Der 30.9. ist aus steuerlicher Sicht ein wichtiges Datum, da wichtige Fristen an diesem Tag auslaufen. Einige davon hier im Überblick.

Jahresabschluss einreichen

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KGs) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Antrag stellen auf die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der Europäischen Union beantragen.

Herabsetzung der ESt- und KSt-Vorauszahlungen beantragen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der für die Vorauszahlungsbemessung.

Anzahlung für Steuernachzahlungen

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2014 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2014 handelt. Die Höhe der Anspruchszinsen liegt derzeit bei 1,88 % p.a.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung abgeben

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet, wie z. B. bei Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages oder bei mehreren gleichzeitigen nichtselbständigen Einkünften muss diese bis 30.9. des Folgejahres abgegeben werden.

Stand: 29. Juli 2015

Im Zuge der Steuerreform werden – schon ab 1.1.2016 – eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht in Kraft treten.

Einzelaufzeichnungspflicht

Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.

Der Finanzminister kann durch Verordnung bestimmte Erleichterungen bei der Führung von Aufzeichnungen, der Verwendung von Registrierkassen und der Belegerteilungspflicht festlegen. Diese Verordnungsermächtigung ist allerdings beispielsweise eingeschränkt für

  • Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden (wie z. B. mobile Eisverkäufer, Christbaumhändler oder offene Fahrgeschäfte)
  • bestimmte Automaten (wie z. B. Kaugummiautomaten)
  • Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt (z. B. Webshops).

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten.

Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).

Der Finanzminister kann für Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie z. B. Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, durch Verordnung Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen festlegen.

Technische Sicherheitslösungen

Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (Begutachtungsentwurf): 

  • Die Registrierkasse muss die erfassten Barumsätze über eine Signaturerstellungseinheit signieren.
  • Die Signatur muss im Datenerfassungsprotokoll beim jeweiligen Barumsatz gespeichert und am Beleg als maschinenlesbarer Code angebracht werden.
  • Die Registrierkasse muss jeden einzelnen Barumsatz im Datenerfassungsprotokoll abspeichern.
  • Die Registrierkasse muss auch jeden Beleg ausdrucken oder elektronisch bereitstellen können.
  • Die Software muss automatische und signierte Start-, Monats-, Jahres- und Schlussbelege erstellen und im Datenerfassungsprotokoll ablegen können.
  • Die Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse muss durch Eingabe eines Initialwertes in Betrieb genommen werden können.
  • Unternehmer müssen Signaturerstellungseinheiten über FinanzOnline registrieren.

Jene, die ein geschlossenes Gesamtsystem und mehr als 500 Eingabestationen haben, können mit einem Feststellungsbescheid eine Sicherheitseinrichtung ohne Signaturerstellungseinheit genehmigt bekommen. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft.

Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden: 

  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben
  • Anschaffungsprämie von € 200,00 pro einzelner Erfassungseinheit (abweichende Regelungen bei elektronischen Kassensystemen) – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen. Die Prämie steht zu bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems.

Pflicht zur Mitnahme des Kassenzettels

Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn solange mit sich tragen, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden. Es gibt allerdings keine Strafe, wenn das nicht passiert.

Stand: 29. Juli 2015

Künftig ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

  • Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
    Wert der Immobilie Steuersatz neu
    für die ersten € 250.000,00 0,5 %
    für die nächsten € 150.000,00 2 %
    darüber hinaus 3,5 %

    Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Erwerbe innerhalb der Familie gelten nun generell als unentgeltlich.

  • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten) unentgeltlichen Betriebsübertragung soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
  • Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
  • Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
  • In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Neu ist auch eine Änderung für Ehepaare bzw. eingetragene Partner. Im Todesfall eines Partners bleibt der Hauptwohnsitz mit bis zu 150 m2 Wohnfläche steuerfrei (Freibetrag). Bei größeren Nutzflächen ist nur der Teil, der die 150 m2 übersteigt, steuerpflichtig.

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.

Bei Land- und Forstwirten sind die Einheitswerte schon mit 1. Jänner 2015 neu festgestellt worden, daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Die Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert, der Steuersatz beträgt 2 % und der Freibetrag bei Betriebsübertragungen bleibt € 365.000,00.

Stand: 29. Juli 2015

Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen zu den sonstigen Bezügen. Sie werden bis zu einer gewissen Grenze begünstigt besteuert.

Höhe der Lohnsteuer

Bis zu einem Jahressechstel von € 2.100,00 sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei.

