Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich. Die Österreichische Gesundheitskasse hat jüngst die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt betraglich unverändert.

Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage 2026

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 551,10
Grenzwert für die Dienstgeberabgabe € 826,65
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 6.930,00
Höchstbeitragsgrundlage täglich € 231,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen € 13.860,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen € 8.085,00
Höchstbeitragsgrundlage jährlich € 97.020,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Anmeldung von Personal

Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Da nach erfolgter Anmeldung der Arbeitgeber auch eine Abschrift der Anmeldung an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auszuhändigen hat, wird somit diese bzw. dieser automatisch über die gemeldete Arbeitszeit informiert und kann deren Einhaltung künftig dadurch besser kontrollieren.

Stand: 25. November 2025

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Ab 1.1.2026 sind freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte (Wahlärzte) verpflichtet, im Rahmen ihrer Praxis das e-card-System und die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu nutzen und die Identität ihrer Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen. Zusätzlich werden auch die codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation sowie die e-Medikation verpflichtend.

Digitale Verpflichtungen für Wahlärzte

Die mit Jänner 2026 eintretenden wesentlichen digitalen Verpflichtungen umfassen unter anderem nachfolgende Bereiche:

e-card und ELGA-Anbindung Gewährleistung einer Anbindung an das e-card-System und die ELGA, um digitale Gesundheitsdienste nutzen zu können.
e-card-Nutzung Einlesung der Patienten-e-Card und Überprüfung von deren Gültigkeit.
e-Medikation Einspeicherung aller verordneten und abgegebenen Medikamente in der „e-Medikationsliste“. Dies betrifft nicht nur rezeptpflichtige Arzneimittel, sondern auch wechselwirkungsrelevante rezeptfreie Arzneimittel.
e-Impfpass Verpflichtung etwaige verabreichte Impfungen im e-lmpfpass zu dokumentieren und zu erfassen.
e-Befund Übermittlung von Befunden an die ELGA-Gesundheitsakte.
e-Diagnose-Codierung Codierung und elektronische Verschlüsselung von Diagnosen.

Die Kosten für die Vornahme und Einrichtung der Anbindung inkl. Gerätebeschaffung sind vom Arzt selbst zu tragen.

Ausnahmen

Das Ärztegesetz sieht teilweise Ausnahmen von der verpflichtenden digitalen Anbindung vor. Diese gelten unter anderem für Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patienten pro Jahr. Ebenfalls ausgenommen sind Ärzte, welche ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen oder als Arbeitsmediziner tätig sind.

Stand: 25. November 2025

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Sachverhalt

Die Klägerin wurde von einem Internisten aufgrund schlechter Pankreaswerte im Blut zu einer klärenden MR-Untersuchung überwiesen.

Bei den im Umkreis liegenden radiologischen Instituten mit Kassenvertrag war innerhalb von zwei Monaten kein Termin frei.

Daher entschloss sich die Klägerin ein Institut ohne Kassenvertrag aufzusuchen und bezahlte die MR-Untersuchung selbst.

Bei dieser Untersuchung wurde tatsächlich ein Karzinom diagnostiziert und umgehend operiert sowie eine Chemotherapie eingeleitet.

Ein Kostenersatz wurde von der Krankenkasse verweigert, weil § 338 Abs 2a ASVG den Abschluss eines Kassenvertrages nur mit radiologischen Instituten erlaubt, die im Großgeräteplan vorgesehen sind.

Rechtliche Beurteilung

Der Gesamtvertrag sieht vor, dass die MR-Institute längstens binnen 20 Arbeitstagen, in dringenden Fällen sogar innerhalb von 5 Arbeitstagen, einen Untersuchungstermin anbieten.

Grundsätzlich hat der OGH bestätigt, dass kein wahlärztlicher Rückerstattungsanspruch für die Inanspruchnahme von nicht im Großgeräteplan vorgesehenen Instituten besteht. 

Sollte allerdings eine notwendige und zweckmäßige Krankenbehandlung nicht in vertretbarer Zeit verfügbar sein, ist sehr wohl ein Rückersatz zu leisten, welcher sich jedoch auf 80 % des Kassentarifs beschränke. Nur in akuten Fällen iZm Ersthilfe ist eine Rückerstattung bis zu 200 % erlaubt.

Stand: 25. November 2025

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Grazer Winterwelt

www.grazerwinterwelt.at

14.11.2025-1.2.2026, Graz

Die Grazer Winterwelt feiert dieses Jahr 20-jähriges Jubiläum. Das Winterparadies am Fuße des Grazer Schlossbergs lockt mit Eislaufplatz, Eisstockschießen und vielem mehr. Auch köstliche Leckereien im Advent Paradies werden angeboten.

Herzleuchten Zell am Ziller

www.zillertalarena.com/zell-gerlos/herzleuchten

25.12.2025-19.2.2026, Zell am Ziller

Auch heuer glänzt der Lichterweg im Ortszentrum in Zell am Ziller in besonderem Licht. Ein Highlight des Lichterwegs ist der Freizeitpark. Dieser lädt mit Livemusik, Lasershow, Eisdisco und tanzenden Lichtfiguren zu einem besonderen winterlichen Erlebnis.

