Seit 9.1.2017 kann die KMU-Investitionszuwachsprämie beantragt werden. Anträge können bis 31.12.2018 eingereicht werden. Innerhalb dieses Zeitraumes wird auch hier gefördert, solange Fördermittel vorhanden sind. Im Folgenden sind die Eckdaten der Förderrichtlinie dargestellt.

Förderungsnehmer

Förderungswürdig sind grundsätzlich gewerbliche Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich mit bis zu 250 Mitarbeitern (für Investitionszuwächse in Großunternehmen steht ein anderes Förderprogramm zur Verfügung).

Das Unternehmen muss drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahre vorlegen können und Mitglied der Wirtschaftskammer oder der Kammer der Architekten sein.

Förderbare Projekte

Ein Investitionszuwachs ist eine Investition, die über den durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre liegt.

Damit eine Förderung infrage kommt, muss bei Kleinst- und Kleinunternehmen der Investitionszuwachs mindestens € 50.000,00 betragen, bei mittleren Unternehmen wenigstens € 100.000,00.

Außerdem müssen die Investitionen in materielles, aktivierungspflichtiges, abnutzbares Anlagevermögen in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden.

Nicht förderbar sind unter anderem leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, immaterielle Investitionen, Grundstücke und Finanzanlagen und Projekte mit förderbaren Kosten in Höhe von über € 5 Mio.

Höhe der Förderung

Wird ein Kleinst- oder Kleinunternehmer gefördert, beträgt der Zuschuss bis zu 15 % des Investitionszuwachses von € 50.000,00 (Minimum für Antragsvoraussetzung) bis € 450.000,00.

Für mittlere Unternehmen ist ein Zuschuss bis 10 % des Investitionszuwachses von € 100.000,00 bis € 750.000,00 vorgesehen.

Förderungsantrag

Die Förderung wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder für Tourismus- und Freizeitbetriebe von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) bearbeitet. Der Antrag ist vor Beginn des förderwürdigen Projekts unter https://foerdermanager.awsg.at bzw. https://eakt.oeht.at/ einzubringen. Weiterführende Informationen sowie alle Details zu den Voraussetzungen finden Sie in der Förderrichtlinie auf www.aws.at und www.oeht.at.

Stand: 29. März 2017

Trinkgelder sind gesetzlich von der Einkommensteuer befreit, wenn der Leistungsempfänger (Kunde, Restaurant-, Hotelgast,…) für eine Arbeitsleistung freiwillig ein ortsübliches Trinkgeld gibt.

Damit auch tatsächlich steuerfreies Trinkgeld vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Freiwilligkeit
  • Ortsüblichkeit
  • von dritter Seite

Freiwilligkeit liegt nur vor, wenn der Dritte, also i. d. R. der Kunde oder Gast, die Höhe des Trinkgeldes selbst festlegt. Legt hingegen der Arbeitgeber des Trinkgeldempfängers, insbesondere mittels ausgestellter Rechnung, die Höhe des Trinkgeldes fest, so fehlt die nötige Freiwilligkeit und dieses kann damit nicht steuerfrei sein.

Ortsüblich ist ein Trinkgeld, wenn man es im täglichen Leben gewohnt ist, dem Dienstleister ein Trinkgeld zu geben (z. B. Friseur, Personal im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbädern oder Kuranstalten, Taxilenker, Kosmetiker, Masseur, aber auch Busfahrer, Gas- oder Wassermonteur usw.) und die Höhe nach allgemeiner Lebenserfahrung angemessen ist. Hier zählt die Höhe des dem Einzelnen gegebenen Trinkgeldes.

Von dritter Seite heißt, dass das Trinkgeld zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgt, es letztlich aber „außerhalb“ dessen stehen muss.

Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht steuerbefreit.

TIPP: Wichtig ist überdies, dass es dem Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verboten ist, Trinkgelder direkt anzunehmen.

Stand: 29. März 2017

Mit der Neuregelung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung im Jahr 2012 hat sich für viele gewerbliche Vermieter schlagartig die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Einkommensteuer erhöht, wodurch die Zahlungen an die gewerbliche Sozialversicherung und an die Finanz stark angestiegen sind. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind bis heute spürbar, da sich die laufenden Vorauszahlungen für die Sozialversicherung (2017) am drittvorangegangenen Jahr (2014) bemessen und oftmals noch hohe Nachzahlungen aus den Vorjahren (teilweise aus 2014) zu tätigen sind, sofern sich die Vorauszahlungen der Vorjahre als zu gering erwiesen haben.

