Ob Immobilien innerhalb der Familie noch heuer verschenkt werden sollen, ist schwierig zu beantworten. Es ist eine wirklich umfassende Beratung und genaue Berechnung nötig.

Tipp: Sie haben vor eine Immobilie zu verschenken? Dann vereinbaren Sie – so bald wie möglich – einen Termin mit uns.

Regelungen bis 31.12.2015

Für alle Übertragungen im engeren Familienkreis gilt der dreifache Einheitswert (bzw. 30 % des Verkehrswertes, wenn geringer als der dreifache Einheitswert) als Bemessungsgrundlage – unabhängig davon, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Steuersatz beträgt 2 %.

Zum engeren Familienkreis zählen der Partner oder Lebensgefährte (wenn ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat), ein Elternteil, ein Kind auch Stief-, Wahl-, Enkel- oder ein Schwiegerkind des Übergebers.

Bei Übertragungen an alle anderen Personen gilt der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 3,5 %.

Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.

Wie sieht die Neuregelung innerhalb der Familie ab 1.1.2016 aus?

Neue Bemessungsgrundlage

Da Erwerbe innerhalb der Familie nun generell als unentgeltlich gelten, wird die Steuer im nächsten Jahr vom Grundstückswert bemessen. Wie der Grundstückswert berechnet wird, regelt eine Verordnung. Derzeit liegt lediglich der Entwurf der Verordnung vor.

Der Grundstückswert ist grundsätzlich entweder 

  • die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
  • der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. Dieser Immobilienpreisspiegel darf nur angewendet werden, wenn das Grundstück den Annahmen eines im Preisspiegel bewerteten gleichartigen Grundstücks entspricht. Der Grundstückwert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes (dies gilt für Erwerbe, für die die Steuerschuld vor dem 1.1.2017 entsteht).

Tipp: Durch ein Schätzungsgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann auch ein geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.

Höhe der Grunderwerbsteuer

Der begünstigte Personenkreis (bei Erwerben innerhalb der Familie) wird im nächsten Jahr erweitert.

Neu dazu gehören z. B. auch Geschwister, Nichten und Neffen.

Es gilt folgender Stufentarif:

Wert der Immobilie Steuersatz neu
für die ersten € 250.000,00 0,5 %
für die nächsten € 150.000,00 2 %
darüber hinaus 3,5 %

Für die Ermittlung des Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen.

Hinweis: Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten davon abweichende Regelungen.

Stand: 27. November 2015

Ihrem Unternehmen bleibt heuer ein Gewinn? Dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Warum zahlen Sie durch den Gewinnfreibetrag weniger Steuer?

Der Grundfreibetrag reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und dadurch auch die Steuer.

Zusätzlich steht Ihnen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Wenn Sie in begünstigte Wirtschaftsgüter investieren, können Sie im Jahr der Investition den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von den Anschaffungskosten geltend machen und zusätzlich in voller Höhe die Abschreibung (gilt nicht für Wohnbauanleihen) – beides mindert Ihren Gewinn und somit nochmal die zu zahlende Steuer.

Wem steht der Gewinnfreibetrag zu?

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

Der Gewinnfreibetrag steht auch folgenden Personen zu:

  • Geschäftsführern, die an einer juristischen Person (z. B. GmbH) wesentlich (über 25 %) beteiligt sind
  • Personen mit selbständigen Nebeneinkünften, z. B. aus einem Werkvertrag
  • Mitunternehmern in Höhe ihrer Anteile

Achtung: Wird der Gewinn durch eine Pauschalierung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu (das gilt auch für Voll- oder Teilpauschalierung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?

Wenn Sie nicht investieren, steht Ihnen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % vom Gewinn zu – maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt: 

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden. 

  • abnutzbare, körperliche, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen.
  • Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

Achtung: Genaue Dokumentation

Denken Sie daran, dass Sie genau dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.

Stand: 27. November 2015

Voraussichtliche Werte für 2016

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Beitragssätze und Beitragsgrundlagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Pensionsversicherung  
Beitragssatz 18,50 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat
€ 5.670,00
Höchstbeitragsgrundlage
pro Jahr
€ 68.040,00
Mindestbeitragsgrundlage
1. – 3. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 723,52
€ 8.682,24

Mindestbeitragsgrundlage
4. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 723,52
€ 8.682,24

Krankenversicherung  
Beitragssatz 7,65 %
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat
€ 5.670,00
Höchstbeitragsgrundlage
pro Jahr
€ 68.040,00
Mindestbeitragsgrundlage
1. – 3. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 415,72
€ 4.988,64

Mindestbeitragsgrundlage
4. Jahr
pro Monat
pro Jahr

€ 415,72
€ 4.988,64

Unfallversicherung  
Beitrag zur Unfallversicherung
monatlich
jährlich
€ 9,11
€ 109,32

Die Auflösungsabgabe für das Jahr 2016 beträgt: € 121,00

Stand: 27. November 2015

100 % abzugsfähig

Die Bewirtung kann zu 100 % abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung

  • unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie beispielsweise Verpflegung während einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis inkludiert sind,
  • Entgeltcharakter hat – z. B. erhalten freiberufliche Geschäftsvermittler für eine erfolgreiche Geschäftsvermittlung eine Reise als Anerkennung (Incentive-Reise),
  • nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist, wie z. B. Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben).

