Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.

Bewertung des Kfz-Sachbezugs

Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (höchstens € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen einen CO2-Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden. Ab 2017 gilt ein Grenzwert von 127 g/km. Es kann sich also bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung im heurigen Jahr noch auszahlen!

Wird das Fahrzeug für Privatfahrten durchschnittlich höchstens 500 km im Monat oder 6.000 km im Jahr benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, also 1 % (maximal € 480,00) bzw. 0,75 % (maximal € 360,00) der Anschaffungskosten.

Fahrtenbuch

Damit die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer, und dass diese tatsächlich weniger als 500 km im Monat (bzw. 6.000 km im Jahr) sind, stichhaltig nachgewiesen werden kann, ist das Führen eines Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung verpflichtend. Im Fahrtenbuch muss lückenlos jede einzelne Fahrt mit

  • Datum und Dauer (Beginn und Ende der Fahrt),
  • Zweck der Fahrt,
  • Kilometerstände am Beginn und am Ende und
  • Anfangs- und Endpunkten sowie der Zwischenziele

so detailliert beschrieben sein, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Stand: 28. September 2016

Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.

Technische Sicherheitseinrichtungen

Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur Verfügung stellt und installiert.

Registrierkassenpflicht

Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden

  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erbracht werden.

Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:

Als Umsätze im Freien gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte Erleichterung also nicht.

Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer, Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am Christkindlmarkt.

Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im Freien gelten.

Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt: Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.

Stand: 28. September 2016

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.

Kontenregister

Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.

Inhalt des Kontenregisters

Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf, wenn das nicht ermittelbar ist, dann werden folgende Daten angeführt: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und der Ansässigkeitsstaat.

Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens bzw. wenn das nicht ermittelbar ist: Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat auf.

Daneben umfasst das Register auch 

  • gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber,
  • Konto- bzw. Depotnummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts.

Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 sind als Erstübermittlung der Datenstand zum 1.3.2015 und die Änderungen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.7.2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln. Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.

Auskünfte aus dem Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen elektronisch ab dem 5.10.2016. Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen wurden. Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, so ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.

Stand: 28. September 2016

Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.

 

Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.

 

Aufteilung des Pauschalpreises

Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.

 

Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:

Übernachtung:
€ 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt.
= € 8,05
Halbpension:
€ 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt
= € 1,82
USt. gesamt € 9,87

Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.

Pauschalpreis pro Person und Nacht Zimmer : Frühstück  Zimmer : Halbpension  Zimmer : Vollpension
bis € 140,00  80 % : 20 % 60 % : 40 % 50 % : 50 %
bis € 180,00 82,5 % : 17,5 % 65 % : 35 % 55 % : 45 %
bis € 250,00 85 % : 15 % 70 % : 30 % 60 % : 40 %
über € 250,00 90 % : 10 % 80 % : 20 % 70 % : 30 %

* Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.

Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.

Stand: 28. September 2016

Gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz erstattet das Finanzamt Unternehmen einen Teil ihrer Energieabgabe zurück. Seit einer Gesetzesänderung 2011 sind Dienstleistungsbetriebe von dieser Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Ein Wellnesshotel begehrte trotzdem die Vergütung beim Finanzamt. Der davon ausgelöste Rechtsstreit führte bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und brachte die Ausnahme für Dienstleistungsbetriebe zu Fall.

Inhalt des EuGH-Urteils

Nach dem Unionsrecht dürfen Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen – welche die Energieabgabenvergütung für die Europäische Union (EU) ist – grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung der Europäischen Kommission einführen oder umgestalten. Solange die Genehmigung nicht vorliegt, darf der Mitgliedstaat solche Maßnahme nicht durchführen. Davon erlaubt eine bestimmte EU-Verordnung Ausnahmen, u. a. für Umweltschutzbeihilfen. Ohne einen Verweis auf diese Verordnung gilt die Ausnahme jedoch nicht.

Laut dem Urteil des EuGH verstößt die Gesetzesänderung 2011 zum österreichischen Energieabgabenvergütungsgesetz schon alleine deswegen gegen Unionsrecht, da Österreich einerseits in der Gesetzänderung nicht auf die die Ausnahmen gewährende EU-Verordnung verwies, andererseits aber keine Genehmigung der Kommission einholte.

Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass diese europarechtlich notwendige Genehmigung.

Die Folge daraus ist, dass das EU-Recht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbietet. Da das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht, hätten die nationalen Behörden die Gesetzesänderung 2011 zur Energieabgabenvergütung zumindest bis 2015 überhaupt nicht anwenden dürfen. Das gilt nicht nur für den Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe, sondern grundsätzlich auch für die anderen Einschränkungen, die in dieser Novelle vorgenommen wurden.

Energieabgabenvergütung 2011 bis Ende 2016 beantragen!

Die Energieabgabenvergütung ist bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim Finanzamt zu beantragen.

