebsvermögen

Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist als Betriebsausgabe neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die AfA anzusetzen. Der Aufwand ist um den Teil einer allfälligen Privatnutzung entsprechend zu kürzen (Privatanteil = Nutzungsentnahme).

Angemessenheitsgrenze weiterhin € 40.000,00

Zumindest bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kaskoversicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 (sogenannte Luxustangente) und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.

Fiskal-Lkw

Wird ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Pkw angeschafft (sogenannter Fiskal-Lkw), muss die Luxustangente nicht berechnet werden und es kann eine kürzere (als die gesetzlich vorgeschriebene) Abschreibungsdauer gewählt werden.

Erhöhter Sachbezug

Benutzt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto privat, wird sowohl die

  • Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung
    als auch
  • die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer

um einen Sachbezug erhöht.

Dieser beträgt 1,5 % von den Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA). Die monatliche Höchstgrenze beträgt neuerdings seit 1.3.2014 € 720,00 (davor: € 600,00). Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat, ist seit 1.3.2014 ein Höchstbetrag von € 360,00 (davor: € 300,00) anzusetzen.

Die neuen Werte sind bei Veranlagung für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28.2.2014 enden, anzuwenden.

Stand: 27. März 2014

Seit Mitte Februar ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) der neue Pendlerrechner online: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner

Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Pendlerrechner wird überarbeitet

In den letzten Wochen wurde der Pendlerrechner von vielen Seiten kritisiert. Das BMF hat nun darauf reagiert und wird den Pendlerrechner überarbeiten, um ihn realitätsnäher zu machen.

Der Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale mit dem Pendlerrechner berechnen. Bisher galt: Der Arbeitnehmer muss bis spätestens 30. Juni 2014 bei seinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Pendlerrechners abgeben.

Diese Frist wurde nun bis zum 30. September 2014 verlängert. Pendler, die den Ausdruck bereits abgegeben haben, können – sobald der geänderte Pendlerrechner online ist – dem Arbeitgeber einen neuen Ausdruck übergeben. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen bis zum Sommer umgesetzt werden.

Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für die Höhe des Pendlerpauschales maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Wichtig für den Arbeitgeber

Wird von Seiten des Arbeitgebers ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt, kann es bei einer Prüfung zu einer Nachzahlung kommen. Daher sollte das Pendlerpauschale nur in der Höhe geltend gemacht werden, die auch der Pendlerrechner errechnet. Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er in seiner Arbeitnehmerveranlagung ein höheres Pauschale beantragen.

Bei gleitenden Arbeitszeiten ist der Arbeitsbeginn und das -ende so anzugeben, dass es den Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln am besten entspricht. Das Ausmaß der regelmäßig vorliegenden Tagesarbeitszeit sowie eine gegebenenfalls bestehende Kernzeitregelung sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Kernzeit und die jeweilige Tagesarbeitszeit (in der Regel 8,5 Stunden) müssen bei der Abfrage berücksichtigt werden.

Stand: 27. März 2014

Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) müssen Versicherte für ärztliche Behandlungen einen Selbstbehalt bezahlen. Die SVA bietet ein Programm an, mit dem dieser Selbstbehalt um die Hälfte verringert werden kann.

Wie komme ich zum halben Selbstbehalt?

Im Mittelpunkt des Programms stehen fünf Gesundheitsparameter. Diese sind:

  • Blutdruck
  • Gewicht
  • Bewegung
  • Tabak und
  • Alkohol

Der erste Schritt ist ein persönlicher Gesundheitscheck bei Ihrem Arzt. Dabei werden Ihre Werte in jedem Bereich erhoben und persönliche Ziele festgelegt. Ziel ist es, entweder die Werte in diesen fünf Bereichen zu verbessern oder, wenn die Werte bereits gut sind, diese zu erhalten. Nach frühestens sechs Monaten müssen Sie diese Vorsorgeuntersuchung bei Ihrem Arzt noch einmal wiederholen. Dabei müssen Sie die vereinbarten Ziele erreicht haben.

Ziele wurden erreicht

Wenn die Ziele von Ihnen erreicht wurden, wird der Arzt ein positives Gutachten ausstellen. Sie müssen dann bei der SVA einen Antrag auf Reduzierung des Selbstbehalts stellen. Ab dem Folgemonat, nachdem der halbe Selbstbehalt gewährt wurde, muss für jeden Arztbesuch nur der halbe Selbstbehalt bezahlt werden. Die nächste Untersuchung erfolgt dann nach zwei bis drei Jahren. Die SVA erinnert Sie daran, sobald die nächste Untersuchung fällig ist. Wurden die Ziele nicht erreicht, so haben Sie die Möglichkeit, mit dem Arzt neue Ziele zu vereinbaren.

