steirischerherbst‘25

www.steirischerherbst.at

18.9.-12.10.2025, Graz

Das Kunstfestival schafft Begegnungszonen, in denen sich bildende Kunst, Performance, Theater, Oper, Musik und Literatur vernetzen. Die Kulturhauptstadt 2003 wird einmal mehr zum kulturellen Treffpunkt mit internationalem Flair. 

Lichtstadt Feldkirch

www.lichtstadt.at

9.-12.10.2025, Feldkirch

Nach Sonnenuntergang bespielt das Lichtkunstfestival die mittelalterlichen Gebäude von Feldkirch. Renommierte Künstlerinnen, Künstler und Kollektive rücken die Stadt mit beeindruckenden Projekten sowie Installationen ins Licht.

Braunauer Theaterherbst

www.bauhoftheater.at 

7.-22.11.2025, Braunau

Das Bauhoftheater Braunau bringt mit „Acht Frauen“ einen genialen Klassiker auf die Bühne. Die Komödie mit Lügen, Heimlichkeiten und Beschuldigungen verspricht einen unterhaltsamen Abend samt Musikgenuss.

Stand: 26. August 2025

Bild: smallredgirl – stock.adobe.com

Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Speziell für Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheitsberufe enthält das Regierungsprogramm neben steuerlichen Maßnahmen im Kapitel „Gesundheit, Pflege, Soziales & Arbeit“ auch viele Maßnahmen zur Entbürokratisierung, Digitalisierung und Attraktivitätssteigerung in diesen Berufsfeldern. 

Steuerrechtliche Maßnahmen

Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts:

  • Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027
  • Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026
  • Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %
  • Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00
  • Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % bis € 50.000,00
  • Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)
  • Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreie Mitarbeitergutscheine
  • Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe
  • Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds) 

Sonstige Maßnahmen

  • Freiraum für Kernaufgaben und Entbürokratisierung
  • Österreichweite Ärzte- und Gesundheitsberufsbedarfsstudie
  • Fairer Beitrag der Wahlärzte für das öffentliche Gesundheitssystem
  • Erhöhung der Ausbildungsplätze in Spitälern
  • Überarbeitung Ärztegesetz und ÄrzteausbildungsVO
  • Angleichung der Gehälter und einheitliches Dienstrecht bei Ärzten und Gesundheitsberufen in Spitälern

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Zerbo – stock.adobe.com

Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Humanmedizin sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Veräußert ein Arzt seinen Patientenstock, so stellt sich die Frage, ob auch dieser Vorgang unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen fällt. 

Verkauf eines Patientenstocks

Der Verkauf eines Patientenstocks fällt nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiung für ärztliche Heilbehandlungen, weil der Zweck der Weitergabe der Patientendaten in der Fortführung der Ordination liegt und hier keine befreite ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Auch die korrespondierende Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen, für die die Unternehmerin bzw. der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die sie bzw. er ausschließlich für die Ausführung von steuerfreien Tätigkeiten verwendet hat, erachtet die österreichische Rechtsprechung, folgend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, im vorliegenden Fall nicht als anwendbar.

Begründet wird diese Auslegung damit, dass die Übertragung eines Patientenstocks als sonstige Leistung und nicht als Lieferung einzuordnen ist. Zu beachten ist, dass in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000 Rz 991) nach wie vor die Auffassung vertreten wird, dass auch die Veräußerung eines Kundenstocks von der Umsatzsteuer befreit sein kann.

Diese Auffassung steht allerdings im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Aufgrund der mitunter abweichenden Rechtsmeinungen sowie der Komplexität der Thematik sollte stets eine individuelle Überprüfung des Einzelfalls durch einen fachkundigen Wirtschaftstreuhänder erfolgen.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: grinny – stock.adobe.com

Personen, welche in Österreich über ein Bankkonto verfügen, sind im Kontenregister gelistet. Im Kontenregister sind Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Damit verbunden sind neben der Kontonummer, dem Eröffnungstag und dem kontoführenden Kreditinstitut auch die Kontoinhaberin bzw. der Kontoinhaber und sonstige Zeichnungsberechtigte im Kontenregister erfasst (äußere Kontodaten). Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst (innere Kontodaten). 

Einsicht in das Kontenregister (Abfrage äußerer Kontodaten)

Abgabenbehörden können, wenn ein begründeter Verdacht besteht und es angemessen und notwendig ist, Einsicht in das Kontenregister nehmen. Weiters können auch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, das Bundesfinanzgericht, die Geldwäschemeldestelle, der Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die Finanzmarktaufsichtsbehörde in das Kontenregister einsehen. Einsichtnahmen in das Kontenregister sind zu protokollieren und über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird die abgefragte Person über FinanzOnline informiert. 

