Seit 1. Jänner 2024 ist in Österreich der geräteunabhängige ORF-Beitrag zu entrichten. Dieser ersetzt die GIS-Gebühr und dient der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ORF). Der ORF-Beitrag ist neben privaten Haushalten auch von Unternehmen verpflichtend zu entrichten.

Niedergelassene Ärztinnen bzw. Ärzte haben den ORF-Beitrag dann zu entrichten, wenn diese im vorangegangenen Jahr im Rahmen ihrer Betriebsstätte die Kommunalsteuer entrichtet haben.

Die Höhe des zu entrichteten ORF-Beitrags, ist von der Summe der im Vorjahr an Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne pro Gemeinde sowie von der Anzahl der Betriebsstätten abhängig.

Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden müssen die Beiträge pro Gemeinde entrichtet werden, sodass sich dadurch Mehrfachbeiträge ergeben. Verfügt der niedergelassene Arzt in seiner Ordination über keine Dienstnehmer, so ist auch der ORF-Beitrag nicht zu entrichten. 

Ordination und Wohnsitz an einer Adresse

Befinden sich sowohl die Ordination als auch der Hauptwohnsitz des Arztes an der gleichen Adresse, so ist der ORF-Beitrag nur für den betrieblichen Bereich zu entrichten.

Damit in der Folge der private Bereich von dem ORF-Beitrag ausgenommen wird, muss das befüllte Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ ausgefüllt und an die ORF-Beitrags Service GmbH übermittelt werden. Die Mitteilung sowie jede Änderung, An- oder Abmeldung ist bis zum 15. April des Folgejahres an die ORF-Beitrags Service GmbH zu melden. 

Vorschreibung und Bezahlung

Die Vorschreibungen des ORF-Beitrags werden im betrieblichen Bereich über das Unternehmensserviceportal zugestellt und sind im betrieblichen Bereich einmal jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten. Da Zahlung hat binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Vorschreibung zu erfolgen.

Stand: 26. Mai 2026

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Erbringen Ärzte auf selbständiger Basis im Ausland Behandlungsleistungen, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.

Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Wie streng die Auslegung diesbezüglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. 

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.2025 (VwGH Ra 2024/15/0036)

Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung war der Verwaltungsgerichtshof mit einem Fall befasst, im Rahmen dessen ein in Deutschland ansässiger Zahnarzt Behandlungsleistungen in drei österreichischen Justizanstalten erbrachte.

Im Rahmen des konkreten Falls stellten die Justizanstalten dem Zahnarzt in ihren Räumlichkeiten jeweils einen Raum samt dem erforderlichen Mobiliar (Behandlungsstuhl samt Instrumenten) zur Durchführung seiner Behandlungsleistungen zur Verfügung.

Die Behandlungsleistungen durch den Zahnarzt wurden in der Folge an jedem der drei Standorte für jeweils einen halben Tag pro Woche erbracht. Im vorliegenden Fall gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der deutsche Zahnarzt infolge seiner Behandlungsleistungen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Österreich begründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte dabei im konkreten Fall aus, dass dem Zahnarzt in Österreich Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, über welche er während seiner Behandlungsleistungen regelmäßig und frei verfügen kann.

Stand: 26. Mai 2026

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Styriarte

styriarte.com/aktuelles/styriarte-2026

26.6.-26.7.2026, Graz

Das Sommerfestival Styriarte steht heuer unter dem Motto „Licht Spiele“. Internationale Künstler und Ensembles präsentieren ein vielseitiges Programm von Barock bis Jazz.

Klassik am Dom

www.klassikamdom.at

10.7.-8.8.2026, Linz

Vor der einzigartigen Kulisse des Mariendoms in Linz bringt das Open-Air-Festival Weltstars auf die Bühne und begeistert mit einem vielseitigen Mix aus Klassik, Jazz, Soul und Theater.

250 Jahre Albertina

www.albertina.at/ausstellungen/sammeln-fuer-die-zukunft/

19.6.-11.10.2026, Wien

Zum 250-jährigen Jubiläum präsentiert die Albertina ihre weltberühmte Sammlung in drei innovativen Ausstellungen. Neben bekannten Meisterwerken werden auch selten gezeigte und bislang unbekannte Werke ins Zentrum gerückt.

Stand: 26. Mai 2026

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Kurz vor Jahreswechsel hat die Regierung eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge beschlossen. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt

Im Jahr 2025 hatte das BMF, basierend auf einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die Auffassung vertreten, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll.

Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 24. Februar 2026

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Bis Ende Februar mussten die Lohnzettel durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt werden, weshalb bereits mit März die Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Jahr 2025 durchgeführt werden kann. Speziell für angestellte Ärztinnen und Ärzte kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung dabei besonders lohnen.

Werbungskosten

Neben allgemeinen Werbungskosten wie dem Pendlerpauschale, Reisekosten oder der Anschaffung von digitalen Arbeitsmitteln können auch berufsspezifische Ausgaben unter dieser Position abgezogen werden. So kann die Anschaffung von typischer ärztlicher Arbeitskleidung wie der Ärztekittel und Ärztemantel sowie deren Reinigung für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Zudem sind beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, selbst getragene Aus- und Fortbildungskosten sowie selbst erworbene Fachliteratur ebenfalls Werbungskosten. Abschließend gilt es zu prüfen, ob nicht infolge einer nebenberuflichen Tätigkeit wie z.B. der Verfassung von Fachbeiträgen oder der Abhaltung von Vorträgen ein Arbeitsplatzpauschale angesetzt werden kann.