Das Jahressechstel ermittelt sich wie folgt:

im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2 : Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

Übersteigt das Jahressechstel die Freigrenze von € 2.100,00, beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers und des Freibetrages von € 620,00:

für die ersten € 620,00 0,00 %
für die nächsten € 24.380,00 6,00 %
für die nächsten € 25.000,00

27,00 %

für die nächsten € 33.333,00 35,75 %
darüber wird wie der laufende Tarif besteuert

VwGH-Entscheidung: Sechstelberechnung Sachbezug

Ein Unternehmen hatte seinen Dienstnehmern zinsverbilligte Darlehen gewährt und die monatlich abgerechnete Zinsersparnis als laufenden Bezugsteil behandelt. Somit wurde die Zinsersparnis bei der Sechstelberechnung miteinbezogen. Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde das als falsch angesehen.

Entscheidung VwGH

Sonstige Bezüge werden nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet, sondern vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt. Sachbezüge, die laufend gewährt werden, sind daher keine sonstigen Bezüge.

In diesem Fall erfolgte eine monatliche Abrechnung der Kreditzinsen. Die Arbeitnehmer haben daher Monat für Monat eine Zinsersparnis realisiert. Laut Sachbezugsverordnung wäre die Zinsersparnis zwar ein sonstiger Bezug, das ist aber nur als Klarstellung für jene Fälle anzusehen, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Stand: 29. Juli 2015

Beim Crowdfunding finanziert eine große Anzahl von Menschen mit meist geringen Geldbeträgen einzelne Projekte oder Start-up-Unternehmen. Innovative Ideen, die sonst nie realisiert werden könnten, bekommen so die Chance, ein erfolgreiches Produkt zu werden. Die Projekte werden meist anhand von Videos auf Internetplattformen vorgestellt. Beim Crowdfunding gibt es mehrere Varianten.

Unterstützung als Spende oder für Anerkennung

Das „Donation based Crowdfunding“ ist mit einer Spende vergleichbar. Eine Gegenleistung bekommt der Spender nicht. Es werden meist karitative oder künstlerische Projekte damit finanziert. Zumindest eine materielle oder ideelle Anerkennung erhält der Geldgeber beim „Reward based Crowdfunding“. Hier erhalten die Spender zwar kein Geld zurück, aber sie dürfen z. B. ein neu entwickeltes Produkt zuerst nutzen.

Crowdinvesting (oder equity based crowdfunding)

Hier wird meist in ein Start-up investiert. Als Gegenleistung erhalten die Investoren Anteile am Unternehmen und profitieren dadurch von den Gewinnen. Investoren können bei der Umsetzung und Verbreitung der Ideen mithelfen und Feedback geben. Ein Mitspracherecht haben die Investoren allerdings nicht. Der Unternehmer kann seine Entscheidungen allein treffen. Einige Investitionen sind daher mit einem hohen Risiko verbunden.

Stand: 29. Juli 2015

Im Zuge der Regierungsvorlage und des parlamentarischen Prozesses ist es bei der Steuerreform noch zu einigen Änderungen gekommen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Anpassungen:

Verschieben der Erhöhung der Umsatzsteuer im Tourismus

Für Tourismusbetriebe und Theater- und Musikaufführungen wird die Erhöhung der Umsatzsteuer von 1. 4. 2016 auf 1. 5. 2016 verschoben.

Der Steuersatz von 10 % bleibt nicht nur für Studentenheime sondern auch für Schüler- und Lehrlingsheime.

Senkung Mindestbeitragsgrundlage GSVG

Die Mindestbeitragsgrundlage in Krankenversicherung der gewerblichen Sozialversicherung wird ab 1.1.2016 gesenkt. Statt den bisherigen € 724,00 wird sie € 406,00 betragen. Für die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gelten folgende Beträge: ab 1.1.2016 € 706,56, ab 1.1.2018: € 606,36, ab 1.1.2020: € 506,19. Die Beträge werden noch mit der jeweilig gültigen Aufwertungszahl erhöht.

Kontoeinsicht nur per richterlicher Anordnung

Die Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten wird nur per richterlicher Anordnung möglich sein. Zusätzlich soll diese Anordnung auch der Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht (BFG) unterliegen. Der Abgabenpflichtige soll über Finanz Online von der Kontenregistereinsicht informiert werden.

Meldung von Kapitalzufluss

Die Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein auf Konten und Depots natürlicher Personen und liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn dieser in der Zeit zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit Schweiz und Liechtenstein getätigt wurde. Es besteht die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung bzw. einer Selbstanzeige.