Öffnung eines Kontos (Abfrage innerer Kontodaten)

Die Öffnung eines Kontos bedarf stets einer richterlichen Genehmigung. Abgabenbehörden können nur dann eine Kontenöffnung beantragen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen. Zudem muss die Abgabenbehörde erwarten können, dass durch die erhaltene Auskunft die Zweifel aufgeklärt werden können und der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahmen steht. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag der Abgabenbehörde zu prüfen und zu genehmigen.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: GamePixel – stock.adobe.com

Möchte eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber durch zielgerichtete Maßnahmen die Gesundheit ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden fördern, so bietet das Einkommensteuergesetz hierfür einen eigenen Befreiungstatbestand. Kein geldwerter Vorteil (steuerpflichtiger Sachbezug) ist demnach anzusetzen, wenn der Arbeitgeber zielgerichtete Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention seinen Beschäftigten bereitstellt, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Impfungen. 

Maßnahmen

Die Steuerfreiheit der Maßnahmen ist auf nachfolgende Bereiche beschränkt:

Ernährung

Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen.

Bewegung

Angebote müssen auf die Umsetzung der nationalen Bewegungsempfehlungen (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition usw.) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (z. B. Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw.) abzielen.

Sucht

(Raucherentwöhnung)

Angebote zur Raucherentwöhnung müssen langfristig auf den Rauchstopp abzielen.

Psychische Gesundheit

Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund von chronischen Stresserfahrungen zu vermeiden, indem individuelle Bewältigungskompetenzen gestärkt werden.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Vorteile allen Arbeitnehmenden oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmenden gewährt werden. 

Andere Beiträge und Abgaben

Neben der Einkommensteuer wirkt die Befreiungsbestimmung auch im Bereich der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, des Dienstgeberbeitrags (DB), des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie des BV-Beitrages.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: New Africa – stock.adobe.com

Sachverhalt

Da ein Vater für seinen erkrankten Sohn keinen kurzfristigen Termin bei einer ihm persönlich nicht bekannten Kinderärztin erhielt, verfasste er im Internet als registrierter Nutzer eine negative Bewertung, u. a. mit der Beschreibung, dass das Agieren der Ärztin „menschlich miserabel und mit dem Berufsethos unvereinbar sei“.

Der Vater behauptete, dass sein Sohn trotz starker Schmerzen und freier Kapazitäten der Fachärztin ausschließlich mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich um einen „neuen“ Patienten gehandelt hätte. 

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungen des Erstgerichtes haben allerdings unzweifelhaft ergeben, dass das Patientenkontigent zum Zeitpunkt des Terminwunsches des Vaters bereits zur Gänze erschöpft war, unabhängig davon, ob der erkrankte Sohn bereits vorher schon Patient war.

Die Ärztin kannte den Rezensionsverfasser nicht persönlich und forderte ihn daher wiederholt erfolglos auf, die Bewertungen zu löschen.

Letztlich entschied der OGH, dass mit der auf der Plattform veröffentlichten Rezension der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei.

Der Medizinerin wurde eine Entschädigung i. H. v. € 2.000,00 zugesprochen. Außerdem wurde die Löschung des negativen Bewertungseintrags angeordnet.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: main_asn – stock.adobe.com

Auch im Krankenstand haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung. Bei längeren Ausfallszeiten ist zu beachten, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur zeitlich beschränkt das Gehalt oder den Lohn während des Krankenstandes weiterzahlen muss. Nach Ablauf der jeweiligen Frist besteht der Fortzahlungsanspruch gegenüber der zuständigen Krankenversicherung, meistens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).

Für wie lange der Arbeitgeber das Entgelt im Krankenstand zu tragen hat, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, wobei hier in der Regel keine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten erfolgt.

Dauer der Beschäftigung

Volles Entgelt

Halbes Entgelt

im ersten Jahr

6 Wochen

4 Wochen

vom 2. – 15. Jahr

8 Wochen

4 Wochen

vom 16. – 25. Jahr

10 Wochen

4 Wochen

ab dem 26. Jahr

12 Wochen

4 Wochen

Zusätzlich besteht pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw. 10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres.

