Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.

Technische Sicherheitseinrichtungen

Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur Verfügung stellt und installiert.

Registrierkassenpflicht

Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden

  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erbracht werden.

Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:

Als Umsätze im Freien gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte Erleichterung also nicht.

Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer, Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am Christkindlmarkt.

Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im Freien gelten.

Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt: Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.

Stand: 28. September 2016

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.

Kontenregister

Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.

Inhalt des Kontenregisters

Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf, wenn das nicht ermittelbar ist, dann werden folgende Daten angeführt: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und der Ansässigkeitsstaat.

Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens bzw. wenn das nicht ermittelbar ist: Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat auf.

Daneben umfasst das Register auch 

  • gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber,
  • Konto- bzw. Depotnummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts.

Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 sind als Erstübermittlung der Datenstand zum 1.3.2015 und die Änderungen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.7.2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln. Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.

Auskünfte aus dem Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen elektronisch ab dem 5.10.2016. Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen wurden. Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, so ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.

Stand: 28. September 2016

Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.

 

Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.

 

Aufteilung des Pauschalpreises

Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.

 

Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:

Übernachtung:
€ 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt.
= € 8,05
Halbpension:
€ 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt
= € 1,82
USt. gesamt € 9,87

Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.

Pauschalpreis pro Person und Nacht Zimmer : Frühstück  Zimmer : Halbpension  Zimmer : Vollpension
bis € 140,00  80 % : 20 % 60 % : 40 % 50 % : 50 %
bis € 180,00 82,5 % : 17,5 % 65 % : 35 % 55 % : 45 %
bis € 250,00 85 % : 15 % 70 % : 30 % 60 % : 40 %
über € 250,00 90 % : 10 % 80 % : 20 % 70 % : 30 %

* Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.

Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.

Stand: 28. September 2016

13 % Umsatzsteuer auf Beherbergung

Ab 1.5.2016 gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken zu Campingzwecken der neue Steuersatz von 13 % (davor: 10 %).

Der alte Steuersatz von 10 % bleibt bestehen, wenn

  • eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt und
  • der Umsatz zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt wird.

Der Steuersatz von 10 % bleibt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn es im Zusammenhang mit der Beherbergung steht.

Unterschied zwischen Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken

Die Neuregelung gilt nicht für Vermietung zu Wohnzwecken (Steuersatz weiterhin 10 %). Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht in erster Linie darin, dass die Beherbergung nicht nur die reine Überlassung von Räumlichkeiten umfasst, sondern auch gewisse Leistungen für Touristen, wie die Betreuung

  • der überlassenen Räumlichkeiten, z. B. Zimmerreinigung oder
  • vom Gast selbst, z. B. Anbieten eines Frühstücks.

Ein Indiz für die Beherbergung ist auch die kurzfristige Dauer der Vermietung.

Auswirkung der Neuregelungen

Beherbergungsbetriebe müssen nach dem 30.4.2016 (wenn die oben angeführte Übergangsregelung nicht zutrifft) den erhöhten Steuersatz von 13 % anwenden. Dies gilt auch für Privatzimmervermieter, die keine Kleinunternehmer sind.

Wenn der Gast einen Aufenthalt bucht, der den Stichtag von 30.4.2016 mit einschließt, sind für alle Aufenthaltstage nach dem Stichtag bereits 13 % USt. in Rechnung zu stellen.

Stand: 29. März 2016

Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016

Die Registrierkassenpflicht wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft. Laut dem VfGH ist sie nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab 1.5.2016. Das ergibt sich daraus, dass laut der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.

Für wen gilt welche Verpflichtung?

Einzelaufzeichnungspflicht

Betroffen von der Einzelaufzeichnungspflicht sind

  • jeder, der zum Führen von Büchern verpflichtet ist bzw. freiwillig Bücher führt,
  • Betriebe, die verpflichtend eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen müssen,
  • Vermieter und Verpächter und alle, die sonstige Einkünfte erzielen.
Belegerteilungspflicht Die Belegerteilungspflicht gilt für alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, daher auch für Kleinunternehmer und Vermieter.
Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitnehmen.
Registrierkassenpflicht

Eine Registrierkasse müssen alle Betriebe anschaffen mit einem Jahresumsatz von

  • über € 15.000,00 und
  • Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter)

Ausnahmen von allen drei Verpflichtungen

Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, wie z. B. Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schischirme). Hier kann die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Sonderregelungen gibt es auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von begünstigten Körperschaften (wie z. B. Feuerwehrfeste, kleine Vereinsfeste), Automaten, Onlineshops.

