Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes Krankengeld. Wird ein GSVG-Versicherter krank, erhält er ab der 6. Woche bis zur Höchstdauer von 26 Wochen € 28,40 pro Tag (Wert 2014).

Freiwillige Zusatzkrankenversicherung

Sonst erhalten selbständig Erwerbstätige nur dann ein Krankengeld, wenn sie eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Mit der Versicherung muss vor Vollendung des 60. Geburtstags begonnen werden. Wurde sie davor abgeschlossen, läuft die Versicherung danach auch weiter. Sie gilt nur für den Hauptversicherten – d.h. nicht für Ehepartner oder Angehörige.

Höhe des Beitrags

Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Mindestbeitrag beträgt € 28,58 (Wert 2014). Die Zahlung kann vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Krankengeld

Durch die Zusatzversicherung erhält der selbständig Erwerbstätige ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Zahlung erfolgt allerdings maximal für 26 Wochen (bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit).

Die Leistung kann erstmals sechs Monate nach Beginn der Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden (ausgenommen: Arbeitsunfälle). Das tägliche Krankengeld beträgt mindestens € 28,40. Es fällt unter die betrieblichen Einkünfte und muss somit versteuert werden.

Bestätigung

Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen bei der Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden. Wenn die Krankheit länger dauert, müssen Sie alle 14 Tage von Ihrem Arzt eine Bestätigung einholen und diese innerhalb von sieben Tagen weiterleiten.

Stand: 24. Juni 2014

Die Kosten für ein im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Weiters muss für diese berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ein Arbeitszimmer notwendig und entsprechend eingerichtet sein.

Kosten müssen nicht aufgeteilt werden

Aus einer neueren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) geht hervor, dass die Kosten bei zwei unterschiedlichen Tätigkeiten nicht aufgeteilt werden müssen. Auch dann nicht, wenn für die eine Tätigkeit an sich keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden dürfen.

Im konkreten Fall ist ein Universitätsprofessor auch als Komponist tätig. Als Universitätsprofessor ist kein Arbeitszimmer absetzbar. Nur für die selbständige Komponistentätigkeit dürfen die Kosten abgesetzt werden. Allerdings ist es nicht glaubwürdig, dass der Steuerpflichtige das Zimmer nicht für seine Tätigkeit als Professor nutzt. Die Behörde wollte daher die Kosten im Verhältnis der Einnahmen aufteilen – in einen abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Komponist und in einen nicht abzugsfähigen Teil für die Arbeit als Universitätsprofessor.

Der VwGH sah für die Kürzung keine Veranlassung, da für die Tätigkeit als Komponist ein Arbeitszimmer notwendig ist. Auch, wenn das Zimmer für andere Tätigkeiten genutzt wird, sind die Aufwendungen bei der Tätigkeit als Komponist voll abzugsfähig.

Stand: 24. Juni 2014

Das wesentlichste Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt?

Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und die Vorteile des Produkts zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für den Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine besondere Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden konkret, welchen Vorteil er dadurch hat.

Egal, ob Unternehmer oder Endverbraucher – beide wollen emotional angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl andere Faktoren für den Kauf ausschlaggebend.

Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er z.B. folgende Fragen beantwortet haben:

  • Wird mein Unternehmen durch das Produkt wettbewerbsfähiger?
  • Arbeiten meine Mitarbeiter dadurch produktiver, effizienter, Zeit sparender?
  • Welche Probleme löst das Produkt oder wird das unternehmerische Risiko vermindert?
  • Welche Kosten kommen nach dem Kauf auf das Unternehmen zu?

Kunden, die keine Unternehmer sind, interessiert z.B:

  • Welchen Nutzen- bzw. Unterhaltungswert hat das Produkt?
  • Steht der Preis dazu in einem vernünftigen Verhältnis?
  • Wird mein Leben dadurch einfacher?
  • Sind Produktion und Handel fair und ökologisch?

Stand: 24. Juni 2014

Mehr Familienbeihilfe ab Juli

Die Familienbeihilfe wird in den nächsten Jahren in drei Stufen erhöht. Bereits im Juli werden die Beträge für alle Altersstufen um 4 % angehoben. Die sogenannte Geschwisterstaffelung bleibt erhalten – auch sie steigt um 4 %.