Nähere Informationen zu den Zielen erhalten Sie hier:

SVA Ihre Gesundheitsversicherung – Gesundheitsziele

Stand: 27. März 2014

Haben Sie vor, Ihre Fenster oder Böden auszutauschen oder Räume neu ausmalen zu lassen? Ab Juli soll dafür eine Förderung von maximal € 600,00 pro Person und Jahr beantragt werden können. Die Regierung hat im Februar den Handwerkerbonus im Ministerrat beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat ist allerdings noch abzuwarten.

Für welche Arbeiten kann die Förderung beantragt werden?

Gefördert werden sollen Renovierungen sowie der Erhalt und die Modernisierung von bestehendem Wohnraum im Inland. Die Arbeiten müssen von Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung von reglementierten Gewerben befugt sind. Eine Förderung gibt es nur für die Arbeitsleistung, nicht für die Materialkosten. Daher muss die reine Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Rechnungsbetrag muss in Form einer Banküberweisung bezahlt werden.

Derzeit soll der Zuschuss 20 % der förderbaren Kosten pro Förderungswerber und Jahr betragen, allerdings maximal von € 3.000,00 (exkl. USt).

Das Ansuchen können nur natürliche Personen für eigene Wohnzwecke stellen. Dies gilt auch für Mieter, wenn sie anteilige Kosten zu tragen haben.

Keine Förderung

Nicht unter die Förderung sollen Neubauten und die Erweiterung von Wohnraum fallen sowie die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, wenn sie nicht dem Wohnen dienen (z.B. auch Garagen).

Tipp: Achten Sie darauf, wann mit den Arbeiten begonnen wird. Eine Förderung soll es nur für Arbeiten geben, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.

Stand: 27. März 2014

Ziel des „Employer branding“ ist es, die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen. Es wird eine positiv besetzte Arbeitgebermarke aufgebaut und erhalten. Diese gilt es dann sowohl nach außen zu transportieren, aber auch intern den eigenen Mitarbeitern mitzuteilen. So sollen die besten Köpfe ins Unternehmen geholt werden. Durch diese Maßnahmen können aber auch gleichzeitig eingeschulte, qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen gehalten und die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert werden.

Klein- und Mittelbetriebe (KMU) haben als Arbeitgeber wesentliche Vorteile gegenüber Großbetrieben. Das sind z.B. die kleine überschaubare Struktur, die meist flache Hierarche und auch die kurzen Kommunikationswege. Diese gilt es herauszustreichen und ein positives Image zu erzeugen, um sich so als attraktiver und wettbewerbsfähiger Arbeitgeber darzustellen. Das nach außen transportierte Image muss allerdings auch der tatsächlich gelebten Praxis entsprechen.

Machen Sie auch Ihren Mitarbeitern bewusst, was Ihr Unternehmen auszeichnet und von der Konkurrenz unterscheidet. Nutzen Sie Ihre Homepage, um Ihre Vorteile ins rechte Licht zu rücken. Präsentieren Sie Ihr Unternehmen zukünftigen Mitarbeitern. Beschreiben Sie Jobmöglichkeiten und bewerben Sie freie Stellen. Wichtig sind dabei klare Anforderungsprofile und Beschreibungen der Position.

Stand: 27. März 2014

Mit 1. März 2014 wird die Höchstgrenze für den PKW Sachbezug auf € 720,00 monatlich erhöht. Bisher lag sie bei € 600,00 monatlich.

Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ab 1. März ein Höchstbetrag von € 360,00 monatlich anzusetzen. Die Höchstgrenze für den halben Sachbezug war bisher € 300,00.

Geändert wurden allerdings nur die Höchstbeträge. Der Sachbezugswert von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges bleibt gleich.

Lohnsteuer und Sozialversicherung

Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die

  • Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch
  • die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer

um einen Sachbezug erhöht.

Die Bewertung für die Lohnsteuer ist auch maßgeblich für die Sozialversicherung. Die Erhöhung gilt daher sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherungsbeiträge.