50 %ige Kürzung

Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente handelt.

Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen zutreffen, muss für jede einzelne Ausgabe erbracht werden.

Es ist zu dokumentieren, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt wurde.

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen und fällt deshalb grundsätzlich in vollem Umfang unter das Abzugsverbot.

Hinweis: Am Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung angegeben werden.

Stand: 27. November 2015

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich genug Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  • Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z. B. auch auf Ausschüttungen aus einer GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Zu beachten ist hier allerdings, dass die steuerfreie Einlagenrückgewähr ebenso geändert wurde. Hier ist eine individuelle Beratung erforderlich.
  • Ab 1.1.2016 steigt bei Kapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung auf 45,63 % (bisher 43,75 %). Sie haben eine kleine GmbH mit niedrigem Gewinn? Dann vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin, damit wir Sie über die unterschiedlichen Rechtsformen beraten können.

Achtung: Für die Wahl der Rechtsform sind noch andere Faktoren ausschlaggebend!

  • Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies berücksichtigt werden.
  • Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 sowohl teurer als auch günstiger werden, denn ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.
  • Sowohl der Bildungsfreibetrag als auch die Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Geplante Aus- oder Weiterbildungen für Dienstnehmer, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten noch heuer durchgeführt werden.
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  • Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  • Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für Anfang 2016 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2016 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
  • Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (also den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
  • Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.
  • Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.
  • Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen, im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten), jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag: € 3.900,00). Übersteigt nun der Gewinn die Höhe von € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
  • Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

Achtung: Die Forschungsprämie wird ab 1.1.2016 auf 12 % erhöht. Wenn höhere Forschungsaufwendungen geplant sind, lohnt es sich, sie ins nächste Jahr zu verschieben.

  • Die Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  • Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsfeiern) sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  • Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.

Stand: 27. Oktober 2015

Regelung noch für 2015

Neue Selbständige trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur dann, wenn ihr Einkommen folgende Grenzen überschreitet:

  • € 4.871,76 jährliche Einkünfte (wenn im selben Jahr auch noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden).
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte (keine anderen Einkünfte im selben Jahr).

Die zuständigen Sozialversicherungsträger prüfen allerdings die Höhe der Einkünfte erst anhand des Einkommensteuerbescheids. Das heißt die Überprüfung erfolgt erst im folgenden Jahr.

Zu den neuen Selbständigen zählen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung benötigen. Die SVA prüft diese Voraussetzungen.

Strafzuschlag vermeiden

Wenn die Grenzen überschritten wurden, müssen

  • die Beiträge nachgezahlt werden und zusätzlich
  • für die Pensions- und Krankenversicherung ein Strafzuschlag in Höhe von 9,3 % der nachzuzahlenden Beiträge entrichtet werden.

Um diesen Strafzuschlag zu vermeiden, können neue Selbständige eine Überschreitungserklärung bei der SVA abgeben. Das Überschreiten der Grenzen im Jahr 2015 muss noch bis zum 31.12.2015 gemeldet werden – nur dann kann der Strafzuschlag vermieden werden.

Mit der Abgabe der Erklärung wird die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung ausgelöst. Wenn die Erklärung einmal abgegeben ist und die Einkünfte dann unter der Grenze bleiben, kann man sich nicht mehr rückwirkend wieder befreien lassen. Daher sollte erst gegen Ende des Jahres überprüft werden, ob es sinnvoll ist, die Überschreitungserklärung abzugeben.

Neuregelung ab 2016

  • Die große Versicherungsgrenze (diese beträgt derzeit € 6.453,36) wird gestrichen.
  • Zukünftig wird kein Beitragszuschlag vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids erfolgt.

Stand: 27. Oktober 2015

Ab 1.1.2016 müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (auch Vermieter und Kleinunternehmer) für jede empfangene Barzahlung einen Beleg ausstellen. Dieser Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarte oder mit Gutscheinen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes und vom Betrag der Barzahlung.

Mindestangaben am Beleg

Ungeachtet der im Umsatzsteuergesetz geforderten Rechnungsmerkmale muss der Beleg mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. Tag der Belegausstellung,
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Zusätzliche Angaben sind erforderlich, wenn eine elektronische Registrierkasse verwendet wird.

Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist.

Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird. Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.

Ausnahmen

Von der Belegerteilungspflicht ausgenommen sind z. B.:

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben (von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen usw.) jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten – bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb,
  • unentbehrliche Hilfsbetriebe und unter gewissen Voraussetzungen auch entbehrliche Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (wie z. B. Sportvereine),
  • Automaten, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden, sofern der Einzelumsatz € 20,00 nicht übersteigt.

Strafen

Hält sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu € 5.000,00.

Hat die Belegerteilungspflicht Auswirkungen auf Kunden?

Kunden müssen den Beleg aufbewahren, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden – es gibt jedoch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen.

Stand: 27. Oktober 2015

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr, mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl, neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2016: 1,024.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze
täglich
monatlich
Grenzwert für pauschalierte
Dienstgeberabgabe
€ 31,92
€ 415,72
€ 623,58
Höchstbeitragsgrundlage
täglich
monatlich
jährlich für Sonderzahlungen
€ 162,00
€ 4.860,00
€ 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage
monatlich für freie Dienstnehmer
ohne Sonderzahlung
 € 5.670,00

Änderung Steuerreform: Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (€ 3,00 pro Tag) erhöht.

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.311,00 0 %
über € 1.311,00 bis € 1.430,00 1 %
über € 1.430,00 bis € 1.609,00 2 %
über € 1.609,00 3 %

Stand: 27. Oktober 2015

Der Sohn einer Unternehmerin hatte 50 Stunden EDV-Administration in Höhe von € 2.500,00 in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat er auch erhalten.

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Unternehmerin wurde diese Zahlung von der Behörde nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Als Grund gab die Behörde an, dass nicht nachgewiesen werden konnte, ob der Sohn diesen Betrag auch versteuert hatte. Es wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diesen Umstand sah die Behörde als Beweis dafür, dass die Zahlung vom Sohn nicht versteuert wurde.

Entscheidung Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Behörde zog die falschen Schlüsse

Damit die Unternehmerin € 2.500,00 als Betriebsausgabe ansetzen darf, muss laut dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn den Betrag versteuert hat. Der fehlende Umsatzsteuerausweis ist auch kein Beweis dafür, dass lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt und keine unternehmerische Tätigkeit. Umsätze in dieser Höhe sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Laut dem Verwaltungsgerichtshof ist es im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit schon sehr ungewöhnlich, dass eine Rechnung gelegt wird

Prüfung familienhafte Mitarbeit

Die Behörde hätte stattdessen prüfen müssen, ob die zwischen der Unternehmerin und ihrem Sohn abgeschlossene Vereinbarung über die Erbringung der Dienstleistung

  • nach außen hin ausreichend zum Ausdruck gekommen ist,
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hatte und
  • auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.

Stand: 27. Oktober 2015

Steuersatz steigt von 25 % auf 30 %

Neuvermögen

Der Gewinn aus dem Verkauf wird ab 1.1.2016 mit 30 % statt wie bisher mit 25 % besteuert. Die Erhöhung gilt auch für betriebliche Einkünfte. Darunter fallen neben Veräußerungen auch Entnahmen von Grundstücken.

Der erhöhte Steuersatz gilt erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2015. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt: alle Verkäufe vor dem 1.1.2016 werden noch mit 25 % besteuert.

Altvermögen

Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren (Altvermögen), beträgt die Steuer 

  • pauschal 18 % (bis 31.12.2015: 15 %) vom Verkaufserlös (nicht Veräußerungsgewinn), wenn nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung erfolgte (es sei denn, es hat ein Verkauf vor dem 1.4.2002 stattgefunden) und
  • 4,2 % (bis 31.12.2015: 3,5 %) vom Verkaufserlös für alle anderen Fälle.

Körperschaften

Wenn die Immobilie von einer Körperschaft (z. B. einer GmbH)verkauft wird, unterliegt der Verkauf nicht der Immobilienertragsteuer, sondern der Körperschaftsteuer (Besonderheit bei Gemeinden, etc.). Es bleibt daher bei 25 % Körperschaftsteuer.

Sonstige Änderungen

Werbungskosten/Betriebsausgaben

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können nach der Neuregelung nun Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.

Das Abzugsverbot bleibt, wenn der besondere Steuersatz von 30 % angewendet wird.

Inflationsabschlag

Derzeit kann der Veräußerungsgewinn bei privaten Verkäufen ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung um einen Inflationsabschlag von jährlich 2 % (maximal 50 %) gekürzt werden. Dieser Inflationsabschlag entfällt ab 1.1.2016.

Stand: 29. September 2015