www.esterhazy.at

Esterhazy 2018

bis 20.12.2018

Die Konzertreihe 2018 steht ganz im Zeichen des zweiten großen Oratoriums Joseph Haydns „Jahreszeiten“ unter der künstlerischen Leitung von Andreas Richter. Noch bis Weihnachten finden die Konzerte in den optisch wie akustisch einmaligen historischen Sälen von Schloss Esterhazy statt.

www.jazzliebe.at

Jazzliebe/ljubezen, Steiermark

16.10.-23.11.2018

Wer einen Ausflug in die herbstliche Steiermark plant, trifft u. a. in Fehring, Bad Radkersburg, Weiz oder Straden auf die 10. grenzfreien SüdOstSteirischen Jazztage. Aus Liebe zur Region, zu den Menschen und zur Musik wird jede Menge Jazz, Blues und Worldmusic geboten.

www.museumdermoderne.at

Oskar Kokoschka

10.11.2018-17.2.2019

Museum der Moderne, Salzburg

Oskar Kokoschkas druckgrafisches Werk steht im Mittelpunkt dieser Ausstellung. Mit mehr als fünfhundert Arbeiten wird ein Themenbogen von seinem umstrittenen Frühwerk über Porträts aus der Dresdner Zeit bis hin zum Spätwerk des Expressionisten gespannt.

Stand: 28. August 2018

Bild: dusk – Fotolia.com

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/€ 750,00 bzw. € 250,00/€ 250,00).

Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren kann der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden, wenn ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung aufkommt.

Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen, wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden.

Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

Mit Einführung des Familienbonus Plus werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten gestrichen.

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Regelungen wurden im Nationalrat bereits beschlossen.

Stand: 28. August 2018

Bild: goodluz – Fotolia.com

Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung. Dabei werden grundsätzlich von den in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen die abgeflossenen Ausgaben abgezogen. Das Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Gewinn dar.

Von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip gibt es einige Ausnahmen zu beachten, wie z. B. die Abschreibung für Abnutzung von Anlagegütern. Entstehen in einem Jahr Verluste, können diese in die Folgejahre vorgetragen und dann bei Vorliegen eines positiven Einkommens abgezogen werden. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bei Ärzten unabhängig von der Höhe des Umsatzes der Arztpraxis anwendbar (Ausnahme: Ärzte GmbH – siehe unten).

Bei Ärzten mit sehr geringem Beleganfall kann auch die Anwendung der sogenannten Basispauschalierung vorteilhaft sein. Dabei werden von den Betriebseinnahmen pauschal in der Regel 12 % Betriebsausgabenpauschale und dann ganz bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie z. B. Waren, Löhne und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Wohlfahrtsfonds) abgezogen. Hat man sich nach Anwendung der Pauschalierung in einem Jahr wieder für eine „normale“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entschieden, ist ein neuerlicher Wechsel zur Pauschalierung erst nach fünf Jahren möglich.

Der Arzt kann statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch freiwillig eine Bilanz auf Basis einer doppelten Buchhaltung erstellen. Für die Höhe des Gewinns ist dabei der Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen unbeachtlich. So sind im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung z. B. offene Forderungen gegenüber Privatpatienten am Jahresende bereits gewinnerhöhend, obwohl das Geld noch nicht zugeflossen ist.

Ärzte GmbHs sind zur Bilanzierung verpflichtet.

Stand: 28. August 2018

Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00, steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.

Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/dem EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt das BMF nun die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund von Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.

Stand: 28. August 2018

Bild: Andrey Popov – Fotolia.com

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Einkommensteuer in Höhe von € 125,00 pro Monat (€ 1.500,00 pro Jahr) und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Als Absetzbetrag vermindert er unmittelbar die Einkommensteuer, er kann jedoch nicht zu einer Negativsteuer führen (Alleinverdiener-, Alleinerzieher- oder Verkehrsabsetzbetrag jedoch schon). Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind (€ 500,16 pro Jahr).

Der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner können wahlweise den Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch nehmen. (Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus aber auch je zur Hälfte von der Steuer abziehen (also € 750,00/€ 750,00 bzw. € 250,00/€ 250,00).

Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, so kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den Familienbonus Plus zur Gänze oder beide je zur Hälfte absetzen. Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren kann der Familienbonus Plus auch im Verhältnis € 1.350,00/€ 150,00 aufgeteilt werden, wenn ein Elternteil überwiegend für die bisher steuerlich begünstigte Kindesbetreuung aufkommt.