System der laufenden Vorauszahlungen

Die Höhe der Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung ist von den betrieblichen Einkünften (nicht Land- und Forstwirtschaft) des Versicherten abhängig. Während bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Einkünfte grundsätzlich zumeist gleichbleibend und damit vorhersehbar sind, kennt der Selbständige erst nach Ablauf des Kalenderjahres seinen tatsächlichen Jahresgewinn.

Deshalb werden von der gewerblichen Sozialversicherung im ersten Schritt vorläufige Beiträge für das laufende Jahr vorgeschrieben. Bei neuen Selbständigen wird die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen (im Jahr 2017 beträgt diese monatlich € 425,70). Ab dem vierten Jahr der Betätigung wird nicht mehr die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, sondern die tatsächlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres laut Einkommensteuerbescheid.

Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit und/oder Gewerbebetrieb, erhöht um die im Kalenderjahr vorgeschriebenen SV-Beiträge, werden durch zwölf Monate dividiert (für die laufende Vorauszahlung im Jahr 2017 dient der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 als Grundlage). Ausgehend von dieser monatlichen Bemessungsgrundlage, erhöht um einen Aktualisierungsfaktor (die monatliche Höchstbemessungsgrundlage beträgt im Jahr 2017 € 5.810,00), wird mit einem fixen Prozentsatz (18,5 % Pension, 7,65 % Krankenversicherung, 1,53 % Selbständigenvorsorge) und dem Fixbetrag für die Unfallversicherung (€ 9,33) Ihr aktueller Monatsbeitrag ausgerechnet.

Im zweiten Schritt, das heißt, sobald das Bundesrechenzentrum die Daten Ihres Einkommensteuerbescheides an die gewerbliche Sozialversicherung weitergeleitet hat (dies geschieht automatisch), erhalten Sie eine endgültige Beitragsabrechnung. Diese Abrechnung findet üblicherweise ein bis zwei Jahre später statt. Dies hängt jedoch davon ab, wann die gewerbliche Sozialversicherung den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes tatsächlich erhält. Anhand der Daten Ihres Steuerbescheides errechnet die gewerbliche Sozialversicherung eine endgültige Beitragsgrundlage, zieht Ihre bereits getätigten Vorauszahlungen ab und schreibt Ihnen dann die Differenz, so es eine gibt, zur Nachzahlung für das Folgejahr vor.

Steuerplanung – wir optimieren Ihre Zahlungen für Sie!

Damit Sie im System von laufenden Vorauszahlungen und Nachzahlungen für Vorjahre nicht in Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist es unerlässlich, im Zuge einer individuellen Beratung eine Planung zur Optimierung Ihrer Sozialversicherungs- und Einkommensteuerbelastung zu erstellen.

Vermindern Darlehensrückzahlungen und Privatentnahmen meinen Gewinn?

Da der Unternehmensgewinn als Grundlage der Sozialversicherungsbemessung dient (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit), beginnt eine optimale Planung der Sozialversicherungsbelastung mit der Optimierung des Jahresgewinns. Keinen Einfluss auf den Jahresgewinn haben Darlehensrückzahlungen (diesen steht grundsätzlich die jährliche Abschreibung als Betriebsausgabe gegenüber) bzw. Privatentnahmen (= Gewinnverwendung), da diese den Gewinn nicht schmälern (lediglich die Darlehenszinsen können als Betriebsausgaben angesetzt werden). Anders verhält es sich jedoch bei Fremdwährungskrediten (z. B. Rückzahlung eines Schweizer-Franken-Kredites) sofern Kursverluste realisiert werden müssen. Diese Kursverluste vermindern im betrieblichen Bereich (nach Ansicht der Finanz nur teilweise) Ihren Jahresgewinn.

Sobald sich abzeichnet, dass die Vorauszahlung der laufenden Sozialversicherungsbeiträge niedriger ausfällt, als der für dieses Jahr zu erwartende Gewinn, kann die Differenz zur tatsächlichen Sozialversicherungsbelastung des laufenden Jahres zusätzlich an die gewerbliche Sozialversicherung vorausbezahlt werden, wodurch sich automatisch die Einkommensteuerbelastung des laufenden Jahres reduziert, da Zahlungen an die Sozialversicherung als Betriebsausgabe Ihren Gewinn schmälern. Zusätzlich kann am Jahresende durch eine gezielte Ausnützung des 13%igen Gewinnfreibetrages die Höhe Ihres Jahresgewinns beeinflusst werden.

ACHTUNG! Beim Wunsch der Optimierung und damit der Minimierung der Sozialversicherungsbelastung sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Höhe Ihrer zukünftigen Pension von den einbezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und damit vom jährlich erzielten Gewinn abhängig ist.

