Kontenregister

Es wird ein zentrales Register aller Bankkonten vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geschaffen. Die dafür vom BMF benötigten Daten müssen die Kreditinstitute übermitteln.

Im Kontenregister werden vermerkt:

  • Der Kunde ist eine natürliche Person: das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); kann es über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden, dann Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Der Kunde ist ein Rechtsträger: Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann. Ist keine Ermittlung über das Unternehmensregister möglich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat
  • vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer hinsichtlich des Kontos/Depots,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts,
  • Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung und
  • Eröffnungs- und Auflösungstag vom Konto bzw. Depot.

Im Kontenregister werden daher keine Kontostände bzw. Kontobewegungen ersichtlich sein. Es ist nur eine Liste mit allen Bankkonten der Steuerpflichtigen.

Wer darf Einsicht nehmen?

Die Auskünfte sind auf elektronischem Weg zu erteilen, und zwar an:

  • Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke,
  • Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke und
  • Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist

Einsichtnahme in Bankkonten

Neben dem neuen Kontenregister, in das die Behörde Einsicht nehmen darf, kann sie nun auch in die Bankkonten selbst Einsicht nehmen.

Die Abgabenbehörde muss ein Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut stellen, dann bekommt sie detaillierte Informationen zu einem Bankkonto.

Möglich ist das, wenn in einem Ermittlungsverfahren 

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Was muss die Behörde beim Stellen eines Auskunftsverlangens beachten?

Das Auskunftsverlangen muss schriftlich erfolgen, vom Leiter der Abgabenbehörde unterschrieben werden und mit der Begründung im Abgabenakt dokumentiert werden. Das Auskunftsverlangen muss auch richterlich genehmigt sein. Im Abgabeverfahren ist vorab eine Genehmigung von einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts nötig.

Im Gesetz ist ausdrücklich vermerkt, dass bei Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskunftsverlangen nur zulässig sind, wenn vorher ein Ergänzungsauftrag an den Steuerpflichtigen gestellt wird. Bleiben dann noch immer Zweifel an der Richtigkeit, so kann die Behörde Einsicht nehmen, wenn

  • ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und
  • der Abgabenpflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Meldung von Kapitalabflüssen

Die Banken sind verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens € 50.000,00 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten.

Kapitalabflüsse, im Sinne dieser Reglung, sind: 

  • Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto fallen unter die meldepflichtigen Kapitalabflüsse.

Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.

Meldung von Kapitalzuflüssen

Die Banken müssen Zuflüsse auf Konten und Depots von natürlichen Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab € 50.000,00 melden, wenn sie getätigt wurden aus

  • der Schweiz zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012 und
  • Liechtenstein zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013.

Ergänzt wird diese Meldepflicht um eine anonyme Einmalzahlung mit Steuerabgeltungswirkung. Diese Möglichkeit besteht, wenn meldepflichtige Zuflüsse auf ein Konto oder Depot bei einem meldepflichtigen Kreditinstitut eingelangt sind und der Inhaber dies dem Kreditinstitut bis 31.3.2016 mitteilt. Bemessungsgrundlage ist der meldepflichtige Zufluss. Der Steuersatz beträgt 38 %.

Stand: 29. September 2015

Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich zunächst nach den zwischen Dienstnehmer und -geber getroffenen Vereinbarungen. Daneben kommt es aber auch auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Dieser Text ist deshalb als Maßstab gedacht. Er ersetzt nicht die individuelle Beurteilung von Einzelfällen.

Die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich auch danach, welches Familienmitglied im Betrieb mitarbeitet:

  • Geschwister und sonstige Verwandte
    Im Zweifel wird grundsätzlich ein Dienstverhältnis vermutet.
  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder
    Es wird grundsätzlich von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.
  • Eltern
    Wenn es nicht betriebsnotwendig ist, dass sie im Betrieb mitarbeiten und diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgt, wird familienhafte Mitarbeit vermutet.

Mitarbeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners

Bei Ehepartnern gilt die eheliche Beistandspflicht (sinngemäß gilt das auch für eingetragene Partner). Grundsätzlich wird daher im Regelfall familienhafte Mitarbeit vermutet. Der Partner hat einen familienrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der Tätigkeit. Daher stellt diese Abgeltung kein Entgelt dar, auf Grund dessen ein Dienstverhältnis zu vermuten ist.

Allerdings kann ein Dienstverhältnis vermutet werden, wenn

  • ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen (z. B. Dienstvertrag, Zeitaufzeichnung, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege),
  • dieser Vertrag mit anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, unter den gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich),
  • damit nach dem Steuerrecht ein Dienstverhältnis angenommen werden kann, muss die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.

Stand: 29. September 2015

Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2016

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt.

Altersgruppe Regelbedarfssätze
  2015 2016
0 –   3 Jahre € 197,00 € 199,00
3 –   6 Jahre € 253,00 € 255,00
6 – 10 Jahre € 326,00 € 329,00
10 – 15 Jahre € 372,00 € 376,00
15 – 19 Jahre € 439,00 € 443,00
19 – 28 Jahre € 550,00 € 555,00

Unterhaltsabsetzbetrag

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • sich das Kind in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört,
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags

für das 1. Kind € 29,20 p.m.
für das 2. Kind € 43,80 p.m.
für jedes weitere Kind € 58,40 p.m.

Stand: 29. September 2015

Auf Grund der Änderungen im Zuge der Steuerreform wurde die Sachbezugswerteverordnung erneuert. Hier die wichtigsten Änderungen für den Pkw-Sachbezug.

Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten

Als Pkw-Sachbezug sind ab 1.1.2016 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen. Bei Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 g/km beträgt der Sachbezug allerdings weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 720,00 monatlich.

Die Grenze von 130 g wird bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 g gesenkt. Hier die Werte für die folgenden Jahre: 

  • im Jahr 2017: 127 g,
  • im Jahr 2018: 124 g,
  • im Jahr 2019: 121 g und
  • ab 2020: 118 g.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).

Wie bisher ist es möglich, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nachweislich für nicht mehr als 500 km monatlich privat genutzt wird (Fahrtenbuch führen!).

Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer

Es ist möglich den Sachbezug auf Basis der gefahrenen Kilometer zu berechnen, wenn er um mehr als 50 % geringer ist als der Sachbezugswert auf Basis der Anschaffungskosten. Voraussetzung für diese Berechnung ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch!

Unterscheidung Sachbezug pro Kilometer von 1,5 % bzw. 2 % je nach Emissionswert:

  pro km Fahrtstrecke
Sachbezug von 2 % 
Fahrzeugbenützung
 
ohne Chauffeur € 0,67
mit Chauffeur € 0,96
Sachbezug von 1,5 % 
Fahrzeugbenützung
 
ohne Chauffeur € 0,50
mit Chauffeur € 0,72

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers

Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert nun von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.

Stand: 29. September 2015

Gesunde Unternehmen brauchen gesunde Mitarbeiter. Bereits mit kleinen Maßnahmen lässt sich Stress abbauen sowie die Gesundheit und dadurch die Produktivität der Mitarbeiter steigern. Hier ein paar einfache Tipps:

  • Um produktiv arbeiten zu können, sollte der Tag des Mitarbeiters mit einem Frühstück beginnen – mindestens mit einem Stück Obst und einem warmen Getränk. Wie wäre es mit einer Schale Obst vor dem Büroeingang, an der jeder Mitarbeiter vorbeigeht?
  • Bewegung trägt in hohem Maß zum Stressabbau bei. Stellen Sie vor dem Firmeneingang einen Radständer auf. Übrigens: Auch Treppensteigen ist besser als Liftfahren.
  • Laden Sie Ihre Mitarbeiter zu einem Seminar mit Sportmedizinern, Psycho- und Physiotherapeuten ein, um gemeinsam das Bewusstsein für eine „gesunde“ Arbeitskultur zu schaffen.
  • Gemeinsam statt allein: Während eines ausgewogenen Mittagessens im Kreise der Kollegen in einem einladend gestalteten Pausenraum, können Mitarbeiter Probleme besprechen und Tipps austauschen.
  • Der Arbeitsplatz sollte regelmäßig aufgeräumt werden. Dafür muss aber die nötige Büroeinrichtung vorhanden sein, wie z. B. Stiftehalter, Schubladenboxen, Pinnwände für To-Do-Listen.
  • Sehr wichtig ist ein sicherer Arbeitsplatz sowie der Schutz vor Arbeitsunfällen. Kranke Mitarbeiter sollten zu Hause bleiben, um nicht alle anderen anzustecken.
  • Lachen: Herzhaftes Lachen mit Kollegen und Kunden entspannt und baut Stress ab.

