Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot gilt unter anderem in

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

Die Neuregelung gilt ebenso für Vereinslokale und Festzelte und auch für schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z. B. ein Internat).

In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot ebenfalls. Es kann aber ein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass

  • aus diesem Nebenraum der Rauch nicht in den mit dem Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und
  • keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder serviert werden.

Wer als Inhaber gegen die Verpflichtung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

  • bis zu € 2.000,00,
  • im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen ist.

Davon abweichend kann die Tat auch eine strafbare Handlung darstellen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach einer Verwaltungsbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

Nichtraucherschutz-Prämie

Durch die Nichtraucherschutz-Prämie sollen Gastgewerbebetriebe einen Anreiz erhalten, bereits früher die Neuregelung umzusetzen.

Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können eine Prämie geltend machen. Sie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Prämie wird in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 beantragt und dann auf das Abgabenkonto gutgeschrieben. Sie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

Stand: 29. September 2015

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2016: 1,024.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,92
monatlich € 415,72
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 623,58
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 162,00
monatlich € 4.860,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.670,00

Änderung Steuerreform: Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (täglich € 3,00) erhöht.

Grenzbeträge zum ArbeitslosenVersicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.311,00 0 %
über € 1.311,00 bis € 1.430,00 1 %
über € 1.430,00 bis € 1.609,00 2 %
über € 1.609,00 3 %

Stand: 29. September 2015

Die Steuerreform wurde im Sommer vom Nationalrat beschlossen. Der Großteil der Änderungen wird mit 1.1.2016 in Kraft treten.

Da die Steuerreform sehr umfangreich ist, enthält dieser Artikel lediglich ausgewählte Neuerungen.

Wie wird das Einkommen besteuert?

Einkommensteuer Tarifänderung

Der Einkommenstarif wird gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt.

Beispiel: Bruttoeinkommen € 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 %   0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 %   36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 %   43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 %   50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 % *    

* fünf Jahre befristet

Änderungen bei Gebäuden

Grunderwerbsteuer

Ab 1.1.2016 ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

  • Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
    Wert der Immobilie Steuersatz neu
    unter € 250.000,00 0,5 %
    von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
    über € 400.000,00 3,5 %

    Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das bedeutet, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.

    Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.

  • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer unentgeltlichen begünstigten (z. B. altersbedingten) Betriebsübertragung wird der Freibetrag erhöht, und zwar von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
  • Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
  • Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
  • In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.

Immobilienertragsteuer

Künftig wird die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung bleiben bestehen.

Der Inflationsabschlag entfällt ab 2016.

Umsatzsteuererhöhung bei Beherbergung

Die Umsatzsteuer wird ab 1.5.2016 von 10 % auf 13 % erhöht, und zwar bei

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und den damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen  (einschließlich Beheizung). Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %.
  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.

Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.

Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht

Ab 1.1.2016 gilt eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht.

Barumsätze sind nun grundsätzlich ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.

Vereinfachte Losungsermittlung

Laut der Barbewegungsverordnung 2015 kann für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Von der Einzelaufzeichnungspflicht auch ausgenommen sind z. B. Feste von gemeinnützigen Vereinen und Feuerwehrfeste.

Weiters dürfen über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten. Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).

Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie beispielsweise Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, die grundsätzlich nach der Bundesabgabenordnung zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, dürfen die Umsätze nach der Rückkehr an den Betriebsort erfassen (ohne unnötigen Aufschub). Hat der Leistungsempfänger bar bezahlt, müssen sie ihm einen Beleg aushändigen und eine Durchschrift davon aufbewahren.

Technische Sicherheitslösung

Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Dazu gibt es eine eigene Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft (mehr darüber in der nächsten Ausgabe).

Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:

  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben
  • € 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelner Erfassungseinheit (abweichende Regelungen bei elektronischen Kassensystemen) – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen. Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.

Stand: 29. September 2015

Verdacht auf Schwarzumsätze

Während einer Betriebsprüfung hatte die Behörde den Verdacht, dass bei einem Gasthaus Bonierungen und Losungen vor der Übertragung in die Buchhaltung manipuliert worden sind.