Alter des Kindes Bisherige Familienbeihilfe

Beihilfe ab 1.7.2014

bis 2 Jahre € 105,40 € 109,70
3 – 9 Jahre € 112,70 € 117,30
10 – 18 Jahre € 130,90 € 136,20
ab 19 Jahre € 152,70 € 158,90

Der Zuschlag für ein behindertes Kind wird um 8,4 % von derzeit € 138,30 auf € 150,00 erhöht.

Die nächsten Erhöhungen erfolgen am 1.1.2016 und am 1.1.2018. Die Familienbeihilfe und der Zuschlag für erheblich behinderte Kinder werden jeweils um 1,9 % angehoben.

Das Schulstartgeld im Herbst bleibt wie bisher bei € 100,00 pro Jahr (für 6 – 15-jährige Kinder).

Senkung des UV-Beitrags

Bei den Lohnnebenkosten wurde eine geringfügige Senkung beschlossen. Der Unfallversicherungsbeitrag wird von derzeit 1,4 % auf 1,3 % herabgesetzt. Mit 1.1.2015 wird zusätzlich auch der Arbeitgeberbeitrag zum Insolvenz-Entgelt-Fonds von 0,55 % auf 0,45 % verringert.

Handwerkerbonus

Für Arbeitsleistungen zur Erhaltung und Modernisierung von bestehendem Wohnraum kann der Handwerkerbonus beantragt werden. Die Arbeiten müssen nach dem 30.6.2014 beginnen. Erforderlich sind weiters:

  • eine Rechnung nach dem Umsatzsteuergesetz, in der die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen wird,
  • der Rechnungsbetrag muss mindestens € 200,00 betragen,
  • die Zahlung muss nachweisbar mittels Banküberweisung auf das Konto des Rechnungsausstellers eingezahlt werden.

Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Kosten – ausgenommen Materialkosten (maximal von € 3.000,00 ohne USt). Der höchste Bonus beträgt daher € 600,00 p.a.

Stand: 26. Mai 2014

Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. Allerdings nur, wenn der österreichische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Für alle Vorsteuern, die in Drittländern entstanden sind, läuft die Frist Ende Juni aus. Die Rückerstattung muss bis 30. Juni 2014 beantragt werden.

Eine längere Antragsfrist gilt für Vorsteuern aus Mitgliedsländern der EU. In diesem Fall muss der Antrag für die Vorsteuerrückerstattung bis zum 30.9.2014 gestellt werden.

Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland?

Für die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland müssen ein Antrag in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Die Originalbelege sollten zuvor kopiert werden. Zusätzlich muss eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.

Ausländische Unternehmer

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Bis spätestens 30. Juni 2014 müssen die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.

Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem EU-Land?

Für Vorsteuerrückerstattungen aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der Erstattungsantrag kann elektronisch mittels FinanzOnline erstellt werden. Für jedes Land muss ein eigener Antrag gestellt werden.

Stand: 26. Mai 2014

Ausschüttungen einer GmbH an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Pflichtversicherung im GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz).

In letzter Zeit wurden in manchen Bundesländern von den Sozialversicherungsanstalten (SVA) Schreiben verschickt, in denen dazu aufgefordert wurde, die Höhe der Gewinnausschüttungen bekannt zu geben. Wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, sind Sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet, diese zu beantworten.

Wird der Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Ausschüttungen nicht mitgeteilt, werden die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben und es liegt eine Verwaltungsübertretung vor, für die eine Geldstrafe von bis zu € 440,00 festgesetzt werden kann.

Für alle wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Einkünfte bereits ohne Ausschüttung über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, bleibt alles wie bisher.

Stand: 26. Mai 2014

Beachten Sie die Einkommensgrenzen für die Familienbeihilfe bzw. für das Stipendium!

Den Sommer nutzen viele Studenten, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe führen bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums.

Familienbeihilfe

Studenten dürfen pro Jahr € 10.000,00 verdienen. Wenn das Jahreseinkommen diese Grenze übersteigt, verringert sich die Familienbeihilfe, um jenen Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 überschreitet.

Berechnung des Einkommens:

Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.

Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben.

Nicht zum Einkommen zählen z.B. auch Studienbeihilfen, Waisenpensionen oder Karenzgeld.