Das heißt, für das Jahr 2011 – das erste Jahr, in dem Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung ausgeschlossen waren – muss bis Ende 2016 der Antrag gestellt werden (wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht). Gastronomiebetriebe, die bisher für 2011 noch keinen Antrag eingebracht haben, sollten überlegen, noch heuer einen Antrag einzubringen. Besonders für Thermenhotels oder andere größere Hotelbetriebe mit größerem Energieverbrauch kann das beachtliche Vergütungssummen bringen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat das EuGH-Urteil bereits in seine Rechtsprechung aufgenommen. Dem genannten Wellnesshotel wurde alleine für 2011 immerhin eine Vergütungssumme von mehr als € 18.000,00 zugesprochen.

Ob auch die Finanz die Ergebnisse des Urteils ohne weiteres in ihre Rechtsansichten aufnimmt oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhebt, bleibt abzuwarten.

Stand: 28. September 2016

Das EU-Abgabenänderungsgesetz brachte Steuervorteile für Aushilfskräfte. Damit will der Gesetzgeber der Gastronomie erleichtern, für kurzfristige Spitzen geeignetes Personal zu finden.

Für jene Arbeitnehmer, die einer anderweitigen vollversicherten und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, soll die Aushilfstätigkeit attraktiver gemacht werden.

Nach der Gesetzesänderung sind geringfügige Einkünfte von Aushilfskräften in den Jahren 2017 bis 2019 steuerfrei, wenn

  • die Aushilfskraft in einer anderen Tätigkeit voll versichert ist,
  • die Beschäftigung zeitlich begrenzt dazu dient, Spitzen im Betrieb abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen,
  • die Tätigkeit als Aushilfskraft nicht mehr als 18 Tage pro Jahr umfasst,
  • der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte beschäftigt,
  • die Aushilfskraft nicht ohnedies bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so entstehen für den Arbeitgeber auch keine Lohnnebenkosten, wie z. B. in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Ein Lohnzettel muss allerdings übermittelt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so steht von Beginn an keine Begünstigung zu.

Stand: 28. September 2016

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.

Bewertung des Kfz-Sachbezugs

Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (höchstens € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen einen CO2-Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden. Ab 2017 gilt ein Grenzwert von 127 g/km. Es kann sich also bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung im heurigen Jahr noch auszahlen!

Wird das Fahrzeug für Privatfahrten durchschnittlich höchstens 500 km im Monat oder 6.000 km im Jahr benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, also 1 % (maximal € 480,00) bzw. 0,75 % (maximal € 360,00) der Anschaffungskosten.

Fahrtenbuch

Damit die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer, und dass diese tatsächlich weniger als 500 km im Monat (bzw. 6.000 km im Jahr) sind, stichhaltig nachgewiesen werden kann, ist das Führen eines Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung verpflichtend. Im Fahrtenbuch muss lückenlos jede einzelne Fahrt mit

  • Datum und Dauer (Beginn und Ende der Fahrt),
  • Zweck der Fahrt,
  • Kilometerstände am Beginn und am Ende und
  • Anfangs- und Endpunkten sowie der Zwischenziele

so detailliert beschrieben sein, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Stand: 28. September 2016

Der Nationalrat hat mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz auch einige Änderungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Dieser Artikel informiert über ausgewählte Änderungen.

Technische Sicherheitseinrichtungen

Die Registrierkassenpflicht ist seit 1.5.2016 in Kraft. Registrierkassen sind zudem mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Verpflichtung tritt nun erst mit 1.4.2017 in Kraft und nicht, wie bisher geplant, mit 1.1.2017. Stellen Sie sicher, dass Ihr Kassenhersteller die technische Sicherheitseinrichtung zeitgerecht zur Verfügung stellt und installiert.

Registrierkassenpflicht

Durch die Gesetzesänderung gilt, dass für Umsätze bis jeweils € 30.000,00 pro Jahr und Abgabenpflichtigen, die ausgeführt werden

  • außerhalb von festen Räumlichkeiten (z. B. von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten),
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten (z. B. Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten),
  • in einer Buschenschank, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Jahr geöffnet ist,
  • durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Jahr betrieben wird,

die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden kann (soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden). Es besteht in diesen Fällen auch keine Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht.

Außerdem bezog sich die Umsatzgrenze von € 30.000,00 bisher auf den gesamten Betrieb. Nun gilt die Umsatzgrenze von € 30.000,00 isoliert betrachtet für jene Umsätze, die außerhalb von festen Räumlichkeiten erbracht werden.

Ein aktueller Erlass konkretisiert nun die Rechtsansicht des BMF zu einer Vielzahl von Detailfragen, wie z. B.:

Als Umsätze im Freien gelten nicht jene Umsätze, die in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Die Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ist z. B. bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants gegeben. Für diese gilt die oben angeführte Erleichterung also nicht.

