Zuschuss bei kranken Mitarbeitern

Die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zahlt Unternehmern einen Zuschuss, wenn Mitarbeiter krank werden bzw. sich ein Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) ereignet hat.

Alle Unternehmer, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können den Zuschuss erhalten, wenn sie einen Antrag stellen. Als Mitarbeiter in diesem Sinne gelten alle Mitarbeiter, die bei der AUVA unfallversichert sind, also auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.

Höhe der Zahlung

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 50 % des Entgelts inklusive der Sonderzahlungen (unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage). Er steht im Wesentlichen

  • ab dem elften Tag einer Krankheit zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauert bzw.
  • ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung, wenn der Mitarbeiter nach bestimmten Unfällen länger als drei Tage ausfällt.

Unterstützungsleistung bei Krankheit des Unternehmers

Voraussetzungen

Unterstützungsleistung erhalten selbständige Erwerbstätige,

  • die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert sind,
  • keine oder weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen,
  • die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
  • wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit feststellt.

Ein Anspruch auf die Unterstützungsleistung besteht erst ab dem 43. Tag der Krankheit.

Höhe der Zahlung

Die Höhe der Zahlung wird jedes Jahr angepasst. Der Wert für 2016 beträgt € 29,23/Tag.

Stand: 27. Jänner 2016

Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.

Was ist eine Bauleistung in diesem Sinn?

Dazu zählen alle Leistungen, die

  • der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung und
  • der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken

Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen

Seit 1.1.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn

  • die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung),
  • die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und
  • diese Bauleistung bar bezahlt wird.

Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden, nur um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen.

Hinweis: Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Barzahlungsverbot von Löhnen

Ebenfalls dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer in bar geleistet werden, wenn

  • die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden und
  • über ein Girokonto verfügen bzw. einen Rechtsanspruch darauf haben.

Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns vom Dienstgeber als auch die Annahme der Barzahlung vom Arbeitnehmer.

Ist dies der Fall, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Stand: 27. Jänner 2016

Die Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung waren in der Vergangenheit bereits von der Steuer befreit.

In den Richtlinien wird nun klarstellend erwähnt, dass auch präventive Maßnahmen, wie z. B. Impfungen, befreit sind.

Andere Leistungen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Raucherentwöhnung, gesunden Ernährung oder psychischen Gesundheit, sind nur dann steuerfrei, wenn

  • diese Maßnahmen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden und
  • im Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.

Geschenke an Mitarbeiter sowie Firmenjubiläen

Schon bisher war die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) bis zu einem Betrag von € 365,00 jährlich steuerfrei.

Daneben sind auch Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich steuerfrei.

Nun können zusätzlich auch Sachzuwendungen aufgrund von Dienst- oder Firmenjubiläen (ab einem zehnjährigen Jubiläum) bis € 186,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei belassen werden. Fällt ein Dienstjubiläum von einem Mitarbeiter in dasselbe Jahr wie das Firmenjubiläum, sind in Summe nur € 186,00 jährlich steuerfrei.

Mitarbeiterbeteiligungen

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen wird von € 1.460,00 auf € 3.000,00 jährlich erhöht. Auch in der Sozialversicherung ist nun ein Betrag von € 3.000,00 jährlich beitragsfrei.

Arbeitgeber-Zuwendungen für ein Begräbnis

Bezahlt der Arbeitgeber das Begräbnis eines Mitarbeiters bzw. von dessen (Ehe-)Partner oder Kind, so ist diese Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Stand: 21. Dezember 2015

Wie kann der Kunde mit Ihnen in Kontakt treten?

Der Besucher der Website wird nur mit Ihnen in Kontakt treten, wenn Sie es ihm auf der Startseite anbieten durch

  • ein Kontaktformular, einen Rückrufservice und/oder
  • gut sichtbare Kontaktdaten wie etwa Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Ihr Standort verbunden mit einer Karte und den Öffnungszeiten Ihres Unternehmens.

Kann Ihre Website auf einem mobilen Gerät gelesen werden?