Für Alleinverdiener- und Alleinerzieher mit geringem Einkommen wird ein Kindermehrbetrag von bis zu € 250,00 Einkommensteuer pro Kind und Jahr erstattet werden, wenn die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter € 250,00 ausmacht. Der Kindermehrbetrag steht allerdings nicht zu, wenn mindestens 330 Tage Sozialleistungen, wie insbesondere Arbeitslosengeld, Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen wurden.

Für Kinder, die in anderen EU/EWR-Ländern oder der Schweiz leben, werden die Beträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus jährlich angepasst. Diese Indexierung betrifft auch den Kinderabsetzbetrag, Alleinerzieher-, Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag. Für Kinder in Drittländern steht kein Familienbonus zu.

Mit Einführung des Familienbonus Plus werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von bestimmten Kinderbetreuungskosten gestrichen.

Der Familienbonus Plus kann entweder vom Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung ab 2019 oder erst bei der Steuerveranlagung auf Antrag für das Jahr 2019 berücksichtigt werden. Die Regelungen wurden im Nationalrat bereits beschlossen.

Stand: 28. August 2018

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen laut expliziter Regelung im Einkommensteuergesetz grundsätzlich bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Dies auch nur dann, laut Lohnsteuerrichtlinien, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung war, dass Räume u. a. für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Begutachtung und das Studium von Röntgenbildern usw. notwendig seien. Der Verwaltungsgerichtshof sah als Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit jedoch das Krankenhaus, also jenen Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung der Patienten erfolgte, und verweigerte den Abzug.

Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen laut Lohnsteuerrichtlinien jedoch Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Darunter sind auch Ordinations- und Therapieräumlichkeiten zu verstehen, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), nicht aber z. B. Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden.

Stand: 28. August 2018

Bild: YakobchukOlena – Fotolia.com

Ärzte können bei betrieblichen Einkünften einen Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend machen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00, steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.

Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/dem EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt das BMF nun die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund von Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.

Stand: 28. August 2018

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

  • das Hinausschieben des Zeitpunkts der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über FinanzOnline ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen in Höhe von aktuell 3,88 % von jenem Betrag, der € 750,00 übersteigt, an. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 28. August 2018

Bild: photon_photo – Fotolia.com

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Esterhazy 2018

bis 20.12.2018

Die Konzertreihe 2018 steht ganz im Zeichen des zweiten großen Oratoriums Joseph Haydns „Jahreszeiten“ unter der künstlerischen Leitung von Andreas Richter. Noch bis Weihnachten finden die Konzerte in den optisch wie akustisch einmaligen historischen Sälen von Schloss Esterhazy statt.

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Jazzliebe/ljubezen, Steiermark

16.10.-23.11.2018

Wer einen Ausflug in die herbstliche Steiermark plant, trifft u. a. in Fehring, Bad Radkersburg, Weiz oder Straden auf die 10. grenzfreien SüdOstSteirischen Jazztage. Aus Liebe zur Region, zu den Menschen und zur Musik wird jede Menge Jazz, Blues und Worldmusic geboten.

www.museumdermoderne.at

Oskar Kokoschka

10.11.2018-17.2.2019

Museum der Moderne, Salzburg

Oskar Kokoschkas druckgrafisches Werk steht im Mittelpunkt dieser Ausstellung. Mit mehr als fünfhundert Arbeiten wird ein Themenbogen von seinem umstrittenen Frühwerk über Porträts aus der Dresdner Zeit bis hin zum Spätwerk des Expressionisten gespannt.

Stand: 28. August 2018

Bild: dusk – Fotolia.com

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen laut expliziter Regelung im Einkommensteuergesetz grundsätzlich bei den Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Dies auch nur dann, laut Lohnsteuerrichtlinien, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Ein Primar an einem Bezirkskrankenhaus machte beispielsweise 11 % der Aufwendungen für das private Haus als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung war, dass Räume u. a. für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Begutachtung und das Studium von Röntgenbildern usw. notwendig seien. Der Verwaltungsgerichtshof sah als Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit jedoch das Krankenhaus, also jenen Ort, an dem die ärztliche Untersuchung und Betreuung der Patienten erfolgte, und verweigerte den Abzug.

Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen laut Lohnsteuerrichtlinien jedoch Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Darunter sind auch Ordinations- und Therapieräumlichkeiten zu verstehen, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z. B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes), nicht aber z. B. Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen nicht wesentlich unterscheiden.

Stand: 28. August 2018