Holiday on Ice Horizons

www.holidayonice.com/at/horizons

22.1.-1.2.2026, Wien

Holiday on Ice kommt mit einer neuen Show in die Wiener Stadthalle. Tauchen Sie ein in die verschiedenen Facetten des urbanen Lebens. Horizons kombiniert meisterhaften Eiskunstlauf, beeindruckende Akrobatik und innovative Technik zu einer unvergesslichen Show.

Stand: 25. November 2025

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Der ärztliche Beruf erfordert nicht nur besonderes Fachwissen und besondere Kenntnisse, sondern bedarf unter Umständen auch einer besonderen Berufskleidung. Wird Kleidung ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Berufs genutzt und ist eine darüber hinausgehende Privatnutzung weitestgehend ausgeschlossen, so können deren Anschaffung und auch deren Reinigung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbare Berufskleidung

In der Regel können nachfolgende Kleidungsstücke als ärztliche Berufskleidung von der Steuer abgesetzt werden:

  • Arztkittel/Arztjacke
  • Operationshosen (OP‑Hose), spezielle OP‑Kleidung
  • Masken, Hauben und Handschuhe
  • Röntgenschürze
  • Hygienische Schutzkleidung

Nicht absetzbare Kleidung

Nicht absetzbar sind Kleidungsstücke, die üblicherweise auch außerhalb der ärztlichen Tätigkeit getragen werden können.

Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung auch tatsächlich nur während der Arbeitszeit getragen wird oder wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers liegt oder von dieser bzw. diesem angeordnet wird.

Unter derartige Kleidungsstücke fallen:

  • weiße Jeans oder einfache Hosen
  • T‑Shirts, weiße Hemden, Socken sowie weiße Straßenschuhe
  • Poloshirts
  • Krawatten oder Anzüge

Reinigungskosten

Die Reinigung von Berufskleidung führt nur dann zu Werbungskosten, wenn diese eindeutig nachweisbare Kosten (z. B. Beleg der Reinigungsfirma) verursacht.

Erfolgt die Reinigung der Berufskleidung im eigenen Haushalt und zusammen mit anderer Kleidung, sind etwaige hierfür entstandene Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.

Stand: 26. August 2025

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Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.

Abgabenrechtliche Behandlung

Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:

  • Lohnsteuer: Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung
  • Sozialversicherung: Pflichtig
  • Betriebliche Vorsorge (BV): Pflichtig
  • Dienstgeberbeitrag (DB): Pflichtig
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): Pflichtig
  • Kommunalsteuer: Pflichtig

Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.

Weitere Eckpunkte

  • Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.
  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.

Stand: 26. August 2025

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Wird die Pflege eines nahen Angehörigen in der Familie übernommen, so nimmt dies in der Regel sehr viel Zeit in Anspruch. Dies führt mitunter dazu, dass während der Pflege eine berufliche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr in vollem Ausmaß ausgeübt werden kann. Um zu verhindern, dass sich die Pflege nachteilig auf die spätere Pension auswirkt, können sich pflegende Angehörige freiwillig und kostenlos pensionsversichern. Dadurch wird gewährleistet, dass auch während der Pflege Versicherungszeiten und Pensionsansprüche (Gutschriften am Pensionskonto) erworben werden. Im Rahmen der kostenlosen Pensionsversicherung sind sowohl eine Weiterversicherung (gänzliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) als auch eine Selbstversicherung (mit weiterer Erwerbstätigkeit) möglich.

Wer gilt als naher Angehöriger?

  • Ehegatte oder Ehegattin
  • Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind: z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Cousinen und Cousins
  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder
  • Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
  • Lebensgefährtin oder Lebensgefährte
  • Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner

Voraussetzungen

  • Bei der pflegebedürftigen Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige.
  • Die zu pflegende Person hat mindestens Anspruch auf Pflegegeld nach Stufe 3 (im Falle eines beeinträchtigten Kindes Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe).
  • Die Pflege nimmt die gesamte Arbeitskraft oder einen erheblichen Teil (zumindest 14 bzw. 21 Stunden bei beeinträchtigten Kindern) in Anspruch.
  • Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung und der Wohnsitz ist im Inland gegeben.
  • Es werden keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).
  • Es liegen entsprechende Vordienstzeiten vor (nur bei der Variante Weiterversicherung relevant).

Stand: 26. August 2025

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Verlegen Ärztinnen bzw. Ärzte ihren Standort in ein Ärztezentrum oder eröffnen dort eine Praxis, so besteht oftmals die Möglichkeit, über das Ärztezentrum auch Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Telefondienst, Sekretariat etc. zentral zu beziehen. Dadurch können sich für die einzelnen dort niedergelassenen Ärzte wesentliche Synergieeffekte ergeben und auch Kosten gespart werden.