Wenn man schnell etwas braucht, sucht man mit dem Smartphone oder mit einem Tablet. Deshalb ist es wichtig, dass die Website auf diesen Geräten gut lesbar ist. Sind ihre Kontaktdaten in dieser Version zu finden?

Nutzen Sie Social-Media-Netzwerke

Durch Social-Media-Netzwerke wie Twitter oder Facebook können sich die Besucher näher über Ihre Produkte und das Unternehmen informieren. Zeigen Sie Ihre Produkte in Videos und posten Sie positives Kundenfeedback.

Design/Logo/Content

Wichtig sind eine schön gestaltete Website, ein ansprechendes Logo und eine benutzerfreundliche Website (kurze Ladezeiten, funktionierende Links).

Selbstverständlich ist, dass die Informationen auf Ihrer Website immer am neuesten Stand sind. Der Inhalt sollte wertvoll sein für Ihre Besucher.

Stand: 21. Dezember 2015

Das Wichtigste zur Steuerreform kurz zusammengefasst:

  • Senkung der Einkommensteuersätze bzw. Einfügen von mehr Stufen
  • Änderungen von Freibeträgen, wie z. B. Kinderfreibetrag, Neugestaltung des Verkehrsabsetzbetrags, Streichung des Bildungsfreibetrags (und der Bildungsprämie)
  • Erhöhung der Forschungsprämie auf 12 %
  • Erhöhung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen von 25 % auf 27,5 %
  • neue Regelung zu den Mitarbeiterrabatten
  • Neuregelung beim Pkw: Vorsteuerabzug von Elektroautos, 2 % Pkw-Sachbezug ab einem CO2-Ausstoß von 130 g
  • Immobilienertragsteuer 30 % (bisher 25 %) und Neuregelung der Grunderwerbsteuer
  • neuer Umsatzsteuersatz von 13 %
  • neue Belegerteilungs-, Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht

Auswahl von sonstigen Änderungen

Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 1.1.2016
Mit Jahresbeginn wurde die Gesellschaftsteuer abgeschafft.

Senkung des Zuschlags zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Ab 1.1.2016 wird dieser Zuschlag um 0,1 % (von 0,45 % auf 0,35 %) gesenkt.

Vermietung: Grund- und Gebäudewert laut Verordnung (Begutachtung)

  • Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern: 20 % Grund- und 80 % Gebäudewert, wenn der durchschnittliche m2-Preis für Bauland und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,00 beträgt.
  • für Gemeinden, die diese Grenzen überschreiten, gilt:
    • bis zu zehn Wohneinheiten: 40 % Grund- und 60 % Gebäudeanteil
    • mehr als zehn Wohneinheiten: 30 % Grund- und 70 % Gebäudeanteil.

Arbeitgeberdarlehen
Unverzinsliche und zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen sind bis zu einer Höhe von € 7.300,00 steuerfrei. Übersteigt der Betrag diese Grenze, ist ein Sachbezug zu ermitteln. Der Referenzzinssatz beträgt für das Jahr 2016 1 %.

Stand: 21. Dezember 2015

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.

Meldungen ans Finanzamt

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen
Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2015 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2016 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00
Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten,
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen und
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung hat zu unterbleiben, wenn

  • die Zahlungen an einen Leistungserbringer im Jahr 2015 € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2015 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen sind die Meldungen ohne ELDA zulässig).

Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at.

Stand: 18. Dezember 2015

Mit Jahresbeginn treten auch die Maßnahmen im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes in Kraft.

Unter Sozialbetrug versteht der Gesetzgeber, wenn z. B. vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht vollständig geleistet werden oder Personen illegal beschäftigt werden. Ein wichtiger Punkt dieses Gesetzes ist das Auffinden von Scheinunternehmern.

Welche Unternehmen werden als Scheinunternehmen beurteilt?

Nach diesem Gesetz ist ein Scheinunternehmer ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist

  • Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem Bauarbeiterurlaubsgesetz oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder
  • Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Achtung: Kunde des Scheinunternehmers haftet

Stellt die Behörde rechtskräftig fest, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, hat dies Auswirkungen auf das Unternehmen, welches das Scheinunternehmen beauftragt hat. Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat der Krankenversicherungsträger den Dienstgeber der beschäftigten Personen zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so gilt der Auftraggeber als Dienstgeber (ab der rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen).