Stand: 29. September 2015

Was ist in Ihrem Unternehmen von Interesse für die Finanzpolizei?

Sie sollten sich auf die Kontrolle der Finanzpolizei vorbereiten. Vorab müssen die Bereiche des Unternehmens gefunden werden, die für die Finanzpolizei interessant sein könnten. Die Unterlagen dafür sollten griffbereit und gesondert aufbewahrt werden. So wird auch sichergestellt, dass die Beamten bei einer Kontrolle nur diese Unterlagen einsehen.

Hauptaugenmerk legt die Finanzpolizei auf folgende Bereiche:

  • Arbeitsmarkt: Anmeldung aller Arbeitnehmer, Entlohnung, Ausländerbeschäftigung, Arbeitskräfteüberlassung, Arbeits- und Urlaubsaufzeichnungen
  • Allgemeine Steueraufsicht: Kontrolliert wird, ob alle Umsätze und Einkünfte erklärt werden und alle Lohnabgaben abgeführt werden. Es sollen Beweismittel zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage gesammelt werden.
  • Sonstige Kontrollen: Beispielsweise Gewerbeberechtigungen. 

Wer empfängt die Finanzpolizei?

Im Unternehmen sollte eine Person bestimmt werden (und eine Vertretung), die verantwortlich ist, wenn die Finanzpolizei vor der Tür steht.

Wichtig: Der Mitarbeiter am Empfang muss Bescheid wissen, wen er informieren muss. Der verantwortliche Mitarbeiter und der Geschäftsführer müssen darauf vorbereitet werden, was auf sie zukommen wird.

Checkliste: Wie verhalte ich mich richtig?

Empfang/Sekretariat:

  • Die Finanzpolizei ruhig und freundlich empfangen (das gilt auch für alle anderen Personen, die Kontakt mit der Finanzpolizei haben).
  • Sofort die zuständige Kontaktperson und die Geschäftsleitung informieren.
  • Die Beamten in einen eigenen Besprechungsraum bitten. Wenn die Beamten nicht in einen Besprechungsraum gehen wollen, dann sollte der Mitarbeiter sie bitten, mit der Kontrolle zu warten bis die zuständige Kontaktperson erscheint. Achtung: Darauf besteht kein Rechtsanspruch, daher muss die Kontaktperson sofort kommen, wenn sie informiert wird.

Kontaktperson/Geschäftsleitung:

