Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.

Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.

Die Steuerschuld für z. B. eine Marketingleistung geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.

Stand: 29. Mai 2023

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Für Arbeitnehmer ist die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets bereits seit längerem in der Praxis angekommen. Auch Unternehmer können von einer pauschalen Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben ab der Veranlagung 2022 profitieren.

Das Finanzministerium hat nun mit der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung diesbezüglich veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie daraus einige interessante Informationen zusammengefasst.

Bei Netzkarten für den öffentlichen Verkehr, die sowohl für betrieblich veranlasste als auch private Fahrten genutzt werden (können), hat eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen (Erfassung der privaten und beruflichen Fahrten). Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Netzkarte für die 1. oder die 2. Klasse erworben wurde.

Hingegen sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse im Rahmen von Einzelfahrten nicht erfasst.

Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt dabei unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Die Abzugsfähigkeit gilt auch bei Basispauschalierung und Kleinunternehmerpauschalierung.

Beispiel:

A erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er kauft sich für das Kalenderjahr 2022:

  • ein Klimaticket Classic Familie um € 1.205,00 (das entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von € 1.095,00 und einem Familienaufschlag von € 110,00), das er auch betrieblich nutzt,
  • für Fahrten mit den ÖBB ein Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00,
  • ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um € 450,00, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.

Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic (€ 1.095,00) sowie das Upgrade für die 1. Klasse um € 1.355,00. Es sind daher 50 % dieser Ausgaben, somit € 1.225,00, ohne Nachweis als Betriebsausgabe absetzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um € 270,00 ( € 9 / Fahrt * 30).

Stand: 29. Mai 2023

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Seit 1.7.2018 müssen Personen, die in einem der betroffenen Gesundheitsberufe arbeiten (im Wesentlichen Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste), im Gesundheitsberuferegister registriert sein und haben damit ihren Berufsausweis erhalten.

Zu beachten ist, dass die Berufsberechtigung nur fünf Jahre gültig ist. Der Ablauf der Berufsberechtigung ist auf der Rückseite des Berufsausweises oder im öffentlichen Register unter https://gbr-public.ehealth.gv.at ersichtlich. Frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung möglich. An die Verlängerung wird man von der Behörde schriftlich erinnert. Bei nicht rechtzeitiger Verlängerung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Möglichkeiten zur Verlängerung:

  • Online mittels Handy-Signatur oder ID-Austria unter https://gbr-wizard.ehealth.gv.at.
  • Mit dem Formular „Verlängerungsantrag“. Ausfüllen kann man das Formular elektronisch oder auf Papier. Es ist anschließend an die Behörde zu übermitteln (per E-Mail, Post, Bote oder persönlicher Abgabe, bei einem persönlichen Termin bei der Behörde).

Das neue Gültigkeitsdatum der Berufsberechtigung wird mit der Bearbeitung des Antrages durch die Behörde im öffentlichen Register ersichtlich.

Alle Informationen zum Gesundheitsregister und zur Verlängerung der Berufsberechtigung sind unter gbr.gv.at und https://www.arbeiterkammer.at/gbr abrufbar.

Stand: 29. Mai 2023

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Zuerst ist die Frage zu klären, ob offene Abgabenschuldigkeiten später bezahlt werden können. Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) setzen. Die Bundesabgabenordnung sieht allerdings auch vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen die Abgabenbehörde

  • das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder
  • die Entrichtung in Raten

bewilligen kann. Die Erteilung der Bewilligung liegt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen des Finanzamts.

Die sofortige (oder sofortige volle) Entrichtung der Abgaben muss für den Abgabepflichtigen

  • mit erheblichen Härten verbunden sein (z. B. wirtschaftliche Notlage) und
  • die Einbringung der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet sein.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige laut Verwaltungsgerichtshof aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Für die Behörde kommt nur die Bewilligung einer Zahlungserleichterung bei solchen Abgaben in Betracht, die beim Antragsteller Gegenstand von Einbringungsmaßnahmen sein können.

