Der Gewinn der Arztpraxis ergibt sich aus der Buchhaltung – in der Regel ist das die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR). Zwischen diesem Gewinn und der tatsächlich vorhandenen Liquidität bestehen aber meist erhebliche Differenzen. Die eigene Liquidität zu kennen, ist auch für einen Arzt wichtig.

Unter dem Begriff Liquidität verbirgt sich – einfach ausgedrückt – die Zahlungsfähigkeit einer Arztpraxis. Alle sich in Zukunft ergebenden Zu- und Abflüsse von Geld wirken sich also auf die Liquidität aus. Der Finanzplan dient dazu, sich einen Überblick über diese Zahlungsströme zu verschaffen, damit auch genug bare Mittel zur Verfügung stehen, um allen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen zu können.

Die langfristige Liquiditätsplanung sollte sich etwa über einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Darüber hinaus gehende Zeiträume lassen sich in aller Regel nur mehr sehr schwer abschätzen.

Ausgangspunkt einer Liquiditätsplanung ist vereinfacht der Gewinn/Verlust gemäß der EAR. Die EAR ist mit den geplanten Daten der nächsten drei Jahre zu erstellen. Von diesem Gewinn/Verlust sind alle nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bzw. Erträge dazuzuzählen bzw. wegzurechnen.

Beispiel: Die Abschreibung auf das Anlagevermögen (die beim EAR beim Jahresabschluss berücksichtigt wird) vermindert zwar den buchhalterischen Gewinn, jedoch nicht die Liquidität. Die Liquidität vermindert sich nur in dem Zeitpunkt, in dem das Anlagevermögen (z. B. medizinische Geräte) gekauft wird, bzw. erhöht sich, wenn es wieder verkauft wird.

Stand: 27. August 2020

Bild: weerapat1003 – stock.adobe.com

www.schladming-dachstein.at

Lange Nacht der Almen

26.9.2020, Ramsau am Dachstein

Ramsau bietet nicht nur bei Sonnenschein eine traumhafte Bergwelt. In der langen Nacht der Almen kann man die Schladming-Dachstein-Region auch im Mondschein genießen. Wer festes Schuhwerk besitzt, macht sich bei Dämmerung zur Almwanderung auf und lässt sich auf den Almhütten kulinarisch und musikalisch verwöhnen.

www.kitzbueheler-alpen.com

Internationaler Ballon-Cup

26.9.-4.10.2020, Kirchberg in Tirol

Über 30 Teams werden sich um den begehrten Cup-Titel matchen und weit über Kirchberg hinaus zu sehen sein. Wer die Kitzbüheler Alpen aus der Vogelperspektive genießen möchte, kann eine Morgen- oder Abendfahrt buchen. Jene, die lieber am Boden bleiben, kommen in der Nacht der Ballone auf ihre Rechnung.

www.salzburg-altstadt.at

Jazz-Festival

15.-18.10.2020, Salzburg

Jazz, Jazz, Jazz! An vier Tagen und auf 30 Bühnen werden 70 Konzerte gespielt. Seit 20 Jahren ist das Freiluft-Festival in der Salzburger Altstadt das Jazz-Highlight des Jahres. 2020 machen u. a. folgende Künstler Jazz in the City: Koma Saxo, Amgala Temple, Café Drechsler und Miryam Latrece.

Stand: 27. August 2020

Bild: magdal3na – stock.adobe.com

Erbringt ein Arzt Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, so sind die Umsätze daraus von der Umsatzsteuer befreit.

In den Umsatzsteuerrichtlinien findet sich die Rechtsmeinung der Finanz, was unter Heilbehandlung zu verstehen ist. Als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin werden dort Tätigkeiten definiert, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Mit der letzten Wartung der Richtlinien wurde nun die Liste, was insbesondere unter Heilbehandlung zu verstehen ist, wie folgt angepasst (hervorgehoben):

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  • die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  • die Behandlung solcher Zustände: Die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit;
  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  • die Vorbeugung von Erkrankungen (dazu gehören auch Drogenpräventivvorträge);
  • die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  • die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
  • die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln;
  • die Vornahme von Leichenöffnungen;
  • Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte; Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen-, Ohrenärzte;
  • die Tätigkeit der Ärzte im Rahmen bestimmter Untersuchungen entsprechend dem Strahlenschutzgesetz;
  • die fachärztliche Beratung nach dem Gentechnikgesetz vor und nach Durchführung einer genetischen Analyse;
  • der Einsatz eines freiberuflich tätigen Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: Izabela Magier – stock.adobe.com

Liquidität bedeutet, dass der Unternehmer fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Betrieb einer Ordination. Ausgelöst durch die Corona-Krise können auch Arztpraxen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Im Folgenden finden Sie einige Tipps (unvollständige Auswahl), um die Liquiditätssituation Ihrer Praxis zu verbessern.