  • Informieren Sie uns – Ihren Steuerberater! Bitten Sie die Finanzpolizei mit der Kontrolle zu warten, bis jemand von uns im Haus ist.
  • Zeigen Sie Ihre Kooperationsbereitschaft (Fotografieren bzw. Filmen kann die Finanzpolizei verbieten).
  • Lassen Sie sich die Dienstnummer des Einsatzleiters zeigen.
  • Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage der Kontrolle.
  • Fordern Sie eine Rechtsbelehrung über die Rechte und Pflichten, den Ablauf der Kontrolle und allfällige Rechtsfolgen sowie die organisatorischen Einzelheiten der Kontrolle. Die Finanzpolizei sollte den laufenden Geschäftsbetrieb wenn möglich nicht stören. Bieten Sie wieder einen eigenen Besprechungsraum an, wenn dies möglich ist.
  • Begleiten Sie die Finanzpolizei durch den Betrieb.
  • Erlauben Sie keine freiwillige Durchsuchung von Orten oder Gegenständen. Den Beamten ist keine Durchsuchung erlaubt, außer es liegt eine gerichtlich bewilligte Durchsuchungsanordnung vor oder sie wird der Finanzpolizei erlaubt. Wenn die Finanzpolizei eine Durchsuchungsmaßnahme durchführen darf, dann bestehen Sie darauf, dass wir als Steuerberater dabei sind. Bieten Sie statt der Durchsuchung an, die geforderten Unterlagen nachzureichen.
  • Welche Unterlagen die Finanzpolizei einsehen darf, richtet sich nach der Rechtsgrundlage auf der die Kontrolle beruht. Das Recht zur Einsichtnahme heißt nicht gleichzeitig, dass die Unterlagen mitgenommen werden dürfen. Dokumentieren Sie, welche Unterlagen eingesehen werden. Für den Fall, dass Unterlagen an die Finanzpolizei übergeben werden, machen Sie Kopien.
  • Fordern Sie eine Kopie der Niederschrift an und überprüfen Sie, ob sie richtig und vollständig ist.

Befragung

Professionelle Antworten auf die Befragung sind nur möglich, wenn sich alle Beteiligten darauf vorbereiten.

  • Antworten sollten nur gegeben werden, wenn sie auch sicher mitgeschrieben werden.
  • Zuvor sollte unbedingt die Rechtsgrundlage abgeklärt werden.
  • Nur im Beisein der Vertrauensperson (Steuerberater) antworten.

Wichtig: Nur die Fragen beantworten, die gestellt werden – keine Vermutungen äußern.

  • Sie sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen. Wenn eine inhaltliche Vorbereitung nötig ist, dann bieten Sie an, dass die Fragen schriftlich beantwortet werden.

Professionelle Vorbereitung

Wie Sie aus dem Artikel erkennen können, ist es wichtig, sich im Vorfeld Gedanken zu machen. Wir erarbeiten gern mit Ihnen einen Leitfaden, der auf Ihr Unternehmen individuell abgestimmt ist. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Stand: 28. August 2015

Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Diese Änderungen werden alle ab 1.1.2016 in Kraft treten.

Was ist der Unterschied zwischen Absetzbetrag und Freibetrag?

Absetzbeträge: Sie mindern direkt die zu zahlende Steuer.

Freibeträge: Sie reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.

Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag

Der Arbeitnehmer- und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert.

Dieser neue Verkehrsabsetzbetrag beträgt dann € 400,00 jährlich. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich dieser neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.

Kinderfreibetrag

Im Rahmen des Familienpakets der Steuerreform wird der Kinderfreibetrag von derzeit € 220,00 pro Kind und Jahr auf € 440,00 pro Kind jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil und Kind (derzeit: € 132,00).

Bildungsfreibetrag

Für alle Unternehmer wichtig: Abgeschafft werden der externe und der interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie – für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben.

Stand: 28. August 2015

Ab 1.1.2016 kommen in diesem Bereich einige Änderungen.

Mitarbeiterrabatte

Mitarbeiterrabatte, die über ein handelsübliches Ausmaß hinausgehen, sind ein steuerpflichtiger Sachbezug. Bis zu einer gewissen Höhe und unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese allerdings steuerfrei.

Rabatte bis zu 20 % je Mitarbeiter sind steuerfrei. Höhere Rabatte müssen aufgezeichnet werden. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag) ist. In diesem Fall ist der übersteigende Anteil zu versteuern.

Beispiel: Eine Unternehmerin verkauft eine Handtasche an ihre Kunden um € 100,00 (üblicher Preis, abzüglich üblicher Rabatte).

Variante 1: Die Mitarbeiter bekommen die Tasche um € 80,00. Es ist kein Sachbezug anzusetzen, weil der Rabatt 20 % nicht übersteigt.