Gründe dafür waren unterschiedliche Systemzeiten sowie Differenzen zwischen Tischbonierungen und den als Kontrollmaterial vorliegenden Rechnungen.

Weiters sprach eine Analyse der jährlich zufällig gewählten Stichproben für Fehler durch eine Manipulation.

Die Behörde ließ die Konten öffnen und Hausdurchsuchungen vornehmen. Dabei wurde ein Sparbuch des Gesellschafter-Geschäftsführers gefunden, auf dem jährlich in größerem Umfang nicht aufklärbare Vermögenszugänge in Form von Eigenerlägen stattgefunden haben. Betreiber des Gasthauses war eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der das Gasthaus zuvor als Einzelunternehmer geführt hatte.

Entscheidung Bundesfinanzgericht (BFG)

Es konnte nachgewiesen werden, dass ein Großteil der Zugänge auf dem Sparbuch aus dem gebuchten Kassastand und ein Großteil der Abgänge vom Sparbuch eine Rückführung in die Gesellschaftskassa waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer benutzte das Sparbuch als eine Art „Safe“ für hohe Kassenbestände.

Diese Vorgangsweise hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer gewählt, weil er es auch als Einzelunternehmer so gemacht hatte, das Sparbuch die beste Verzinsung bot und die Hausbank gleich gegenüber dem Gasthaus war.

Das BFG konnte keine Anhaltspunkte, für die von der Behörde unterstellten Schwarzumsätze in großem Umfang finden.

Es wurden keine zusätzlichen Beschäftigten angetroffen (außer eine geringfügig Beschäftigte), bei der Hausdurchsuchung keine Lieferscheine und Aufzeichnungen über Schwarzgeschäfte gefunden und auch kein Schwarzwarenlager entdeckt.

Es blieb allerdings der Vorwurf der formellen Mangelhaftigkeit der Buchhaltung: Einzelne Bonierungen konnten nicht nachvollzogen werden, Kontrollbelege waren nicht in Einklang mit den Bonierungen zu bringen, Geldbewegungen zwischen Gesellschaftskassa und Sparbuch wurden nicht buchhalterisch erfasst.

Aufgrund dieser formellen Mängel erschien dem BFG als adäquate Schätzungsmethode der Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 3 %.

Gleichzeitig waren auch der Wareneinsatz und die Vorsteuer entsprechend zu erhöhen.

Stand: 29. September 2015

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot gilt unter anderem in

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

Die Neuregelung gilt ebenso für Vereinslokale und Festzelte und auch für schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z. B. ein Internat).

In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot ebenfalls. Es kann aber ein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass

  • aus diesem Nebenraum der Rauch nicht in den mit dem Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und
  • keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder serviert werden.

Wer als Inhaber gegen die Verpflichtung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

  • bis zu € 2.000,00,
  • im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen ist.

Davon abweichend kann die Tat auch eine strafbare Handlung darstellen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach einer Verwaltungsbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

Nichtraucherschutz-Prämie

Durch die Nichtraucherschutz-Prämie sollen Gastgewerbebetriebe einen Anreiz erhalten, bereits früher die Neuregelung umzusetzen.

Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können eine Prämie geltend machen. Sie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Prämie wird in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 beantragt und dann auf das Abgabenkonto gutgeschrieben. Sie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

Stand: 29. September 2015

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2016: 1,024.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,92
monatlich € 415,72
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 623,58
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 162,00
monatlich € 4.860,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.670,00

Änderung Steuerreform: Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (täglich € 3,00) erhöht.

Grenzbeträge zum ArbeitslosenVersicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.311,00 0 %
über € 1.311,00 bis € 1.430,00 1 %
über € 1.430,00 bis € 1.609,00 2 %
über € 1.609,00 3 %

Stand: 29. September 2015

Die Steuerreform wurde im Sommer vom Nationalrat beschlossen. Der Großteil der Änderungen wird mit 1.1.2016 in Kraft treten.

Da die Steuerreform sehr umfangreich ist, enthält dieser Artikel lediglich ausgewählte Neuerungen.

