Erbringen in Österreich ansässige Ärztinnen bzw. Ärzte auf selbständiger Basis Behandlungsleistungen im Ausland, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.

Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 

Betriebsstättenrelevante Tatbestände

Eine Betriebsstätte im Ausland wird beispielsweise mitunter in jenen Fällen anzunehmen sein, in denen ein in Österreich ansässiger Arzt in einem ausländischen Staat einen Raum für Patientenuntersuchungen oder -beratungen anmietet und dieser Raum über eine Dauer von mehr als sechs Monaten für diese Zwecke genutzt wird.

Ebenfalls besteht ein erhöhtes Betriebsstättenrisiko, wenn eine ausländische Klinik oder ähnliche ärztliche Einrichtung einen Behandlungs- oder Beratungsraum an einen österreichischen Arzt für mehr als sechs Monate im Ausland bereitstellt und in diesen Räumlichkeiten ärztliche Leistungen erbracht werden.

Für die Begründung einer Betriebsstätte ist es dabei nicht zwingend Voraussetzung, dass die Räumlichkeit durchgängig genutzt wird, sondern auch eine bloß fallweise Nutzung kann bei entsprechender Regelmäßigkeit (z. B. wöchentlich jeden Donnerstag und Freitag) bereits eine Betriebsstätte begründen, sofern der Arzt entsprechend über die Räumlichkeit verfügen kann.

Um negative steuerliche Folgen in derartigen Fällen im Ausland zu vermeiden, bedarf es hier jedenfalls einer umfassenden steuerlichen Überprüfung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater.

Stand: 25. Februar 2025

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Sachverhalt

Ein Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wurde disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er auf seinem Ordinationsschild sowie auf der Homepage „Handchirurgie“ als Zusatzleistung anbot – ohne entsprechende Berechtigung. 

Rechtliche Beurteilung

Vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer wurde gegen ihn eine Geldstrafe von € 3.000,00 aufgrund des Verstoßes gegen ärztegesetzliche Vorschriften verhängt.

Die eingebrachte Beschwerde vom Facharzt wurde vom Landesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Arzt gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen habe, indem er bei medizinischen Laien wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, auf dem Gebiet der „Handchirurgie“ über spezielle Qualifikationen zu verfügen. Jedoch hat der Arzt die entsprechende Ausbildung nicht absolviert und damit war er nicht befugt, diesen Zusatz zu verwenden.

Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Stand: 25. Februar 2025

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Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate besteht und die zu pflegende Person über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügt. Die Feststellung der Pflegegeldeinstufung erfolgt am Wohnsitz durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson. 

Pflegestufen und Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf, wobei sieben Stufen vorgesehen sind.

Pflegegeldstufen (Werte 2025)

Stufe

monatliches Pflegegeld

Ø mtl. Pflegebedarf von mehr als

1

€ 200,80

65 Stunden

2

€ 370,30

95 Stunden

3

€ 577,00

120 Stunden

4

€ 865,10

160 Stunden

5

€ 1.175,20

180 Stunden und zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, insbesondere Notwendigkeit

  • der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson
  • der regelmäßigen Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen oder
  • von mehr als fünf Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden

6

€ 1.641,10

180 Stunden und

  • zeitlich nicht planbare Betreuung regelmäßig während des Tages und der Nacht oder
  • dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung

7

€ 2.156,60

180 Stunden und

  • keine zielgerichteten Bewegungen aller vier Extremitäten oder ein gleichartiger Zustand

Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine Anpassung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor.

Stand: 25. Februar 2025

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Wortwiege

www.wortwiege.at

26.2.-30.3.2025, Wiener Neustadt

Fünf Wochen lang werden die Wiener Neustädter Kasematten zur Wortwiege, zu einem Ort des Staunens und zu einem besonderen Theatererlebnis. Das diesjährige Festival für Theaterformen widmet sich der Courage und den Errungenschaften, die mit dem Einsatz des Herzens stehen und fallen.

Johann Strauss

www.johannstrauss2025.at

1.1.-31.12.2025, Wien

200 Jahre Johann Strauss – sein Werk wird die Bundeshauptstadt 365 Tage lang erstrahlen lassen. Das Johann-Strauss-Jubiläum wird in allen Wiener Bezirken gefeiert und auch an besonderen Plätzen wie dem Zentralfriedhof, dem Donauinselfest oder dem Himmel überraschen.

Adventure Night Serfaus

www.tirol.at/aktivitaeten/events

bis 16.4.2025, Tirol

„Musicals on the Mountains“ ist das Motto der spektakulären Freiluftshow in der wunderbaren Bergkulisse des Oberen Gerichts im Westen Tirols. Schauplatz für die akrobatischen Stunts und die farbenprächtigen Musikszenen ist das Hochplateau Komperdell – bequem mit der Komperdellbahn zu erreichen. 

Stand: 25. Februar 2025

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Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag

(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie B. Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen.
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.

2. Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, sind vom IFB ausgeschlossen. Weitere gesetzliche Ausschlüsse sind zu beachten.

3. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

4. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2024 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Ab 2025 liegt diese Grenze bei € 55.000,00 (Bruttoumsatz). Auch die Überschreitungsregeln ändern sich.

5. Betriebsveranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2025 zu verschieben. Zu beachten ist, dass ab 2024 durch das in Kraft treten des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz auf deutlich mehr Organisationen ausgeweitet wurde.

7. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

8. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

9. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2024 und bis zum 31.12.2024, steht eine Halbjahres-AfA zu.

10. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2019 aus.

11. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 26. November 2024

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Ärztinnen und Ärzte erbringen Leistungen im Bereich der Humanmedizin und sind im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, wobei für Zwecke der Anwendung der Befreiungsbestimmung stets zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch der ärztlichen Haupttätigkeit zuzurechnen ist.

Nicht als ärztliche Heilbehandlung gelten und demnach nicht von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind schriftstellerische, Vortrags-, Lehr- und Konsulententätigkeiten durch Ärzte sowie die Verfassung bestimmter ärztlicher Gutachten. Ebenfalls fällt die Abgabe von Medikamenten (z. B. Hausapotheke) und Hilfsmitteln nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung. Diese neben der eigentlichen ärztlichen Haupttätigkeit vereinnahmten Umsätze unterliegen somit der Umsatzsteuer, außer diese bleiben unter der Kleinunternehmergrenze.

Vermietung an Ärzte

Werden Grundstücke nicht für Wohnzwecke, sondern für eine unternehmerische Nutzung vermietet, so ist die Vermietung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die/der Vermietende kann allerdings zur Steuerpflicht der Vermietung optieren und damit Vorsteuern aus der Errichtung oder einer Renovierung geltend machen, wenn die/der Mietende das Grundstück oder den vermieteten Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Da allerdings klassische Ärzte überwiegend umsatzbefreite Umsätze erzielen, die den Vorsteuerabzug ausschließen bzw. die 95%-Grenze (Ausnahmen prüfen, z. B. Schönheitschirurg) in der Regel kaum erreichen, hat dies für die/den Vermietenden zur Konsequenz, dass diese/dieser im Falle einer Vermietung an einen umsatzsteuerbefreiten Arzt für den vermieteten Grundstücksteil den Vorsteuerabzug verliert.

Aus diesem Grund suchen Vermieter häufig gewerbliche Mieter mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder preisen allenfalls verlorene Vorsteuern in die Miete mit ein, wodurch die Anmietung für Ärzte mitunter teurer wird.

Stand: 26. November 2024

Bild: photowahn – stock.adobe.com

Voraussichtliche ASVG-Werte 2025

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 551,10
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe: € 826,65 

Höchstbeitragsgrundlage:
monatlich: € 6.450,00
jährlich für Sonderzahlungen: € 12.900,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: € 7.525,00

Voraussichtliche Werte. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Taggeld und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen

Das steuerfreie Taggeld für Inlandsreisen wird 2025 auf € 30,00 pro Tag und das steuerfreien Nächtigungsgelder auf € 17,00 angehoben.

Kilometergeld

Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird ab 2025 mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt (für mitbeförderte Personen € 0,15).

Stand: 26. November 2024

Bild: PhotoSG – stock.adobe.com

Sachverhalt

Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte gegenüber der Österreichischen Ärztekammer – für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraum – den Nachweis von 56 DFP-Punkten erbringen, nicht jedoch jenen der geforderten 150 DFP-Punkte.

Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt, welche das Verwaltungsgericht auf € 200,00 herabsetzte.

Rechtliche Beurteilung

Laut ärztegesetzlicher Regelung genügt für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.

Dieses wurde damit begründet, dass der Arzt trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen – 2/3 der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen für die letzten Monate des dreijährigen Zeitraumes aufgeschoben habe.

Grundsätzlich könnte man schon frei wählen, wann innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes die Weiterbildungen absolviert werden – allerdings muss man dabei die objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.

Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar.

Stand: 26. November 2024

Bild: grinny – stock.adobe.com

Rauminstallation im Mariendom

www.dioezese-linz.at/mariendom

bis 2.2.2025, Linz

Anlässlich zum 200. Geburtstag von Anton Bruckner und dem 100-jährigen Jubiläum des Mariendoms in Linz wird im Mariendom eine beeindruckende, begehbare Installation gezeigt, die musikalische Klänge visuell erlebbar macht.

Resonanzen Festival

www.konzerthaus.at

18.-26.1.2025, Wien

Wie in jedem Jahr kommen in der letzten Januarwoche renommierte nationale wie internationale Ensembles im Wiener Konzerthaus zusammen und bieten ein vielfältiges Programm – dieses Jahr unter dem Motto „Alte Meister“.

Destination Mozart

www.mozarteum.at

23.1.-2.2.2025, Salzburg

Die Mozartwoche anlässlich zu Mozarts Geburtstag ist jedes Jahr ein absolutes Highlight in Salzburg, das mit hochkarätigen Konzerten, Opern und Orchesteraufführungen von Weltklasseinterpreten aufwartet.

Stand: 26. November 2024

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Als Ärztinnen und Ärzte gelten Personen, welche Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin erbringen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind ärztliche Leistungen grundsätzlich von dieser befreit, wobei hier genau zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch als ärztliche Tätigkeit zu werten ist. So gelten entsprechend den Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien bestimmte Tätigkeiten, wie unter anderem schriftstellerische, Vortrags- oder auch Lehrtätigkeiten, nicht als Heilbehandlungen und sind dementsprechend nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung mit umfasst. Auch in Bezug auf ärztliche Gutachten ist auf den Zweck des Gutachtens abzustellen.

Umsatzsteuerpflichtige Gutachten

Nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung umfasst, ist die Erstellung nachfolgender Gutachten:

  • Verwandtschaftstests (auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft)
  • Gutachten über die Altersbestimmung
  • ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments (Medikamentenstudien)
  • dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
  • psychologische Persönlichkeitstests im Zusammenhang mit einer Waffenbewilligung
  • verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen
  • Bescheinigungen für Ansprüche nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
  • ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung, wie z. B.
  • ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
  • ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler
  • ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen
  • ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung

Stand: 27. August 2024

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