Beispiele für Umsätze im Freien sind unter anderem: Fremdenführer, Verkäufe im Freien (etwa von Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), Verkäufe aus offenen (!) Verkaufsbuden, wie z. B. auf Jahrmärkten oder am Christkindlmarkt.

Wenn keine Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, gegeben ist, kann auch ein Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien, auch wenn diese mit einer Regenschutzvorrichtung versehen sind (Schneebar, Schirmbar), als Umsatz im Freien gelten.

Keine Umsätze im Freien werden getätigt etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand.

Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten gilt: Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Hütten, werden deren Umsätze für das Erreichen der Umsatzgrenze von € 30.000,00 zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt hingegen nicht.

Stand: 28. September 2016

Bereits mit der Steuerreform 2015 wurde die Erstellung eines Kontenregisters beschlossen. Konkretisiert wurden die gesetzlichen Regelungen in einer Verordnung.

Kontenregister

Das Kontenregister ist ein Register des Bundesministeriums für Finanzen. Eingetragen werden Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar- und Depotgeschäft. Die Daten sind noch zehn Jahre nach dem Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.

Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, die Daten über die Konten elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.

Inhalt des Kontenregisters

Bei natürlichen Personen scheint im Kontenregister das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben auf, wenn das nicht ermittelbar ist, dann werden folgende Daten angeführt: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und der Ansässigkeitsstaat.

Von Rechtsträgern scheinen Stammzahl/Ordnungsbegriff des Unternehmens bzw. wenn das nicht ermittelbar ist: Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat auf.

Daneben umfasst das Register auch 

  • gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen, wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber,
  • Konto- bzw. Depotnummer,
  • Tag der Eröffnung und der Auflösung,
  • Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts.

Das Register wird mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Bis zum Ablauf des 30.9.2016 sind als Erstübermittlung der Datenstand zum 1.3.2015 und die Änderungen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.7.2016 seitens der Kreditinstitute zu übermitteln. Die Folgeübermittlungen erfolgen dann monatlich.

Auskünfte aus dem Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister erfolgen elektronisch ab dem 5.10.2016. Einsehen in das Kontenregister dürfen in bestimmten Fällen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht.

Allen FinanzOnline-Teilnehmern wird nur elektronisch mitgeteilt, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen wurden. Wird eine Kontenregistereinsicht von einer Behörde vorgenommen, so ist der betroffene Steuerpflichtige über FinanzOnline zu informieren.

Stand: 28. September 2016

Seit 1.5.2016 gilt für Beherbergungen samt Nebenleistungen ein Umsatzsteuersatz von 13 %. Der Umsatzsteuersatz für Frühstück inklusive ortsüblicher Getränke und andere Speisen blieb bei 10 %. Der Steuersatz für Getränke ist nach wie vor 20 %.

 

Damit die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension richtig berechnet werden kann, muss das Pauschale auf Übernachtung und Verpflegung aufgeteilt werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bieten Hilfestellung für diese Aufteilung.

 

Aufteilung des Pauschalpreises

Primär sind für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Der Pauschalbetrag ist im Verhältnis der Einzelpreise zueinander aufzuteilen.

 

Zum Beispiel kostet in einem Hotel nur das Zimmer € 70,00 und das Zimmer mit Halbpension einen Pauschalpreis von € 90,00. So entfallen bei diesem Pauschalpreis € 70,00 auf die Beherbergung und € 20,00 auf die Halbpension. Die Umsatzsteuer daraus beträgt:

Übernachtung:
€ 70,00 (brutto) : 1,13 = € 61,95 (netto) x 13 % USt.
= € 8,05
Halbpension:
€ 20,00 (brutto) : 1,1 = € 18,18 (netto) x 10 % USt
= € 1,82
USt. gesamt € 9,87

Bietet der Gastronom keine Einzelverkaufspreise an, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Da sich die Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses nach den Kosten für den einzelnen Unternehmer schwierig gestalten kann, stellen die Umsatzsteuerrichtlinien einen Aufteilungsschlüssel zur Verfügung.

Pauschalpreis pro Person und Nacht Zimmer : Frühstück  Zimmer : Halbpension  Zimmer : Vollpension
bis € 140,00  80 % : 20 % 60 % : 40 % 50 % : 50 %
bis € 180,00 82,5 % : 17,5 % 65 % : 35 % 55 % : 45 %
bis € 250,00 85 % : 15 % 70 % : 30 % 60 % : 40 %
über € 250,00 90 % : 10 % 80 % : 20 % 70 % : 30 %

* Die USt. beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln.

Dieses Aufteilungs- und Versteuerungsmodell geht davon aus, dass Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) im Pauschalpreis NICHT enthalten sind. Getränke sind gesondert zu verrechnen und mit dem Normalsteuersatz von 20 % (ausgenommen Milchgetränke) zu versteuern.

Stand: 28. September 2016