Steuern und Abgaben

Unter bestimmten Voraussetzungen kann beim Finanzamt, bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden, Steuer- und Abgabenzahlungen zu stunden oder in Raten zu entrichten. Auch können Steuer- und Beitragsvorauszahlungen beim Finanzamt und bei der SVS herabgesetzt werden. Auch die Wohlfahrtskassen der einzelnen Bundesländer bieten diesbezüglich unterschiedliche Maßnahmen an.

Reduktion von Miet- und Personalkosten

Ärzte mit Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Krise können unter Umständen Anspruch auf Mietzinsminderung haben. Das Begehren auf eine Mietzinsminderung ist dabei an den Vermieter zu richten. Personalkosten können z. B. durch die Corona-Kurzarbeit temporär reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten dabei trotz geringerer Arbeitszeit den Großteil ihres bisherigen Nettobezuges weiter. Das Arbeitsmarktservice ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der Mehrkosten.

Überbrückungsgarantien für Bankverbindlichkeiten

Ist eine Ordination einmal in Liquiditätsschwierigkeiten, so ist es auch nicht mehr so leicht, eine weitere Finanzierung seitens der Bank zu bekommen. Eine Garantie der Republik Österreich zugunsten des Unternehmens soll hier helfen. Der Bund garantiert dabei der Hausbank des Unternehmers die Rückzahlung des aufgenommenen Kredits in einem bestimmten Ausmaß für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird. Die Abwicklung dieser Überbrückungsgarantien für Klein- und Mittelbetriebe (auch solche aus den freien Berufen) erfolgt über das Austria Wirtschaftsservice (aws). Dabei werden unterschiedliche Varianten angeboten. Weitere Infos und genaue Förderrichtlinien unter www.aws.at.

Zuschüsse

Der Härtefallfonds für Kleinstunternehmer fördert unter anderem auch Angehörige der freien Berufe. Ein Härtefall ist gegeben, wenn der Unternehmer seine laufenden Kosten nicht mehr decken kann, der Betrieb von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbußen von mindestens 50 % im Vergleich mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres gegeben sind. Zudem ist ein umfangreicher Katalog an persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen zu beachten. Die Unterstützungsleistung beträgt höchstens € 2.000,00 monatlich für längstens drei Monate. Weitere Infos und Antragstellung: www.wko.at

Ein Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. 25 % – 75 % der Fixkosten werden abhängig von der Umsatzeinbuße (40 % – 100 %) ersetzt. Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z. B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien, bestimmte Wertminderungen und auch ein Unternehmerlohn), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Weitere Infos unter www.aws.at und www.bmf.gv.at.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: milanmarkovic78 – stock.adobe.com

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für verlängerte Aufbewahrungsfristen sind:

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • Bei Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Auch beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, unbefristet aufbewahrt werden (z. B. Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen).

Stand: 27. Mai 2020

Bild: miket – stock.adobe.com

Aufgrund der Corona-Krise wurden auch bei der Einkommen- und Umsatzsteuer einige Änderungen vorgenommen, wie zum Beispiel:

  • Die Umsatzsteuer für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, wird auf 0 % reduziert.
  • Wird im Zuge der Pensionierung der Betrieb aufgegeben und dafür die steuerliche Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen und/oder die Nicht-Erfassung von stillen Reserven bezüglich des Hauptwohnsitzes beantragt, so ist es für diese Begünstigungen unter anderem erforderlich, die Erwerbstätigkeit einzustellen. Für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden, kommt es zu keinem Verlust des Hälftesteuersatzes und nicht zur steuerlichen Erfassung der stillen Reserven des Hauptwohnsitzes.
  • Bestimmte Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation sind von der Einkommensteuer befreit. Dies betrifft Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen.
  • Das Pendlerpauschale wird auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung weiter gewährt. Ebenso sollen Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.
  • Bonus und Zulagen bis zu € 3.000,00, die 2020 an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: wladimir1804 – stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails, die im Namen des BMF versendet werden. In den betrügerischen E-Mails wird auf eine Steuerrückerstattung hingewiesen und aufgefordert, die Transaktion über den erhaltenen Link zu genehmigen. Als Absenderadresse scheint „finanzOnline@bmf.gv.at“ auf. Dies ist keine gültige Mailadresse des BMF. Klickt man auf den enthaltenen Hyperlink, so kommt man auf eine gefälschte Webseite im Internet, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Das Formular im Anhang täuscht eine gefälschte Webseite im Stil von FinanzOnline vor, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Dabei handelt es sich um einen Internet-Betrugsversuch.