Das Ansuchen kann formlos gestellt und sollte spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden. Auch eine elektronische Einbringung über Finanz-Online ist möglich. Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung fristgerecht eingebracht, so ist kein Säumniszuschlag zu entrichten und dürfen bis zur Erledigung des Ansuchens keine Einbringungsmaßnahmen bezüglich des beantragten Betrages gesetzt werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen (seit 22.3.2023) Stundungszinsen in Höhe von 4,88 %

(Stand 6.5.2023, Zinssatz kann sich ändern) von jenem Betrag an, der € 750,00 übersteigt. Dabei sind Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Stand: 29. Mai 2023

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Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Darin ist eine Erweiterung jener Tätigkeiten, die unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen, vorgesehen.

Bereits bisher zählen unter anderem zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt entsprechend dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).

Da es immer schwieriger wird, Ärzte für die Behandlung und Betreuung von Insassen in Justizanstalten zu gewinnen, soll auch diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen werden. Einerseits soll sozialversicherungsrechtlich geregelt werden, dass die ärztliche Behandlung der Insassen von Justizanstalten entsprechend des Strafvollzugsgesetzes, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.

Korrespondierend dazu soll anderseits im Einkommensteuerrecht gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter diese Bestimmung des FSVG fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen. Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 zur Anwendung kommen.

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 war bei Drucklegung ein Begutachtungsentwurf. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

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Sachverhalt

Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin, welche ca. 350 Meter von seinem bisherigen Standort eine Ordination führte, weiter. In Folge wurden die Patienten mittels Aushang über diesen Umstand informiert und die Daten an die Ärztin übertragen. Nur in jenen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Widerspruch der Patienten vorlag, wurde eine Datenübermittlung nicht vorgenommen. Die Kassenplanstelle wurde mit einem anderen Arzt besetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der die Arztordination aufgebende Arzt hat die Dokumentation von ca. 15.400 Patienten in elektronischer Form an seine Kollegin übergeben, die jedoch weder Kassenplanstellen- noch Ordinationsstättennachfolgerin war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die übernehmende Ärztin die Dokumentation nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Patienten verwendet hat.

Von der Datenschutzbehörde wurde festgehalten, dass der Allgemeinmediziner durch Weitergabe der Patientenkartei die betroffenen Patienten in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Weiters erfolgte die Feststellung, dass die Patientenkartei tatsächlich an die gesetzlich zuständige Kassenplanstellennachfolgerin zu übergeben ist.

Der VwGH bestätigte jenen Punkt, dass die die Patientenkartei übernehmende Ärztin weder die Kassenplanstellennachfolgerin noch die Ordinationsstättennachfolgerin war, weswegen sie die Patientenkartei rechtswidrig von ihrem Vorgänger übernommen hat. Daher musste die übernehmende Ärztin die Daten löschen und wurde auch dazu verpflichtet, die Patientenkartei wieder an den übergebenden Arzt zu übermitteln.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Weitergabe der Patientenkartei datenschutzrechtlich nur an den Kassenplanstellennachfolger bzw. Ordinationsstättennachfolger möglich ist.

Stand: 29. Mai 2023

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Wien Museum
Großstadt im Kleinformat – Die Wiener Ansichtskarte

www.wienmuseum.at

4.5. – 24.9.2023, Wien

Die Ausstellung im Wien Museum möchte die Geschichte der Ansichtskarten umfassend zeigen. Dabei liegt der Fokus auf Abbildungen der Stadt Wien, ihrer Straßen, Plätze und Gebäude. Freuen Sie sich auf tolle Einblicke eines geschichtlichen Kommunikationsmittels sowie Sammelobjekts.