Im Rahmen einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse sollte dabei allerdings auch stets die Umsatzsteuer mit beachtet werden, da diese aufgrund des in der Regel fehlenden Vorsteuerabzugs auf Ebene des beziehenden Arztes zum Kostenfaktor wird.

Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor

Beziehen Ärzte über die Räumlichkeit hinaus auch wesentliche Leistungen im Bereich der Verwaltung zentral über das Ärztezentrum, so handelt es sich hierbei in der Regel um keine Nebenleistungen zur Vermietung, sondern das Leistungspaket unterliegt als „sonstige Leistung“ der Umsatzsteuerpflicht. Unterliegt der Arzt selbst der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung, so kann dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allerdings nicht als Vorsteuer geltend machen.

Auch im Hinblick auf eine bloße Anmietung von Räumlichkeiten gilt es, den Vertrag stets genau zu prüfen. Werden Grundstücke nicht für Wohnzwecke, sondern für unternehmerische Zwecke vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann allerdings zur Steuerpflicht der Vermietung optieren und damit Vorsteuern aus der Errichtung oder Renovierung geltend machen, wenn die Mieterin bzw. der Mieter das Grundstück oder den vermieteten Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für umsatzsteuerpflichtige Umsätze mietet.

Da allerdings klassische Ärzte überwiegend umsatzsteuerbefreite Umsätze beziehen, verliert der Vermieter hinsichtlich des für ärztliche Zwecke vermieteten Gebäudeteils den Vorsteuerabzug. In derartigen Fällen finden sich im Vertrag mitunter Klauseln, wonach die vermieterseitig verlorenen Vorsteuern im Rahmen einer (erhöhten) Miete auf den Mieter übergewälzt werden sollen. Um hier wesentliche Mehrkosten auszuschließen, sollte der Mietvertrag deshalb stets vorab einer genauen Überprüfung unterzogen werden.

Stand: 26. August 2025

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Um die explodierenden Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren, unterliegen ab 1.7.2025 planbare Krankentransporte einem Selbstbehalt. Damit sollen strukturelle Verbesserungen erzielt und die Versorgung langfristig abgesichert werden.

Welche Transporte unterliegen einem Selbstbehalt?

Patientinnen und Patienten, die keine akute medizinische Versorgung benötigen, sondern regelmäßig planbare Krankentransporte, beispielsweise zu Therapie- oder Rehazwecken, beziehen, müssen nunmehr einen Selbstbehalt pro Beförderungsfahrt entrichten.

Bei sogenannten Krankenbeförderungen ohne sanitätsdienstliche Begleitung (etwa mit einem Taxi oder Fahrtendienst) fällt ein Selbstbehalt in Höhe der Rezeptgebühr von € 7,55 an.

Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung (z. B. bei Rollstuhlfahrern) notwendig ist, beträgt der Selbstbehalt die doppelte Rezeptgebühr und beläuft sich damit auf € 15,10.

Der Selbstbehalt wird im Nachhinein für durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorgeschrieben.

Vom neuen Selbstbehalt ausgenommen sind Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie bestimmte medizinisch notwendige Fahrten wie etwa zu einer Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse. Auch Kinder sind vom Selbstbehalt befreit.

Um überschießende Kosten infolge von Krankenbeförderungen auszuschließen, wurde eine Obergrenze für Transport-Selbstbehalte von maximal 28 Fahrten pro Jahr festgelegt.

Nicht betroffen von der neuen Selbstbehalt-Regelung sind zeitkritische Transporte. Dazu zählen Rettungstransporte und Notarzttransporte, bei denen eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist. Diese bleiben auch weiterhin kostenfrei.

Stand: 26. August 2025

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Sachverhalt

Ein Arzt war als Allgemeinmediziner tätig und betrieb eine Website zum Thema „Ganzheitsmedizin“. Auf dieser kritisierte er – aus Anlass von Medienberichten über den Tod eines ungeimpften Mädchens an den Folgen eines Zeckenbisses – dass durch diese Berichte fälschlicherweise Ängste geschürt werden.

Er vertritt die Ansicht, dass chemische Impfungen niemals vor Krankheit schützen und es sei keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden.

Aufgrund dieser Aussage erfolgte eine Verurteilung durch den Disziplinarrat der ÖÄK mit einer bedingten Geldstrafe.

Diese Entscheidungen wurden von den österreichischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Daher wandte sich der betroffene Arzt an den EGMR.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte zwar nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung und haben damit das Recht, an Debatten über Fragen der öffentlichen Gesundheit teilzunehmen und dabei auch kritische Meinungen zu äußern. Da Ärzte jedoch eine Schlüsselrolle bei solchen Debatten spielen, werden Ihnen auch berufliche Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit auferlegt.

Im vorliegenden Fall waren die Aussagen nicht nur kategorisch sondern auch wissenschaftlich nicht verifizierbar. Daher war auch eine Strafsanktion mit einem Betrag, der unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Ärzten liegt, nach Auffassung des EGMR verhältnismäßig.

Stand: 26. August 2025

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