Der Auftraggeber haftet für alle Entgelte aus Arbeitsleistungen für die bei der Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitnehmer. Die Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.

Dies ist dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt hat.

Unternehmer sollten daher überprüfen, an welche Unternehmen die Aufträge vergeben werden. Liegt nachweislich ein Scheinunternehmen vor, so wird im Firmenbuch die Eintragung „Scheinunternehmen“ vorgenommen. Außerdem wird das Scheinunternehmen in die „Scheinunternehmerliste“ des BMF eingetragen. Wenn ein Unternehmen eine solche Scheinfirma beauftragt, gilt das als grob fahrlässig.

Weitere Hinweise auf ein Scheinunternehmen sind z. B.

  • Fehlen von üblichen Kontaktdaten,
  • keine Korrespondenz bzw. ohne oder mit falscher UID-Nummer/Firmenbuchnummer,
  • kein professionelles Auftreten, keine Website im Internet oder
  • Besprechungen, die nie im Büro des Auftragnehmers stattfinden

Stand: 21. Dezember 2015

Ab 1.1.2016 wird die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert wird beispielsweise verwendet

  • bei Anteilsübertragungen/-vereinigungen und Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz,
  • bei Erwerben im Familienverband und im Todesfall (diese Erwerbe gelten immer als unentgeltliche Erwerbe),
  • wenn eine Gegenleistung zwar vorhanden wäre, aber sie nicht ermittelt werden kann und
  • bei allen anderen unentgeltlichen Übertragungen.

Ermittlung des Grundstückswerts

Der Grundstückswert ist ein eigener Wert, der nur zur Berechnung der Grunderwerbsteuer benötigt wird. Er kann ermittelt werden durch:

  • Eine pauschale Berechnung, für die grundsätzlich folgende Formel gilt:
    (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
    + Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
  • Den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer im Jahr 2016 (wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird) bzw. ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier ist jeweils noch ein Abschlag von 28,75 % zu rechnen.
  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes

Stand: 21. Dezember 2015

ASVG

Einheitlicher Krankenversicherungs-Beitragssatz im ASVG

Beitragssatz Arbeiter 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,95 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,70 %)

Beitragssatz Angestellte 2016:

  • Dienstnehmer 3,87 % (2015: 3,82 %)
  • Dienstgeber 3,78 % (2015: 3,83 %)

Neue Beitragssätze für Lehrlinge
Lehrlinge und der Dienstgeber zahlen seit Jahresbeginn schon ab dem 1. Lehrjahr Beiträge. Der Beitragssatz beträgt für die gesamte Lehrzeit 1,67 % für den Lehrling und 1,68 % für den Dienstgeber.

Diese neuen Beitragssätze gelten nur für Lehrverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

An- und Abmeldungen
Unternehmer können An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse nur mehr elektronisch erstatten. Die Mindestangabenmeldung kann auch telefonisch bzw. per Fax erledigt werden.

GSVG

Versicherungsgrenze für neue Selbständige
Für die neuen Selbständigen gilt im nächsten Jahr nur mehr eine Versicherungsgrenze von € 4.988,64 pro Jahr (voraussichtlicher Wert). Basis für diesen Wert ist die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze.

Herabsetzung/Erhöhung der Beitragsgrundlage
Die vorläufige Beitragsgrundlage kann nun auf Antrag herabgesetzt bzw. erhöht werden. Dazu muss allerdings glaubhaft gemacht werden, dass die laufenden Einkünfte wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Jahr abweichen. So können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Monatliche Zahlung
Die Beitragszahlungen werden immer vierteljährlich vorgeschrieben. Seit Jahresbeginn ist es nun möglich, die Beiträge monatlich zu zahlen.

Stand: 21. Dezember 2015

Mit Jahresbeginn tritt der erste Teil der Bestimmungen zur neuen Registrierkassenpflicht in Kraft. Dieser Artikel soll, kurz zusammengefasst, die wichtigsten Fragen zur Registrierkassenpflicht beantworten.