Barumsatz

Zum Barumsatz zählen Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon). Trinkgelder, die dem Unternehmen zufließen, zählen zu den Bareinnahmen des Unternehmens. Bekommt ein Arbeitnehmer für seine Leistung Trinkgelder, sind diese nicht in die Berechnung der Umsatzgrenzen mit einzurechnen. Wenn sie in der Registrierkasse erfasst werden, sind sie wie durchlaufende Posten zu behandeln.

Überweisungen zählen nicht zum Barumsatz, wie z. B.: Ein Gast konsumiert regelmäßig einmal wöchentlich im Lokal und begleicht seine Rechnung einmal im Monat mit Erlagschein oder e-banking.

Belegerteilungspflicht

Der Unternehmer hat seinem Kunden einen Beleg über jede empfangene Zahlung auszuhändigen. Diese Verpflichtung gilt ab 1.1.2016 unabhängig vom Jahresumsatz und vom Zahlungsbetrag (ausgenommen sind z. B. Vereinsfeste).

Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt des Unternehmens einen Beleg erteilen kann,
  2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. Tag der Belegausstellung,
  4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und
  5. Betrag der Barzahlung – wobei es genügt, wenn dieser aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Einzelaufzeichnungspflicht

Alle, auf die keine Ausnahmeregelung zutrifft, haben nun die Betriebseinnahmen und -ausgaben (bzw. Barein- und Barausgänge) ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen. Die Einzelaufzeichnung kann, wenn keine Registrierkassenpflicht besteht, z. B. in Form von Paragondurchschriften erfolgen.

Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse

Die Anschaffung oder Umrüstung wird mit einer Prämie von € 200,00 pro Registrierkasse oder Eingabeeinheit gefördert werden. Sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 oder für 2016 zu beantragen. Gleichzeitig ist auch eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Ab 1.1.2017 sind die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Falls Sie eine Kasse kaufen, achten Sie darauf, dass sie diese Bestimmungen bereits erfüllt bzw. später nachgerüstet werden kann.

Hinweis: Bei diesem Thema ist eine individuelle Beratung für Gastronomiebetriebe sehr wichtig.

Stand: 29. März 2016

Neuregelung ab 2016

Betrieblich genutzte Gebäude

Im Zuge der Steuerreform wurde die AfA für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2, 2,5 oder 3 % möglich.

Gebäude für Wohnzwecke

Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).

Hinweis: In beiden Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.

Unterschied betriebliche Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke

Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon, wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.

Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels oder Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor, außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).

Keller, Lagerräume, Parkplätze

Zur Wohnraumvermietung zählen Gebäudeteile (z. B. Keller oder Lager), wenn

  • sich der Raum im selben Gebäude befindet und
  • alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung gemietet werden.

Garagen bzw. Parkplätze, die mit der Wohnung mitvermietet werden, zählen nicht zur Wohnungsvermietung. Hier ist der AfA-Satz von 2,5 % anzuwenden.

Stand: 29. März 2016

Nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz ist die Bezahlung unter dem jeweils vorgeschriebenen Mindestlohn strafbar.

Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Dienstleistung nach Österreich entsenden oder überlassen.

Wann liegt eine Unterentlohnung vor?

Arbeitgeber, die nicht

  • das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt
  • aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z. B. alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen

an den Arbeitnehmer bezahlen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Diese Verwaltungsübertretung muss von der prüfenden Abgabenbehörde zwingend bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.

Höhe der Strafen

Die Strafen richten sich danach, wie viele Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind und ob die Unterentlohnung erstmalig war oder nicht.

  Erstmalig Wiederholungsfall
Höchstens drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 – € 10.000,00 für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 – € 20.000,00
Mehr als drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 – € 20.000,00 für jeden Arbeitnehmer € 4.000,00 – € 50.000,00

Die Strafe entfällt, wenn der Arbeitgeber vor einer Kontrolle der Abgabenbehörde die fehlende Differenz nachweislich nachzahlt. Nach der Kontrolle kann die Strafe entfallen, wenn das fehlende Entgelt innerhalb einer gewissen Frist geleistet wird und die Unterschreitung nur gering war oder das Verschulden des Arbeitgebers (oder der verantwortlichen Beauftragten) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt.

Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?

Damit das Mindestentgelt kontrolliert werden kann, müssen folgende Unterlagen bereitgehalten werden: alle Lohnunterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohn- bzw. Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen zur Lohneinstufung.

Stand: 29. März 2016

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte im November letzten Jahres zu entscheiden, ob die Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.

Hinweis: Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.

Der Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses geltend, dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.