Stipendium

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 8.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind, je nach Alter des Kindes (mindestens € 2.762,00).

Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen (einschließlich Waisenpension, Karenzgeld usw.) heranzuziehen. Vom Bruttoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden.

Die Beihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung der Beihilfe kommen.

Stand: 26. Mai 2014

Buchführungsgrenze € 550.000,00

Die Buchführungsgrenze für Land- und Forstwirte soll auf € 550.000,00 (bisher € 400.000,00) angehoben werden.

Wie bisher ist der Land- und Forstwirt nur dann zum Führen von Büchern verpflichtet, wenn

  • der Umsatz diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat oder
  • der Einheitswert über € 150.000,00 liegt.

Die Änderung ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Bisher galt für die Buchführungspflicht und für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung die gleiche Grenze von € 400.000,00. Das soll nun geändert werden. Der Höchstbetrag für die Umsatzsteuerpauschalierung wird nicht angehoben. Hier gilt weiterhin die Grenze von € 400.000,00.

Überschreiten nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte diesen Wert nicht, beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz wie bisher bei Lieferungen und Leistungen:

  • 10 % beim Verkauf an Nichtunternehmer
  • 12 % beim Verkauf an Unternehmer

Neue Einheitswertbescheide ab Oktober 2014

Heuer werden die Einheitswerte neu festgestellt. Die neuen Bescheide werden ab Oktober 2014 versendet. Bis zum Frühjahr 2015 sollte dann jeder einen neuen Bescheid erhalten haben. Unabhängig davon, wann der neue Bescheid zugestellt wird, werden die neuen Werte mit 1.1.2015 wirksam. Der neue Einheitswert hat auf die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage erst im Jahr 2017 eine Auswirkung.

Stand: 26. Mai 2014

Als Ferialarbeiter werden Schüler und Studenten bezeichnet, die im Sommer arbeiten, um sich Geld dazu zu verdienen. Sie müssen beim Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen. Übersteigt das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,31 pro Monat (für das Jahr 2014) muss der Ferialarbeiter voll pflichtversichert werden (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

Ausnahme „echte“ Praktikanten

Schüler, die im Rahmen ihrer Ausbildung Pflichtpraktika absolvieren müssen und dafür kein Entgelt erhalten, werden als echte Praktikanten bezeichnet. Sie müssen nicht angemeldet werden. In diesem Fall müssen allerdings genaue Regelungen befolgt werden – z.B. muss der Praktikant in seiner Fachrichtung eingesetzt werden, ein Nachweis über die Ausbildungserfordernisse muss aufbewahrt werden, der Lern- und Ausbildungszweck muss im Mittelpunkt stehen und nicht die Arbeitsleistung.

Praktikanten nach einem Hochschulstudium

In manchen Fachrichtungen müssen Hochschulabsolventen noch ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, um in ihrem zukünftigen Beruf arbeiten zu dürfen. Das ist z.B. der Fall bei Rechts- oder Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen.

Diese Praktikanten unterliegen immer der vollen Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall, Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung, auch wenn ihr Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Kollektivvertragliche Regelungen

Achtung: Manche Kollektivverträge sehen auch bei Pflichtpraktika vor, dass ein Entgelt bezahlt werden muss. Wenn Praktikanten aufgrund des Kollektivvertrags einen Anspruch auf ein Entgelt haben, ist der Praktikant anzumelden.

Stand: 26. Mai 2014

Alle zwei Jahre werden die Richtwerte für den Sachbezug für Wohnraum angehoben. Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder billiger eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich am Richtwertgesetz, das einen monatlichen Quadratmeterwert festlegt.

Die im Oktober gültigen Richtwerte gelten jeweils für das folgende Jahr. Heuer wurden bereits neue Richtwerte festgesetzt, daher sind folgende Werte für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 zu berücksichtigen:

Bundesland Richtwert 2013 Richtwert ab 1.1.2015
Burgenland € 4,70 € 4,92
Kärnten € 6,03 € 6,31
Niederösterreich € 5,29 € 5,53
Oberösterreich € 5,58 € 5,84
Salzburg € 7,12 € 7,45
Steiermark € 7,11 € 7,44
Tirol € 6,29 € 6,58
Vorarlberg € 7,92 € 8,28
Wien € 5,16 € 5,39

Stand: 26. Mai 2014