Stand: 29. März 2017

Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Seit 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Jetzt gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse. Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden – enthalten:

  • die eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • den Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Seit 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich abgedruckt sein:

  • die Kassenidentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Inhalt des maschinenlesbaren Codes, das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode

Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder deren elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungsplicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde. 

Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.

Stand: 29. März 2017

Seit 1.5.2016 gilt prinzipiell der Steuersatz von 13 % für sportliche Veranstaltungen.

Diesbezüglich gibt es einige Klarstellungen:

  • Dieser Steuersatz gilt nur für Eintrittsgelder, nicht für Teilnahmegebühren wie Nenngelder, Startgeld etc. zu sportlichen Wettkämpfen wie beispielsweise Radrennen oder Marathon.
  • VIP-Karten (mit größer gleich dem zweifachen Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung), die weitere Leistungen, wie Cateringleistungen, Parkplatz etc. beinhalten, sind als einheitliche Dienstleistung zu verstehen und somit mit 20 % zu versteuern.

Stand: 29. März 2017

Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.

Technische Sicherheitseinrichtungen

Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur Verfügung stellt und installiert.

Registrierkassenpflicht

Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden

  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erbracht werden.

Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:

Als Umsätze im Freien gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte Erleichterung also nicht.

Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer, Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am Christkindlmarkt.

Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im Freien gelten.

Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt: Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.

Stand: 28. September 2016

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.

Kontenregister

Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.

Inhalt des Kontenregisters

Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf, wenn das nicht ermittelbar ist, dann werden folgende Daten angeführt: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und der Ansässigkeitsstaat.

Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens bzw. wenn das nicht ermittelbar ist: Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat auf.

Daneben umfasst das Register auch 

  • gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber,
  • Konto- bzw. Depotnummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts.

Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 sind als Erstübermittlung der Datenstand zum 1.3.2015 und die Änderungen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.7.2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln. Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.

Auskünfte aus dem Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen elektronisch ab dem 5.10.2016. Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen wurden. Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, so ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.

Stand: 28. September 2016

Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.

 

Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.

 

Aufteilung des Pauschalpreises

Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.

 

Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:

Übernachtung:
€ 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt.
= € 8,05
Halbpension:
€ 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt
= € 1,82
USt. gesamt € 9,87

Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.

Pauschalpreis pro Person und Nacht Zimmer : Frühstück  Zimmer : Halbpension  Zimmer : Vollpension
bis € 140,00  80 % : 20 % 60 % : 40 % 50 % : 50 %
bis € 180,00 82,5 % : 17,5 % 65 % : 35 % 55 % : 45 %
bis € 250,00 85 % : 15 % 70 % : 30 % 60 % : 40 %
über € 250,00 90 % : 10 % 80 % : 20 % 70 % : 30 %

* Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.

Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.

Stand: 28. September 2016

Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Ein Wellnesshotel begehrte trotzdem die Vergütung beim Finanzamt. Der davon ausgelöste Rechtsstreit führte bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und brachte die Ausnahme für Dienstleistungsbetriebe zu Fall.

Inhalt des EuGH-Urteils

Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen – welche die Energieabgabenvergütung für die Europäische Union (EU) ist – grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen. Ohne einen Verweis auf diese Verordnung gilt die Ausnahme jedoch nicht.

Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits in der Gesetzänderung nicht auf die die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies, andererseits aber keine Genehmigung der Kommission einholte.

Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass diese europarechtlich notwendige Genehmigung.

Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet. Da das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.

Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!

Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen.

Das heißt, für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Gastronomiebetriebe, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben, sollten überlegen, noch heuer einen Antrag einzubringen. Besonders für Thermenhotels oder andere größere Hotelbetriebe mit größerem Energieverbrauch kann das beachtliche Vergütungssummen bringen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen. Dem genannten Wellnesshotel wurde alleine für 2011 immerhin eine Vergütungssumme von mehr als € 18.000,00 zugesprochen.

Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in ihre Rechtsansichten aufnimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.

Stand: 28. September 2016

Das EU-Abgabenänderungsgesetz brachte Steuervorteile für Aushilfskräfte. Damit will der Gesetzgeber der Gastronomie erleichtern, für kurzfristige Spitzen geeignetes Personal zu finden.

Für jene Arbeitnehmer, die einer anderweitigen vollversicherten und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, soll die Aushilfstätigkeit attraktiver gemacht werden.

Nach der Gesetzesänderung sind geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften in den Jahren 2017 bis 2019 steuerfrei, wenn

  • die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
  • die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
  • die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
  • der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt,
  • die Aushilfskraft nicht ohnedies bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so entstehen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine Begünstigung zu.

Stand: 28. September 2016