Wer ist betroffen?

Die Registrierkassenpflicht trifft Betriebe

  • ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 netto je Betrieb, wenn
  • davon über € 7.500,00 netto als Barumsätze gelten.

Daher kann diese Verpflichtung z. B. auch Ärzte, Rechtsanwälte oder Landwirte treffen, aber nicht Vermieter und Verpächter.

Welche Umsätze zählen zu den Barumsätzen?

Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).

Ab wann tritt die Registrierkassenpflicht in Kraft?

Die Pflicht besteht grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.

Bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen besteht die Verpflichtung erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums. Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.

Beispiel (vierteljährliche UVA und die Barumsatzgrenze wird erstmals im Oktober 2015 überschritten): Ein Unternehmen muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) vierteljährlich erstellen. Der Betrieb hat mehr als € 15.000,00 Umsatz pro Jahr. In der UVA im letzten Quartal 2015 (Oktober bis Dezember) übersteigen die Barumsätze erstmals die Grenze von € 7.500,00. Der viertfolgende Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der April 2016. Deshalb benötigt der Betrieb ab diesem Zeitpunkt eine Registrierkasse.

Welche Betriebe sind ausgenommen?

  • Umsätze, die nicht in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten (z. B. Werkstätten, Hallen, aber auch „bewegliche Räumlichkeiten“ wie Taxis) getätigt werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 pro Jahr und Betrieb nicht überschritten wird.
  • Bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben begünstigter Körperschaften wie kleine Vereinsfeste oder Sportveranstaltungen.
  • Onlineshops, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Sonderregelungen gibt es für Automaten.

Sind „mobil“ Tätige auch ausgenommen?

Für Personen, die ihre Umsätze außer Haus tätigen (wie z. B. Friseure, Masseure, Tierärzte), gibt es Erleichterungen – allerdings nur im Hinblick auf die zeitliche Erfassung der Umsätze. Sie müssen am Tätigkeitsort einen händischen Beleg ausstellen. Dabei muss ein Beleg an den Kunden weitergegeben, der zweite Beleg muss aufbewahrt werden. Bei der Rückkehr in den Betrieb sind die Umsätze in der Registrierkasse zu erfassen.

Achtung: Wurden mehrere Umsätze ausgeführt, müssen diese einzeln und nicht als Sammelbeleg eingegeben werden.

Was ist bei der Anschaffung einer Registrierkasse zu beachten?

Eine Registrierkasse ist jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung und Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt werden kann. Es muss nicht zwingend eine herkömmliche Kassa sein.

Serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktion sind auch Registrierkassen, genauso wie Computer mit einschlägigen EDV-Programmen und Drucker.

Achtung: Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse spezielle technische Sicherheitseinrichtungen aufweisen, damit die Daten nicht manipuliert werden können. Wenn Sie eine Registrierkasse kaufen, vereinbaren Sie mit Ihrem Kassenhersteller, dass die Registrierkasse im Laufe des nächsten Jahres nachgerüstet wird, sodass sie alle Bestimmungen erfüllt, die ab dem 1.1.2017 gelten werden.

Gibt es steuerliche Begünstigungen?

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem bis 31.12.2016 angeschafft, kann eine Prämie in der Höhe von € 200,00 in Anspruch genommen werden. Die Anschaffungskosten können zur Gänze sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Folgen, wenn trotz Verpflichtung keine Registrierkasse verwendet wird?

Es liegt grundsätzlich eine Finanzordnungswidrigkeit vor, für die eine Strafe bis zu € 5.000,00 zu zahlen ist. Es wird jedoch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geben. Von 1.4.-30.6.2016 wird auch von Strafen abgesehen werden, wenn der Betrieb besondere Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft machen kann, wie z. B. wenn der Hersteller der Registrierkasse Schwierigkeiten bei der Lieferung hat. 

Achtung: Diese Gründe sollten dokumentiert werden, damit bei einer Kontrolle ein Beweis vorgelegt werden kann.

Stand: 27. November 2015