Informationen des BMF erfolgen grundsätzlich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline-Databox zugestellt. Das BMF fordert die Abgabepflichtigen niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.

Empfehlungen des BMF:

  • Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen.
  • Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien.
  • Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt.
  • Löschen Sie solche E-Mails sofort.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: pathdoc – stock.adobe.com

Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht, ohne dass dafür eine Gruppenpraxis gegründet wird oder ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden muss. Durch dieses Konstrukt wird die Möglichkeit geschaffen, einen Zusatzbedarf abzudecken, wie z. B. Abbau von Wartezeiten. Die Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse.

Steuerlich ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um einen freien Dienstvertrag handelt, aber die Vertretungsärzte gemäß § 5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und sich nach § 2 Abs 2a Z 3 FSVG pflichtversichern müssen. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Das heißt, der Vertretungsarzt legt gegenüber dem Ordinationsinhaber eine Honorarnote. Dieses Einkommen unterliegt beim Vertretungsarzt der Einkommensteuer, es erfolgt kein Steuerabzug durch Lohnsteuer (klassisches Merkmal eines Dienstvertrages).

Weiters hat der Vertretungsarzt für dieses Einkommen SVS- und Ärztekammer-Beiträge selbst zu bezahlen. Deswegen ist hier aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Unterschied zum klassischen Werkvertrag im ärztlichen Vertretungsbereich.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: M. Schuppich – Fotolia.com

Virtuelle Veranstaltungen (wegen Corona-Krise)

www.wiener-staatsoper.at

Wiener Staatsoper online erleben

Sie sind Fan der Wiener Staatsoper? Nun können Sie ganz bequem auf dem heimischen Sofa Platz nehmen und die beeindruckenden Aufführungen von zu Hause aus erleben: Alle Live-Übertragungen stehen Ihnen 72 Stunden lang zur Verfügung.

www.austria.info

Virtuell Österreichs Natur genießen

Wem aktuell die Decke auf den Kopf fällt, der sollte einfach mal raus in die Natur. Wenn das nicht immer möglich ist, kann man sich auch online eine schöne Auszeit gönnen und virtuell die beeindruckenden Berg- und Waldlandschaften Österreichs per 360-Grad-Video erkunden.

www.artivive.com

Albertina und Belvedere online erkunden

Die App Artivive bietet die Möglichkeit, zwei große Wiener Museen mittels  virtueller Tour erleben zu können. So kann man von zu Hause aus die Museen Belvedere und Albertina erkunden. Zudem bietet die App ergänzende Insider-Infos sowie das eine oder andere verborgene Geheimnis, das darauf wartet, entdeckt zu werden.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: alphaspirit – Fotolia.com

Mit diesem Modell wird die Zusammenarbeit mit anderen ÄrztInnen auf Basis eines freien Dienstvertrages ermöglicht, ohne dass dafür eine Gruppenpraxis gegründet wird oder ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden muss. Durch dieses Konstrukt wird die Möglichkeit geschaffen, einen Zusatzbedarf abzudecken, wie z. B. Abbau von Wartezeiten. Die Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse.

Steuerlich ist besonders darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um einen freien Dienstvertrag handelt, aber die Vertretungsärzte gemäß § 5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und sich nach § 2 Abs 2a Z 3 FSVG pflichtversichern müssen. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Das heißt, der Vertretungsarzt legt gegenüber dem Ordinationsinhaber eine Honorarnote. Dieses Einkommen unterliegt beim Vertretungsarzt der Einkommensteuer, es erfolgt kein Steuerabzug durch Lohnsteuer (klassisches Merkmal eines Dienstvertrages).

Weiters hat der Vertretungsarzt für dieses Einkommen SVS- und Ärztekammer-Beiträge selbst zu bezahlen. Deswegen ist hier aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Unterschied zum klassischen Werkvertrag im ärztlichen Vertretungsbereich.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: M. Schuppich – Fotolia.com