Variante 2: Verlangt die Unternehmerin jedoch nur € 70,00 für die Handtasche von ihren Mitarbeitern, ist die 20-%-Grenze überschritten. Die Differenz in der Höhe von € 30,00 ist allerdings nur dann ein zu versteuernder Sachbezug, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wurde.

Sonstige Änderungen

Diese Befreiungen fallen bei der Einkommensteuer weg

Nicht mehr steuerbefreit ist die Abgabe von Freitabak, Zigaretten und Zigarren. Genauso entfällt auch der „Haustrunk“, der bisher für das Brauereigewerbe steuerfrei war. Auch Beförderungsunternehmen können unentgeltliche oder verbilligte Tickets nicht mehr steuerfrei an die Mitarbeiter abgeben.

Neue Steuerbefreiungen

Künftig werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder und die Rückerstattung von SV-Beträgen steuerfrei.

Stand: 28. August 2015

Mitarbeitermotivation funktioniert nur, wenn der Mitarbeiter von sich aus mehr leisten will! Fast jeder möchte aber im Grunde dasselbe: Seine Ziele erreichen, stolz auf die eigene Leistung sein und dafür auch Anerkennung erhalten. Genauso wichtig sind auch das Zugehörigkeitsgefühl und ein respektvoller Umgang.

Leistung lässt sich nur steigern, indem Sie diese Bedürfnisse erfüllen. Zeigen Sie daher Ihrem Mitarbeiter:

  • Ehrliches Interesse an seiner Arbeit und den Problemen: Suchen Sie ein gemeinsames Ziel und übertragen Sie ihm Verantwortung.
  • Ihre Wertschätzung: Wenn die gelungene Arbeit vor einer großen Gruppe erwähnt wird, hat das die größte Bedeutung. Bitten Sie den Mitarbeiter um Rat. In Wahrheit ist das ein verstecktes Lob.
  • Das Gemeinsame: Ein erfolgreiches Unternehmen bedeutet auch finanzielle Sicherheit für die Zukunft der Mitarbeiter. In einer entspannten Umgebung geht vieles leichter. Fördern Sie daher auch die Freude an der Arbeit.
  • Dass Sie ihn und seine Arbeit respektieren: Wichtig ist hier auch, dass die Mitarbeiter den Chef respektieren. Er sollte mit gutem Beispiel vorangehen. Bedenken Sie auch: Wer über sich selbst hinauswachsen will und Neues ausprobiert, kann stolpern und Fehler machen.
  • Dankbarkeit: Hervorragende Leistungen sind nicht selbstverständlich. Überraschen Sie mit Lob, Anerkennung, (finanziellen) Aufmerksamkeiten. Zeigen Sie dem Mitarbeiter, dass auch er etwas davon hat, wenn es der Firma gut geht.

Stand: 28. August 2015

Umsatzsteuererhöhung auf 13 % ab 1.1.2016

Der Normalsteuersatz in der Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 %, der ermäßigte Steuersatz bisher 10 % (in manchen Fällen 12 %). Im Zuge der Steuerreform wurde ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt. Dieser gilt z. B. für 

  • Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren
  • Futtermittel und Saatgut
  • Anzucht von Pflanzen
  • Künstler
  • kulturelle Dienstleistungen bzw. Freizeitangebote, wie z. B. Kino- und Zirkuskarten, bei Museen und auch bei Bädern
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
  • Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen

Umsatzsteuerhöhung auf 13 % ab 1.5.2016

Bei folgenden Umsätzen wird die USt erst ab 1.5.2016 erhöht: 

  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %. 

Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.

Auch für Leistungen von Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie von Museen, botanischen Gärten oder Tierparks gilt noch der Steuersatz von 10% – für Umsätze, die vor dem 1.5.2016 durchgeführt werden.

Eine Auswahl an weiteren Änderungen in der Umsatzsteuer:

  • Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen, die dem buchmäßigen Nachweis dienen, müssen nicht mehr im Inland aufbewahrt werden.
  • Zukünftig ist keine Vorsteuerpauschalierung für rechnungslegungspflichtige Unternehmer möglich.
  • Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen sind generell steuerpflichtig.

Stand: 30. August 2015