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte

Bereits im Zuge der Regierungsvorlage wurde eine Änderung der Rabatte für Mitarbeiter mit aufgenommen. Steuerfrei bleiben bis 20 % (ursprünglich geplant 10 %). Erhalten die Mitarbeiter höhere Rabatte besteht Steuerpflicht, wenn der Freibetrag von € 1.000,00 (ursprünglich geplant € 500,00) überschritten wird.

Arbeitnehmerveranlagung

Wenn sich eine Steuergutschrift ergibt, soll die Arbeitnehmerveranlagung automatisch (antragslos) erfolgen, wenn 

  • bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen
  • aus der Aktenlage beim Finanzamt anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift auf Grund der antraglosen Veranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächliche zustehende Gutschrift.

Erfolgte aus diesen Gründen keine automatische Veranlagung bis Ende Juni und wird bis Ende des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung abgegeben, so soll in Gutschriftsfällen dann eine automatische Veranlagung erfolgen.

Sachbezug Pkw

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll ab einem CO2-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km (im Entwurf noch 120 g/km) angehoben werden.

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern sollen nur insoweit verrechenbar sein, als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Nun wurde unter anderem ergänzt, dass dies gilt nicht gilt, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.

Grunderwerbsteuer

Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Bei unentgeltlichen Erwerben erfolgt auch dann eine Zusammenrechnung, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfirst an dieselbe Person anfällt. Das heißt es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z.B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.

Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.

Einlagenrückzahlung

Es entfällt die bisherige Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen eines Bilanzgewinns steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung (soferne zuvor Einlagen geleistet wurden) zu behandeln. Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn sind vorrangig steuerlich als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Diese Änderung wird bereits wirksam für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.7.2015.

Für eine Entscheidung, ob daher eventuell anstehende Ausschüttung vorgezogen werden sollen (erhöhte KESt ab 1.1.2016) sind neben diesen steuerlichen Themen auch betriebswirtschaftliche Kriterien maßgebend – eine individuelle Beratung ist daher erforderlich.

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500 überschreiten.

Werbungskostenpauschale für Expatriates

Der Pauschbetrag wird voraussichtlich mit maximal € 5.000,00 jährlich begrenzt werden (im Begutachtungsentwurf € 2.500).

Stand: 20. Juli 2015

Die Regierungsvorlage zur Steuerreform sieht einige Informationen rund um das Thema Auto vor. Es kann noch zu Änderungen kommen. Das Inkrafttreten ist ab 1.1.2016 geplant.

Änderungen beim Pkw-Sachbezug für Dienstnehmer

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von voraussichtlich 130 g/km von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht werden. Somit erhöht sich der maximale Sachbezug in diesem Fall auf € 960,00.

Bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle) ist kein Sachbezug anzusetzen. Die Grenze von voraussichtlich 130 g/km wird bis zum Jahr 2020 jährlich schrittweise gesenkt.

Vorsteuerabzug für Elektroauto

Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden. Der volle Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anschaffungskosten € 40.000,00 nicht übersteigen. Für jene Pkw, deren Anschaffungskosten überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben darstellen (Anschaffungskosten liegen über € 80.000,00), entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze.

NoVA-Rückerstattung für Private

Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, ist eine Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) derzeit nur für einen Unternehmer möglich (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind).

Für eine Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland von Privatpersonen ist eine Rückvergütung der NoVA nicht vorgesehen.

Diese Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern und Privaten hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als gleichheitswidrig aufgehoben.

Daher kommt es im Zuge der Steuerreform zu einer Neuregelung. Wer sein gebrauchtes Auto als Privater ins Ausland verkauft, kann sich ab 1.1.2016 einen Teil der Abgabe rückerstatten lassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt.

Stand: 29. Juni 2015

Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:

  • Name und Anschrift des liefernden und des empfangenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes – jedoch nur, wenn dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das ist z. B. der Fall bei mehrtägigen Übernachtungen in einem Hotel. Hier muss nicht jeder Tag, in dem das Zimmer belegt war, einzeln angegeben werden. Ein Hinweis auf den Zeitraum, in dem der Gast das Zimmer genutzt hat, ist ausreichend.
  • Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz. Wird die Rechnung nicht in Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode angewendet wird.
  • der auf das Entgelt anfallende Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum
  • falls eine Steuerbefreiung besteht: Hinweis darauf, dass die Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist oder Hinweis auf einen Übergang der Steuerschuld
  • fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung
  • UID-Nummer (UID) des liefernden Unternehmers
  • UID-Nummer (UID) des empfangenden Unternehmers, wenn der Rechnungsbruttobetrag € 10.000,00 übersteigt
  • Hinweis auf die Differenzbesteuerung, wenn diese angewendet wird (z. B. Autohandel oder Antiquitätenhändler)

Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400,00 (inklusive Umsatzsteuer) müssen mindestens folgende Merkmale enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz

Hinweis

Bei bestimmten Rechnungsarten (z. B. Anzahlungen, Schlussrechnungen, Rechnungen in der Bauwirtschaft oder mit Auslandstatbeständen) gelten zusätzliche Vorschriften.

Stand: 29. Juni 2015

Steuerbefreiung für Vereine

Der Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Er ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und wird tätig über seine Organe – die Vereinsfunktionäre. Der Verein verfolgt einen bestimmten, ideellen Zweck. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen.

Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von

  • gemeinnützigen
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen

Zwecken dienen.

Neuregelung für Sportvereine

Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Bisher war ein Amateur-Sportverein dann gegeben, wenn der überwiegende Teil der Mitglieder im Verein den Sport nicht erwerbsmäßig ausgeübt hat.

Nach der Neuregelung gilt eine Mannschaft als Profimannschaft, wenn die Anzahl der einsetzbaren Profispieler, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern.

Beispiel: Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/2017 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerbsspiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht) – ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.

Wer ist ein Profispieler?

Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.

Beispiele, die keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze haben: 

  • Wenn der Verein bei Trainingslagern, Wettkämpfen die Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten übernimmt.
  • Fremdübliche Vergütungen, die der Verein für andere Aufgaben im Verein bezahlt, wie z. B. Arbeit als Trainer

Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit im Unternehmen erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.

Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und damit unter den € 21.000,00 liegt.

Einzelsportarten

Bei allen Sportarten, die typischerweise von einzelnen Individuen und nicht in strukturierten Gruppen betrieben werden, betreffen die steuerlichen Auswirkungen nur den Sportler selbst, dies gilt z. B. für Leichtathletik, Tennis, Schisport, Schwimmen – auch wenn der Sport in Doppel- oder anderen Formationen ausgetragen wird, wie z. B. in einer Staffelform oder ein Formationstanz.

Auswirkung der Änderungen

Vereine, die eine Profimannschaft haben, sind nicht mehr gemeinnützig tätig. Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Profibetrieb spätestens zu Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, ausgegliedert werden. Somit ist nur die Profimannschaft zur Körperschaftsteuer verpflichtet. Das kann in verschiedenen Varianten geschehen, wie z. B.: 

  • Es wird ein nicht gemeinnütziger Zweigverein gegründet.
  • Der Profiverein wird in einem eigenen Rechnungskreis erfasst oder
  • es wird eine nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaft vom Verein gegründet.

Ab wann werden die Änderungen gelten?

Die Änderungen sind erstmals ab dem Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Wir empfehlen jedoch eine Beratung zu diesem Thema, damit alle notwendigen Schritte rechtzeitig unternommen werden können.

Stand: 29. Juni 2015

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze € 30.000,00 jährlich nicht übersteigen. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit und haben daher kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich eingebracht werden und bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre.

Betriebseinstellung nicht gemeldet

Das Bundesfinanzgericht (BFG) Klagenfurt hatte zu entscheiden, ob ein Regelbesteuerungsantrag nach Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit weiterhin gilt.

Wenn die unternehmerische Tätigkeit beendet wird, erlischt auch die fünfjährige Bindungswirkung der Option. Daher muss neuerlich eine Verzichtserklärung abgegeben werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit wieder aufgenommen wird – auch bei identer Tätigkeit, außer es wird von vornherein beabsichtigt, dass die Unterbrechung nur zeitlich befristet ist.

Im konkreten Fall allerdings hatte die Steuerpflichtige dem Finanzamt weder die Betriebseinstellung noch die Neueröffnung (mit dem geänderten Tätigkeitsfeld) gemeldet. Außerdem hat sie aus der ersten Tätigkeit noch Einnahmen erzielt, als sie die neue Tätigkeit bereits begonnen hatte.

Laut der Behörde hätte die Steuerpflichtige daher in diesem Fall den Optionsantrag widerrufen müssen, damit die Umsätze steuerfrei bleiben. Das ist nicht erfolgt und somit gilt die Option auf Regelbesteuerung weiter.

Stand: 29. Juni 2015