In Kraft treten der neuen Regelung

Die geänderte Verordnung ist anzuwenden

  • bei Veranlagung: erstmals für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden.
  • Einkommensteuer (Lohnsteuer) Abzug: erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden.
  • Stand: 24. Februar 2014

Durch den Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2013 ist es zu einer wesentlichen Änderung bei Inlandslieferungen gekommen.

Neu ist: Auch wenn Sie Waren von einem österreichischen Unternehmen kaufen, müssen Sie überprüfen, ob die UID-Nummer noch gültig ist. Bisher war das nur bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder bei einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) nötig.

Die Änderung wurde durchgeführt, um die Richtlinien an die ständige Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats anzupassen. Bisher wurde in den Richtlinien die Meinung vertreten, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID des leistenden Unternehmers bei Inlandslieferungen bis auf Weiteres nicht zu prüfen wäre. Diese Aussage wurde mit dem Wartungserlass 2013 gestrichen.

In den Richtlinien steht nicht, in welchen Abständen die UID-Nummer zu prüfen ist. Jedenfalls sollten Sie die UID prüfen, wenn Sie zum ersten Mal dort bestellen. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung ist es nicht nötig, die UID-Nummer bei jeder Rechnung zu kontrollieren.

Wenn zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die UID-Nummer des Lieferanten nicht gültig ist, geht für den Rechnungsempfänger das Recht auf einen Vorsteuerabzug verloren. Wird die Rechnung allerdings innerhalb eines angemessenen Zeitraumes berichtigt, sollte der Vorsteuerabzug rückwirkend vom Finanzamt anerkannt werden.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und der UID-Nummer Ihres Lieferanten erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Stand: 06. Februar 2014

Wenn auf einer Rechnung die gesetzlichen Rechnungsmerkmale nicht vorhanden sind, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu.

Das Recht auf Vorsteuerabzug steht dem Käufer nur zu, wenn die Rechnung alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale beinhaltet. Als Empfänger der Rechnungen müssen Sie daher bei eingehenden Rechnungen prüfen, ob die erforderlichen Merkmale angeführt sind.

Diese sind:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Abrechnungszeitraum
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • anzuwendender Steuersatz
  • auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: ein Hinweis darauf, dass die Lieferung oder die sonstige Leistung steuerbefreit ist
  • Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • UID des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt.

Kleinbetragsrechnungen

Eine Sonderregelung gibt es für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,00 inkl. USt nicht übersteigt.

Diese Grenze wird nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auf € 400,00 erhöht werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag allerdings lediglich die Regierungsvorlage vor.

Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Angaben aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz
  • Rechnungsdatum

Hinweis

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge, Anzahlungs- und Schlussrechnungen sind noch weitere Vorschriften zu beachten.

Stand: 06. Februar 2014

Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Jedem Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 zu. Für manche Berufsgruppen sind eigene Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen – z.B. können Vertreter 5 % der Bruttobezüge jährlich ansetzen (höchstens € 2.190,00 jährlich).

Wird dieses Pauschale in Anspruch genommen, können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Umschulungskosten, die darauf abzielen, dass nach der Ausbildung eine neue Arbeit vollbracht wird, dürfen allerdings zusätzlich geltend gemacht werden. Dies hat der UFS (Unabhängige Finanzsenat) Wien in einer Entscheidung vom November 2013 festgestellt.

Entscheidung des UFS

Ein Vertreter machte einen MBA-Lehrgang. Sein Dienstgeber beteiligte sich nicht an den Kosten, da die Ausbildung aus Sicht des Arbeitgebers für die Arbeit des Vertreters in diesem Betrieb nicht notwendig war. Der UFS sah daher in der Ausbildung eine Umschulung.

Der Arbeitnehmer wird nach dem Lehrgang eine andere Position in einem anderen Unternehmen ausüben. Er darf die Umschulungskosten daher nach Ansicht des UFS als Werbungskosten ansetzen.

Wann können Umschulungskosten zusätzlich angesetzt werden?

Um die Kosten zusätzlich als Werbungskosten ansetzen zu können, muss der Zweck der Umschulung der sein, dass danach eine andere Berufstätigkeit ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss während der Umschulung seine bisherige Tätigkeit nicht einschränken oder aufgeben. Der UFS sieht in seiner Entscheidung keine private Veranlassung für das MBA-Studium. Nach dem Studium erfüllt der Vertreter die beruflichen Qualifikationen, um in einer Managementposition mit kaufmännischem Einschlag tätig zu werden. Dies ist nicht vergleichbar mit der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsvertreter ausschließlich im technischen Bereich.

Stand: 06. Februar 2014