Wie wird das Einkommen besteuert?

Einkommensteuer Tarifänderung

Der Einkommenstarif wird gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt.

Beispiel: Bruttoeinkommen € 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 %   0 %
€ 11.001,00 – € 18.000,00 25 %   36,5 %
€ 18.001,00 – € 31.000,00 35 %   43,21 %
€ 31.001,00 – € 60.000,00 42 %   50 %
€ 60.001,00 – € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 – € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 % *    

* fünf Jahre befristet

Änderungen bei Gebäuden

Grunderwerbsteuer

Ab 1.1.2016 ist bei allen Übertragungen grundsätzlich der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.

Der neue Tarif der Grunderwerbsteuer stellt sich grundsätzlich wie folgt dar:

  • Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
    Wert der Immobilie Steuersatz neu
    unter € 250.000,00 0,5 %
    von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
    über € 400.000,00 3,5 %

    Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das bedeutet, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte von einem Haus an die Tochter schenken.

    Erwerbe innerhalb der Familie gelten immer als unentgeltlich.

  • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer unentgeltlichen begünstigten (z. B. altersbedingten) Betriebsübertragung wird der Freibetrag erhöht, und zwar von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
  • Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist, beträgt der Steuersatz 0,5 %.
  • Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
  • In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.

Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Steuer bei bestimmten Erwerben in höchstens fünf Teilbeträgen zu entrichten. Der Steuerbetrag wird dabei um 4, 6, 8 oder 10 % erhöht.

Immobilienertragsteuer

Künftig wird die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung bleiben bestehen.

Der Inflationsabschlag entfällt ab 2016.

Umsatzsteuererhöhung bei Beherbergung

Die Umsatzsteuer wird ab 1.5.2016 von 10 % auf 13 % erhöht, und zwar bei

  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und den damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen  (einschließlich Beheizung). Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %.
  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.

Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.

Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht

Ab 1.1.2016 gilt eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht.

Barumsätze sind nun grundsätzlich ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.

Vereinfachte Losungsermittlung

Laut der Barbewegungsverordnung 2015 kann für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten (nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) ausgeführt werden, die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,00 (Jahresumsatz je Betrieb) nicht überschritten wird. Von der Einzelaufzeichnungspflicht auch ausgenommen sind z. B. Feste von gemeinnützigen Vereinen und Feuerwehrfeste.

Weiters dürfen über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

Registrierkassenpflicht

Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, sofern die Barumsätze € 7.500,00 überschreiten. Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kredit- oder Bankomatkarte sowie andere vergleichbare Zahlungsformen (wie z. B. Zahlung mit dem Mobiltelefon).

Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie beispielsweise Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, die grundsätzlich nach der Bundesabgabenordnung zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, dürfen die Umsätze nach der Rückkehr an den Betriebsort erfassen (ohne unnötigen Aufschub). Hat der Leistungsempfänger bar bezahlt, müssen sie ihm einen Beleg aushändigen und eine Durchschrift davon aufbewahren.

Technische Sicherheitslösung

Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Dazu gibt es eine eigene Verordnung. Die entsprechenden Vorschriften zum technischen Schutz der Kassen treten erst mit 1.1.2017 in Kraft (mehr darüber in der nächsten Ausgabe).

Vergünstigungen zur Anschaffung der Registrierkasse

Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.12.2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:

  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben
  • € 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelner Erfassungseinheit (abweichende Regelungen bei elektronischen Kassensystemen) – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen. Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.

Stand: 29. September 2015

Verdacht auf Schwarzumsätze

Während einer Betriebsprüfung hatte die Behörde den Verdacht, dass bei einem Gasthaus Bonierungen und Losungen vor der Übertragung in die Buchhaltung manipuliert worden sind.

Gründe dafür waren unterschiedliche Systemzeiten sowie Differenzen zwischen Tischbonierungen und den als Kontrollmaterial vorliegenden Rechnungen.

Weiters sprach eine Analyse der jährlich zufällig gewählten Stichproben für Fehler durch eine Manipulation.