Kaisertage in Bad Ischl

badischl.salzkammergut.at

12. – 18.8.2023, Bad Ischl

Um den 18. August herum steht Bad Ischl ganz im Zeichen des Geburtstags von Kaiser Franz Joseph I. Daher gibt es in der sogenannten Kaiserstadt Mitte August viele Aktivitäten und Festivitäten. Feiern Sie mit und freuen Sie sich auf ein wenig Nostalgie mit Kaiserfest und Kaisermesse.

ALM:KULTUR in Saalfelden Leogang

www.saalfelden-leogang.com

14.7. – 8.9.2023, Saalfelden

Unter dem Motto „Kunst trifft Alm“ werden von Mitte Juli bis September wöchentlich Kunst- und Kulturprojekte auf den Almen in Saalfelden Leogang veranstaltet. Lassen Sie Ihren Wandertag zum schönen Erlebnis werden und genießen Sie Konzerte sowie kreative Workshops.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Marc Kunze – stock.adobe.com

Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein.

Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind sie unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen nur als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen.

Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sind ausnahmsweise nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.

Das Finanzministerium hat nun in der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien hier seine Rechtsmeinung auf Grund der Rechtsprechung wie folgt ergänzt:

Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: upixa – stock.adobe.com

Sachverhalt

Ein Patient war ab 2016 bei seinem Hausarzt wegen wiederholt auftretender Infekte der Atemwege in Behandlung. Im Jänner 2018 wurde bei ihm ein besonders aggressiver Lungentumor entdeckt, schließlich verstarb er am 2.2.2019. Es wurde sodann festgestellt, dass dem Hausarzt Ende Oktober 2017 ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Die Heilungschancen des Patienten haben sich mit einer medizinischen Wahrscheinlichkeit von 5 – 10 % (eher gegen 5 %) durch die Diagnoseverzögerung des beklagten Arztes verschlechtert. Es wurde angenommen, dass der Krankheitsverlauf mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 – 95 % gleich gewesen wäre.

Die klagende Verlassenschaft machte gegen den Beklagten wegen ärztlicher Fehlbehandlung Schadenersatzansprüche geltend.

Rechtliche Beurteilung

In erster Instanz wurde das Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen.

Auch das Berufungsgericht in zweiter Instanz gab der Berufung nicht Folge. Prinzipiell müsste man nach herrschender Rechtsprechung im Prozess beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden sei. Nur wenn dieser Beweis gelungen ist, habe der belangte Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten gewesen sei.

Im gegenständlichen Fall sei der Klägerin mit einer Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der Schadenszufügung um 5 Prozentpunkte als eine bloß unwesentliche Erhöhung des Anscheinsbeweis für die Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten misslungen. Außerdem müsste man davon ausgehen, dass dem Beklagten der Gegenbeweis gelungen wäre.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: andranik123 – stock.adobe.com

Milch & Honig Festival

www.wiener-neustadt.at

14.4.-12.5.2023, Wiener Neustadt

Klassikliebhaber genießen neu gedachte Musikerlebnisse mit acht eigens kreierten klassischen Konzerten, vollendet mit Malerei, Tanz und Poesie – zu erleben in den historischen Kasematten und unter freiem Himmel.

Klagenfurt-Festival

www.klagenfurtfestival.com

17.5.-5.6.2023, Klagenfurt

Klagenfurt bietet 2023 ganz besondere Momente mit Weltstars: Lars Eidinger eröffnet und läutet ein Festival für alle Sinne ein, u. a. mit Hania Rani, Philipp Hochmair, Ben Becker, Ursula Strauss, Mavi Phoenix, Maschek, Tocotronic und Symphoniacs.

Tage der offenen Ateliers

www.kulturnetztirol.at

3.-4.6.2023, Tirol

Die Tage der offenen Ateliers und Werkstätten bringen Kunstschaffende und Kunstliebhaber zusammen. Gelegenheit für ein Kennenlernen gibt es 2023 in Innsbruck Stadt und Land, Imst, Landeck, Reutte, Schwaz, Kufstein, Kitzbühel und Lienz.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Tunatura – stock.adobe.com