Was ist „Liebhaberei“?

Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.

Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss erzielt werden.

Absehbar sind in diesem Fall:

  • 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw.
  • höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Anhand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.

Prognoserechnung

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, zum anderen selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.

Vermietung: All jene Kosten, die aufgrund einer Vermietung entstehen, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Selbstnutzung: Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Leerstehen der Wohnung: Die Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist. Wenn, wie in diesem Fall, eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu erfolgen.

Stand: 29. März 2016

Neuregelung ab 2016

Betrieblich genutzte Gebäude

Im Zuge der Steuerreform wurde die AfA für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt. Bisher waren auch 2, 2,5 oder 3 % möglich.

Gebäude für Wohnzwecke

Für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, gilt nun ein Abschreibungssatz von 1,5 % (bisher in der Regel 2 %).

Hinweis: In beiden Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Wenn bereits in der Vergangenheit eine andere Nutzungsdauer nachgewiesen wurde, kommt es durch die Neuregelungen im Zuge der Steuerreform zu keiner weiteren Änderung.

Unterschied betriebliche Nutzung und Überlassung für Wohnzwecke

Zu diesem Thema hat das BMF eine Information in Begutachtung geschickt. Diese Information gibt die Rechtsansicht des BMF wieder. Änderungen in diesem Bereich sind noch möglich. Eine Überlassung für Wohnzwecke liegt nach Ansicht des BMF jedenfalls dann vor, wenn die Überlassung von Wohnraum über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten erfolgt. Wenn betriebszugehörige Arbeitnehmer in einem (Neben-)Gebäude wohnen, liegt allerdings immer eine Überlassung zu Wohnzwecken vor, unabhängig davon, wie lange der einzelne Arbeitnehmer das Gebäude für Wohnzwecke nutzt. In diesem Fall beträgt der Abschreibungssatz daher immer 1,5 %.

Wird das Gebäude zur gewerblichen Beherbergung genutzt, wie z. B. bei Hotels oder Gaststätten, liegt in der Regel keine Überlassung für Wohnzwecke vor, außer das Gebäude bzw. der Gebäudeteil wird tatsächlich länger an eine betriebsfremde Person überlassen (mindestens drei Monate).

Keller, Lagerräume, Parkplätze

Zur Wohnraumvermietung zählen Gebäudeteile (z. B. Keller oder Lager), wenn

  • sich der Raum im selben Gebäude befindet und
  • alle Flächen vom selben Vermieter im Rahmen bzw. ergänzend zur Wohnraumüberlassung gemietet werden.

Garagen bzw. Parkplätze, die mit der Wohnung mitvermietet werden, zählen nicht zur Wohnungsvermietung. Hier ist der AfA-Satz von 2,5 % anzuwenden.

Stand: 29. März 2016

Nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz ist die Bezahlung unter dem jeweils vorgeschriebenen Mindestlohn strafbar.

Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Dienstleistung nach Österreich entsenden oder überlassen.

Wann liegt eine Unterentlohnung vor?

Arbeitgeber, die nicht

  • das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt
  • aller nicht beitragsfreien Entgeltsbestandteile, wie z. B. alle Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen

an den Arbeitnehmer bezahlen, begehen eine Verwaltungsübertretung. Diese Verwaltungsübertretung muss von der prüfenden Abgabenbehörde zwingend bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.

Höhe der Strafen

Die Strafen richten sich danach, wie viele Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind und ob die Unterentlohnung erstmalig war oder nicht.

  Erstmalig Wiederholungsfall
Höchstens drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt für jeden Arbeitnehmer € 1.000,00 – € 10.000,00 für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 – € 20.000,00
Mehr als drei Arbeitnehmer wurden unterentlohnt für jeden Arbeitnehmer € 2.000,00 – € 20.000,00 für jeden Arbeitnehmer € 4.000,00 – € 50.000,00

Die Strafe entfällt, wenn der Arbeitgeber vor einer Kontrolle der Abgabenbehörde die fehlende Differenz nachweislich nachzahlt. Nach der Kontrolle kann die Strafe entfallen, wenn das fehlende Entgelt innerhalb einer gewissen Frist geleistet wird und die Unterschreitung nur gering war oder das Verschulden des Arbeitgebers (oder der verantwortlichen Beauftragten) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt.

Welche Unterlagen sind bereitzuhalten?

Damit das Mindestentgelt kontrolliert werden kann, müssen folgende Unterlagen bereitgehalten werden: alle Lohnunterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohn- bzw. Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen zur Lohneinstufung.

Stand: 29. März 2016