Die Behörde ließ die Konten öffnen und Hausdurchsuchungen vornehmen. Dabei wurde ein Sparbuch des Gesellschafter-Geschäftsführers gefunden, auf dem jährlich in größerem Umfang nicht aufklärbare Vermögenszugänge in Form von Eigenerlägen stattgefunden haben. Betreiber des Gasthauses war eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der das Gasthaus zuvor als Einzelunternehmer geführt hatte.

Entscheidung Bundesfinanzgericht (BFG)

Es konnte nachgewiesen werden, dass ein Großteil der Zugänge auf dem Sparbuch aus dem gebuchten Kassastand und ein Großteil der Abgänge vom Sparbuch eine Rückführung in die Gesellschaftskassa waren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer benutzte das Sparbuch als eine Art „Safe“ für hohe Kassenbestände.

Diese Vorgangsweise hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer gewählt, weil er es auch als Einzelunternehmer so gemacht hatte, das Sparbuch die beste Verzinsung bot und die Hausbank gleich gegenüber dem Gasthaus war.

Das BFG konnte keine Anhaltspunkte, für die von der Behörde unterstellten Schwarzumsätze in großem Umfang finden.

Es wurden keine zusätzlichen Beschäftigten angetroffen (außer eine geringfügig Beschäftigte), bei der Hausdurchsuchung keine Lieferscheine und Aufzeichnungen über Schwarzgeschäfte gefunden und auch kein Schwarzwarenlager entdeckt.

Es blieb allerdings der Vorwurf der formellen Mangelhaftigkeit der Buchhaltung: Einzelne Bonierungen konnten nicht nachvollzogen werden, Kontrollbelege waren nicht in Einklang mit den Bonierungen zu bringen, Geldbewegungen zwischen Gesellschaftskassa und Sparbuch wurden nicht buchhalterisch erfasst.

Aufgrund dieser formellen Mängel erschien dem BFG als adäquate Schätzungsmethode der Ansatz eines Sicherheitszuschlages von 3 %.

Gleichzeitig waren auch der Wareneinsatz und die Vorsteuer entsprechend zu erhöhen.

Stand: 29. September 2015

Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Das Rauchverbot gilt unter anderem in

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

Die Neuregelung gilt ebenso für Vereinslokale und Festzelte und auch für schulische Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt und beherbergt werden (z. B. ein Internat).

In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot ebenfalls. Es kann aber ein Raucherraum für die Gäste eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass

  • aus diesem Nebenraum der Rauch nicht in den mit dem Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und
  • keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet oder serviert werden.

Wer als Inhaber gegen die Verpflichtung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

  • bis zu € 2.000,00,
  • im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,00 zu bestrafen ist.

Davon abweichend kann die Tat auch eine strafbare Handlung darstellen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt oder nach einer Verwaltungsbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

Nichtraucherschutz-Prämie

Durch die Nichtraucherschutz-Prämie sollen Gastgewerbebetriebe einen Anreiz erhalten, bereits früher die Neuregelung umzusetzen.

Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können eine Prämie geltend machen. Sie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Prämie wird in der Steuererklärung für das Jahr 2015 oder 2016 beantragt und dann auf das Abgabenkonto gutgeschrieben. Sie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

Stand: 29. September 2015

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für 2016: 1,024.

ASVG  
Geringfügigkeitsgrenze  
täglich € 31,92
monatlich € 415,72
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 623,58
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 162,00
monatlich € 4.860,00
jährlich für Sonderzahlungen € 9.720,00
Höchstbeitragsgrundlage  
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 5.670,00

Änderung Steuerreform: Im Zuge der Steuerreform wurde die Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich zur Aufwertung mit der Aufwertungszahl, um € 90,00 monatlich (täglich € 3,00) erhöht.

Grenzbeträge zum ArbeitslosenVersicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Der Anteil des Arbeitslosenbeitrages, den der Pflichtversicherte zu tragen hat, beträgt:

Monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 1.311,00 0 %
über € 1.311,00 bis € 1.430,00 1 %
über € 1.430,00 bis € 1.609,00 2 %
über € 1.609,00 3 %

Stand: 29. September 2015