Sonderausgaben

Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte private Ausgaben vor, die steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierunter fallen vor allem bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Bestimmte außergewöhnliche Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist. Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,16 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,08 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).

Individuelle Beratung

Obwohl die Veranlagung unter bestimmten Voraussetzungen sogar automatisch erfolgt, empfiehlt sich in vielen Fällen dennoch eine individuelle Beratung, um die persönliche Steuerbelastung bestmöglich zu optimieren.

Stand: 24. Februar 2026

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Seit 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, die neue Teilpension in Anspruch zu nehmen. Ziel dieser ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.

Inanspruchnahme und Voraussetzungen

Anspruch auf die neue Teilpension haben dabei seit 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:

  • reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)
  • Schwerarbeitspension (ab 60 Jahren)
  • Langzeitversichertenpension (ab 62 Jahren)
  • Korridorpension

Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.

Höhe und Berechnung

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:

Vorgenommene
Arbeitszeitreduktion

Anteil an der fiktiven
Gesamtpension

mindestens 25 bis 40 %

25 %

mehr als 40 bis 60 %

50 %

mehr als 60 bis 75 %

75 %

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:

Ablauf und Antragstellung

  • Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.
Pensionsart Abschlag pro Monat Abschlag pro Jahr
Korridorpension 0,425 % 5,1 %
Langzeitversicherungspension 0,35 % 4,2 %
Schwerarbeitspension 0,15 % 1,8 %
  • Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).
  • Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.

Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.

Stand: 24. Februar 2026

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Für das Jahr 2026 wurde die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung eingefroren und beträgt damit wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Liegt der monatlich ausbezahlte Bezug unter diesem Grenzwert, so ist eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügt allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht auch in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, womit auch entsprechende Beitragszahlungen zu leisten sind.

Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten

Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen oder Bezugsanpassungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.

Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

  • Überprüfung aller geringfügigen Dienstverhältnisse bei kollektivvertraglichen Erhöhungen
  • Im Bedarfsfall Reduktion des zeitlichen Arbeitszeitausmaßes, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben
  • Frühzeitige Abstimmung mit betroffenen Arbeitnehmern

Stand: 24. Februar 2026

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Sachverhalt

Eine Patientin beging zwei Tage nach der Geburt ihres Kindes Suizid in einer Krankenanstalt, indem sie sich aus dem Fenster ihres Krankenzimmers stürzte.

Zuvor hat sie einer behandelnden Turnusärztin von früheren Suizidversuchen erzählt; diese hat daraufhin ein psychiatrisches Konzil angefordert – ohne ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass die Patientin bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte.

Der beigezogene Konsiliararzt erkundigte sich in einem ausführlichen Behandlungsgespräch bei der Patientin nach früheren Suizidversuchen. Sowohl die Patientin als auch ihr anwesender Ehegatte haben dies verneint. Jedoch wäre dieser Umstand aus zugänglichen Krankengeschichten aus der Vergangenheit herauszulesen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die die Klage des Ehegatten sowie der Kinder der verstorbenen Patientin auf Schadenersatz abgelehnt hatten. Demnach durfte die Turnusärztin aus der Sicht – ex ante – darauf vertrauen, dass die Patientin, die ihr gegenüber von vergangenen Selbstmordversuchen berichtet hatte, diesen Umstand auch dem Konsiliararzt offenlegen würde.

Auch bestätigte der OGH die Rechtsauffassung, dass der Konsiliararzt nicht verpflichtet war, die ausdrückliche Verneinung früherer Selbstmordversuche durch die Patientin, anhand früherer Krankengeschichten nachzuprüfen.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: upixa – stock.adobe.com

Festival Imago Dei

www.klangraum.at

13.3.-6.4.2026, Krems

Die Kraft der Poesie inspiriert das diesjährige Festival. Musik, visuelle Kunst und große dichterische Stimmen machen die Konzertabende in der Minoritenkirche zum unvergesslichen Erlebnis.

Barockmusikfestival

www.kitzbueheler-alpen.com/de/stjo/barockes-juwel.html

6.-26.4.2026, St. Johann in Tirol

Das Festival lädt Musik- und Kulturinteressierte zu einer musikalischen Reise ins 17. und 18. Jahrhundert ein – Barock in wunderbarem Ambiente wird zum Genuss für alle Sinne.

Literaturfest

www.literaturfest-salzburg.at

27.-31.5.2026, Salzburg

Sprache, Klang und Austausch mitten in der Stadt Salzburg – an den unterschiedlichsten Plätzen stößt man auf Lesungen, Performances sowie Konzerte und genießt literarische Spaziergänge.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Tunatura – stock.adobe.com

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.

2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, hat der Nationalrat am 15.10.2025 eine befristete Anhebung des Investitionsfreibetrages auf 20 % (anstelle der bisherigen 10 %) bzw. 22 % (anstelle der bisherigen 15 %) für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 beschlossen.

Im Rahmen des Investitionsfreibetrages ist insbesondere die Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Auch ist zu beachten, dass Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, vom IFB ausgeschlossen sind. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.

3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

4. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2025 bei € 55.000,00 brutto. Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (also bis zu € 60.500,00), kann die Umsatzsteuerbefreiung im laufenden Jahr noch wirksam bleiben.

Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, so entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die 10-%-Toleranzgrenze überschritten wurde. Wenn die Grenze überschritten wurde, kann im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden.

5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2026 zu verschieben.

Zu beachten ist, dass seit 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde.

7. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Doppelte Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %).

Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

8. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 netto können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

9. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2025 und bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.

10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.

11. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 25. November 2025

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