Ist der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber voll ausgeschöpft, so wechselt dieser gänzlich an die ÖGK. Zahlt der Arbeitgeber nur mehr die Hälfte des Entgelts, so übernimmt die ÖGK die andere Hälfte. Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und erhalten ab dem 4. Tag das Krankengeld direkt von der ÖGK. Auch Arbeitslose erhalten das Krankengeld von der ÖGK und zwar in Höhe der AMS-Leistung.

Das Krankengeld, sowohl das volle als auch das halbe, wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern nur auf Antrag. Der Antrag ist formlos bei der Krankenversicherung (in den meisten Fällen ÖGK) zu stellen.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: nmann77 – stock.adobe.com

Kultursommer St. Paul

www.sanktpaulerkultursommer.at

23.5.-15.8.2025, St. Paul im Lavanttal

Der Kultursommer St. Paul im Lavanttal lädt zu einem hochkarätigen Programm in einzigartigem Ambiente ein. Inmitten der historischen Kulisse des Benediktinerstifts erleben Sie erstklassige Konzerte, Ausstellungen und literarische Veranstaltungen. 

Poolbar Festival

www.poolbar.at

3.7.-10.8.2025, Feldkirchen

Das Poolbar Festival verwandelt eine ehemalige Schwimmbadhalle in eine kreative Bühne für Musik, Kunst und Kultur. Mit einem Mix aus Konzerten, Poetry Slams und Designinstallationen bietet das Festival ein einzigartiges Erlebnis in lässiger Atmosphäre. Ein Muss für alle, die das Besondere suchen.

Kultursommer Wien

www.kultursommer.wien

26.6-10.8.2025, Wien

Auch Wien lädt zum Kultursommer: Auf zahlreichen Bühnen in allen Bezirken erwartet Besucherinnen und Besucher ein abwechslungsreiches Programm aus Musik, Theater, Kabarett und Literatur – bei freiem Eintritt. Ein sommerliches Kulturhighlight, das Kunst für alle zugänglich macht.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Simon Dannhauer – stock.adobe.com

Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2024 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen bzw. Ärzte kann sich diese aufgrund berufsspezifischer Abzugsposten mitunter besonders lohnen. 

Werbungskosten

Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die private Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden.

Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, privat getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie privat erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob infolge einer weiteren nebenberuflichen Tätigkeit wie der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen nicht auch ein Teil der privaten Räumlichkeiten als Arbeitszimmer steuerlich verwertet werden kann. 

Kinder und Familie

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist auch der Familienbonus Plus zu beantragen. Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,33 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 572,00 (mit einem Kind), € 774,00 (mit zwei Kindern), € 1.029,00 (mit drei Kindern) bzw. € 255,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2024 monatlich € 35,00 für das erste Kind, € 52,00 für das zweite Kind und jeweils € 69,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.

Sonderausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden. 

Außergewöhnliche Belastungen

Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 

Absetzbeträge und Negativsteuer

Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmende unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch die Dienstgebenden berücksichtigt wird.

Auch für Arbeitnehmende, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden können (Negativsteuer). 

Individuelle Beratung

Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.

Stand: 25. Februar 2025

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Mit 29.11.2024 wurde der neue Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten beschlossen, welcher mit 1.1.2025 in Kraft getreten ist (Ausnahme Mitarbeiterprämie ab 1.6.2024). Der neue Kollektivvertrag gilt bundesweit und sieht nachfolgende wesentliche Änderungen vor:

  • Die KV-Mindestgehälter wurden mit 1.1.2025 um einen Pauschalbetrag in Höhe von € 275,00 angehoben.
  • Die Gefahrenzulage wurde auf € 151,00 angehoben.
  • Es erfolgte eine Anhebung der Mindestgehälter für zahnärztliche Assistenten in Ausbildung um 18,27 %. Für Neueintritte ab 1.1.2025 ist allerdings eine Aliquotierung auf bis zu 80 % möglich.
  • Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine verpflichtende Mitarbeiterprämie 2024. Diese muss mindestens € 200,00 und darf maximal € 3.000,00 betragen. Für Personen, welche nicht das ganze Jahr beschäftigt waren, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Die Auszahlung der Prämie hat bis 15. Februar zu erfolgen.
  • Zudem wurde die Möglichkeit zur Vereinbarung einer 4-Tage-Woche vereinbart.

Weitere Informationen zum neuen Kollektivvertrag finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Zahnärztekammer unter nachfolgendem Link: www.zahnaerztekammer.at/assistenz/kollektivvertrag/faqs-zum-kollektivvertrag

Stand: 25. Februar 2025

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